Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

Vorlage: 2013/0211
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.11.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Team Sauberes Karlsruhe
Erwähnte Stadtteile: Hohenwettersbach, Neureut, Wolfartsweier

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 17.12.2013

    TOP: 2

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Anlage 1- Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    Satzung Anlage 1 zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 581, berichtigt Seite 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. April 2013 (GBl. Seite 55), der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17. März 2005 (GBl. Seite 206), zuletzt geändert durch Art. 29 Achte AnpassungsVO vom 25. Januar 2012 (GBl. Seite 65) und des § 10 des Landesabfallgesetzes (LAbfG BW) vom 14. Oktober 2008 (GBl. Seite 370) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. Seite 802) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 17. Dezember 2013 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 18. Dezember 2012, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 70,00 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 70,00 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 16 % der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 70,00 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 27 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben.“ 2. § 4 Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 821,00 €  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.352,00 €“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ............ Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    1 - 7 Anlage 2 Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989, zuletzt geändert am 18. Dezember 2012 Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallent- sorgung (Abfallgebührensatzung) vom 09. Mai 1989 in der Fassung vom ................... § 1 Gebührenpflicht § 1 Gebührenpflicht Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abfallentsorgung Benutzungsgebühren. § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner § 2 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner der Abfallgebühren ist die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer und andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte (§ 3 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Karlsruhe). Bei der Anfuhr von Abfällen nach § 4 Abs. 8, 9 und 11 ist Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner, wer den Abfall anfährt. Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner für besondere Abholungen ist, wer die Abholung beantragt oder wer sich zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (2) Werden Abfallbehälter gemeinschaftlich für mehrere anschlusspflichtige Grundstücke zugeteilt, sind die Anschlusspflichtigen in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke, in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend dem in der Erklärung der Beteiligten genannten Anteil Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner. 2 - 7 (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. (4) Vertretungsberechtigte Dritte (z. B. Hausverwaltungen) haben der Stadt auf Anfrage die aktuellen Eigentümerinnen/Eigentümer, die sie vertreten, schriftlich mitzuteilen. § 3 Bemessungsgrundlagen § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (1) Die Gebühren für die Entsorgung des Abfalls werden jeweils nach der Zahl und Größe der Restmüllbehälter bemessen, die sich nach § 10 Abs. 1 bis 3 der Abfallentsorgungssatzung bestimmt. Bei zusätzlichen Entleerungen über den regelmäßigen Entsorgungsturnus hinaus gilt auch die Anzahl der Entleerungen als Bemessungsgrundlage. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (2) Für die Absaugung von Abfall gilt die nach § 10 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung festgelegte Recheneinheit als Bemessungsgrundlage. Sie schließt die Gebühren für Müll-, Bioabfall- und Wertstoffentsorgung mit ein. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (3) Die Gebühren für die nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung bestimmte Sonderform der Abfallentsorgung in den eingegliederten Ortsteilen Hohenwettersbach, Neureut, Wettersbach und Wolfartsweier werden nach Maßgabe des Absatzes 1 bemessen. Für Behälter bis 240 Liter Rauminhalt wird ein elfprozentiger Abschlag für den eigenhändigen Zu- und Abtransport der Gefäße an den Straßen- oder Gehwegrand gewährt. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (4) Die Gebühren für die Inanspruchnahme von Abfallmulden werden nach Zahl und Größe der Mulden je Abholung bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (5) Für die Entsorgung von Behältern für gepressten Abfall wird die Gebühr nach der Behältergröße und nach der Zahl der Abholungen bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. (6) Die Gebühren für die Annahme von Abfällen bei der Wertstoffstation Nordbeckenstraße oder der Umladestation Im Schlehert werden nach Art und Gewicht des angelieferten Abfalls bemessen. Die Gebühren für die Anlieferung von Altreifen werden nach Art und Stückzahl bemessen. Die Gebühren für die Annahme von Grünabfällen und Grobholz werden nach Menge des angelieferten Abfalls bemessen. 