Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Waldstadt Waldlage Teil1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B

Vorlage: 2013/0185
Art: Beschlussvorlage
Datum: 30.10.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Zentraler Juristischer Dienst
Erwähnte Stadtteile: Waldstadt

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 19.11.2013

    TOP: 9

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Veränderungssperre Waldstadt Waldlage
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 55. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.11.2013 2013/0185 9 öffentlich Dez. 6 Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Waldstadt Waldlage Teil 1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B - Änderung", Karlsruhe-Waldstadt: Verlängerung der Geltungsdauer Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 19.11.2013 9 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Die mit der Bekanntmachung in der StadtZeitung am 07.12.2012 in Kraft getretene Verände- rungssperre wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 3). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 In seiner Sitzung am 20.11.2012 hat der Gemeinderat zur Sicherung des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes "Waldstadt Waldlage Teil 1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B - Änderung" eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) be- schlossen. Sie trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 07.12.2012 in Kraft. Anlass für die Veränderungssperre war und ist eine Bauvoranfrage für ein Grundstück in der Allensteiner Straße, die den Bau eines weiteren Gebäudes in unmittelbarem baulichen Zu- sammenhang mit einem bestehenden Vordergebäude vorsieht. Auch die geplante Bautiefe von 25 m würde überschritten werden, so dass das Vorhaben den geplanten Festsetzungen und damit den Planungsabsichten der Stadt Karlsruhe widersprechen würde. Die sich inzwi- schen weiter konkretisierende Planung (Auslegungsbeschluss des Gemeinderates vom 24.09.2013) hält nach wie vor an dem ursprünglichen Ziel fest, den Gebietscharakter der Waldstadt zu wahren und eine städtebaulich unverträgliche Nachverdichtung zu verhindern. Der Bebauungsplanentwurf sieht deshalb u. a. vor, die Bautiefen von 30 m auf 25 m zu re- duzieren und bei mehreren Häusern auf einem Grundstück den doppelten Abstand zwischen den Gebäuden einzuhalten. Auch im Rahmen der Auslegung des Planentwurfes vom 11.10.2013 bis 11.11.2013 gingen bis zum Zeitpunkt der Fertigung dieser Vorlage keine Stellungnahmen ein, die Änderungen dieser Planungsabsichten nahelegen würden. Ein Plansicherungsinteresse ist daher nach wie vor gegeben. Das o. g. Vorhaben in der Allensteiner Straße wurde mit Bescheid vom 22.12.2011 zurück- gestellt und wäre somit nach zwei Jahren, also bis zum 22.12.2013 zu bescheiden, da im Falle einer Zurückstellung eines Baugesuches die Dauer der Zurückstellung auf den Zeit- raum der Dauer der Veränderungssperre anzurechnen ist (§ 17 Abs. 1 BauGB) , so dass sich hier bezogen auf dieses Bauvorhaben eine - abweichend von der allgemeinen Dauer der Veränderungssperre - individuelle Laufzeit ergibt. Da das Vorhaben nach wie vor aber den Planungsabsichten der Stadt widerspricht, ist es aus Sicht der Verwaltung erforderlich, die Veränderungssperre bereits jetzt zu verlängern. Das laufende Planverfahren befindet sich, wie oben bereits erwähnt, im Stadium der Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB. Es wird angestrebt, dem Gemeinderat nach Klärung evtl. Einwendungen den Planentwurf mög- lichst Anfang 2014 zum Satzungsbeschluss vorzulegen. Ein Inkrafttreten des Bebauungs- planes vor dem 22.12.2013 ist jedoch nicht mehr zu erreichen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde die Veränderungssperre ohne an be- sondere Voraussetzungen gebunden zu sein um ein Jahr verlängern, was dem Gemeinderat mit dieser Vorlage empfohlen wird. Das Gebiet für das eine Verlängerung der Verände- rungssperre beschlossen werden soll, entspricht dem bisherigen Geltungsbereich der Ver- änderungssperre. Den Satzungstext der am 20.11.2012 beschlossenen Veränderungssperre sowie eine im Maßstab verkleinerte Darstellung der Plankarte zur Abgrenzung des Gel- tungsbereichs sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt. Soweit Bauvorhaben mit dem künftigen Bebauungsplan in Einklang stehen, also dessen Zielen nicht widersprechen, wer- den diese zwar ebenfalls von der Veränderungssperre formal erfasst, indessen ist in solchen Fällen aber möglich, derartige Vorhaben im Wege der Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Dem Gemeinderat kann daher empfohlen werden, die nachstehende Verlängerung der Veränderungssperre zu beschließen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g zur Verlängerung der Veränderungssperre "Sicherung der Planung Bebauungsplan Waldstadt Waldlage Teile 1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B - Änderung" Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat gemäß §§ 14, 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) sowie § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die Verlän- gerung der mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe am 07.12.2012 in Kraft getretenen Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Bereich „Waldstadt Waldlage Teil 1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B - Änderung“ um ein Jahr als Satzung beschlossen. Sie gilt damit bis zum 06.12.2015 und tritt schon vor- her außer Kraft, wenn die Aufstellung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich abgeschlos- sen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 12. November 2013

  • Anlage 1 Veränderungssperre Waldstadt Waldlage
    Extrahierter Text

    Anlage 1 S a t z u n g Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B - Änderung“ § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte des Stadtplanungsamtes vom 25.10.2012 im Maßstab 1 : 1.500. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken bedürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden; 2. erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verände- rungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung des erfolgten Gemeinderatsbeschlusses in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu sichernde Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Karlsruhe, den .......... Der Oberbürgermeister

  • Anlage 2 Veränderungssperre Waldstadt Waldlage
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Anlage 2 Veränderungssperre Bebauungsplan „Waldstadt Waldlage Teil 1 und Waldstadt Waldlage Teil 2 B - Änderung“ M. 1:7500 Stadtplanungsamt 25.10.2012 Stadt Karlsruhe Liegenschaftsamt