Änderung der Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen - Umsetzung des Flexibilisierungspaketes

Vorlage: 2013/0105
Art: Beschlussvorlage
Datum: 25.09.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Sozial- und Jugendbehörde
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 22.10.2013

    TOP: 7

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: einstimmig beschlossen

Zusätzliche Dateien

  • Richtlinienänderung Kindertagesstätten
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 54. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.10.2013 2013/0105 7 öffentlich Dez. 3 Änderung der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ - Umsetzung des Flexibilisierungspaketes Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 09.10.2013 3 vorberaten Gemeinderat 22.10.2013 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat stimmt - nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der neu gefassten Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen mit einem finanziellen Mehraufwand von 226.900 € im Jahr 2013 und 680.690 € im Jahr 2014 zu. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 2013 = 226.900 € 2014 = 680.690 € 2013 = 226.900 € 2014 = 680.690 € Haushaltsmittel stehen in voller Höhe zur Verfügung Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.500.36.50.01.02 , 1.500.36.50.02.02 u. 1.500.36.50.04.02 Kontenart: 43 Ergänzende Erläuterungen: siehe Seite 6 dieser Vorlage ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Sozialer Zusammenhalt und Bildung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Am 26.06.2013 sind die als Anlage 1 beigefügten gemeinsamen Empfehlungen des Kultus- ministeriums Baden-Württemberg, der Kommunalen Landesverbände, des Kommunalver- bandes für Jugend und Soziales (KVJS), der Kirchen, kirchlichen und freien Trägerverbände für ein vom 01.08.2013 bis 31.07.2015 befristetes Flexibilisierungspaket verabschiedet wor- den. Das Flexibilisierungspaket soll die Kommunen bei der Erfüllung des ab 01.08.2013 gelten- den Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren in einer Kinderta- geseinrichtung oder in der Kindertagespflege unterstützen und dem akuten Fachkraftmangel entgegenwirken. Nachfolgend eine Kurzzusammenfassung der Neuerungen:  Entkoppelung von Inbetriebnahme und Nachweis der Betriebserlaubnis von der Vorlage des Verwendungsnachweises bei den Bundesinvestitionsprogrammen für die Kleinkind- betreuung sowie Erleichterungen bei der Betriebsbereitschaft. Außerdem soll ein unbü- rokratischeres Betriebserlaubnisverfahren ausgearbeitet und angewandt werden.  Erweiterung der Rahmenbedingungen durch Erhöhung der Höchstgruppenstärke von 10 auf maximal 12 Kinder in der Angebotsform Krippe sowie Aufnahme von einzelnen Kin- dern im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten in den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt ohne Reduzierung der Höchstgruppenstärke.  Zusätzliche Belegungsmöglichkeiten durch Platz- und Raumsharing.  Erweiterung und Flexibilisierung des Fachkräftekatalogs: Mit der Novellierung des § 7 Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) wird die Möglichkeit eröff- net, Fortbildungstage für Nachqualifizierungsmaßnahmen zu bezuschussen.  Während des notwendigen Anpassungslehrgangs für ausländische Fachkräfte kann der Träger entscheiden, in welchem Umfang die ausländischen Fachkräfte auf den Min- destpersonalschlüssel angerechnet werden sollen.  Anpassungen im Baurecht hinsichtlich Brandschutz und Außenspielgelände. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Am 08.07.2013 wurde das Flexibilisierungspaket in der Trägerkonferenz Karlsruher Kinder- tageseinrichtungen durch eine Vertreterin des KVJS ausführlich vorgestellt. Einzelne Teile des Flexibilisierungspakets wurden kontrovers im Hinblick auf die Auswirkungen auf die künftige Qualität in den Kindertageseinrichtungen und einer möglichen Absenkung beste- hender Qualitätsstandards diskutiert. Die Stadt Karlsruhe hat aus rechtlichen Gesichtspunkten keine Möglichkeiten, einzelne Bau- steine des Flexibilisierungspakets abzulehnen. Die Träger von Kindertageseinrichtungen benötigen für die Umsetzung der Flexibilisierungsmaßnahmen nicht einmal mehr eine Ände- rung der Betriebserlaubnis. Die Stadt Karlsruhe kann lediglich über die Aufnahme einzelner Flexibilisierungsmaßnahmen in die bestehende Förderalternative 1 („Karlsruher Weg“) der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Kinder- krippen“ (siehe Anlage 2) die Finanzierung dieser Maßnahmen steuern (siehe Änderung in Richtlinie jeweils grau hinterlegt). Die Förderalternative 1 („Karlsruher Weg“) auf den Seiten 5 bis 10 (Teil B, Ziffer 1, Alt. 1) der o. g. städtischen Richtlinie beinhaltet verschiedene Förderbausteine, die in der Summe über dem gesetzlichen Mindestförderanspruch gemäß § 8 KiTaG liegen, aufgrund von z. B. frei- willigen Zuschüssen zu den Elternbeiträgen für Erst- und Geschwisterkinder. Schwerpunkt dieser Förderalternative ist eine Fachpersonalkostenbezuschussung. In dieser Bezuschus- sungsart können ausschließlich Fachkräfte gemäß § 7 KiTaG gefördert werden. Die im Fle- xibilisierungspaket aufgeführten „geeigneten Kräfte“ dürfen nicht unter § 7 KiTaG subsumiert und demnach nicht gefördert werden. Somit ist bei dieser Förderalternative gesondert fest- zulegen, welche Bausteine des Flexibilisierungspaketes zu bezuschussen sind (Teil B, Ziffer 1, Alt. 1, VI). Die Förderalternative 2 (gesetzlicher Förderanspruch) auf den Seiten 11 und 12 (Teil B, Zif- fer 1, Alt. 2) der vorgenannten Richtlinie beinhaltet die Betriebskostenbezuschussung und somit alle erforderlichen und angemessenen Betriebsausgaben der Träger. Dazu gehören auch die anteiligen Kosten für angewandte Maßnahmen des Flexibilisierungspaketes. Die Träger hatten bis 01.08.2013 die Möglichkeit, sich hinsichtlich der inhaltlichen Umset- zung einzelner Bausteine des Flexibilisierungspaketes und deren Finanzierung zu äußern. Folgende Rückmeldungen zur Umsetzung und Finanzierung des Flexibilisierungspaketes wurden seitens der Träger gegeben: Ergänzende Erläuterungen Seite 4 a) Antrag auf Bezuschussung von „geeigneten Kräften“, wenn diese  durch die Erhöhung der Gruppenhöchststärke von 10 Kindern auf maximal 12 Kinder in Krippengruppen bei mehr als 10 gleichzeitig anwesenden Kindern eingesetzt wer- den,  im Rahmen der Vertretungsregelung eine Fachkraft in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen ersetzen. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. b) Die Aufnahme von einzelnen Kindern im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten in Angebots- formen für 3-Jährige bis Schuleintritt ohne Reduzierung der Gruppenhöchststärke soll umgesetzt werden. Ein Eingewöhnungskonzept für Kinder unter 3 Jahren muss hierfür vorliegen. Während der Eingewöhnungsphase von Kindern unter 3 Jahren müssen 2 Fachkräfte in der Gruppe tätig sein. Die Bezuschussung dieser zusätzlichen Fachkraft- stellenanteile wird beantragt. c) Die Novellierung des Fachkräftekatalogs ermöglicht unter anderem auch Nichtfachkräften (z. B. Dorf-, Haus- u. Familienpfleger/-in, Fachlehrer/-in), nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG nach einer Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Um- fang von 25 Fortbildungstagen als Fachkraft anerkannt zu werden. Die Bezuschussung dieser Fortbildungstage wird beantragt. d) Wenn die Rahmenbedingungen den höheren Anforderungen entsprechen, können zwi- schen 21 Prozent und maximal 40 Prozent der Plätze doppelt belegt werden (Platzsha- ring). Hierfür ist eine Personalerhöhung um 0,25 Stellen für die betreffende Gruppe erfor- derlich. Eine Erhöhung der Platzzahl in Krippengruppen auf bis zu 16 Plätze ist damit möglich, wobei nicht mehr als 12 Kinder gleichzeitig anwesend sein dürfen. Die Bezu- schussung dieser zusätzlichen 0,25 Personalstellen der betreffenden Gruppe wird bean- tragt. e) Ein Träger wünscht außerhalb des Flexibilisierungspakets zusätzlich die Aufnahme der Förderung von Personalkosten für Personen, die ihr Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) in einer Kindertagesstätte absolvieren. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Nachdem das Flexibilisierungspaket von sämtlichen Stellen (Kultusministerium Baden- Württemberg, Kommunale Landesverbände, Kommunalverband für Jugend und Soziales, Kirchen, kirchliche und freie Trägerverbände) einvernehmlich beschlossen wurde und zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für Kinder unter 3 Jahren in ei- ner Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege beitragen soll, ist aus Sicht der Verwaltung die Bezuschussung folgender Maßnahmen befristet vom 01.08.2013 bis 31.07.2015 in die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ auf Seite 10 (Teil B, Ziffer 1, Alt. 1, VI) aufzunehmen:  die Bezuschussung der Personalkosten für zusätzliche „geeignete Kräfte“ im Rahmen der Vertretungsregelungen sowie bei mehr als 10 gleichzeitig anwesenden Kindern pro Krippengruppe.  Bei Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten in den Angebots- formen für 3-Jährige bis Schuleintritt wird ein erhöhter Fachkraftschlüssel von zwei an- wesenden Fachkräften während der Eingewöhnungsphase der Kinder unter 3 Jahren gefördert.  Die Fortbildungstage für Nachqualifizierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG werden bezuschusst. Angesichts des bestehenden Fachkraftmangels im Bereich der Kindertagesstätten erschei- nen diese Maßnahmen befristet hilfreicher, auf z. B. „geeignete Kräfte“ zurückgreifen zu können, falls eine Vertretung oder eine erforderliche zusätzliche Kraft nicht mit einer Fach- kraft besetzt werden kann, als die Gruppe schließen zu müssen. Demnach wird die von einem Träger gewünschte Bezuschussung zusätzlicher 0,25 Fach- kraftstellen bei Platzsharing von mehr als 20 Prozent bis 40 Prozent der Plätze sowie die außerhalb des Flexibilisierungspakets gewünschte Bezuschussung von Personen im Freiwil- ligen Sozialen Jahr nicht berücksichtigt. Es bleibt abzuwarten, inwiefern sich während der zwei Jahre, auf die das Flexibilisierungs- paket befristet ist, die ergriffenen Maßnahmen als neue Standards etablieren werden und inwiefern nach Ablauf der Befristung wieder auf den Status quo ante umgestellt werden kann. In den städtischen Kindertageseinrichtungen ist derzeit nicht geplant, Maßnahmen aus dem vorgenannten Flexibilisierungspaket umzusetzen, da bei dem derzeitigen Ausbaustand die Ergänzende Erläuterungen Seite 6 bisherigen Qualitätsstandards gehalten werden sollen und eine Erfüllung des Rechtsan- spruchs in Karlsruhe auch ohne solche Maßnahmen möglich erscheint. Finanzielle Auswirkungen: Die finanziellen Auswirkungen sind nur schwer abschätzbar. Zum einen ist die entsprechen- de Vergütung der „geeigneten Kräfte“ aufgrund mangelnder tarifrechtlicher Vorgaben nur unzureichend geregelt. Zum anderen werden nicht alle Träger von dieser Möglichkeit auf- grund entsprechender Qualitätsansprüche in ihren Kindertageseinrichtungen Gebrauch ma- chen und weiterhin nur Fachkräfte einsetzen. Aufgrund des derzeitigen Fachkraftmangels, ist dennoch mit einer umfangreichen Anwendung des Einsatzes von „geeigneten Kräften“ zu rechnen. Die Anforderung des Einsatzes von 2 Fachkräften während der Eingewöhnung von 2-Jährigen in der Angebotsform 3-Jährige bis Schuleintritt verursacht einen erhöhten Fach- kräftebedarf. Die Bezuschussung der Fortbildungstage für Nachqualifizierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG kann im Rahmen der Erweiterung der bestehenden Fortbil- dungsinhalte gemäß Teil B Ziffer 1 Nr. V der „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förde- rung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ einbezogen werden. Die Inanspruchnahme der Möglichkeit, mehr als 20 Prozent bis maximal 40 Prozent der Plätze im Rahmen des Platzsharings doppelt zu belegen, wird in Karlsruhe sehr gering eingeschätzt. Der Großteil der Plätze in Kindertageseinrichtungen wird am Vormittag benötigt und ist demnach nicht teilbar. Durch die Aufnahme der vorgenannten Flexibilisierungsmaßnahmen in die „Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen“ sind im Jahr 2013 zusätzliche Aufwendungen von 226.900 € und im Jahr 2014 von 680.690 € zu veran- schlagen. Die Finanzierung dieser zusätzlichen Finanzmittel im Doppelhaushalt 2013/2014 der Stadt Karlsruhe erfolgt durch Mitteleinsparungen der Betriebskostenzuschüsse aufgrund von Verzögerungen bereits projektierter, im Doppelhaushalt 2013/2014 enthaltener Kinder- tageseinrichtungen. Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat stimmt nach - Vorberatung im Jugendhilfeausschuss - der neu gefassten Richtlinie der Stadt Karlsruhe für die Förderung von Kindertagesstätten und Kinderkrippen mit einem finanziellen Mehraufwand von 226.900 € im Jahr 2013 und 680.690 € im Jahr 2014 zu. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 11. Oktober 2013

  • Anlage 1 Richtlinienänderung
    Extrahierter Text

    Gemeinsame EmpfehlungBefristetes FlexibilisierungspaketU3(1.August 2013bis31. Juli 2015) BefristetesFlexibilisierungspaketzur gelingendenUmsetzungdes Rechtsanspruchsab 1.August2013auf Förderung ineinerKindertageseinrichtungoder inKindertagespflege fürKinder abdemvollendetenerstenLebensjahr Gemeinsame EmpfehlungdesKultusministeriums, derkommunalenLandesverbände, desKommunalverbands für Jugendund Soziales, derKirchen,kirchlichenundfreien Trägerverbände VomKrippengipfel zumRechtsanspruch Bund,LandundKommunenhabensichbeim sogenanntenKrippengipfel2007daraufverstän- digt,dassfürKinderunterdrei Jahrenbis2013einbedarfsgerechtes Betreuungsangebotbe- reitsteht.InVerbindungmitderZusagedes Bundes,InvestitionenunddenlaufendenBetrieb derKleinkindbetreuungzufördern,wurdeimDezember 2008fürKinderabvollendetemersten Lebensjahr biszurVollendungdesdrittenLebensjahresabdem 1.August2013einindividueller RechtsanspruchaufFörderungineinerKindertageseinrichtungoderinKindertagespflegege- setzlicheingeführt. Kinder,diedasersteLebensjahr nochnichtvollendethaben,sind ineinerEinrichtungoderin Kindertagespflegezufördern,wenndieseLeistung“fürihreEntwicklungzueinereigenverant- wortlichenundgemeinschaftsfähigen Persönlichkeitgeboten ist“oderdie Erziehungsberechtig- tenerwerbstätigsind,erwerbstätigwerdenwollen,sich inberuflichen Bildungsmaßnahmen,in derSchul-oderHochschulausbildungbefindenoderLeistungenzurEingliederunginArbeitim SinnedesSGBIIerhalten. DerRechtsanspruchab1.August2013umfasst auchKindermitBehinderung.Imbaden- württembergischenKindertagesbetreuungsgesetz istausgeführt,dassKinder, dieaufGrund ihrerBehinderungeinerzusätzlichenBetreuungbedürfen,zusammenmitKindernohne Behin- derunginGruppengemeinsamgefördertwerdensollen,sofernderHilfebedarfdieszulässt. Politische Orientierungsgrößen BundesweitwurdeimJahr2007davonausgegangen,dasszurErfüllungdesRechtsanspruchs fürrundeinDrittel derKinderPlätzezurVerfügungstehensollten(politischeZielgröße:Bund durchschnittlich35Prozent, LandBaden-Württembergdurchschnittlich34Prozent).Inzwischen hatsichgezeigt,dassdieseZielmarken,bedingt durchdieerhöhte Erwerbsquote, denFach- kräftemangelinderWirtschaft undnichtzuletztdurchgesellschaftlicheEinstellungsänderungen