Antrag GLG: Efeu an Friedhofsbäumen

Vorlage: 20124
Art: Beschlussvorlage
Datum: 30.04.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Grötzingen

Beratungen

  • Ortschaftsrat Grötzingen

    Datum: 07.05.2008

    TOP: 9

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • OSR-Vorlage Efeu an Friedhofsbäumen
    Extrahierter Text

    Stadt Karlsruhe OSR-Vorlage zu Top 9 Ortsverwaltung Grötzingen (Sitzung am 07.05.2008) Beratungsunterlage/Antwort Anfrage der GLG-Fraktion vom: 20.03.2008 eingegangen am: 20.03.2008 Betreff: Efeu an Friedhofsbäumen Anfrage der GLG-Fraktion: Leute, die auf dem Grötzinger Friedhof ein Grab an einem von Efeu bewachsenen Baum haben, wandten sich an uns, weil sie sich Sorgen um das Wohlergehen und die Stabilität des Baumes machen. Deshalb fragen wir: 1. Kann die Gesundheit und die Stabilität eines Baumes durch starken Efeubewuchs beeinträchtigt werden? 2. Welche Einstellung haben das Friedhofsamt und die Ortsverwaltung zum Problem des Efeubewuchses an Friedhofsbäumen? 3. Dürfen die Leute, die ein anliegendes Grab haben das Efeu zurückschneiden oder darf das nur der Friedhofsgärtner? Antwort der Ortsverwaltung: Das Friedhofs- und Bestattungsamt (FBA) hat folgendes mitgeteilt: 1. Die Gesundheit und die Stabilität von Bäumen werden durch Efeubewuchs nicht be- einträchtigt. Selbst bei starkem Efeubewuchs kann von keiner Beeinträchtigung hin- sichtlich der Vitalität eines Baumes ausgegangen werden. 2. Da die Standsicherheit und der gesundheitliche Zustand von Bäumen bei Efeube- wuchs schwer kontrollierbar sind, lässt das FBA an Bäumen, die sich auf Friedhöfen befinden grundsätzlich keinen Efeubewuchs zu. Bereits vorhandenes Efeu wird ent- fernt. 3. Da die Entfernung von zumindest stärkerem Efeu teilweise schweres Werkzeug er- forderlich macht, empfiehlt das FBA diese Arbeiten mit städtischem Personal ausfüh- ren zu lassen. Für den Fall, dass Grabstätteninhaber junges oder neu aufstrebendes Efeu an Bäumen entfernen würden, stünden aus fachlicher Sicht keine Bedenken entgegen. Das FBA geht davon aus, dass es sich nur um wenige Einzelfälle handelt. Insofern würde das FBA wir kein Verbot aussprechen, sondern die Angelegenheit durch persönliche Absprachen regeln.