Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung)

Vorlage: 2013/0014
Art: Antrag
Datum: 03.09.2013
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: Stadtkämmerei
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat (öffentlich/nicht öffentlich)

    Datum: 24.09.2013

    TOP: 10

    Rolle: Entscheidung

    Ergebnis: verwiesen in Fachausschuss

Zusätzliche Dateien

  • TOP 10
    Extrahierter Text

    STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE Gemeinderatsfraktion vom: 16.07.2013 eingegangen: 16.07.2013 Gremium: 53. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.09.2013 2013/0014 10 öffentlich Dez. 4 Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernut- zungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) - Kurzfassung - Für die im Antrag genannten Veranstalter/-innen bzw. Veranstaltungen sieht die Verwal- tungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe keine Gebührenfreiheit vor. Die Verwaltung hält die bestehenden Befreiungsregelungen für ausreichend und empfiehlt, den Antrag abzu- lehnen. Finanzielle Auswirkungen des Antrages nein ja Gesamtkosten der Maßnahme Einzahlungen/Erträge (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Kontierungsobjekt: Kontenart: Ergänzende Erläuterungen: ISEK Karlsruhe 2020 - relevant nein ja Handlungsfeld: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am: Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit: Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Antrag hat eine Änderung der Sondernutzungsgebührensatzung zum Gegenstand, be- trifft jedoch inhaltlich die Verwaltungsgebührensatzung. Die öffentliche Plakatierung von Veranstaltungen stellt eine Sondernutzung an öffentlichen Straßen und/oder Fußgängerbereichen dar. Unter Sondernutzung versteht man die tatsäch- liche Benutzung des Verkehrsraums über den Gemeingebrauch hinaus. Hierfür wird grund- sätzlich eine Sondernutzungsgebühr erhoben. Von den Sondernutzungsgebühren befreit sind Informationsstände politischer Parteien, caritativer, gemeinnütziger und kirchlicher Or- ganisationen (§ 5 Nr. 2 Sondernutzungsgebührensatzung). Sondernutzungen, die überwie- gend im öffentlichen Interesse liegen oder ausschließlich gemeinnützigen, kirchlichen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dienen, sind ebenfalls von den Gebühren befreit (§ 5 Nr. 11 Sondernutzungsgebührensatzung). Für im Antrag erwähnte Veranstaltun- gen, die gemeinnützigen, kirchlichen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dienen, besteht folglich bereits nach den derzeitigen Regelungen der Sondernutzungsge- bührensatzung der Stadt Karlsruhe Gebührenfreiheit. Daneben werden für die Genehmigung von Sondernutzungen bzw. vorliegend für die Aus- nahme vom Verbot des unbefugten Plakatierens grundsätzlich Verwaltungsgebühren er- hoben. Diese stellen eine Gegenleistung für das Tätigwerden der Verwaltung dar und sollen die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten (Personal- und Sachkos- ten) decken. Nach der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe reicht der Gebüh- renrahmen von 69 € bis 1.725 € (gemäß lfd. Nr. 12.1.2.4 des Gebührenverzeichnisses). Auch in der Verwaltungsgebührensatzung sind Befreiungen vorgesehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind zum Beispiel die Gemeinden, Gemeindeverbände und Landkreise bzw. die Kirchen und die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen von der Entrichtung der Verwaltungsgebühr befreit. Die Stadt Karlsruhe hat sich hierbei an die vom Land Baden-Württemberg im Landesgebührengesetz getroffe- nen Regelungen angelehnt und diese sogar ausgeweitet, indem die Befreiungsregelungen bei jeglichem Verwaltungshandeln der Stadt Karlsruhe zum Tragen kommen und nicht nur - wie im Landesgebührengesetz vorgesehen - in den Fällen, in denen die Stadt Karlsruhe als untere Verwaltungs- bzw. Baurechtsbehörde für das Land Baden-Württemberg tätig wird. Die Befreiung gilt sowohl nach landesrechtlicher wie auch nach städtischer Regelung nicht, wenn die Kirchen oder Verbände der freien Wohlfahrtspflege wirtschaftlich tätig werden. Hiermit soll dem Wettbewerbsgedanken Rechnung getragen und einer Benachteiligung pri- vatrechtlicher Dritter entgegengewirkt werden. In diesem Sinne hat z. B. der Bundesfinanz- hof am 12.07.2012 entschieden, dass die von Kommunen betriebenen Kindergärten und Kindertageseinrichtungen wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen (sog. Betriebe gewerblicher Art). Auch die Gemeinnützigkeit eines Veranstalters (z. B. eines gemeinnützigen Vereins) oder einer Veranstaltung, die gemeinnützigen Zwecken dient, begründet keinen generellen Anspruch auf Gebührenbefreiung. Um in den Genuss der Gebührenbefreiung zu kommen, muss in diesen Fällen ein sog. Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorgelegt werden. Eine Befreiung von den Verwaltungsgebühren kann demnach nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Einzelfällen in Betracht kommen. In Anbetracht der Tatsache, dass den Verwaltungsgebühren tatsächliche Kosten auf Seiten der Stadt Karlsruhe gegenüberstehen und die Befreiungstatbestände bereits ausgedehnt wurden, sollte auf weitergehende Befreiungstatbestände verzichtet werden. Dies ist auch im Interesse einer gerechten, einfachen und für die Bürgerinnen und Bürger transparenten und nachvollziehbaren Anwendung der städtischen Gebührenregelungen. Die Verwaltung hält die bestehenden Gebührenbefreiungstatbestände in der Verwaltungs- gebührensatzung für ausreichend und empfiehlt, dem Antrag nicht stattzugeben.