zurinstitutionellenundaußerfamiliärenBetreuungvonKleinkindernnachobenverändertwer- Anlage 1 2 den mussten:Nacheiner Länderstudiedes DeutschenJugendinstituts(2012)bundesweitauf ca.39 ProzentundfürBaden-Württembergaufca.37 Prozent.Maßgeblichistab1.August 2013allerdingsnicht die Erfüllungeinerbestimmten Quote,sonderndietatsächlicheNachfrage. Dieseliegtindengroßen Städtenbei 40bis60 Prozentunddarüber;inanderenRegionen möglicherweiseauch (deutlich)darunter.Obwohl dieBedarfe inBaden-Württembergdamitre- gional unterschiedlichsind,sinddie Herausforderungendieselben:DerweitereAusbau ist ab- hängigvondertatsächlichenNachfrage,MittelnfürInvestitionenundBetriebskostenundvon derGewinnungeinerausreichendenZahlvonFachkräften. PaktfürFamilienmitKindernundzukunftsweisendeFachkräftegewinnung Wie imKoalitionsvertragangekündigt,wurdeineinem„PaktfürFamilien mitKindernzwischen derLandesregierungunddenkommunalenLandesverbänden“am1.Dezember 2011mit der Erhöhungder FörderungderBetriebsausgaben fürdieKleinkindbetreuungum 315Mio.Euro für dasJahr2012,für2013um 325Mio.Euro,ab2014: 68ProzentderBetriebsausgabenein entscheidenderAusbauschubgeschafft.Gleichzeitigwurdenmit einerzukunftsweisenden Fachkräftegewinnung–derpraxisintegriertenAusbildung (PiA)–Anreize für diesenzukunftsfä- higenBerufgeschaffen.MitderNovellierungdes§7KiTaG(Kindertagesbetreuungsgesetz) wurdederFachkräftekatalogflexibilisiert,zusätzlichwurdedieErzieher/-innenausbildungin Teilzeitausgebaut sowiedieAusbildungskapazitätenfürKinderpflegerinnenundKinderpfleger erhöht.AnallenPädagogischen HochschulenundFachhochschulenfürSozialpädagogikkann derBachelor-Studiengang„Frühe Bildung“mitdemAbschluss„Kindheitspädago- gin/Kindheitspädagoge“ absolviertwerden. Land,KommunenundTrägerhabengemeinsamgroßeAnstrengungenunternommen.Dem Engagement derKommunenundder TrägervonKindertageseinrichtungenundderKinderta- gespflege ist eszuverdanken,dassdas BetreuungsangebotindenletztenJahrendeutlich ausgebautwurde. KinderbetreuungistimFlächenlandBaden-WürttembergeinwichtigerStandortfaktor Im LändlichenRaum sinddifferenzierteAngebotederKinderbetreuung gleichermaßengefragt wieinstädtischenZentren.DieVereinbarkeitvon BerufundFamiliespielt bei derSuchenach passgenauen BetreuungsangeboteneinezentraleRolle. DieRealisierungeinerbedarfsgerechten Angebotsstrukturmit einerweitgehendflexiblenGe- staltungderBetreuungszeitenstellt denLändlichenRaum bei derKleinkindbetreuunginsoweit voreinebesondere Herausforderung, alsdieerwerbstätigen ElternvonKleinkindern häufigden Wunschhaben,fürihrKindeinenPlatz ineinerKindertagesstätteamArbeitsortzufinden.Ent- fernungenundWegzeiten sinddabeivonnichtzuunterschätzenderBedeutung.Durchdie nachvollziehbarenBetreuungswünschederElternsehensicheinerseitsdieBallungsräumeEr- wartungengegenüber,innichtunerheblichemMaßeüber denoriginärenörtlichenBedarfhin- ausPlätzefür dieKleinkindbetreuungzuschaffenundzubetreiben. Aufder anderenSeitehabendieWohnsitzgemeindeninländlichenRegionenebenfallsmiter- heblichenfinanziellenMittelneinentsprechendes PlatzangebotvorOrtgeschaffen.Schwierige Bedarfsprognosenbzw.schwankendeAuslastungdesvorhandenen AngebotessinddieFolge. 3 Dahergiltes,die SpezifikadesLändlichenRaumswieauchdes(Groß-)StädtischenBereichs jeweils genauundmöglichstgemeinsamimBlickzuhaben.FlexibleundinnovativeAnsätze könnensobeispielsweiseauchmitinterkommunalenAbsprachengefundenwerden.Interkom- munaleZusammenarbeitkannzusätzliche OptionenundHandlungsperspektivenbei derKin- derbetreuungundderUmsetzungdes Rechtsanspruchseröffnen. Kindertagespflege DieKindertagespflegeistinBaden-WürttembergunverzichtbarerBestandteil desAusbausder Kleinkindbetreuung.SiebietetweiterePotenzialegeradebeimAusbauderPlätzefürKinder unter dreiJahren.DieTagespflegepersonalsselbstständigoderfestangestelltTätige istfür die familiennaheBetreuungderKleinkinder einAngebotmithoherzeitlicherFlexibilitätfür Familien. Auchdie„TagespflegeinanderengeeignetenRäumen“ist einwichtigerBausteininderBetreu- ungslandschaft. QualitätderfrühkindlichenBildung,ErziehungundBetreuung InBaden-WürttembergsinddieAnforderungenandasPersonalinden KindergärtenundTa- geseinrichtungenmit altersgemischten GruppenunddieMindestpersonalschlüsselinderKin- dertagesstättenverordnung (KiTaVO)verankert. Inder erforderlichenBetriebserlaubnissinddie Rahmenbedingungenfür dieeinzelnenBetreuungsgruppenkonkretisiert.Bei derKindertages- pflege ist dieEignungderTagespflegepersondurchdiePrüfungimRahmenderErlaubnisertei- lunggewährleistet. DiegleichwertigeBeachtungvon Quantität und Qualitätbei derSchaffungvonAngebotender frühkindlichenBildung,ErziehungundBetreuungistinBaden-WürttembergallenVerantwortli- chenvon jeherwichtig.Land,kommunaleLandesverbände,KommunalverbandfürJugendund Soziales,Kirchen,kirchlicheundfreieTrägerverbändesehensichalsVerantwortungsgemein- schaft undstärkendie SelbstverantwortungderTrägerimSinnederEntbürokratisierungund Qualitätssicherung. BefristetesFlexibilisierungspaket(1.August2013bis31. Juli2015) LandundKommunensetzengemeinsam allesdaran, denRechtsanspruchab1.August2013 zu realisieren.DieTrägerverbändeunterstützendiesundempfehlenihrenTrägern,aufderört- lichenEbenegemeinsammit denKommunenflexibleLösungenumzusetzen,ummöglichst allennachfragenden ElterneinBetreuungsangebotfürihreKindermachenzukönnen.Einzent- ralesAnmeldeverfahrenträgtzurorganisatorischenVereinfachungundbesserenPlanungbei. 4 Umden AusbauderKleinkindbetreuungweiterzubefördernunddort,wonotwendig,Über- gangslösungenzuermöglichen,wirdbefristetauf zwei Jahre (vom 1.August2013bis31.Juli 2015)dasnachfolgendeFlexibilisierungspaketaufdenWeggebracht. ZudenFlexibilisierungselementenimEinzelnen: Betriebserlaubnis– Betriebsbereitschaft •EntkoppelungvonInbetriebnahmeund NachweisderBetriebserlaubnisvonderVor- lagedes Verwendungsnachweises(InvestitionenKleinkindbetreuung) DieVorlagederBetriebserlaubnisundderInbetriebnahmebestätigung (Nachweisder Standortgemeinde)wirdvonderVorlagedesVerwendungsnachweisesentkoppelt.Voraus- setzunghierfürist eineschriftlicheVersicherung, dassdieBetriebserlaubnisbisspätestens 31.Dezember 2014(Investitionsprogramm 2008bis2013)bzw.bisspätestens30.April 2016(Investitionsprogramm 2013bis2014) nachgereichtwird.Nichtfristgerechtes Einrei- chenoderrelevanteAbweichungenverpflichtendenAntragstellerzurRückzahlung.Diese ErgänzungenmacheneineÄnderungderVerwaltungsvorschrift notwendig,dieinKürzein Krafttritt. •AnforderungenandenAbschlussderInvestitionsmaßnahmen BezüglichderBetriebsbereitschaftgilt:DieInvestitionsmaßnahme ist dannabgeschlossen, wenndie räumlichenVoraussetzungengegebensind,umeineGruppein Betriebzuneh- men,z.B.müssenAußenanlagen(mitAusnahmedesgefahrlosenZugangs)oderdieAu- ßenfassadenichtfertiggestelltsein. LandundkommunaleLandesverbändewerdensichbeimBundweiterfüreineVerlänge- rungderFrist(31.Dezember 2013bzw.31.Dezember 2014) sowiepragmatische Umset- zungsmöglichkeiteneinsetzen. •ErleichterungenbeimBetriebserlaubnisverfahren Land,kommunaleLandesverbändeundderKommunalverbandfürJugendundSoziales (KVJS)werdensichauf entbürokratisierendeVerfahrenserleichterungenbeimBetriebser- laubnisverfahrenverständigen.DerKVJSerarbeitetgegenwärtig technischeVereinfachun- gen. 5 ErweiterungenderRahmenbedingungen •FlexibleLösungenbeiderGruppengröße DieaktuellenAngebotsformensind: KrippeBetreute Spielgruppe AltersmischungKinderbetreuungs- gruppe Öffnungszeit Ab 15h/Wo10-15h/WoAlleZeitformenAb 15Stunden Alter 0-3(2-3)0-30-6(2-14)0-14 Gruppenhöchststärke 10(12) 10 15,max.5Kinderunter3 Jahren 25,die Höchstgruppenstärke reduziertsich grundsätzlich für jedesaufgenommene 2jährigeKindumeinenPlatz. DieAnzahlderKindergarten- kindermussüberwiegen. DieBetreuungszeitistauf max. 10Stunden/Woche proKind beschränktund eskönnenmax. 