Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)
| Vorlage: | 2013/0058 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.09.2013 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | Stadtkämmerei |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
Beratungen
- Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)
Datum: 22.10.2013
Rolle: Entscheidung
Ergebnis: einstimmig beschlossen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 54. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.10.2013 2013/0058 1 öffentlich Dez. 4 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Beratungsfolge dieser Vorlage am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 15.10.2013 5 vorberaten Gemeinderat 22.10.2013 1 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: PSP-Element: 1.200.61.10.01.30.31 Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: Mehraufkommen jährlich ca. 650.000 Euro ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 1. Situation in Karlsruhe Die Entwicklung der Vergnügungsteuer, der Spielgeräte, der Spielhallen und der Steuersät- ze in Karlsruhe stellt sich wie folgt dar: Geld- Unter- Aufkommen spiel- haltungs- Spiel- Jahr in Euro geräte geräte hallen Steuersatz 1990 652.900 1.046 704 36 40/70/100 DM 2000 1.130.985 708 499 30 100/200/300 DM (Erst-, Zweit-, weiteres Gerät) 2005 1.260.463 732 601 41 51/102/153 Euro 2010 3.091.097 970 82 61 10 % mit Option 75/100 Euro (Gaststätte/Spielhalle) 2011 4.461.242 1.190 37 69 15 % Mindeststeuer 50/120 Euro (Gaststätte/Spielhalle) 2012 5.516.102 1.195 30 69 18 % Mindeststeuer 60/120 Euro (Gaststätte/Spielhalle) 2013 5.900.000 1.152 24 67 unverändert Die Geldspielgeräte (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) werden zu 58 % in Spielhallen auf- gestellt. Im Jahr 2000 betrug der Anteil noch lediglich 34 %. Das Vergnügungsteueraufkom- men resultiert zu 2/3 aus dem Spielhallenbereich Zum Vergleich werden die Steuersätze der Stadtkreise in Baden-Württemberg und die An- zahl der Geldspielgeräte je 1.000 Einwohner dargestellt: Steuersatz Anzahl Geldspielgeräte Stadt bezogen auf Bruttokasse Mindestsatz pro 1.000 Einwohner Baden-Baden 15 % 90/180 Euro 4,7 Freiburg 18,5 % = 22 % der Nettokasse - 2,6 Heidelberg 20 % - 1,8 Heilbronn 14,3 % = 17 % der Nettokasse 45/100 Euro 7,6 Karlsruhe 18 % 60/120 Euro 4,0 Mannheim 18,5 % = 22 % der Nettokasse - 4,6 Pforzheim 16 % - 6,7 Stuttgart 18,5 % = 22 % der Nettokasse 59/142 Euro 4,4 Ulm 18,5 % = 22 % der Nettokasse - 4,7 2. Bewertung Nach der Entwicklung der Zahl der Geldspielgeräte und der Spielhallen kann in Karlsruhe nicht von einer Erdrosselungswirkung des derzeitigen Steuersatzes ausgegangen werden. Die Gerätezahl ist von 2000 bis 2011 um 68 % angestiegen. Auch nach zweimaliger Steuer- satzerhöhung zum 01.04.2010 und 01.01.2012 ist eine signifikante Reduzierung der Geld- spielgeräte nicht festzustellen. Dies spricht dafür, dass die überwiegende Zahl der Geräte noch gewinnbringend betrieben werden kann. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Der Steuersatz in Karlsruhe mit bisher 18 % vom Bruttoeinspielergebnis entspricht in etwa dem aktuellen Steuersatz der Städte Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm, die 22 % vom Nettoeinspielergebnis (ohne USt) erheben. Nur Heidelberg hat einen höheren Bruttosatz mit 20 % (= 23,8 % netto). Nach der Spielgerätedichte lässt sich für Karlsruhe keine überdurch- schnittliche Gerätezahl feststellen. Unter Berücksichtigung der Bevölkerungsstruktur rangiert Karlsruhe nachvollziehbar eher am unteren Ende vor Freiburg und Heidelberg. Gleichwohl halten sich die genannten Gerätezahlen in Karlsruhe auf unverändert hohem Niveau. Seit 01.07.2013 gelten nach dem Landesglücksspielgesetz für Spielhallenbetreiber neue Abstandsregelungen und andere weitere Einschränkungen. Danach hätten in Karlsruhe vier Spielhallen den Betrieb einstellen müssen. Aufgrund von Rechtsbehelfen und eines laufen- den Musterprozesses wird der Betrieb dieser Spielhallen derzeit weiter toleriert. In einer nächsten Stufe ab dem Jahr 2017 wäre eine größere Zahl der Spielhallen zu schließen. Auf- grund der noch offenen Entwicklung der Rechtsprechung und einer noch umzusetzenden Härtefallklausel ist derzeit nicht abzusehen, wie viele Spielhallen tatsächlich schließen müs- sen. Für die nächsten 4 bis 5 Jahre ist daher nicht mit einer deutlichen Reduzierung der Spielhallen und der Spielgerätezahlen zu rechnen. Mit der Absicht, eine weitere Eindämmung der Gerätezahlen zu erreichen, ist eine Erhöhung des Steuersatzes für Geldspielgeräte von 18 auf 20 % möglich. Von einer Erdrosselungs- wirkung des Vergnügungsteuersatzes kann aufgrund der dargestellten Entwicklung der Ge- rätezahlen derzeit nicht ausgegangen werden. In einer Entscheidung des Verwaltungsge- richtshofes Baden-Württemberg vom 11.07.2012 wurde festgestellt, dass ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse nicht per se erdrosselnd wirkt. Entscheidend ist die tatsächliche Entwicklung der Gerätezahlen im Gemeindegebiet. Vor diesem Hintergrund wird die Verwal- tung die Entwicklung der im Stadtgebiet aufgestellten Gerätezahlen