Bebauungsplan "Schlachthof-Viehhof", Karlsruhe-Oststadt Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches

Vorlage: 20074
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.04.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Oststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 06.05.2008

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 5
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 50. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 06.05.2008 1370 5 öffentlich Dez 5 Bebauungsplan "Schlachthof-Viehhof", Karlsruhe-Oststadt hier: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 08.07.2004 Aufstellungsbeschluss Planungsausschuss 24.07.2007 1 Sachstandsbericht zur Planung, Stellplatzproblematik Gemeinderat 11.03.2008 21 Anfrage Frau Stadträtin Lisbach zu Altlasten Gemeinderat 06.05.2008 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 8) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 5,47 Mio. Euro Rückersatz Erschlie- ßungskosten 3,58 Mio. Euro und Sanierungs- zuschüsse Bereitstellung in den kommenden Haushal- ten 1,89 Mio. Euro Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Karlsruhe Masterplan 2015 - relevant nein ja Handlungsfeld: Stadtbild/Städtebau Leitbild Alter Schlachthof siehe Anlage 2 Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Karlsruher Fächer GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A. Allgemeines zur Planung Die zum Auslegungsbeschluss vorgelegte Planung beruht auf der Grundlage des vom Pla- nungsausschuss am 08.07.2004 gefassten Aufstellungsbeschlusses. Überlegungen zur Überplanung des Gebietes im Rahmen der Konversion des Schlachthof- und Viehhofgelän- des enthielt außerdem bereits ein zuvor am 19.03.1991 ergangener Aufstellungsbeschluss, der noch den gesamten Messplatz mit einschließt. Letzterer ist mit Ausnahme eines Teilbe- reiches zur Ausweisung von ebenerdigen Stellplätzen nicht Gegenstand des heutigen Be- bauungsplanentwurfes. 1. Zur Nutzungsart: Vorgesehen ist - hier grob umrissen - ein auf kulturelle Nutzungen bezogenes urbanes Spektrum gewerblicher und nicht gewerblicher Art unter Einbeziehen weiterer Nutzungen, die einem solchen Zweck dienlich sein können (z.B. Dienstleistungen, Schank- und Speise- wirtschaften). Dieser Nutzungszweck wird in einer umfangreichen Auflistung möglicher Nut- zungen, die zulässig sein sollen, im Textteil, Ziffer 1.1.1 der planungsrechtlichen Festset- zungen beschrieben. In seiner Grundstruktur entspricht dieses Nutzungsspektrum ansatzweise einer an ein Ge- werbegebiet gemäß § 8 BauNVO angelehnten Nutzungsvielfalt, jedoch kommen mit der ge- zielten Ausrichtung auf Kultur und Kunst Einschränkungen zum Tragen, mit denen sich das Plangebiet in seiner Zweckbestimmung gleichwohl wesentlich von einem allgemeinen Ge- werbegebiet unterscheidet. Mit dieser Nutzungsvielfalt können im Einzelfall zwar gewisse Unschärfen in der vorzuneh- menden Abgrenzung zu sonstigen gewerblichen Nutzungen verbunden sein. Dann wird es zur plankonformen Abgrenzung im Weiteren auf die Feststellung möglicher Störfaktoren ankommen, die bei der besonderen Zweckbestimmung dieses Plangebietes nicht als ge- bietstypisch angesehen werden können. Damit kommt als Gebietsart die Ausweisung von Sondergebietsflächen gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO in Betracht. Während in diesem Sinne die Flächen der Sondergebiete 1 (SO 1) den Grundrahmen bilden, kommen in den Flächen der Sondergebiete 2 bis 4 noch weitergehen- de Differenzierungen zum Tragen. Zwar nehmen auch diese die grundsätzliche Nutzungs- struktur auf, zulässig sind dort jedoch mit einer speziellen Ausrichtung noch andere Nutzun- gen (sozialen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (SO 3) oder Büro-, Verwaltungs- und Dienstleistungsnutzungen und Beherbergungsbetriebe(SO 4)). Platzflächen, die Freiflä- chennutzungen ohne feste und dauerhafte Einrichtungen/Anlagen vorbehalten bleiben sol- len, werden als SO 2 ausgewiesen. 