10Kinder gleichzeitiganwesend sein. Fachkräftenach §7KiTaGbzw. § 21LKJHG KiTaG LKJHGKiTaG LKJHG Gruppe m²/Kind 3 2,22,4bis3,0 2,2 Schlafenm²/Kind 1,5 1,5 bzw.Ruhemöglichkeit Platzsharing 20%(bis zu 40 %) 20%(bis zu 40 %) 20%(bis zu 40%) Regelungfindet keine Anwendung,da dieAnzahl der angemeldetenKinder nicht begrenztist. Als flexible Übergangslösunggilt,dass1bis2 KinderinderAngebotsformKrippezusätzlich zurHöchstgruppenstärkeaufgenommenwerdenkönnen,wennineiner ErklärungdesTrägers zumAusdruckkommt,dassbeimehr als10gleichzeitiganwesendenKindernentsprechend mehrPersonal eingesetztwird.InderZeitmitmehrals10gleichzeitiganwesendenKindernist eineweiteregeeigneteKrafterforderlich. InAngebotsformenfür3-Jährigebis SchuleintrittistdieAufnahmevoneinzelnenKindernim Altervon2Jahrenund9Monaten möglich,wenneinEingewöhnungskonzeptfürKinderunter 3 JahrenBestandteil derKonzeptionist.Zudem sindwährendderEingewöhnungsphasevonKin- dernunter 3JahrenzweiFachkräfte inderGruppe tätig.Dieserfolgtüber eineErklärungdes Trägers.EineReduzierungderHöchstgruppenstärkeumeinen Platzje2-jährigemKindistin diesemFall nicht erforderlich. 6 Inaltersgemischten Gruppenerfolgtausgehendvon§1Abs.4 KiTaVOjenachAngebots- formeineAbsenkungderGruppenstärkebei derAufnahmevonKindernunter drei Jahren. DieAufnahmevoneinzelnenKindernimAltervon2Jahrenund9Monatenistmöglich,wenn einEingewöhnungskonzeptfürKinderunter 3JahrenBestandteil derKonzeptionist.Zudem sindwährendderEingewöhnungsphasevonKindernunter 3JahrenzweiFachkräfte inder Gruppetätig.Dieserfolgt über eineErklärungdesTrägers.EineReduzierungderHöchstgrup- penstärkeumeinenPlatzje2-jährigemKindistindiesem Fall nichterforderlich. Falls–gerade imländlichenRaum–diemaximaleGruppengröße inaltersgemischten Gruppen dauerhafterheblichunterschrittenwird,ist eineaufden Einzelfall bezogeneflexibleHandha- bung möglich. FaktorenderBeurteilungsind:Räumlichkeiten,AnwesenheitsdichtederKinder unddienotwendigePersonalausstattung. •Platzsharing oMitderBetriebserlaubniswirdeineDoppelbelegungvonbiszu20% dieserPlätzeoh- neVeränderungderRahmenbedingungenfürgrundsätzlichzulässigerklärt.Einezu- sätzlicheMeldungandasKVJS-Landesjugendamtist nichterforderlich. oDarüberhinauskönnenbismax.40ProzentderPlätzedoppeltbelegtwerden,wenn dieRahmenbedingungendenhöherenAnforderungenentsprechen;diesistschriftlich inderKonzeptiondarzulegen.ZudemisteinePersonalerhöhungum 0,25Stellenfür diebetreffendeGruppeerforderlich.DieserfolgtübereineSelbstverpflichtungserklä- rungdesTrägers. •Raumsharing Bietetder TrägermehrereAngebotsformen(ggfs. auchKindertagespflegeinanderenge- eigneten Räumen)mitversetzterÖffnungszeit(z.B.Vormittagsgruppe /Nachmittagsgrup- pe)an,könnenbeideGruppenzeitversetztindenselbenRäumengeführtwerden.Diebei RaumsharingerforderlichenhygienischenundorganisatorischenVorgaben (Reinigungder RäumezwischendenBetreuungsgruppen,Wechsel derBettwäsche,Pausenzeitendes Personalsetc.)müssendabei beachtetwerden. PersonalinKindertageseinrichtungen MitderNovellierungdes§7KiTaG(Kindertagesbetreuungsgesetz)imMai2013wurdeder Fachkräftekatalogflexibilisiertunderweitert.MiteinerEvaluationnachzweiJahrensoll über- prüftwerden,wiesichdieZusammensetzungderTeamsverändertundobdiesQualitätsverän- derungeninden EinrichtungenzurFolgehat. JenachErgebnissollggf. eineAnpassungerfolgen,derenErgebnissedannnachweiterenzwei Jahrenevaluiertwerdensollen. 7 •Vertretungsregelungen DieAufsichtspflichtinderEinrichtungistjederzeit-auchbeikurzfristigemPersonalausfall–zu gewährleisten. GrundsätzlichbestehtMeldepflichtgemäß§47SGBVIII,wenndieVorgabenderBetriebser- laubnisnichteingehaltenwerdenkönnen.ImRahmendieserMeldungerfolgt dieBeratung für denEinzelfall,undeswerdenMaßnahmenvereinbart,damitdie Einrichtungnichtgeschlossen werden muss. FolgendeMöglichkeitenkommenbei einemkurzfristigen Ausfall derFachkräfteinBetracht: oAufstockungvonTeilzeitkräften oReduzierungderÖffnungszeiten oZusammenlegungvonGruppenunterEinhaltungderHöchstgruppenstärke oBildungvonKleingruppen oTräger-VereinbarungenmitbenachbartenKindertageseinrichtungen oPoolvonFachkraftaushilfen(Elternzeit,Ruhestand) DarüberhinauskanneineFachkraftinVerantwortungdesTrägersfüreinenZeitraumvonbis zuvierWochendurcheinegeeigneteKraftersetztwerden.EineAntragstellungaufAusnahme- zulassungalsFachkraftfürdiesegeeignetePersonistindiesem Zeitraum nichtnotwendig. Ist esdemTrägernichtmöglich,den Ausfallzukompensieren,nimmterKontaktmit demKVJS- Landesjugendamtauf.EswerdenMaßnahmenberatenundvereinbart,umeineSchließungder GruppenundderEinrichtung möglichstzuverhindern. ZurKontaktaufnahmewendensichdie Träger andieregionalzuständigen Ansprechpartner/innenunter www.kvjs.de/jugend/tagesbetreuung-von-kindern/ihr-kontakt-zu-uns.html. •AusländischeFachkräfte Imveränderten§7KiTaGwirdauchverdeutlicht, dassPersonenmit ausländischen Qualifi- kationen,dievonderjeweilszuständigenStelleeinerFachkraftgleichgestelltwerden,als Fachkräftegelten.DamitkönnennichtnurmultiprofessionelleTeams,sondernauchmulti- kulturelleTeamsgebildetwerden. WährenddesnotwendigenAnpassungslehrgangszurAnerkennungalsErzieher/inbzw. Kinderpfleger/in,kannderTrägerinAnalogiezudenBerufspraktikant/inneninderAusbil- dungzum/zurErzieher/inbzw.Kinderpfleger/inentscheiden,inwelchemUmfanger die PersonmitausländischerQualifikationalsFachkraft aufdenMindestpersonalschlüssel an- rechnenlässt. 8 Baurecht DemBrandschutzmuss Rechnunggetragenwerden. •AufnahmevonKindernunter dreiJahreninbestehendenKitas SoweitessichnichtumKitashandelt, diebereitsausdrücklichfürdieNutzungdurch Kinder unter drei Jahrengenehmigtwurden,ist dannkeineverfahrenspflichtigeNutzungsänderung gegeben,wenndieseKindersichbestimmungsgemäßinRäumenaufhalten,ausdenen manebenerdigdirektinsFreiegelangenkann.DieAnforderung,ebenerdiginsFreiegelan- genzukönnen, erfordert nichtzwingendTüren,aberzumindest niedrigeBrüstungen. •EinrichtungvonKitagruppen inRäumenvonGrundschulen Bei derAufnahmevonKindernunter drei Jahren inRäumeneinerbestehendenGrundschu- leliegtgrundsätzlicheinebaurechtlich relevante Nutzungsänderungvor,diesomitverfah- renspflichtigist.DasEvakuierungs- undRettungskonzeptistfürKinderübersechsJahren sehrverschiedenvondemfürKinderunter drei Jahren;invielenFällenkanndasweitge- hende,auchbaulicheMaßnahmenerforderlichmachen. Fernermüsstenjenach Einzelfall insbesonderedieSanitäranlagenerheblichangepasstundeinzelneNutzungenauchräum- lichneuhergestelltwerden,umdieRäumebauordnungsrechtlichdem Zweckentsprechend nutzbarzu machen. Hinweis: Anderswürdeessichdarstellen,wenn KinderineinemZeitraum vonbiszueinemJahr vor ihrerEinschulunginfreiwerdenden RäumeneinerGrundschulebetreutwerdensollen.Auch hierwäreanalogzumerstenSpiegelpunkteinebaurechtlichrelevante Nutzungsänderung undsomiteineVerfahrenspflichtdannzuverneinen,wennsichdieseKinderbestimmungs- gemäßinRäumenaufhalten,ausdenenmandirektinsFreiegelangenkann.DieAnforde- rung, ebenerdiginsFreiegelangenzukönnen,erfordertnichtzwingendTüren, aberzumin- destniedrige Brüstungen. Außengelände AlsOrientierungswertgibtdas KVJS-Landesjugendamt 10m² pro Kindan.AlsMindestfläche gilteineFlächevon4m² pro Kind.InEinzelfällen(z.B.Großstädten)wirddiesunterschritten. Lösungen imEinzelfall: oDie GrößederGruppenräumeliegt über demMindeststandardoderinderEinrichtungist zusätzlichzuden GruppenräumeneingroßerMehrzweckraumvorhanden. oEsbefindet sichinunmittelbarerNähezurEinrichtungeinöffentlicherSpielplatzbzw.eine Grünanlage/einWaldgebiet. oInderpädagogischen KonzeptionisteintäglicherAufenthalt derKinderim Freienverankert. DasAußengeländekannausSicht des BaurechtsauchaufeinerDachflächeliegen,wenndie entsprechenden–regelmäßigbaulichen–Rettungswegegewährleistetwerdenkönnen. 9 Stuttgart, den26.Juni2013 gez.StaatssekretärinMarionv.Wartenberg MinisteriumfürKultus,JugendundSportBaden-Württemberg gez.PräsidentRogerKehle GemeindetagBaden-Württemberg gez.Geschäftsführendes VorstandsmitgliedProf.StefanGläser StädtetagBaden-Württemberg gez.HauptgeschäftsführerProf.EberhardTrumpp LandkreistagBaden-Württemberg gez.VerbandsdirektorProf.RolandKlinger KommunalverbandfürJugendundSoziales gez.KirchenratThomas Dermann Konferenzder evangelischenundkatholischenKirchenleitungenBaden-Württembergund ihrer Spitzen-/TrägerverbändeüberKindergartenfragen(4-K-Konferenz) gez.LandesgeschäftsführerHansjörgBöhringer LigaderfreienWohlfahrtsverbände

