Bezahlbarer Wohnraum in Karlsruhe
| Vorlage: | 2013/0112 |
|---|---|
| Art: | Antrag |
| Datum: | 25.09.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Liegenschaftsamt |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.10.2013
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: mit Stellungnahme einverstanden
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister ANTRAG Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadtrat Dr. Heinrich Maul (SPD) Stadtrat Michael Zeh (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion vom 10. September 2013 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 54. Plenarsitzung Gemeinderat 22.10.2013 2013/0112 14 öffentlich Bezahlbarer Wohnraum in Karlsruhe 1. Die Verwaltung verhandelt mit dem Ministerium für Finanzen- und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg über den Erwerb von landeseigenen Grund- stücken und Immobilien zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in Karls- ruhe und berichtet dem Gemeinderat. 2. Die Verwaltung entwirft unmittelbar nach dem Beschluss des Zweckentfrem- dungsverbotsgesetzes (ZwEVG) durch den Landtag von Baden-Württemberg eine Zweckentfremdungsverbotssatzung für Karlsruhe und legt sie dem Ge- meinderat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Dabei setzt die Verwal- tung die ihr durch das ZwEVG zur Verfügung gestellten Möglichkeiten um und stellt ein Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2014 sicher. Begründung: Der Minister für Finanzen und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg Dr. Nils Schmid MdL erklärte im August presseöffentlich seine Bereitschaft zum Verkauf von landeseigenen Grundstücken an Städte und Gemeinden, wenn dies der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum diene. Aus Sicht der SPD-Gemeinderatsfraktion sollte die Stadtverwaltung diese Ankündigung zum Anlass nehmen, um in Spitzengesprä- chen mit dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft über den Kauf landeseigener Grundstücke und Immobilien durch die Stadt Karlsruhe zu verhandeln. Auf Vorschlag von Minister Dr. Schmid beschloss der Ministerrat der Landesregie- rung von Baden-Württemberg am 16. Juli 2013 zudem den Entwurf eines Zweckent- fremdungsverbotsgesetzes (ZwEVG) für Baden-Württemberg. Eine Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag ist noch in diesem Jahr vorgesehen. Das Gesetz Seite 2 __________________________________________________________________________________________ soll zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Das Gesetz dient der Bekämpfung von örtli- chem Wohnraummangel. Nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen kann die Stadt Karlsruhe mittels einer Satzung ein Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum festlegen. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn der Wohnraum überwiegend an- deren als Wohnzwecken zugeführt wird. Als Zweckentfremdung gelten insbesondere auch Leerstand und Abbruch von Wohnraum. Vor dem Hintergrund des Gesetzge- bungsverfahrens des Landes sollte die Verwaltung eine Zweckentfremdungsverbots- satzung erarbeiten und dem Gemeinderat umgehend nach der endgültigen Verab- schiedung im Landtag zur Beschlussfassung vorlegen. unterzeichnet von: Doris Baitinger Dr. Heinrich Maul Michael Zeh Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 11. Oktober 2013
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Extrahierter Text
STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 10.09.2013 eingegangen: 11.09.2013 Gremium: 54. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.10.2013 2013/0112 14 öffentlich Dez. 4 Bezahlbarer Wohnraum in Karlsruhe - Kurzfassung - Die Stadtverwaltung hat bereits Kontakt mit Vermögen und Bau aufgenommen und gebeten zu prüfen, ob Grundstücke des Landes für sozialen Wohnungsbau vorhanden sind, die das Land für eigene Zwecke nicht benötigt. Die Verwaltung sieht das Zweckentfremdungsverbot als nützliches Instrument, insbesondere der Umnutzung von Wohnraum entgegenzuwirken. Die Situation der Zweckentfremdung von Wohnraum in Karlsruhe wird derzeit analysiert. Die Verwaltung wird dem Gemeinderat An- fang 2014 erneut berichten und schlägt vor, den Antrag für erledigt zu erklären. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Zu 1.: Die Verwaltung verhandelt mit dem Ministerium für Finanzen- und Wirtschaft des Landes Baden-Württemberg über den Erwerb von landeseigenen Grundstü- cken und Immobilien zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum in Karlsruhe und berichtet dem Gemeinderat. Die Stadtverwaltung steht bereits mit dem Land (vertreten durch das Amt Vermögen und Bau) in regelmäßigem Kontakt, um auszuloten, welche unbebauten und bebauten Objekte für das Land entbehrlich und für die Aufgaben der Stadt geeignet sind. Auf die Aussage von Finanzminister Dr. Nils Schmid, dass das Land bereit ist, landesei- gene Grundstücke an die Kommunen zu verkaufen, wenn dies der Schaffung von be- zahlbarem Wohnraum diene, hat das Liegenschaftsamt bereits reagiert und den Kon- takt mit Vermögen und Bau hergestellt, damit dort gezielt nach solchen Grundstücken im Portfolio des Landes gesucht wird. Sobald entsprechende Objekte vorliegen, wird die Verwaltung zuerst mögliche Nut- zungskonzepte, Bebaubarkeit sowie Wirtschaftlichkeitsaspekte prüfen und nach Eini- gung bezüglich des Kaufpreises den Gemeinderat im Rahmen des Genehmigungsver- fahrens in den Entscheidungsprozess einbinden. Zu 2.: Die Verwaltung entwirft unmittelbar nach dem Beschluss des Zweckentfremdungsver- botsgesetzes (ZwEVG) durch den Landtag von Baden-Württemberg eine Zweckent- fremdungsverbotssatzung für Karlsruhe und legt sie dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlussfassung vor. Dabei setzt die Verwaltung die ihr durch das ZwEVG zur Verfügung gestellten Möglichkeiten um und stellt ein Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2014 sicher. Der Entwurf des Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwEVG) befindet sich auf dem Ver- fahrensweg. Die Anhörung der Verbände ist mittlerweile abgeschlossen und die Vorlage befindet sich in der Ressortabstimmung. Der Regierungsentwurf soll im November in den Landtag eingebracht werden, und man ist bestrebt, das Gesetzgebungsverfahren bis Ende des Jahres abzuschließen. Die Situation der Zweckentfremdung von Wohnraum in Karlsruhe wird derzeit von der Verwaltung analysiert, und es werden Lösungsansätze erarbeitet. Dies erfolgt insbeson- dere vor dem Hintergrund, dass in Karlsruhe die Leerstandsquote sehr gering ist und sowohl die Ermittlung als auch der Nachweis von Leerstand - wie die Erfahrung aus den Jahren 1990 bis 2001 zeigte - schwierig und bei geringem Erfolg mit sehr hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist. Die Umnutzung von Wohnraum in Gewerbe findet dagegen nachweislich statt. Hier stellt sich die Frage, inwieweit vorhandene Umnutzungen von Gewerbe in Wohnen dies Ergänzende Erläuterungen Seite 3 egalisiert und wie sich dieses Verhältnis bei Einführung eines Zweckentfremdungsver- bots verhält. Der in anderen Städten wie Freiburg und Berlin diskutierte Tatbestand der Umnutzung von Wohnraum in Ferienwohnungen dürfte in Karlsruhe dagegen eine sehr unterge- ordnete Rolle spielen. Eine detaillierte Ausarbeitung ist erst dann möglich, wenn der Gesetzestext feststeht, also nach Verabschiedung des Gesetzes. Die Verwaltung wird dem Gemeinderat Anfang 2014 erneut berichten.