2. Zur baulichen und verkehrlichen Struktur: Seine bauliche Ausprägung findet das Gebiet hauptsächlich durch die vorhandenen, vielfach denkmalgeschützten Gebäude, die erhalten werden. Diese werden ebenso wie mögliche Neubauten (z. B. auf dem ehemals von der Firma Zschernitz genutzten Flächen) hinsichtlich ihrer kleinteiligeren Nutzungsstruktur und inneren Erschließung in ein Höfekonzept einge- bunden. Die Erschließungsachsen des Gebietes bilden die neu vorgesehenen Planstraßen A und B und C, während die bisher durch das Gebiet verlaufende Schlachthausstraße als künftige Gehwegfläche von Kfz-Verkehr freigehalten wird. In diesem Verkehrsraum wird danach in- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 nerhalb eines mittigen Grünstreifens lediglich eine Straßenbahnlinie verlaufen, die in ihrem weiteren Verlauf in das Zentrum der Stadt führen soll. Die Fläche für die Gleistrasse der Straßenbahn stellt der Bebauungsplanentwurf nur nach- richtlich als Freihaltetrasse dar. Damit ist zunächst nur eine planungsrechtliche Vorwirkung ohne planfeststellungsersetzenden Charakter verbunden. Später bedarf es dazu noch der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Vorschriften des Personenbeför- derungsgesetzes. Mit den Planstraßen A und B sowie der bereits in ihrer Lage vorhandenen Planstraße C, die entsprechend diesem Plan ausgebaut werden soll, findet das Plangebiet auch seinen An- schluss an das weiterführende Verkehrsnetz der Durlacher Allee im Norden und dem Ost- ring im Süden. Die jeweiligen Anschlussknoten werden nach verkehrsplanerischer Einschät- zung mit den vorgesehenen Signalregelungen in der Lage sein, den zu- und insbesondere auch den abfliesenden Verkehr selbst bei abendlichen Veranstaltungen zu bewältigen. Soweit zum Planinhalt in einem zusammenfassenden Überblick. Im Übrigen wird auf die als Anlage beigefügte Begründung zum Bebauungsplan, die textlichen Teile sowie auf den un- maßstäblich verkleinerten Planabdruck mit den zeichnerischen Festsetzungen verwiesen. B. Beteiligung am Planungsprozess 1. Frühzeitige Bürgerbeteiligung Zur möglichst frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mit Unterrichtung über die allgemei- nen Ziele und Zwecke der Planung und der Entgegennahme evtl. Beiträge und Anregungen wurde am 26.09.2007 im Mehrzwecksaal des Badischen Gemeinde-Versicherungsverban- des eine Veranstaltung durchgeführt. Daran hatten ca. 50 Bürger teilgenommen. Das mit der Planung verfolgte Nutzungskonzept mit seinen räumlichen Strukturen wurde im Einzelnen dargestellt. Grundsätzliche oder sonstige generelle Einwände sind dagegen nicht vorgetra- gen worden. Folgende Themen wurden im Wesentlichen angesprochen: a) Bewältigung des Stellplatzbedarfes Eine gewisse Sorge bereitet den Bürgern der zusätzliche Verkehr, den die geplante Veran- staltungshalle (OnStage) mit dem von ihr ausgehenden Stellplatzbedarf bringen werde, aber auch die Deckung des sonstigen von den geplanten Nutzungen ausgehenden Bedarfs. All- gemein besteht die Erwartung, dass sich tagsüber im Vergleich zur heutigen Nutzung nichts Wesentliches ändern