  • Anlage 2 RICHTLINIE_Kitas_Krippen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde | Finanz- und Rechnungswesen RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN PRÄAMBEL Grundlagen für diese städtische Förderrichtlinie sind neben dem Kinderförderungsge- setz, dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), dem Tagesausbaubetreuungsgesetz (TAG), dem Finanzausgleichsgesetz (FAG), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden- Württemberg (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVO) in den jeweils gültigen Fassungen ein gemeinsames Bestreben zur Erhöhung der Plätze in Kindertages- einrichtungen für Kinder unter 3 Jahren sowie der Regelung der Bezuschussung der Kinderbetreuung. Der Arbeitsausschuss der Trägerkonferenz Karlsruher Kindertagesein- richtungen war bei der Erstellung dieser Richtlinie beteiligt. Über die Änderungen wur- den die Träger im Rahmen einer Trägerkonferenz informiert und sind bei künftigen Än- derungen einzubeziehen. TEIL A. ALLGEMEIN ZIFFER 1 BETRIEB DER EINRICHTUNGEN Betreuungsplätze für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, sind Plätze in Einrichtungen zur Förderung der frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung. Freie Träger der Jugendhilfe und privat-gewerbliche Träger, die die rechtlichen und fach- lichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe erfüllen, werden gemäß dieser Richtlinie gefördert, soweit diese der städti- schen Bedarfsplanung nach Teil A Ziffer 2 entsprechen. Die Träger nach § 1 Abs. 2, 3, 6 KiTaG verpflichten sich, die Aufgaben und Ziele nach § 2 und § 2 a KiTaG zu erfüllen. Die Grundsätze über das Verfahren der Aufnahme der Kinder sind mit der Sozial- und Jugendbehörde abzustimmen. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz kann ausschließlich gegen den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden und endet an der Kreisgrenze. Zur Sicherung der gesetzlichen Rechtsansprüche auf Betreuungsplätze für Karlsruher Kinder und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stadt Karlsruhe sind freie Betreuungsplätze ab 01.08.2013 vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Wenn keine Karlsruher Kinder auf der Warteliste des jeweiligen Trägers stehen, Entwurf Stand: 16.08.2013 Anlage 2 2 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 können diese Plätze mit auswärtigen Kindern belegt werden. Anfragen (Warteliste), Aufnahmen und Abmeldungen für Kinder unter drei Jahren werden von den Einrichtun- gen zeitnah an die zentrale Erfassungsstelle des Jugendamtes gemeldet. Grundsätzlich können auf Plätzen für Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt nur Kinder mit einem Rechtsanspruch aufgenommen werden. ZIFFER 2 BEDARFSPLANUNG Die nach dieser Richtlinie zu fördernden Einrichtungen/Gruppen müssen der städtischen Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2. i.V.m. § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG sowie § 24 SGB VIII entsprechen. Änderungen bezüglich der Betreuungs- und Betriebsform der Gruppen bedürfen der Zustimmung der Sozial- und Jugendbehörde und einer Betriebserlaubnis vom Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS). Die an den KVJS zu stellenden Anträge auf Erteilung oder Änderung der Betriebserlaubnis sind der Sozial- und Jugend- behörde in Kopie zuzuleiten. Die Stadt Karlsruhe beteiligt die Träger rechtzeitig an der Bedarfsplanung und ihrer Fortschreibung. Hierfür ist eine Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII mit entsprechender Geschäftsordnung eingerichtet. Bei der Bedarfsplanung sind insbesondere die Grundsätze der Subsidiarität und der Erhaltung der Trägervielfalt zu berücksichtigen. ZIFFER 3 ORGANISATION, NACHWEISE, ABRECHNUNG Die Träger müssen die Kinderbetreuungseinrichtungen in personeller, organisatorischer, verwaltungstechnischer und finanzieller Hinsicht ordnungsgemäß führen. Dies gilt auch für die Nachweise bezüglich gewährter städtischer Zuschüsse. Die in den Verwendungs- nachweisen getätigten Angaben werden in regelmäßigen Abständen durch örtliche Er- hebungen von der Sozial- und Jugendbehörde anhand der Buchhaltungsunterlagen, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen bei den Trägern überprüft. Die Träger haben die städtischen Verwendungsnachweise für  die Fachpersonalkosten bzw. die Betriebskostenabrechnung einrichtungsbezogen spätestens bis zum 31.03. des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen,  die von den Trägern in ihren Einrichtungen betreuten auswärtigen Kinder (Wohnsitz außerhalb der Stadt Karlsruhe) bis spätestens 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. Diese Meldung löst finanzielle Ansprüche der Stadt Karlsruhe aus. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung er- geben, dass nicht alle auswärtigen Kinder gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht,  die Erstkindersenkungs- und Geschwisterkinderzuschüsse spätestens bis zum 10.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzulegen. 3 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 Hierfür werden den Trägern entsprechende Vordrucke zur Verfügung gestellt. Sämtliche von der Stadt Karlsruhe nach dieser Richtlinie geförderten Träger müssen für ihre Einrichtungen verpflichtend alle tatsächlich betreuten Kinder für die Jugendhilfesta- tistik des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg melden, da sich hieraus die Finanzausgleichszuweisungen für die Stadt Karlsruhe ergeben. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Sollte sich im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung ergeben, dass nicht alle Kinder in der Statistik wie betreut gemeldet wurden, werden entgangene finanzielle Ansprüche an der Trägerförderung in Abzug gebracht. ZIFFER 4 AUSZAHLUNG DER ZUSCHÜSSE Die Stadt Karlsruhe leistet vierteljährliche angemessene Abschlagszahlungen auf die zu gewährenden Fachpersonal-, Erst- und Geschwisterkinderzuschüsse bzw. Betriebskos- tenzuschüsse zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres. Grundlage für die Abschlagszahlungen zum 01.01. und 01.04. ist die Abschlagszahlung zum 01.10. des Vorjahres. Nach Vorlage der ordnungsgemäß ausgefüllten Verwendungsnachweise wird der Nach- zahlungs-/Rückforderungsbetrag spätestens zum 01.07. des Folgejahres verrechnet bzw. ausbezahlt. Eine Angleichung der Abschlagszahlungen auf der Basis des Rechnungser- gebnisses des Vorjahres sowie der nachvollziehbaren Kalkulation des laufenden Jahres der Träger kann auf Antrag erfolgen. ZIFFER 5 ELTERNBEITRÄGE Die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe erheben ihre Elternbeiträge auf der Grundlage ihrer jeweils gültigen Satzungen. Den Trägern wird die Eigenverantwortlich- keit über die Höhe und Gestaltung der Elternbeiträge und Verpflegungskosten belassen. Sämtliche öffentliche Zuschüsse (z. B. Bund, Land, Kommune) müssen in Anspruch ge- nommen werden und sich in vollem Umfang beitragssenkend auswirken. Beitragsände- rungen sind der Sozial- und Jugendbehörde unverzüglich mitzuteilen. 