  • GRÜNE-Sondernutzungsgebührensatzung
    Extrahierter Text

    ANTRAG Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) Stadträtin Dr. Ute Leidig (GRÜNE) Stadträtin Tanja Kluth (GRÜNE) Stadtrat Johannes Honné (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 16.07.2013 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 53. Plenarsitzung Gemeinderat 24.09.2013 2013/0014 10 öffentlich Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungsgebührensatzung) Für anerkannt gemeinnützige Veranstalter/-innen sind bis zu 10 Plakate pro Veranstaltung kostenfrei. Die Plakatierung darf nur in dem Stadtteil erfolgen in dem die Veranstaltung stattfindet. Die öffentliche Plakatierung von Veranstaltungen wie eines Kinderkleiderbasars des örtlichen Kindergartens, eines Schulflohmarktes oder eines Sommerfestes des Kleingartenvereines ist für die Veranstalter/-innen häufig unattraktiv, weil zu teuer. Dies ist der gültigen Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe geschuldet. So müssen für bis zu zwanzig Plakate eine Pauschale von 69 € und für jedes weitere Plakat eine weitere Gebühr von 1,50 € bezahlt werden. Hinzu kommen weitere Kosten für die Veranstalter-/innen für Druck der Plakate. Die GRÜNE-Gemeinderatsfraktion hält dies nicht für sozial ausgewogen. In der Regel handelt es sich dabei um Veranstaltungen im besonderen öffentlichen Interesse und/oder um Veranstaltungen, die gemeinnützigen, kirchlichen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dienen. Die GRÜNE-Gemeinde- ratsfraktion beantragt daher eine gebührenfreie Plakatierung für bis zu 10 Plakate in dem Stadtteil, in dem die Veranstaltung stattfindet. Alle anderen bisher gütigen Regelungen für Plakatierung bleiben in diesem Zusammenhang unverändert. unterzeichnet von: Bettina Lisbach Dr. Ute Leidig Tanja Kluth Johannes Honné Hauptamt - Ratsangelegenheiten - 13. September 2013 Sachverhalt / Begründung: