Investitionszuschüsse zur Förderung der Kindertagespflege in "anderen geeigneten Räumen"

Vorlage: 2013/0106
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.09.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.10.2013

    TOP: 8

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Investitionszuschüsse KiTa
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 54. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.10.2013 2013/0106 8 öffentlich Dez. 3 Investitionszuschüsse zur Förderung der Kindertagespflege in "anderen geeigneten Räumen" Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 09.10.2013 4 vorberaten Gemeinderat 22.10.2013 8 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den „Grundsätzen der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für die Kindertagespflege in ‚anderen geeigneten Räumen’“ mit einem finanziellen Aufwand von ca. 60.000 Euro im Jahr 2013 und ca. 90.000 Euro im Jahr 2014 zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2013: 60.000,00 € 2014: 90.000,00 € 2013: 60.000,00 € 2014: 90.000,00 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 7.500004.740.011 Kontenart: 78180000 Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege kann entsprechend den Grundsätzen der Förderung des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch (§ 22 Abs. 1 Satz 4) - sowohl im Haushalt der Tagespflegeperson oder des Personensorgeberechtigten als auch in so genannten „an- deren geeigneten Räumen“ geleistet werden. In Karlsruhe werden derzeit von insgesamt 417 unter 3-jährigen Tagespflegekindern 38 Kin- der von 10 selbstständig tätigen Tagespflegepersonen in „anderen geeigneten Räumen“ betreut (Stand 01.08.2013). Bei diesen Räumen handelt es sich um Wohnungen oder Ge- werberäume, die zum Zweck der Kinderbetreuung entsprechend umgebaut und kindgerecht ausgestattet wurden. Bereits in der Sitzung vom 30.01.2013 hat der Jugendhilfeausschuss im Zusammenhang mit dem Programm 600 plus die Verwaltung beauftragt, den generellen Ausbau der Kinderta- gespflege auch „in anderen geeigneten Räumen“ durch Kooperationen mit Betrieben, Ju- gendhilfeträgern und selbstständigen Tagespflegepersonen zu prüfen und umzusetzen. Aufgrund des gesteigerten Interesses an dieser Betreuungsform wird eine Verdoppelung der Standorte bis Ende 2014 und damit eine Steigerung der Betreuungsplätze „in anderen ge- eigneten Räumen“ um ca. 50 bis 70 Plätze angestrebt. Zum Erhalt der bestehenden Kindertagespflegeplätze „in anderen geeigneten Räumen“ und zur Schaffung weiterer Betreuungsplätze in dieser Betreuungsform wurde durch den Ge- meinderatsbeschluss vom 19.03.2013 der Sachkostenzuschlag von bisher 0,30 Euro auf 1,00 Euro pro Kind und Betreuungsstunde erhöht, um so das Existenzrisiko der selbststän- digen Tagespflegepersonen bei Belegungsschwankungen zu vermindern und eine finanziel- le Entlastung bei den Miet- und Nebenkosten zu schaffen. Darüber hinaus wurde beschlos- sen, analog der „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ auch die Kindertages- pflege „in anderen geeigneten Räumen“ durch Investitionszuschüsse für Umbau und Aus- stattung von Räumen mit 1.000 Euro als Aufstockungsbetrag zu den Investitionsmitteln des Bundes zu fördern. Durch die Investitionsprogramme