Anfrage Stadtrat Borner/GRÜNE, Stadträtin Fischer/SPD: Zirkusleitlinien
| Vorlage: | 20096 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 28.04.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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ANFRAGE Stadtrat Michael Borner (GRÜNE) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) vom 11. März 2008 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 50. Plenarsitzung Gemeinderat 06.05.2008 1388 20 öffentlich Zirkusleitlinien 1. Werden bei Platzüberlassungsverträgen zwischen der Stadt Karlsruhe und in un- serer Stadt gastierenden Zirkusunternehmen die "Leitlinien für die Haltung, Aus- bildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ (in seiner 2000 überarbeiteten Fassung) des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berücksichtigt? 2. Wie steht die Stadt Karlsruhe zu den Inhalten der Zirkusleitlinien? 3. Welche Konsequenzen hätten (haben) die Zirkusleitlinien für die in Karlsruhe gas- tierenden Zirkusunternehmen? 4. Gab es in den letzten Jahren Haltungsbeanstandungen in Zirkusunternehmen auf Karlsruher Gemarkung, wie oft wurde kontrolliert? 5. Wie steht die Stadtverwaltung zur Möglichkeit, bei Zirkusunternehmen, die gemäß den Zirkusleitlinien keine Wildtiere "darbieten" eine verminderte Pacht zu verlan- gen? Das Mitführen bestimmter Wildtiere in Zirkusunternehmen für Schau- und Dressur- zwecke ist seit Jahren und nicht nur bei Tierschützern umstritten. In mehreren euro- päischen Ländern sind Wildtiere in Zirkusunternehmen bereits ganz oder teilweise verboten (z. B. Österreich, skandinavische Länder, Griechenland, Serbien, Polen, Kroatien und Ungarn). In Deutschland ist die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusunter- nehmen allein durch die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TierSchG) geregelt, spezielle gesetzliche Vorgaben für in Zirkusbetrieben gehaltene Tiere gibt es nicht. Zur Orientierung hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- braucherschutz (BMELV) für einige Tierarten "Leitlinien für die Haltung Ausbildung Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen" herausge- geben. Aus diesen Gründen empfiehlt das BMELV in den im Jahr 2000 überarbeiteten "Zir- kusleitlinien" keine tierschutzrechtliche Erlaubnis mehr für die Haltung oder das Mit- führen von Menschenaffen, Tümmlern, Delfinen, Greifvögeln, Flamingos, Pinguinen, Wölfen und Nashörnern in Zirkussen oder in mobilen Tierhaltungen zu erteilen. Im Differenzprotokoll der Bundestierärztekammer und des Bündnisses Tierschutz wird darüber hinaus auch die Erlaubnisverweigerung für Giraffen, Elefanten, Großkatzen, Großbären, Flusspferden und Robben angeregt. Obwohl diese Empfehlungen als unumstritten gelten, haben sie bis heute jedoch keinen rechtsverbindlichen Charak- ter. Dies erschwert vor allem den zuständigen Behörden - in der Regel die Amts- veterinäre - den praktischen und konsequenten Vollzug des Tierschutzgesetzes vor Ort. unterzeichnet von: Michael Borner (GRÜNE) Gisela Fischer (SPD) Hauptamt - Sitzungsdienste - 25. April 2008
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STELLUNGNAHME zur Anfrage Stadtrat Michael Borner (GRÜNE) Stadträtin Gisela Fischer (SPD) vom: 11.03.2008 eingegangen: 11.03.2008 Gremium: 50. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 06.05.2008 1388 20 öffentlich Dezernat 2 Zirkusleitlinien Zu 1.: Werden bei Platzüberlassungsverträgen zwischen der Stadt Karlsruhe und den in unserer Stadt gastierenden Zirkusunternehmen die "Leitlinien für die Haltung, Aus- bildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ (in seiner 2000 überarbeiteten Fassung) des Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz berücksichtigt? In den Verträgen zwischen der Stadt Karlsruhe und den einzelnen Zirkusunternehmen bezüglich der Überlassung des Karlsruher Messplatzes gibt es zwar keinen expliziten Hinweis auf die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkus- betrieben oder ähnlichen Einrichtungen“. Allerdings versucht die Verwaltung schon bei der Auswahl der Unternehmen durch Fragebögen, Zusendung von Unterlagen, Einholung von Referenzen etc. nur solche auszuwählen, die gewisse Qualitätsstandards in allen Berei- chen - und somit auch bei der Tierhaltung - erfüllen. Dies hat auch zur Folge, dass die in den vergangenen Jahren verpflichteten Unternehmen einige der in den Leitlinien ange- sprochenen Wildtierarten ohnehin nicht mitführten (z. B. Bären, Delfine oder Menschenaf- fen). Des Weiteren erfolgt im Rahmen der Bauabnahme, die bei jedem auf dem Karlsruher Messplatz gastierenden Zirkusunternehmen durchgeführt wird, auch eine Kontrolle durch einen Tierarzt des Amtes für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) der Stadt Karlsruhe, sofern