Antrag FDP/Aufbruch: Blumenverkauf an Muttertag
| Vorlage: | 20137 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 30.04.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
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Extrahierter Text
ANTRAG Stadtrat Michael Obert (FDP/Aufbruch) FDP/Aufbruch-Gemeinderatsfraktion vom 25. April 2008 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 50. Plenarsitzung Gemeinderat 06.05.2008 1401 19.1 öffentlich Blumenverkauf am Muttertag Die Stadtverwaltung erlässt eine Ausnahmegenehmigung, die den Blumenverkauf am Muttertag für mindestens zwei Stunden zulässt. Nach einer Prüfung des Justizministeriums ist es rechtlich gut vertretbar, wenn Ausnahmen durch die Gemeinden mit dem öffentlichen Interesse begründet werden, wie ein Sprecher von Justizminister Ulrich Goll (FDP) sagte. Diese Aussage sollte die Stadt Karlsruhe ermutigen, ähnlich fast aller Bundesländer und anderer Gemeinden in Baden-Württemberg, die Öffnung der Blumenläden am Muttertag mit einer Sondergenehmigung zu gestatten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass z. B. in Wettersbach nicht geöffnet werden darf, drei Kilometer weiter aber doch, weil es sich dort angeblich um einen Touristenort handelt. unterzeichnet von: Michael Obert Hauptamt - Sitzungsdienste - 28. April 2008 Sachverhalt/Begründung:
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Extrahierter Text
STELLUNGNAHME zum Antrag FDP/Aufbruch-Gemeinderatsfraktion vom: 25.04.2008 eingegangen: 25.04.2008 Gremium: 50. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 06.05.2008 1401 19.1 öffentlich Dez. 2 Blumenverkauf am Muttertag - Kurzfassung - Aus rechtlichen Gründen ist der Erlass einer Ausnahmegenehmigung, die den Blumenver- kauf an Muttertag zulässt, derzeit nicht möglich. Karlsruhe bemüht sich jedoch um eine Anerkennung als Ausflugsort, wonach der Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung möglich wäre. Allerdings liegt zwischenzeitlich eine Antwort des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor, wonach das Anerkennungsverfahren bis Pfingsten nicht abgeschlossen werden kann. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 § 9 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten in Baden-Württemberg (LadÖG) regelt u. a. die Öffnungszeiten für Blumengeschäfte an Sonn- und Feiertagen. In Abs. 2 wird ausdrück- lich ausgeführt, dass eine Ladenöffnung am Pfingstsonntag unzulässig ist. Nach § 11 des LadÖG sind in Einzelfällen Ausnahmen zulässig, wenn diese im öffentlichen Interesse dringend notwendig werden. Mit einem aktuellen Erlass des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 18.04.2008 wurden die unteren Verwaltungsbehörden nochmals darauf hin- gewiesen, dass lt. der Gesetzesbegründung zu § 11 LadÖG -entsprechend auch der gefes- tigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung- die Ausnahmevorschrift eng ausgelegt werden muss. Ein Blumenverkauf am Pfingstsonntag lässt sich lt Meinung des Sozialministeriums bzw. des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht entsprechend einordnen, weshalb die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Öffnen der Blumengeschäfte am Pfingstsonntag als rechts- widrig eingestuft wurde. Dies wurde aktuell am 05.05.2008 vom Verwaltungsgerichtshof Ba- den-Württemberg bestätigt, indem er entsprechende Beschwerden von zwei Kommunen zurückwies. Der Fachverband Deutscher Floristen wurde vom Sozialministerium bereits mit Schreiben vom 25.06.2007 auf die geltende Rechtslage hingewiesen. Unabhängig von diesem Sachverhalt hat die Stadt Karlsruhe jedoch in einem Brief an das Regierungspräsidium Karlsruhe die Festsetzung als Ausflugsort gem. § 7 Abs. 2 LadÖG beantragt. Die zwischenzeitlich vorliegende Antwort des Regierungspräsidiums Karlsruhe schließt jedoch aus, dass das Verfahren noch vor Pfingsten abgeschlossen werden kann.