des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ und „Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 - 2014“ wird die Kindertagespflege „in anderen geeigneten Räumen“ mit einem Betrag bis zu 2.000 Euro pro neu geschaffenem Betreu- ungsplatz für Kinder unter 3 Jahren, höchstens jedoch 70 % der zuwendungsfähigen Aus- gaben für Umbau und Ausstattung der Räume, gefördert. Seit Mai 2013 sind diese Mittel im Regierungsbezirk Karlsruhe ausgeschöpft. Der Städtetag setzt sich derzeit auf Bundesebe- ne für eine Aufstockung der Fördermittel ein. Mit den „Grundsätzen der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zur Schaf- fung von Betreuungsplätzen für die Kindertagespflege ‚in anderen geeigneten Räumen’“ (s. Anlage), sollen die auslaufenden Bundesmittel durch einen Zuschussbetrag von bis zu 3.000 Euro pro neu geschaffenem U-3-Betreuungsplatz, höchstens jedoch bis zu 90 % der zuwen- dungsfähigen Gesamtkosten für Umbau und Ausstattung kompensiert und die Attraktivität des Angebotes gefördert werden. Beim Ausbau der bisherigen Standorte der Kindertages- pflege „in anderen geeigneten Räumen“ haben sich in der Praxis Investitionskosten von ca. 3.000 Euro pro Betreuungsplatz als realistisch erwiesen. Die Antragsvoraussetzungen für die städtischen Investitionsmittel entsprechen den Antrags- kriterien für die Bundesmittel. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes müssen von den Antragsberechtigten zwingend beantragt werden. Diese werden zu 100 Prozent angerech- net, sodass je nach Bezuschussung durch Bundesmittel, mit einem Aufstockungsbetrag Ergänzende Erläuterungen Seite 3 durch die Stadt Karlsruhe von 1.000 Euro bis maximal 3.000 Euro pro neu geschaffenem Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren in der Kindertagespflege gerechnet werden muss. Finanzielle Auswirkungen: Im Jahr 2013 werden derzeit 4 Standorte mit ca. 20 neu geschaffenen Betreuungsplätzen in Kooperation mit dem Pflegekinderdienst geplant und voraussichtlich noch in diesem Jahr realisiert. Im Jahr 2014 sollen ca. 6 weitere Standorte mit ca. 30 Plätzen durch die Koopera- tion mit Firmen und Betrieben, welche die Kindertagespflege als betriebliche Kinderbetreu- ung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nutzen wollen, folgen. Dadurch entstehen finanzielle Aufwendungen von ca. 60.000 Euro im Jahr 2013 und ca. 90.000 Euro im Jahr 2014. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Finanzmittel im Doppelhaushalt 2013/2014 der Stadt Karlsruhe erfolgt durch Mitteleinsparungen aufgrund von im Doppelhaushalt 2013/2014 ge- planter, aber nach derzeitigem Stand nicht mehr umsetzbarer Projekte im Bereich des Schü- lerhortausbaus freier Träger aufgrund der Entwicklungen im Ganztagsschulbereich. Die verwaltungsinterne Umsetzung und Abrechnung dieser zusätzlichen Aufgabe wird durch Umstrukturierungsmaßnahmen mit bestehendem Personal erfolgen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den „Grundsätzen der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für die Kindertagespflege in ‚anderen geeigneten Räumen’“ mit einem finanziellen Aufwand von ca. 60.000 Euro im Jahr 2013 und ca. 90.000 Euro im Jahr 2014 zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 11. Oktober 2013

  • Anlage Grundsätze KiTa
    Extrahierter Text

    Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für die Kindertagespflege in „anderen ge- eigneten Räumen“ 1. Begriffsbestimmungen 1.1. Kindertagespflege in „anderen geeigneten Räumen“ Die Stadt Karlsruhe gewährt Zuschüsse zur Schaffung zusätzlicher Betreu- ungsplätze in „anderen geeigneten Räumen“ für Kinder unter 3 Jahren in der Kindertagespflege im Sinne des Achten Sozialgesetzbuches – Kinder und Ju- gendhilfe – (SGB VIII) § 22 Abs. 1 Satz 4. 1.2. Antragsberechtigte Zuschüsse erhalten Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Ach- ten Buches Sozialbesetzbuch (SGB VIII), Betriebe und sonstige Träger von Investitionsmaßnahmen, Tageselternvereine und Kindertagespflegepersonen, die Kindertagespflege in „anderen geeigneten Räumen“ nach Nummer 1.2 b) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Kinder- tagespflege vom 18.02.2009 – Az.: 23-6930.19-5 anbieten. 1.3. Zuschussfähige Maßnahmen Zuschüsse können gewährt werden, wenn die Maßnahmen in der städtischen Bedarfsplanung i. S. v. § 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) anerkannt sind und die Voraussetzungen der „Verwaltungsvorschrift Investitionen Klein- kindbetreuung“ Ziffer 5.2 und 5.3 des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Umsetzung der Investitionsprogramme des Bundes „Kinderbetreu- ungsfinanzierung“ vom 21.02.2013 – Az.: 31-6930.160/76 – vorliegen. Die Zuschüsse der Stadt Karlsruhe stehen unter dem Vorbehalt der Verfüg- barkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Rechtsansprüche auf Förde- rungsmaßnahmen werden durch diese Grundsätze sowie durch die Veran- schlagung der Mittel im Haushaltsplan nicht begründet. Bezuschusst werden Bau- bzw. Umbaumaßnahmen, die der Schaffung neuer Plätze in Kindertagespflege für Kinder unter 3 Jahren mit einer Mindestbetreu- ungszeit von 10 Stunden wöchentlich in „anderen geeigneten Räumen“ die- nen. 2. Zuschuss Zuschussfähig sind die gesamten Kosten für den Bau- bzw. Umbau der Räumlichkeiten einschließlich der Außenanlagen und den Ausstattungskosten mit Ausnahme der Kosten für den Grunderwerb sowie die Erschließungs- und die Finanzierungskosten. Anlage 2 3. Höhe des Zuschusses Die Zuschussobergrenze beträgt 3.000,00 Euro pro zusätzlich geschaffenen Betreuungsplatz in „anderen geeigneten Räumen“ für Kinder unter 3 Jahren, maximal jedoch 90 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten der Maßnah- me. 4. Anrechnung von Investitionskostenzuschüssen des Bundes/Landes auf die städtischen Baukostenzuschüsse 4.1. Die Träger und sonstigen Antragsberechtigten haben zwingend sämtliche In- vestitionskostenzuschüsse des Bundes und Landes für die Kindertagespflege zu beantragen. Die Antragstellung ist Fördervoraussetzung für die Gewährung des städtischen Baukostenzuschusses. 4.2. Die Investitionskostenzuschüsse des Bundes/Landes werden auf die städti- schen Zuschüsse zu 100 v. H. angerechnet. 5. Antrag 5.1. Der Zuschussantrag soll spätestens einen Monat vor Beginn der Umbaumaß- nahme in doppelter Fertigung bei der Sozial- und Jugendbehörde eingereicht werden. Eingehende Anträge werden nach Eingangsdatum und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel behandelt. 5.2. Grundsätzlich kann eine Maßnahme nur gefördert werden, wenn zum Zeit- punkt des Antrages noch keine Auftragsvergabe erfolgt und noch nicht mit der Ausführung begonnen worden ist. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die im Jahr 2013 bereits in Kooperation mit dem Pflegekinderdienst noch vor Inkrafttreten dieser Grundsätze unter Einhaltung von Ziffer 1.2 und 1.3 geplant und ausge- führt wurden. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht hergeleitet werden. 5.3. Dem Antrag sind ebenfalls zweifach anzuschließen: 5.3.1. Grundrissplan im Maßstab 1:100 5.3.2. Finanzierungsplan 5.3.3. Kostenvoranschläge 5.3.4. Eine Kopie der Beantragung von Zuschüssen aus den Investitionsprogram- men des Bundes bzw. des Landes (siehe Ziffer 4 ). 3 6. Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse 6.1. Die Zuschüsse werden entsprechend dem Baufortschritt und im Rahmen der durch den Gemeinderat bereitgestellten Haushaltsmittel durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt und in maximal 3 Teilbeträgen ausbezahlt. 6.2. Die Nachfinanzierung von Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist unzulässig. 6.3. Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, die Zuschüsse unter Berücksichti- gung einer jährlichen Abschreibung in Höhe von 20 % zurückzuzahlen, wenn das geförderte Vorhaben nicht mehr als Räume für die Kindertagspflege ge- nutzt wird, veräußert wird oder im Einzelfall festgelegte Bewilligungsbedingun- gen nicht eingehalten werden. 6.4. Mit der Umsetzung der bewilligten Maßnahme muss spätestens 3 Monate nach Erhalt des städtischen Baukostenzuschussbescheids begonnen werden. Die Schlussabrechnung der bewilligten Maßnahme muss spätestens 9 Monate nach Erhalt des städtischen Baukostenzuschussbescheids der Sozial- und Jugendbehörde vorliegen. 6.5. Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, bei Veröffentlichungen (z. B. Pres- seschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Baumaßnahmen der Träger mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wurden. 6.6. Im Einzelfall kann eine abweichende Regelung der Ziffern 6.1 bis 6.7 getroffen werden. 6.7. Die Zuschussempfänger sind verpflichtet, Änderungen der Zweckbestimmung der geförderten Einrichtung unverzüglich der Stadt mitzuteilen. 7. Verwendungsnachweis Nach Beendigung der Baumaßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzule- gen, aus dem hervorgeht, dass plan- und antragsgerecht gebaut worden ist. 8. Inkrafttreten Diese Grundsätze gelten für alle Vorhaben, für die nach dem 01.01.2013 ein Zuschuss beantragt wurde.