3 - 7 § 4 Gebührensätze § 4 Gebührensätze (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 € im Monat  120-Liter-MGB 30,01 € im Monat  240-Liter-MGB 57,75 € im Monat  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 20 %. (1) Die Gebühren für die Restmüllbehälter betragen bei 14-täglich einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) - soweit nicht die Sondervorschriften des § 6 zutreffen - für einen  80-Liter-MGB 24,07 € im Monat  120-Liter-MGB 30,01 € im Monat  240-Liter-MGB 57,75 € im Monat  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. Bei mehrmaliger Entleerung auf Antrag der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners erhöhen sich die Gebühren entsprechend der Anzahl der Entleerungen. Anerkannte Selbstkompostiererinnen/Selbstkompostierer erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 12 %. Gewerbebetriebe, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 13 Abfallentsorgungssatzung von der Bioabfallentsorgung ausgeschlossen sind, erhalten einen Abschlag auf die Restmüllgebühren in Höhe von 20 %. (2) Die Abfallgebühren für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 € im Monat. (2) Die Abfallgebühr für Grundstücke, die an eine Abfallsauganlage angeschlossen sind, beträgt je Recheneinheit 30,01 € im Monat. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (3) Werden mehreren Grundstücken gemeinsam Müll-, Bioabfall- oder Wertstoffbehälter zugeteilt, sind die Gebühren in den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Abfallentsorgungssatzung entsprechend der Anzahl der angeschlossenen Grundstücke aufzuteilen. In den Fällen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallentsorgungssatzung ist die Erklärung der Beteiligten für die Gebührenaufteilung maßgebend. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck "Abfallsack der Stadt Karlsruhe" werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. (4) Für die im Handel erhältlichen Abfallsäcke als Einwegbehälter mit dem Aufdruck „Abfallsack der Stadt Karlsruhe“ werden die Gebühren über den Kaufpreis von 4,00 € je Stück erhoben. 4 - 7 (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 77,00 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 77,00 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 15 % der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 77,00 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 26 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (5) Bei Entsorgung wegen Fehlbefüllung von Abfallbehältern im Sinne von § 6 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 70,00 € bei Abholung außerhalb der regulären Entsorgungstour. Bei einer Sonderleerung im Sinne von § 6 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren 70,00 € je Anfahrt; bei Restmüllbehältern zzgl. 16 % der Gebühr nach Absatz 1 je Abfallbehälter für die Entsorgung des Behälterinhaltes. Bei einer gesonderten Anfahrt wegen Unzugänglichkeit der Abfallbehälter betragen die Gebühren 70,00 € je Anfahrt. Für eine Verpressung von Abfällen in Abfallbehältern gemäß § 12 Abs. 4 der Abfallentsorgungssatzung wird ein Gebührenzuschlag von 27 % auf die jeweiligen Abfallgebühren erhoben. (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 194,00 €  7-cbm-Absetzmulde 303,00 € (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 549,00 € (6) Für die Aufstellung, Abfuhr und Entleerung von Abfallmulden (Restmüll oder Wertstoff) werden je Abholung erhoben für eine  5-cbm-Umleermulde 194,00 €  7-cbm-Absetzmulde 303,00 € (nur soweit Einsatz von 5-cbm-Umleermulden nicht möglich)  20-cbm-Absetzmulde 549,00 € (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 761,00 €  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.253,00 € (7) Für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern werden je Abholung erhoben für  Pressbehälter bis 10 cbm Inhalt 821,00 €  Pressbehälter von über 10 cbm Inhalt 1.352,00 € (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 240,00 €/t  nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 €/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 € je Anlieferung. Centbeträge werden auf (8) Für die Annahme von Abfällen auf der Umladestation Im Schlehert werden je nach Art und Gewicht des Abfalls erhoben für  thermisch behandelbare Abfälle 240,00 €/t  nicht thermisch behandelbare Abfälle 100,00 €/t Soweit sich aus technischen Gründen kein Gewicht ermitteln lässt, wird je angefangenem Kubikmeter eine Pauschale von 10,00 € erhoben. Die Gebühren werden je angefangene 50 kg Abfall und bei unterschiedlichen Abfallarten nach der teuersten enthaltenen Sorte erhoben. Die Mindestgebühren betragen 10,00 Euro je Anlieferung. Centbeträge werden auf 5 - 7 0,10 € aufgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 €  Pkw-Reifen mit Felgen 11,00 €  Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 €  Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 € Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. 0,10 Euro abgerundet. Für die Anlieferung von Altreifen werden je Stück erhoben:  Pkw-Reifen ohne Felgen 4,00 €  Pkw-Reifen mit Felgen 11,00€  Lkw-Reifen ohne Felgen 15,00 €  Lkw-Reifen mit Felgen 25,00 € Die Anlieferung von Reifen ist nur in haushaltsüblichen Mengen zulässig. Abweichend von Satz 1 gilt: Für die Anlieferung von Abfällen aus Haushalten durch private Selbstanliefernde bei der Wertstoffstation in der Nordbeckenstraße wird bei Rest- und Sperrmüll eine Pauschalgebühr von 10,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Bauschutt, Gips und Asbestabfällen wird eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung von Holz, das gefährliche Stoffe enthält und Mineralfaserabfällen wird eine Pauschalgebühr von 6,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. Für die Anlieferung bei der Wertstoffstation in der Maybachstraße wird bei Bauschutt und Gips eine Pauschalgebühr von 12,00 Euro je angefangenen halben Kubikmeter pro Anlieferung erhoben. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (9) In den Fällen des § 7 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für die Anlieferung von Wertstoffen 250,00 Euro/t. Die Anlieferung von folgenden Wertstoffen ist bei allen Wertstoffstationen in haushaltsüblichen Mengen (pro Kalenderjahr für alle Abfallarten zusammen maximal 1 cbm) gebührenfrei: Papier/Pappe, Metalle, Holz, Kunststoffe, Styropor, Kork, Elektro- und Elektronikschrott, Glas, Grünabfälle und Altkleider. Größere Anliefermengen oben aufgeführter Wertstoffe bzw. andere verwertbare Abfälle werden lediglich bei der Umladestation Im Schlehert für 250,00 Euro/t, entgegengenommen. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (10) Schadstoffanlieferungen entsprechend § 8 Abs. 1 der Abfallentsorgungssatzung sind gebührenfrei. (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein (11) Die Anlieferung von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz aus Haushaltungen durch private Selbstanliefernde ist gebührenfrei. Bei Anlieferungen über 1 cbm ist von den Anliefernden ein Anlieferschein 6 - 7 auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz wird auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. auszufüllen. Für sonstige Anlieferungen von kompostierbaren Grünabfällen und Grobholz werden auf den städtischen Kompostierungsanlagen Gebühren in Höhe von 10,00 Euro je angefangenem Kubikmeter erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken wird eine Gebühr von 0,25 Euro je Stück erhoben. (12) Für die Abgabe von Laubsäcken werden Gebühren von 0,25 Euro je Stück erhoben. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. (13) Für auf Antrag erbrachte Leistungen, die nicht in dieser Satzung aufgeführt sind, wird der Antragstellerin/dem Antragsteller ein aufwandsbezogenes Entgelt berechnet. § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühr aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 6 - 8 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Abs. 9 und 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation/Deponie. (1) Die Gebühren für die regelmäßige Abholung oder Absaugung von Abfällen nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie § 6 entstehen zum Ersten eines Kalendermonats. Bei erstmaligem Anschluss an die Abfallentsorgung entsteht die Behältergebühr zum Ersten des Kalendermonats, der auf den erstmaligen Anschluss folgt. Bei Veränderung des Behältervolumens oder der Recheneinheiten innerhalb des Kalendermonats oder der Zu- bzw. Abschläge auf die Behältergebühren aufgrund dieser Satzung entsteht die Gebührenpflicht im neuen Umfang zum Ersten des Kalendermonats, der auf die Änderung folgt. Für die Abholung von Abfällen nach § 4 Absätze 6 - 8 entstehen die Gebühren jeweils mit dem Antrag auf Entsorgung der Abfälle oder ab dem Zeitpunkt der Veranlassung durch die Stadt. Die Gebühren nach § 4 Abs. 9 und 10 entstehen mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation/Deponie. (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der (2) Die Gebühren nach § 4 Absätze 1 bis 3 sowie nach § 6 werden zusammen mit der Jahresrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH festgesetzt und erhoben. Dies kann bei Teilnahme am Online-Service der Stadtwerke Karlsruhe GmbH auf Antrag der/des Gebührenpflichtigen auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH fällig. Werden Abschlagszahlungen festgelegt, so werden die Gebühren jeweils am Ende eines Kalendermonats oder entsprechend den von den Stadtwerken festgelegten Erhebungszeiträumen fällig. Bis zur Gebührenfestsetzung sind zu den gleichen Fälligkeitsterminen Abschlagszahlungen auf der Grundlage der letzten Jahresabrechnung der Stadtwerke Karlsruhe GmbH oder, falls Vergleichswerte nicht vorliegen, entsprechend der von der Stadt festgesetzten Zahl und Größe der 7 - 7 Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. Abfallbehälter zu entrichten. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Die Gebühren nach § 4 Absätze 5 bis 7 werden jeweils mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren nach § 4 Abs. 8 und 9 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Umladestation Im Schlehert fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Die Gebühren nach § 4 Abs. 11 werden mit der Anfuhr des Abfalls auf die Kompostierungsanlagen fällig und sind an Ort und Stelle bar zu entrichten. Bei häufigen Anlieferungen kann eine Gebührenentrichtung gegen Sammelbescheid widerruflich zugelassen werden. Die Gebühr wird dann mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 6 Sondervorschriften § 6 Sondervorschriften In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 € im Monat  120-Liter-MGB 26,71 € im Monat  240-Liter-MGB 51,40 € im Monat  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. In den Fällen des § 12 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung betragen die Gebühren für Restmüllbehälter bei 14-täglicher einmaliger Entleerung der Müllgroßbehälter (MGB) für einen  80-Liter-MGB 21,42 € im Monat  120-Liter-MGB 26,71 € im Monat  240-Liter-MGB 51,40 € im Monat  770-Liter-MGB 184,98 € im Monat  1.100-Liter-MGB 242,46 € im Monat In diesen Gebührensätzen ist auch die Entsorgung der Bioabfall- und Wertstoffbehälter enthalten. § 7 Inkrafttreten § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

  • Anlagen 3-12 Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

  • Anlagenübersicht Abfall
    Extrahierter Text

    Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsor- gung (Abfallgebührensatzung) Anlage 2: Synopse der Abfallgebührensatzung in der Fassung vom 18.12.2012 Anlage 3: Übersicht des Teilhaushaltes 7000 (Amt für Abfallwirtschaft) Anlage 4: Berechnung der Gebühren „Restmüllbehälter“ für 2014 Anlage 5: Berechnung der Gebühren „Annahmegebühren“ für 2014 Anlage 6: Berechnung der Gebühren „Abfallmulden“ für 2014 Anlage 7: Berechnung der Gebühren „Pressbehälterabholung“ für 2014 Anlage 8: Kalkulation Nachlass wegen Nichtnutzung der Biotonne Anlage 9: Berechnung Zuschlag für maschinell verpresste Abfälle Anlage 10: Berechnung der Gebühren für gesonderte Anfahrt/Fehlbefüllung/Sonderleerung Anlage 11: Ermittlung des Zinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten Anlage 12: Übersicht Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG

  • Abfallgebührensatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 17.12.2013 2013/0211 2 öffentlich Dez. 5 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die Ab- fallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für Umwelt und Gesundheit 29.11.2013 6 vorberaten Hauptausschuss 10.12.2013 2 vorberaten Gemeinderat 17.12.2013 2 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptausschuss - a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt ge- ändert am 18.12.2012. b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2014 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u. a.). c) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2011 in Höhe des saldierten Teil- betrages von +892.491,45 € in die Gebührenkalkulation 2014 (vgl. Anlage 3). d) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2012 in Höhe des saldierten Teil- betrages von -18.076,80 € in die Gebührenkalkulation 2014 (vgl. Anlage 3). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit: Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Mit dieser Vorlage wird dem Gemeinderat der als Anlage 1 angeschlossene Entwurf einer Satzung zur Änderung der derzeit gültigen Abfallgebührensatzung und eine Kalkulation der Abfallgebühren für das Jahr 2014 vorgelegt. Die Abfallgebühren können weitestgehend stabil gehalten werden (vgl. Anlagen 4 - 6). Um einen Vergleich zwischen altem und neuem Satzungsrecht zu erleichtern, ist als Anla- ge 2 die derzeit gültige Fassung der neuen Fassung gegenübergestellt. Die Änderung der Abfallgebührensatzung wird aus folgenden Gründen notwendig: 1. Anpassung der Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern (vgl. Anlage 7) 2. Anpassung des Zuschlags auf die Gebühr für Restmüllbehälter für die Verpressung von Abfällen (vgl. Anlage 9) 3. Anpassung der Gebühren für Sonderabholungen (vgl. Anlage 10) Zu 1. und 2.: Die Gebühren für die Abfuhr und Entleerung von Pressbehältern ist nach den jeweiligen Rechnungsergebnissen seit 2011 nicht mehr kostendeckend. Eine Anpassung (Erhöhung um 7,9 %) ist daher geboten und zur Erreichung der vollen Kostendeckung erforderlich (vgl. Anlage 7). Diese Leistung wird nur von rund 30 Gebührenschuldnern in Anspruch genom- men. Außerdem wird eine Anpassung des Zuschlags auf die Restmüllgebühr für die Ver- pressung von Abfällen erforderlich (diese Anpassung ist geringfügig, vgl. Anlage 9). Zu 3.: Durch die Aktualisierung von Verrechnungssätzen wird eine Anpassung der Gebühr für Sonderabholungen im Rahmen der Abfallsammlung erforderlich (die Gebühr wird um rd. 9,1 % verringert; vgl. Anlage 10). Alle übrigen Gebührensätze (insbesondere die Sätze für die Restmüllentsorgung über grundstücksbezogene Abfallsammlung) bleiben in 2014 unverändert. Berücksichtigung der gebührenrechtlichen Ergebnisse 2011 und 2012 a) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2011 schloss mit einer saldierten Überdeckung von rund 3,3 Mio. € ab, über deren Verrechnung bis 2016 zu entscheiden ist. Die Verwaltung schlägt vor, das Ergebnis wie folgt in der vorliegenden Kalkulation für 2014 zu berücksichti- gen:  bei der Restmüllgebühr soll das Ergebnis 2011 mit einem Teilbetrag von rund +935.000 € berücksichtigt werden (der verbleibende Restbetrag aus der Überde- ckung 2011 von dann noch 2,365 Mio. € muss bis 2016 dem Gebührenzahler gut gebracht werden),  bei der Gebühr für Abfallmulden und Pressbehälter soll das Ergebnis 2011 voll be- rücksichtigt werden (geringfügig, rund -13.000 € bzw. -29.000 €),  der saldierte Betrag beläuft sich damit auf rd. 893.000 €. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 b) Das gebührenrechtliche Ergebnis 2012 schließt mit einer saldierten Überdeckung von rund 763.000 € ab, die spätestens 2017 gutzubringen ist. Die Verwaltung schlägt vor, das Ergebnis bei Abfallmulden mit rund -18.000 € bereits jetzt in der vorliegenden Kalkulation für 2014 zu berücksichtigen; damit bleiben die Gebühren hierfür unverändert. Die Entscheidungen über die Verrechnung der Überdeckung bei der Restmüllgebühr (rd. 1.000.000 €) sowie über die Abdeckung der Unterdeckung aus den Bereichen Annahmege- bühr von rd. 140.000 € und Pressbehälter von rd. 79.000 € (ergibt im Saldo rd. 763.000 €) sollen zurückgestellt werden. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit am 29.11.2013 und im Hauptausschuss am 10.12.2013 - a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989 zu- letzt geändert am 18.12.2012. b) die Fortgeltung der nicht von Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2014 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u. a.). c) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2011 in Höhe des sal- dierten Teilbetrages von +892.491,45 € in die Gebührenkalkulation 2014 (vgl. Anla- ge 3). d) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2012 in Höhe des saldierten Teilbetrages von -18.076,80 € in die Gebührenkalkulation 2014 (vgl. Anlage 3). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 6. Dezember 2013

  • TOP 2 Protokoll
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    NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 56. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 17. Dezember 2013, 15:00 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 3. Punkt 2 der Tagesordnung: Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karls- ruhe über die Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Vorlage: 2013/0211 Beschluss: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Ge- sundheit und im Hauptausschuss - a) die in Anlage 1 beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsru- he über Gebühren für die Abfallentsorgung“ (Abfallgebührensatzung) vom 09.05.1989, zuletzt geändert am 18.12.2012. b) die Fortgeltung der nicht von der Änderungssatzung betroffenen Gebührensätze auch für das Jahr 2014 (Restmüllgebühren § 4 Absatz 1, § 6 u. a.). c) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2011 in Höhe des sal- dierten Teilbetrages von +892.491,45 € in die Gebührenkalkulation 2014 (vgl. An- lage 3 der Vorlage). d) die Einbeziehung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2012 in Höhe des saldier- ten Teilbetrages von -18.076,80 € in die Gebührenkalkulation 2014 (vgl. An- lage 3 der Vorlage). Abstimmungsergebnis: Einstimmige Zustimmung Der Vorsitzende ruft Tagesordnungspunkt 2 zur Behandlung auf und verweist auf die erfolgte Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Gesundheit und im Hauptaus- schuss: Da wünschen Sie Abstimmung. - Ich sehe nur gelbe Karten. Also einstimmig so be- schlossen. - 2 - Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 11. Februar 2014