wird. Anderes gilt freilich in den Abendstunden, soweit größere oder mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden. Eine vollständige Doppelnutzung der vorhandenen Stellplätze bezogen auf unterschiedliche Nutzungszeiten wird es dabei nicht geben können, denn auch in den Abendstunden sei außer den Veranstaltungen auch mit dem Betrieb anderer Einrichtungen und gewerblichen Nutzungen zu rechnen. Zu all dem bleibt anzumerken: Wie schon in der Veranstaltung mit den Bürgern dargelegt wurde, lässt sich der abendliche Stellplatzbedarf nicht mit präziser Bestimmtheit abschätzen. Unter Zugrundele- gen bestimmter Annahmen bezogen auf mögliche Besucher und ihre Gewohnheiten geht die Planung in überschlägiger Abschätzung von einem Bedarf mit ca. 1.060 privaten Stell- plätzen aus. Genauer ermittelbar wird das jedoch erst sein, wenn die Nutzungen der Ge- bäude weitestgehend feststehen. Das ist derzeit noch nicht der Fall. Doch solange der Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Messplatz noch keiner anderen, d.h. baulichen Nutzung zugeführt sein wird und als benutz- bare Freifläche zur Verfügung steht, wird damit der Stellplatzbedarf stets aufzufangen sein. Im Plangebiet selbst sind ca. 430 private Stellplätze und 26 öffentliche Parkplätze vorgese- hen. Damit dieses Kontingent möglichst optimal genutzt werden kann, hat für die geplanten ebenerdigen privaten Stellplätze, die von öffentlichen Erschließungsflächen innerhalb der Höfe umschlossen und direkt angefahren werden können, eine freie Zugänglichkeit für die Stellplatznutzer zu gelten. Dort dürfen deshalb keinerlei Absperrvorrichtungen vorgenommen werden. Entsprechendes sehen die Textfestsetzungen des Bebauungsplanes vor und im Übrigen gilt es, dies auch in der Vermarktung der Flächen durch die Karlsruher Fächer GmbH & Co. Stadtentwicklungs-KG (KFE) steuernd und privatrechtlich sicher zu stellen. Für die Veranstaltungs- und Konzerthalle (OnStage) werden in einem im Ostteil des Bau- grundstückes zu errichtenden Parkhaus, welches seine Zu- und Abfahrt zur Planstraße B haben wird, 165 Stellplätze entstehen. Der Stellplatzbedarf, den die bauliche Nutzung des unmittelbar an die Durlacher Allee angrenzenden Grundstücks auslöst, ist in einer allein dort zulässigen Tiefgarage innerhalb dieses Baugrundstückes abzudecken. In anderen Bereichen des Plangebietes sind Tiefgaragen im Hinblick auf die Schadstoffbe- lastungen im Grundwasserbereich ausgeschlossen. Damit können auf diesen Baugrundstü- cken und auch auf öffentlichen Flächen Stellplätze bzw. Parkplätze nur auf ebenerdigen Flächen oder in baulichen Anlagen untergebracht werden. Der Stellplatzbedarf des Tollhauses, von Substage und sonstigen kulturellen, nicht gewerbli- chen Nutzungen ist mit rund 300 Stellplätzen zu beziffern, ausgehend von 800 Stehplätzen beim Substage und 1.500 Sitzplätzen beim Tollhaus im Endzustand. Unstreitig ist dabei, dass sich der gesamte Stellplatzbedarf innerhalb des bisherigen Schlacht- und Viehhofgeländes nicht abdecken lässt. Deshalb sieht die Planung inzwischen ca. 300 Stellplätze auf der unmittelbar angrenzenden Fläche des Messplatzes vor. Diese werden allerdings mit dem Nachteil behaftet sein, dass sie während der Frühjahrs- und Herbstmesse nicht zur Verfügung stehen können. Unbeschadet dessen gilt es aber pla- nungsrechtlich deren Existenz abzusichern. Das gebietet die im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendige Problembewältigung unter Beachtung des Abwägege- botes. Soweit es später notwendig sein würde, die Flächen im Zusammenhang mit einer neuen Nutzung des Messplatz-Geländes zu überplanen, steht dem der jetzige Bebauungsplan nicht im Wege. Voraussetzung wird dabei jedoch sein, dass die hier ausgewiesenen Stell- plätze anderweitig mit unmittelbar entlastender Funktion (z. B. mit einem Parkhaus) geschaf- fen werden. b) Schleichwegverkehr zwischen Durlacher Allee und Ostring im Zuge der neuen Erschließungsstraßen Bedenken wurden laut, dass im Zuge der Planstraße A und in ihrer Fortsetzung der Plan- straße C, die eine Verbindung zwischen der Durlacher Allee und dem Ostring herstellen, ein Schleichwegverkehr entstehen werde. Die Stadtplanung teilt diese Sorge nicht. Wesentliche Abkürzungen gegenüber dem übrigen Verkehrsnetz sind damit nicht erzielbar und Anreize bildet diese Straßenverbindung mit der Fahrbahnbreite von 6 m und ihrem Kurvenverlauf ebenso wenig. c) Altlasten- und Grundwasserproblematik Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Dieses Thema stand im Mittelpunkt des Interesses hinsichtlich des aktuellen Sachstandes. Bekanntlich befindet sich innerhalb des Plangebietes ein Teilabschnitt der Funnel- und Gate- Anlage mit ihren unterirdischen Filtereinrichtungen und Messstellen. Diese Flächen werden insgesamt von einer Bebauung freigehalten und sind zu ihrer Funktion auch jederzeit mit den notwendigen Fahrzeugen und sonstigen technischen Einrichtungen erreichbar. Ansonsten bleibt festzustellen, dass bei dem nahezu vollständig versiegelten Gelände, an dem sich auch künftig nichts ändern wird, keine Gefahren für die vorgesehenen Nutzungen befürchtet werden müssen. So die bisherigen fachlichen Beurteilungen. Solange Unter- grundflächen nicht freigelegt werden, bedarf es jedenfalls keiner weitergehenden Maßnah- men. Siehe dazu die Ausführungen in Ziffer 3.5 der Begründung zum Bebauungsplan. 2. Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange Soweit Behörden und die genannten Träger von der Planung in den von ihnen wahrzuneh- menden Belangen berührt sein können, wurden diese in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zur Planung gehört. Zum Ergebnis darf auf die beigefügte tabellarische Auflistung mit den eingegangenen Beiträgen und der Stellungnahme der Stadtplanung verwiesen wer- den. Gelegenheit zur Stellungnahme hatte in diesem Zusammenhang auch der Bürgerverein der Oststadt, der sich zuletzt mit seiner Stellungnahme vom 02.03.2008 zur Planung äußerte. Er stimmte dem Planungsentwurf grundsätzlich zu. Dabei begrüßt er ausdrücklich, dass die baurechtlich notwendigen Stellplätze für die Veranstaltungshalle (wie schon oben dargelegt mit ca. 165 Stellplätzen) in einem an die Halle anzubauenden Parkhaus nachgewiesen wer- den sollen. Auch seiner Anregung, Stellplätze für die Kultureinrichtungen Tollhaus und Subs- tage im Bereich des Messplatzes auszuweisen, folgt der Bebauungsplanentwurf. Näherer Abstimmung bedurfte die Planung vor allem mit dem Denkmalschutz. Auf dessen Belange nimmt der Bebauungsplan bereits mit der verfolgten Planungskonzepti- on weitestgehend Rücksicht. Dies in Würdigung des ehemaligen Schlachthofes als denk- malgeschützte Gesamtanlage und der im Einzelnen geschützten Gebäude und den abgren- zenden Mauern, soweit vorhanden. In der Planzeichnung sind die jeweiligen Objekte mit einem „D“ gekennzeichnet. Soweit es dabei in wenigen Fällen nicht vermeidbar war, in denkmalgeschützte bauliche Anlagen einzugreifen, konnten diese Punkte mit dem im Regierungspräsidium Karlsruhean- gesiedelten Referat „Regionale Denkmalpflege und der Denkmalschutzbehörde zuletzt in einer Besprechung am 13.03.2008 weitgehend einvernehmlich abgeklärt werden. So jeden- falls, wenn die Eingriffe als geringfügig eingestuft werden konnten. Einvernehmen besteht darüber, dass die alten Pflasterflächen erhalten bleiben sollen, soweit dies möglich ist und dort, wo sie im Rahmen von Erschließungsmaßnahmen oder Baumaß- nahmen vorübergehend entfernt werden müssen, sind sie möglichst an derselben Stelle oder an anderer geeigneter Stelle wieder einzubauen. Die Durchbrüche in der Mauer zum Messplatz und auch zur Durlacher Allee werden von allen Beteiligten für unproblematisch erachtet. Alle geäußerten fachlichen Einwände des Denkmalschutzes waren damit gleichwohl nicht auszuräumen. Soweit diese nach derzeitigem Sachstand noch verblieben sind, stehen sie in ihrer Bedeutung / Gewichtung der Planung jedoch nicht in einer sich als unüberwindbar dar- stellenden Hürde entgegen. Vielmehr legt der Denkmalschutz zunächst Wert darauf, dass Ergänzende Erläuterungen Seite 6 sich der Gemeinderat mit der Problematik im Widerstreit gegenüber den anderweitigen pla- nungsrechtlichen Erfordernissen abwägend befasst, damit dessen Erwägungen in die später notwendige denkmalschutzrechtliche Entscheidung (die in jedem Fall notwendig ist) mit auf- genommen werden können. Einwände dieser Art beziehen sich hauptsächlich auf einen 4 m tiefen Anbau an der Südsei- te der alten Schweinemarkthalle, der mit als ein wesentlicher Teil des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes angesehen wird. Die Planung sieht hier vor, diesen Anbau zugunsten der südlich an die Schweinemarkthalle angrenzenden Erschließungsflächen abzubrechen. Solches erachtet der Denkmalschutz nicht ohne weiteres für zwingend, weil der Anbau bei einer Veränderung der Planung erhalten bleiben könnte, ohne deswegen auf das vorgese- hene Erschließungssystem verzichten zu müssen. Und soweit dabei geplante private Stell- platzflächen verloren gingen, die von dieser Erschließungsfläche umgrenzt werden, sei nicht erkennbar, weshalb gerade dort auf Stellplätze besonders Wert gelegt werden müsste. Das sieht die Stadtplanung anders. Der Freiflächenplanung im Plangebiet und so insbeson- dere auch beim Tollhaus liegt ein städtebauliches Konzept zugrunde, welches gerade bei den Innenhöfen darauf ausgerichtet ist, zwischen Bereichen mit und ohne Kraftfahrzeugver- kehr eindeutige Abgrenzungen und Differenzierungen vorzunehmen. Dabei sollen frei blei- bende Flächen beim Tollhaus als Außenfoyer zur Verfügung stehen können. Müsste den Denkmalschutzbelangen gleichwohl der Vorzug gegeben werden, wäre ein Ab- bruch dieses Anbaues nur unter Veränderung der südlich davon geplanten verkehrlichen Flächen, die diesen Hofabschnitt intern erschließen, zu erreichen. Das erschiene zwar nicht ausgeschlossen, es müsste dabei jedoch bei einer durchgehend befahrbaren Fläche mit einer Breite von mindestens 6 m verbleiben, denn in der vorgesehenen Umfahrung dieses Hofareals ist es erforderlich, Gegenverkehr zuzulassen. In vergleichbarer Weise erfolgt die verkehrliche Erschließung auch bei den anderen Hofarealen. In der Konsequenz müssten danach zur Berücksichtigung des erforderlichen Wegequer- schnittes die dort geplanten privaten Stellplätze in Schrägparkierung aufgegeben und durch eine Reihe mit Längsparkplätzen ersetzt werden. Das hätte den Verlust von 30 Stellplätzen zur Folge, die nicht anderweitig im Plangebiet untergebracht werden können. Denkbar er- schiene zwar, sie zusätzlich zu den bereits geplanten Stellplätzen im angrenzenden Mess- platz-Gelände unterzubringen, nur dort wäre eine spätere Ablösesumme von rund 120.000 Euro aufzuwenden. Und sach- und zweckdienlich erschiene es überdies nicht, in einem solchen Umfang mögliche Stellplätze räumlich vom Tollhaus weg zu verlagern. Viel- mehr entspricht es einem grundsätzlichen baurechtlichen Erfordernis, den von einer Nut- zung ausgelösten Stellplatzbedarf möglichst raumnah unterzubringen. Im Übrigen trat der Denkmalschutz noch dafür ein, es möglichst bei den Gebäudehöhen zu belassen, mit denen die vorhandenen denkmalgeschützten Gebäude das Plangebiet in sei- nem Erscheinungsbild als Gesamtanlage prägen. So würden höhere Gebäude längerfristig den Verlust des Gebietscharakters zur Folge haben. Es sei dabei zu bedenken, dass unter Umständen größere Wand- und Gebäudehöhen wegen mangelnder denkmalrechtlicher Ge- nehmigungsfähigkeit nicht ausgenutzt werden. Deshalb stelle sich die Frage, ob größere Höhen überhaupt in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollten. Demgegenüber vertritt die Stadtplanung die Ansicht, dass in all den Fällen, in denen es spä- ter zum Wegfall eines denkmalgeschützten Gebäudes kommen könnte, eine in der Höhe angemessene bauliche Nutzung möglich sein sollte, die nicht notwendigerweise streng auf den Bestand beschränkt sein muss. In diesem Sinne sind von der Stadtplanung angemes- sene Wand- und Gebäudehöhen im Gebiet vorgesehen. Ob und inwieweit dem später dann tatsächlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung entgegenstünde, müsste im Einzel- Ergänzende Erläuterungen Seite 7 fall abgeklärt werden. Da die Wand- und Gebäudehöhen nicht zwingend festgesetzt sind, besteht zwischen Denkmalschutz und Bebauungsplanung kein Widerspruch, der eine Ände- rung des Planinhalts erfordert. Bei den Neubauten des Tollhauses (3. Spielstätte) wie auch bei der Veranstaltungs- /Konzerthalle (OnStage) bedarf es schon aus Nutzungsgründen einer Höhe von 16 m. Höhe- re Bauhöhen sind dann noch entlang der Durlacher Allee im Abschnitt zwischen Schlacht- hausstraße und Planstraße B und bei der geplanten Bebauung östlich der Planstraße B vor- gesehen. Dort im Wesentlichen in einer auf die Zukunft ausgerichteten Höhenabstufung ge- genüber einer denkbar höheren Bebauung, die im Zuge einer Überplanung des Messplatz- Geländes in Erwägung gezogen werden könnte. C. Sonstige verfahrensrechtliche und materielle Anforderungen Auch zu dieser Thematik darf zunächst auf die beiliegende Anlage mit der tabellarischen Zusammenstellung bestehender planungsrelevanter Themen verwiesen werden. So etwa zum Artenschutz im Hinblick auf die alte Bausubstanz, die nach Ausprägung geeignet sein kann, als Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten für geschützte Tierarten zu dienen. Das gilt es zu beachten, soweit bauliche Änderungen erfolgen. In lärmbezogener Hinsicht sieht der Bebauungsplan auf Anregung der Immissionsschutzbe- hörde Schallleistungspegel vor, die flächenbezogen eingehalten werden müssen, damit in der Nachbarschaft zum Plangebiet keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erfolgen. Bei dem überwiegend bebauten und auch nahezu vollständig versiegelten Plangebiet wird es im Übrigen aufgrund der vorliegenden Planung zu keinen voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen kommen. Planungsrechtlich zulässig wurde deshalb in Anwendung von § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung und einem dazu zu erstellenden Umwelt- bericht abgesehen, was ansonsten bei Neuplanungen