4 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 ZIFFER 6 BAUKOSTEN Die „Grundsätze der Stadt Karlsruhe über die Gewährung von Zuschüssen zum Bau und Umbau von Kindertageseinrichtungen und Kinderkrippen“ in der jeweils gültigen Fas- sung sind Bestandteil dieser Richtlinie. ZIFFER 7 BELEGRECHTE Grundsätzlich müssen alle öffentlich geförderten Betreuungsplätze öffentlich zugänglich sein. Belegrechte sind zu beantragen und können nur nach vorheriger schriftlicher Ge- nehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde vergeben werden. Firmen, die in Karls- ruher Kindertageseinrichtungen Belegplätze erwerben möchten, erhalten entsprechend ihrer finanziellen Beteiligung Belegrechte. Grundsätzlich können maximal 30 Prozent der Gesamtbetreuungskapazität einer Einrichtung als Belegplätze erworben werden. Die Höhe der finanziellen Beteiligung der Firmen orientiert sich an den Raumkosten. Beleg- plätze sind vorrangig mit Karlsruher Kindern zu belegen. Die städtische Förderung er- folgt analog Teil B bzw. Teil C dieser Richtlinie. Werden Zuschüsse aus dem Förderpro- gramm des Bundes „Betriebliche Kinderbetreuung“ oder aus ähnlichen Förderpro- grammen für betriebsnahe Betreuungsplätze gewährt, sind diese Zuschüsse zu 50 Pro- zent auf die städtischen Zuschüsse anzurechnen. ZIFFER 8 PRESSE UND INFORMATION Die Träger sind verpflichtet bei Veröffentlichungen (z. B. Presseschreiben, Publikationen etc.) in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, in welcher Höhe die Kinderbetreuungsein- richtung mit Mitteln der Stadt Karlsruhe gefördert wird. 5 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 TEIL B. KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN ZIFFER 1 FÖRDERUNG Die Stadt Karlsruhe bietet den Trägern für die nach dieser Richtlinie zu fördernden Ein- richtungen/Gruppen folgende Zuschussalternativen an: ALTERNATIVE 1 I. Fachpersonalkostenzuschüsse Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (§ 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG), deren Gruppe(n) in der städti- schen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden und mittels Selbstverpflichtungs- erklärung nachweisen, dass sie den Orientierungsplan Baden-Württemberg in sämtli- chen geförderten Gruppen anwenden, wie folgt: 85,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 88,0 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORMEN FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL AB 01.09.2012 Halbtagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,70 AM-Halbtagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 1,80 Regelgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 1,90 AM-Regelgruppe für Kinder von vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 2,00 6 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 3-Jährige bis Schuleintritt 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für 2-Jährige bis Schuleintritt 2,10 AM-Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit für Kinder vom 1. Lebensjahr Jahr bis Schuleintritt 2,30 Ganztagesgruppe für 3-Jährige bis Schuleintritt 3,35 AM-Ganztagesgruppe für Kinder vom 1. Lebensjahr bis Schuleintritt 3,35 Für die derzeit noch bestehenden Gruppen mit einer Altersmischung von Kindern von 1 bis 14 Jahren gilt Bestandsschutz. In sämtlichen o. g. Angebotsformen haben bei der Belegung Kinder mit einem Rechtsanspruch Vorrang. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese für die Förderalternative 1 entscheiden, wie folgt: 87,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten bzw. 90,5 % der anrechnungsfähigen Fachpersonalkosten für Einrichtungen, deren Be- treuungsangebot eine Mittagsverpflegung enthält, sowie 88,0 % der anrechnungsfähigen Personalkosten der Auszubildenden für die pra- xisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbildung (PIA) sowie der Aus- zubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung. Die Träger haben Ihre Einrichtungen/Gruppen mit den jeweiligen Stellenschlüsselvorga- ben des KVJS zu betreiben. Entscheiden sich die Träger für diese Förderalternative 1, werden folgende maximal förderfähige Stellenschlüssel für die Berechnung der anrech- nungsfähigen Fachpersonalkosten berücksichtigt: ANGEBOTSFORM (PLÄTZE FÜR KINDER UNTER 3 JAHREN MIT RECHTSANSPRUCH) FÖRDERFÄHIGER STELLENSCHLÜSSEL Halbtagsgruppe 1,65 pro Gruppe Gruppe mit verlängerten Öffnungszeiten 1,85 pro Gruppe Ganztagesgruppe 3,05 pro Gruppe Für die Fachpersonalkostenbezuschussung der Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen sowie für Kinderkrippengruppen gilt Folgendes: 7 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013  Zu den Fachpersonalkosten gehören: AG-Brutto, ZVK-Beiträge, Beitrag für die Be- rufsgenossenschaft und evt. Sanierungsgelder.  Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD-SuE (Tarifvertrag öffentlicher Dienst für den Sozial- und Erziehungsdienst) zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinausgehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst.  Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG.  Die vorgenannten förderfähigen Personalschlüssel berücksichtigen die Einrichtungs- leitung sowie die Verfügungs- und Ausfallzeiten.  Anerkennungspraktikantinnen und -praktikanten werden mit 0,50 Fachkraftstellen berücksichtigt.  Die Schließtage dürfen 30 Tage im Jahr nicht überschreiten.  Die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen und Erzieherausbildung sowie die Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis zum 31.08.2015 nicht auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet. Die Jah- resarbeitgeberbruttoaufwendungen der Auszubildenden der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung werden bis maximal der entsprechenden Höhe der Vergütung für die Auszubildenden für die praxisintegrierte Erzieherinnen- und Erzieherausbil- dung anerkannt. ZUSCHLÄGE FÜR BEMERKUNGEN integrative Gruppen 0,2 Fachkräfte pro Gruppe, wenn mindestens 2 Kinder mit anerkannter Behinderung betreut werden (die Leistungen der Eingliederungshilfen nach SGB blei- ben hiervon unberührt) eingruppige Einrichtungen, Waldkindergärten kann individuell geregelt werden II. Mietkostenzuschüsse/Erbbauzinsen Träger von Kindertagesstätten und Kinderkrippen, die bisher Mietkostenzuschüsse erhal- ten haben und deren Mietverhältnis unverändert weiter besteht, bekommen diese Zu- schüsse weiterhin. Neue Mietkostenzuschussanträge von Trägern werden nur nach vor- heriger Genehmigung durch die Sozial- und Jugendbehörde bewilligt. Übereinstimmung mit der städtischen Bedarfsplanung wird vorausgesetzt. In der Regel können maximal 10,00 €/m² (Kaltmiete) anerkannter Nettogrundrissfläche bezuschusst werden. Bei Ver- tragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Bei gleichzeitiger Gewährung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzuschuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitalisierten Bau- 8 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 kostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf in der Regel insgesamt 10,00 €/m² Kaltmiete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude wer- den keine Mietkostenzuschüsse gewährt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landeszuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweis- lich mietmindernd auswirken. Erbbauzinsen für die in der Bedarfsplanung enthaltenen Kindertageseinrichtungen kön- nen auf Antrag anteilig übernommen werden. III. Erstkindersenkungszuschüsse Zur Angleichung der Benutzungsentgelte der Träger an die Benutzungsentgelte von städtischen Einrichtungen werden seit 01.09.2007 folgende Beträge pro tatsächlich be- treutem Kind und Monat (Betreuung an 5 Tagen pro Woche) gewährt: Kinder von 0 – 3 Jahren: Halbtagesgruppen = 38,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 38,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 56,00 €/Kind/Monat Kinder von 3 – 6 Jahren: Halbtagesgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Regelgruppen = 16,00 €/Kind/Monat Gruppen mit verl. Öffnungszeit = 25,00 €/Kind/Monat Ganztagesgruppen = 34,00 €/Kind/Monat Sharingplätze werden entsprechend anteilig bezuschusst. Die Auszahlung der Beträge erfolgt an die Träger von Kinderbetreuungseinrichtungen, die in der städtischen Bedarf- splanung enthalten sind. Diese haben die platzbezogenen Zuschüsse unverzüglich zu 100 % an die Nutzer der Einrichtungen weiterzugeben. Die Erstkindersenkungszuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. IV. Geschwisterkinderzuschüsse Um Familien mit mehreren Kindern finanziell zu entlasten, werden seit dem Jahr 2001 Geschwisterkinderzuschüsse ausschließlich an Träger gewährt, deren Gruppen in der Bedarfsplanung enthalten sind. Diese Träger verpflichten sich, für zweite und weitere Kinder einer Familie, die seine Einrichtungen besuchen, den Besuch der Einrichtung ab 01.09.2011 auf der Basis der aktuellen Benutzungsentgelte kostenfrei zu gestalten. Seit 01.09.2004 gilt das Kind als Geschwisterkind, das sich in der beitragsniedrigeren Ange- botsform befindet. Die Träger erhalten als Gegenleistung für die Kostenbefreiung für die 9 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 zweiten und weiteren Kinder einen Zuschuss der Stadt zum Ausgleich der Ausfälle an Benutzungsentgelten. Soweit die Leistung des Trägers auch die Verköstigung in der Kin- dertagesstätte umfasst, gilt die Kostenfreiheit nicht für die Verpflegungskosten. Bei einer trägerübergreifenden Betreuung von Geschwisterkindern erfolgt die Abrechnung der Geschwisterkinderzuschüsse unmittelbar zwischen der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe und den beitragszahlenden Eltern. Geschwisterkinderzuschüsse werden nicht für Angebote des Schul- und Sportamtes gewährt. Die Geschwisterkinderzuschüsse sind reine Freiwilligkeitsleistungen der Stadt Karlsruhe und werden ab 01.09.2011 nur noch für Karlsruher Kinder (Hauptwohnsitz in Karlsruhe) gewährt. V. Förderung von Fortbildungen Die Stadt Karlsruhe gewährt einen freiwilligen Zuschuss für Weiterqualifizierungsmaß- nahmen des Fachpersonals in Kindertageseinrichtungen. Das den Trägern zur Verfügung stehende Budget wird diesen zu Beginn eines Jahres mitgeteilt. Sämtliche Fortbildungs- maßnahmen, für die ein Zuschuss beantragt wird, müssen einem der nachfolgenden Themenfelder der Qualitätsstandards für förderfähige Fortbildungen zugeordnet werden können: THEMENFELD NUMMER FÖRDERFÄHIGE FORTBILDUNGSINHALTE 1 Orientierungsplan-Bausteine für Quereinsteigerinnen und -einsteiger sowie für Rückkehrerinnen und Rückkehrer 2 Inhaltliche Konzeptentwicklung mit einem gesamten Kita-Team (mit Bausteinen Qualitätsmanagement) 3 Fortbildung Teamentwicklung (bezogen auf eine Kita), Schwerpunkt neue oder erweiterte Kitas. 4 Inhaltliche Weiterentwicklung in der frühkindlichen Pädagogik (z. B. Handlungskonzepte wie Lerngeschichten, Infanskonzept, Frühpäda- gogik U 3, Inklusion, interkulturelle Arbeit) bezogen auf eine oder mehrere Kitas eines Trägers sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter 5 Vernetzte Weiterentwicklung der Karlsruher INE-Einrichtungen (z. B. zum Thema Index Inklusion, inhaltliche Themen mit den Fachkräften aus den INE-Einrichtungen, gemeinsame Auswertung der bisherigen Erfahrungen) 6 Leitungsqualifizierung (Fortbildungen, Supervision sowie Coaching bei neuen Leitungskräften oder anlassbezogen) 7 Prozessbegleitung für einzelne Kitas (Kitas mit besonderen Anforde- rungen) 8 Nachqualifizierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 Kindertages- 10 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 betreuungsgesetz VI. Flexibilisierungspaket Die Stadt Karlsruhe fördert befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 sogenannte „ge- eignete Kräfte“, die im Rahmen des Flexibilisierungspaketes für folgende Bereiche von den Trägern eingesetzt werden:  Aufnahme von 1 bis 2 Kindern in der Angebotsform Krippe zusätzlich zur Höchst- gruppenstärke, wenn bei mehr als 10 gleichzeitig anwesenden Kindern eine weitere geeignete Kraft eingesetzt wird.  Ersatz einer Fachkraft im Rahmen der Vertretungsregelung in Verantwortung des Trägers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen durch eine geeignete Kraft. Der Personalkostenzuschuss beträgt 88 Prozent der anrechnungsfähigen Kosten für „geeignete Kräfte“. Anrechnungsfähige Personalkosten können maximal analog Ent- geltgruppe S 3 Stufe 1 TVöD-SuE anerkannt werden. Wer als „geeignete Kraft“ gilt, stellt der jeweilige Träger in eigener Verantwortung fest. Außerdem fördert die Stadt Karlsruhe befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 im Rah- men des Flexibilisierungspaketes in den Angebotsformen für 3-Jährige bis Schuleintritt die Aufnahme einzelner Kinder im Alter von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem erhöh- ten Fachkraftschlüssel von zwei anwesenden Fachkräfte während der Eingewöhnungs- phase der Kinder unter 3 Jahren. Sämtliche Maßnahmen des Flexibilisierungspakets sind von den Trägern vor deren Um- setzung schriftlich gegenüber der Stadt Karlsruhe anzuzeigen. Die Träger haben die nach dieser Richtlinie zuschussfähigen Maßnahmen des Flexibilisie- rungspakets detailliert nachzuweisen. 11 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 ALTERNATIVE 2 (GESETZLICHER FÖRDERANSPRUCH) Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, deren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Betriebserlaubnisse vorlie- gen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch berufen, nach § 8 Abs. 2 Ki- TaG wie folgt: 63 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben) und 100 % der Erhöhung der Personalausgaben, die sich aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels gemäß KiTaVO ergibt. § 8 Abs. 2 Satz 3 KiTaG findet entsprechend Anwendung. Für neue Gruppen/Einrichtungen, die nach dem 01.09.2012 eröffnet haben, findet die Förderung der erhöhten Personalausgaben aus der Veränderung des Mindestpersonalschlüssels keine Anwendung, weil die letzte Stufe der Stellenschlüsselerhöhung zum 01.09.2012 abgeschlossen wurde und damit hinfällig ist. Die Stadt Karlsruhe fördert Träger von Kinderkrippengruppen (§ 1 Abs. 6 KiTaG), de- ren Gruppe(n) in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind und für die gültige Be- triebserlaubnisse vorliegen, wenn sich diese auf den gesetzlichen Förderanspruch beru- fen, wie folgt: 68 % der für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung erforderlichen und angemessenen Personal- und Sachausgaben inklusiv Miete sowie der Ei- genleistungen (= Betriebsausgaben). Die Empfehlungen des Städte- und Gemeindetages hinsichtlich den erforderlichen Per- sonal- und Sachausgaben finden Anwendung. Kalkulatorische Kosten wie z. B. Ab- schreibungen und Verzinsungen sind keine Ausgaben im Sinne des § 8 KiTaG und somit nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Kosten für das Grundstück (z. B. Er- werb u. Erschließungskosten) und Darlehens-/Kreditkosten. Bei einer Betriebsausgabenbezuschussung müssen außer den Personalausgaben auch die geltend gemachten Sachausgaben sowie die notwendigen und erforderlichen Eigen- leistungen nachgewiesen werden. Die Eingruppierung und die Höhe der Bezüge des Fachpersonals haben sich am TVöD- SuE zu orientieren. Eine über den TVöD-SuE hinausgehende Vergütung kann nur bis zur Höhe der im TVöD-SuE vorgesehenen Vergütung bezuschusst werden. Darüber hinaus- gehende Vergütungen werden nicht von der Stadt Karlsruhe bezuschusst. Krankheits- bedingte Vertretungskosten werden in üblich angemessenem Umfang berücksichtigt. 