beobachten, auch im Zusammenhang mit den durch das Landesglücksspielgesetz vorgegebenen Einschränkun- gen. Der geltende Steuersatz wird somit laufend auf eine mögliche Erdrosselungswirkung hin überprüft. Neben einer Erhöhung des Steuersatzes auf das Bruttoeinspielergebnis für Geldspielgeräte ist auch über die Behandlung der anderen Steuersätze zu entscheiden: Eine Anhebung der monatlichen Mindeststeuerbeträge für Geldspielgeräte in Spielhallen auf 140 Euro bzw. in Gaststätten auf 70 Euro ist im Hinblick auf die beabsichtigte Lenkungswir- kung der Vergnügungsteuer gerechtfertigt. Auch nach einer Erhöhung der Mindestsätze wird Ergänzende Erläuterungen Seite 4 die ganz überwiegende Zahl der Geldspielgeräte weiterhin nach dem Wirklichkeitsmaßstab, d. h. proportional auf das Bruttoeinspielergebnis besteuert. Der Anteil der Steuer auf Unterhaltungsgeräte (Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit) ist seit Jahren rückläufig. Aktuell werden noch 24 Unterhaltungsgeräte betrieben nachdem im Jahr 2005 noch über 600 Stück vorhanden waren. Die Verwaltung schlägt vor, die Sätze für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit unverändert zu belassen, da diese Geräte aus be- triebswirtschaftlichen Gründen bereits nahezu vollständig abgebaut wurden. Die eindäm- mende Wirkung der Vergnügungsteuer ist hier bereits eingetreten. Im Jahr 2013 entfielen noch ca. 25.000 Euro auf die Unterhaltungsgeräte. Eine Anhebung der monatlichen Steuerbeträge für Spieleinrichtungen nach § 33 d GewO und für Veranstaltungen anderer Art ist im Hinblick auf die beabsichtigte Lenkungswirkung der Vergnügungsteuer gerechtfertigt. Bei der letzten Satzungsänderung zum 01.01.2012 wurden diese Sätze nicht erhöht. Von ehemals mehr als 20 sind im Sexbereich (Veranstal- tung anderer Art) derzeit noch sechs vergnügungsteuerpflichtige Betriebe tätig. Grund für diesen Rückgang ist insbesondere die technische Entwicklung und die damit verbundene Möglichkeit, bestimmte Vergnügungen von zu Hause aus in Anspruch zu nehmen. Für das Jahr 2013 sind noch ca. 65.000 Euro aus diesem Bereich im Jahresaufkommen enthalten. 3. Ergebnis: Erhöhung der Steuersätze zum 01.01.2014 Dem Gemeinderat werden folgende geänderte Steuersätze vorgeschlagen: Steuersatz bisher Steuersatz neu Steuersatz auf Bruttoeinspielergebnis 18 % 20 % Mindeststeuer in Spielhallen je Geldspielgerät 120 Euro 140 Euro Mindeststeuer in Gaststätten je Geldspielgerät 60 Euro 70 Euro Spieleinrichtungen nach § 33 d GewO 400 Euro 500 Euro Veranstaltung von Sexdarbietungen und Vorführung von Pornofilmen in Nachtlokalen je qm 12 Euro 14 Euro in Kinos 6 Euro 7 Euro Filmkabinen 75 Euro 90 Euro Tagespauschale je Tag 150 Euro 175 Euro Die Erhöhung erbringt ein zusätzliches jährliches Steueraufkommen von ca. 650.000 Euro. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage beigefügte „Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung)“. Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 8. Oktober 22013
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Anlage Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteuersatzung) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBI. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (GBI. S. 55), sowie der §§ 2 und 8, 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBI. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S. 65), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Oktober 2013 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Vergnügungsteuer (Vergnügungsteu- ersatzung) vom 23. Mai 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. Oktober 2011, wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Überschrift: „Steuersätze und Mindeststeuer“ 2. § 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 20 % des monatlichen Einspielergebnisses, mindestens jedoch je Gerät und Kalendermonat - in Spielhallen 140,00 Euro - an anderen Aufstellorten 70,00 Euro,“ 3. § 4 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) für Spieleinrichtungen i. S. von § 1 Abs. 2 b je Spieleinrichtung und Kalendermonat 500,00 Euro.“ 4. § 4 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Steuer auf Veranstaltungen anderer Art beträgt a) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c je qm und Kalendermonat 14,00 Euro, b) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. d je qm und Kalendermonat 7,00 Euro, c) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. e je Kabine und Kalendermonat 90,00 Euro, d) für Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 Buchst. c und d, die nur an einzelnen Tagen stattfinden, als Tagespauschale 175,00 Euro.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister
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NIEDERSCHRIFT Stadt Karlsruhe Gremium: 52. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: 23. Juli 2013, 15:30 Uhr öffentlich Ort: Bürgersaal des Rathauses Vorsitzende/r: Oberbürgermeister Dr. Frank Mentrup 1. Der Vorsitzende Beschluss: Kenntnisnahme Zur Beurkundung: Der Schriftführer: Verteiler Ratsinformationssystem Zum Gemeinderatsprotokoll Zu den Akten Hauptamt - Ratsangelegenheiten -