Tiere mitgeführt werden. Neben einer Kontrolle der Tiere und de- ren Haltung vor Ort werden auch alle erforderlichen Unterlagen wie das Tierbestands- buch, Erlaubnis zur Zucht und Haltung nach § 11 Tierschutzgesetz und ggf. CITES- Bescheinigungen (CITES = Convention on International Trade in Endangered Species of wild Fauna and Flora, mit Angabe des Schutzstatus nach Washingtoner Artenschutz- übereinkommen) geprüft. Bei eventuellen Beanstandungen werden entsprechende Maß- nahmen eingeleitet. Rechtsgrundlage ist hier das Tierschutzgesetz; die Leitlinien dienen dabei als wichtige Orientierungshilfe. Der artenschutzrechtliche Bereich wird durch die untere Naturschutzbehörde gemeinsam mit der LUV bearbeitet. Die Pachtverträge zwischen der Stadt Karlsruhe und den einzelnen Zirkusunternehmen werden künftig dahin gehend ergänzt, dass die Einhaltung der Vorschriften des Tier- schutzgesetzes gefordert wird und bei schwerwiegenden Verstößen dagegen die Kündi- gung des Pachtvertrages in Betracht kommen kann. Seite 2 Zu 2.: Wie steht die Stadt Karlsruhe zu den Inhalten der Zirkusleitlinien? Die Amtstierärzte der Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen (LUV) stehen den oben genannten Leitlinien positiv gegenüber. Diese werden bei der Beurteilung der Tier- haltungen immer mit herangezogen und geben eine wichtige Orientierung bei der Frage, wie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Tierschutzgesetzes, speziell bei der Haltung von Zirkustieren auszulegen sind. Rechtsgrundlage ist allerdings das Tierschutzgesetz. Die Gerichtsfestigkeit der Leitlinie entscheidet im Einzelfall das Gericht. Zu 3.: Welche Konsequenzen hätten (haben) die Zirkusleitlinien für die in Karlsruhe gas- tierenden Zirkusunternehmen? Siehe Frage 2. Wenn die Anforderungen der Leitlinien nicht eingehalten werden, führt dies in der Regel zu Beanstandungen durch die LUV. Zu 4.: Gab es in den letzten Jahren Haltungsbeanstandungen in Zirkusunternehmen auf Karlsruher Gemarkung, wie oft wurde kontrolliert? In der Regel wird jeder Zirkus erstmalig bei der Abnahme kontrolliert, bei Bedarf werden Nachkontrollen durchgeführt. In den letzten Jahren gab es wiederholt Beanstandungen der Tierhaltungen, deren Ahndung von Mängelrügen über OWi-Anzeigen bis zu einer Strafanzeige reichte. Mängelberichte, Verfügungen oder Anzeigen werden grundsätzlich zur Kenntnis an die Behörde geschickt, die die Erlaubnis zum Zurschaustellen der Tiere ausgestellt hat (sog. § 11 Tierschutzgesetz-Erlaubnis). Außerdem werden alle Beanstandungen in das vom Zirkus mitzuführende Bestandsbuch eingetragen. Dieses ist in jedem Gastspielort dem zuständigen Amtstierarzt vorzulegen. Zu 5.: Wie steht die Stadtverwaltung zur Möglichkeit, bei Zirkusunternehmen, die gemäß den Zirkusleitlinien keine Wildtiere "darbieten" eine verminderte Pacht zu verlan- gen? Solange die Leitlinien keinen rechtsverbindlichen Charakter haben und es sich lediglich um Empfehlungen handelt, ist eine Unterscheidung zwischen Zirkusunternehmen, die Wildtiere darbieten und solchen ohne Wildtiere im Hinblick auf die Höhe der Pachtzahlung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht möglich. Auch wenn es sich um pri- vate Verträge handelt, hat die Verwaltung bei Vertragsabschlüssen die Vorgaben des Arti- kel 3 Grundgesetz zu beachten und muss Gleiches gleich behandeln bzw. kann Abwei- chungen nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes (z. B. rechtsverbindliche Vorgaben) vornehmen. Auch eine Nachfrage bei Städten wie Stuttgart, Mannheim, Nürnberg oder Seite 3 Freiburg hat ergeben, dass eine Unterscheidung bei der Platzpacht zwischen Zirkusunter- nehmen mit oder ohne Wildtiere nicht vorgenommen wird. Unterscheidungen bei der Platzpacht erfolgen zum Beispiel nach Unternehmensgröße, Gastspieltag/kein Gastspiel- tag, Dauer des Gastspiels. Ein weiterer Grund, warum aus Verwaltungssicht ein Unterschied bei der Platzpacht zwi- schen Zirkussen mit oder ohne (Wild-)Tiere nur schwer darstellbar wäre, sind die Eintritts- preise. Klassische Zirkusunternehmen (d. h. mit Tieren) haben oft moderatere Eintritts- preise als Unternehmen ohne (Wild-)Tiere und werden daher gerne von Familien mit Kin- dern besucht. Zirkusse ohne Tiere sprechen insbesondere Kinder im Alter bis ca. 10 Jah- ren erfahrungsgemäß eher weniger an. Höheres Platzgeld könnte im Extremfall eine Er- höhung der Eintrittspreise zur Folge haben und Teile des Publikums - insbesondere Fami- lien - vom Zirkusbesuch abhalten. Der nachfolgende Vergleich dreier renommierter Unternehmen in der Kategorie Parkett - Kinder soll den Unterschied bei den Eintrittspreisen veranschaulichen. Kategorie Circus Krone (mit Tieren) Roncalli) (wenig Tiere) Flic Flac (ohne Tiere) Kinder Parkett bzw. Kat. 2 21,00 – 24,00 € 34,00 € 28,50 €