12 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 Die Anerkennung als Fachpersonal richtet sich nach § 7 KiTaG. Die Vorgaben des KVJS hinsichtlich der Ausstattung mit Fachpersonal sind zwingend einzuhalten. Darüber hin- ausgehendes zusätzliches Fachpersonal wird nicht bei der Bezuschussung berücksichtigt. Ausgaben für Miete können nur bis zur ortsüblichen Höhe Berücksichtigung finden. Bei Vertragskonstellationen, in denen der Eigentümer, der Vermieter und/oder der Mieter aus den selben Personen und/oder Firmen und/oder Vereinen bestehen bzw. Anteile davon besitzen, werden die Mietausgaben nicht berücksichtigt. Bei gleichzeitiger Ge- währung von Mietkostenzuschüssen und Baukostenzuschüssen wird der Baukostenzu- schuss auf den Mietkostenzuschuss angerechnet (kapitalisiert). Die Summe aus kapitali- sierten Baukostenzuschüssen und Mietkostenzuschüssen darf die ortsübliche Miete nicht übersteigen. Für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude werden keine Miet- ausgaben berücksichtigt. Mieten Träger Gebäude an, die mit Bundes- und/oder Landes- zuschüssen erstellt worden sind, müssen sich diese Zuschüsse nachweislich mietmin- dernd auswirken. Ehrenamtliche Tätigkeit/Eigenleistungen Die Stadt Karlsruhe erstattet den Trägern bei einer Betriebsausgabenbezuschussung Ei- genleistungen, die über das übliche und notwendige Maß an Elternarbeit hinausgehen (sog. ehrenamtliche Tätigkeit). Richtwert: 10,00 €/Stunde. Die Eigenleistungen sind schriftlich mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Leistungserbringers nachzuweisen. Die Gesamtsumme der vergüteten Eigenleistungen darf die Kosten einer Fremdvergabe nicht übersteigen. ZIFFER 2 GRUPPENARTEN, ALTER DER KINDER, REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Die KiTaVO unterscheidet folgende Gruppen: GRUPPENART ALTER DER KINDER REGELGRUPPENSTÄRKE, HÖCHSTGRUPPENSTÄRKE Halbtagsgruppe HT für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- oder Nachmittagsbetreuung von mindestens 3 Stunden) 25 bis 28 Kinder Regelgruppe RG für 3-Jährige bis Schuleintritt (Vor- und Nachmittagsbetreuung mit Un- terbrechung am Mittag) 25 bis 28 Kinder Gruppe mit verlängerter Öffnungszeit VÖ für 3-Jährige bis Schuleintritt (durchgängige Öffnungszeit von mindes- tens 6 Stunden) 22 bis 25 Kinder Ganztagesgruppe GT 20 Kinder 13 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 für 3-Jährige bis Schuleintritt (mehr als 7 Stunden durchgängige Öff- nungszeit) Altersgemischte Gruppe AM für 3-Jährige bis unter 14 Jahre 25 bei HT/RG/VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM für 2-Jährige bis unter 14 Jahre (mit überwiegender Anzahl von Kindern im Kindergartenalter) Absenkung der Gruppenstärke um einen Platz je aufge- nommenes 2-jähriges Kind, ausgehend von: 25 bei HT/RG 22 bei VÖ 20 bei GT Altersgemischte Gruppe AM vom 1. Lebensjahr bis unter 14 Jahre (bei allen Gruppenarten) 15 Kinder, davon höchstens 5 Kinder im Alter von unter drei Jahren Daneben gilt die bestehende Betriebsform der Mischgruppe (mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden). Die vorgenannten Betriebsformen können in enger Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe auch als integrative Gruppen geführt werden. Eine Reduzierung der Gruppengröße auf- grund der Aufnahme von Kindern mit Behinderung ist nicht automatisch erforderlich und bedarf der Zustimmung der Stadt Karlsruhe. Wird die Höchstgruppenstärke dauerhaft erheblich unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städtischen Zuschüsse entsprechend gekürzt wer- den. Die Stadt Karlsruhe unterscheidet folgende Krippengruppen: Halbtagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 20 Stunden (vor- oder nachmittags geöffnet). Gruppe mit Verlängerter Öffnungszeit: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 30 Stunden (mindestens 6 Stunden und ununterbrochene Öffnungszeit am Tag). Ganztagesgruppe: mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mindestens 40 Stunden (über 7 Stunden ununterbrochene Öffnungszeit am Tag für alle Kinder). Die Rahmenbedingungen des Landesjugendamtes über die Betreuungs- und Betriebs- form bezüglich Kinderkrippen werden zu Grunde gelegt. Eine Krippengruppe besteht aus 10 Kindern (befristet von 01.08.2013 bis 31.07.2015 max. 12 Kinder). Alle Kinder sind unter 3 Jahre. Eine Altersmischung für alle Kinder un- ter 3 Jahren mit Rechtsanspruch ist anzustreben. Wird die Höchstgruppenstärke dauer- 14 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 haft unterschritten, kann der förderfähige Stellenschlüssel und damit auch die städti- schen Zuschüsse entsprechend gekürzt werden. ZIFFER 3 NICHT IN DER BEDARFSPLANUNG ENTHALTENE GRUPPEN/EINRICHTUNGEN Gemäß § 8 Abs. 4 KiTaG erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die nicht in der Bedarfsplanung aufgenommen sind, für jeden belegten Platz einen Zuschuss in Hö- he des sich je Kind entsprechend der Betreuungszeit nach § 29 b FAG bzw. § 29 c FAG im Vorjahr ergebenden Betrags. Der Zuschuss ist schriftlich zu beantragen. Die Höhe des weiterzuleitenden FAG-Anteils ergibt sich aus den Kinderzahlen der Einrichtungen oder Gruppen, die in der ordnungsgemäßen Meldung der Jugendhilfestatistik des Statisti- schen Landesamts enthalten sind. Hierzu haben alle Träger eine Kopie des Meldebogens des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zum Abgabestichtag der Sozial- und Jugendbehörde vorzulegen. Die FAG-Zuweisung wird nur für jeden tatsächlich belegten Platz im Bewilligungsjahr gewährt. Dafür haben die Träger die tatsächliche Belegung pro Monat bis spätestens 15.12. eines jeden Jahres der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe vorzule- gen. TEIL C. BETREUTE SPIELGRUPPEN Betreute Spielgruppen, die über eine Betriebserlaubnis des KVJS verfügen und in der städtischen Bedarfsplanung enthalten sind, wird auf Antrag pro tatsächlich belegten Platz ein freiwilliger städtischer Zuschuss von 2.150,00 € pro Jahr gewährt (max. 21.500,00 € pro Gruppe/Jahr). Der Zuschuss pro Platz wird jährlich mit 2 Prozent gestei- gert. Nicht ganzjährig belegte Plätze werden anteilig bezuschusst. Mit den o. g. Zuschüssen sind sämtliche städtischen Förderungen für den Bereich der betreuten Spielgruppen abgedeckt (Investitionskosten-, Erst- und Geschwisterkinderför- derung usw.). Betreute Spielgruppen, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, haben 10 Plätze pro Gruppe für Kinder unter 3 Jahren und die Öffnungszeit beträgt zwischen 10 und 15 Stunden wöchentlich. Sollten im Jahresabschluss des Trägers für die betreuten Spielgruppen in der Summe mehr Erträge (Summe aus Elternbeiträgen/-gebühren/-entgelten und öffentlichen Zu- 15 | RICHTLINIE DER STADT KARLSRUHE FÜR DIE FÖRDERUNG VON KINDERTAGESSTÄTTEN UND KINDERKRIPPEN AB 01.01.2013 schüssen) als Aufwendungen im Bewilligungsjahr erwirtschaftet worden sein, sind diese Überschüsse an dem städtischen Zuschuss in Abzug zu bringen. INKRAFTTRETEN Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser För- derrichtlinie werden alle bisherigen Zuschussrichtlinien für diesen Förderbereich gegen- standslos.