gem. § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB geboten ist. Die Voraussetzungen für ein in dieser Weise vereinfachtes Verfahren liegen vor, weil nach der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung mit der vorliegenden Planung der Zuläs- sigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Die bisher durchgeführten Verfahrens- schritte und auch die geplante öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB stehen dem nicht entgegen. Denn auch in einem vereinfachten Verfahren kann wahlweise eine Auslegung des Bebauungsplanentwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB wie bei sonstigen regulären Bebauungsplanverfahren erfolgen. Nach dem Stand des Verfahrens kann nach allem dem Gemeinderat empfohlen werden, den nachstehenden Auslegungsbeschluss zu fassen. Ergänzende Erläuterungen Seite 8 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: 1. Der Gemeinderat beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Schlachthof-Viehhof“ wird mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 31.07.2007 in der Fassung vom 22.04.2008 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu die- sem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederho- len. Hauptamt - Sitzungsdienste - 25. April 2008

  • Anlage 1 Synopse Schlachthof-Viehhof
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Bebauungsplan „Schlachthof-Viehhof“ hier: Stellungnahme des Stadtplanungsamtes zu den Ausführungen im Rahmen der Anhörung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Zusammenfassung der für die Abwägung relevanten Stellungnahmen: Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung Polizeipräsidium, 06.09.2007 und 26.02.2008 • Planstraße C wird als Vollknoten an die B10 angebunden. Ist die Leis- tungsfähigkeit des Knotens nachge- wiesen und zukünftig signalisiert? • Die Verkehrsbelastungen wurden abge- schätzt und Leistungsfähigkeit geprüft. Vollsignalisierung des neuen Konten- punktes ist beabsichtigt. • Im Bebauungsplan vom Terminus „verkehrsberuhigter Bereich“ absehen. Bei den großen Stellplatzanlagen ist die Hauptnutzung der ruhende Ver- kehr und nicht eine Aufenthaltsfunkti- on. • Die Höfe werden im Wesentlichen Auf- enthaltsfunktion haben. Die Ausbildung als Mischfläche ist wesentliches Pla- nungsziel. Optische Differenzierung zwi- schen Straßen und Höfen ist geplant. Im Bebauungsplan nun „Verkehrsfläche be- sonderer Zweckbestimmung“ (Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung am 19.12.2007). • Die Andienung der geplanten Tiefga- rage ist nicht ersichtlich. Ausführun- gen der GaragenVO berücksichtigen. Beim Ausfahren sollen die Sichtfelder auf den davor liegenden Verkehrs- raum gewährt sein. • Tiefgarage ist im Bauantragsverfahren zu prüfen, entsprechende Vorschriften sind einzuhalten. Sichtfelder werden eingehal- ten. • Für Straßenbahntrasse separate Pla- nung vor deren Bau vorlegen. • Für die Straßenbahntrasse ist ein Plan- feststellungsverfahren notwendig. • Prüfen, ob bei der Einmündung der Planstraße A und B in die Durlacher Allee Rechtsabbiegespuren erforder- lich werden. Sichtdreiecke freihalten. • Bei den zu erwartenden Abbiegeverkeh- ren sind keine Rechtsabbiegespuren notwendig. Der Hauptzu- und Abfahrts- verkehr wird über den Anschluss am Ost- ring sein. Die erforderlichen Sichtdreiecke werden eingehalten. • Überdachte Fahrradabstellplätze mit Rahmenhaltern in ausreichender Zahl realisieren und im Bebauungsplan ausweisen. • Die Anordnung von Radabstellanlagen wurde wo erforderlich im BPL festgesetzt. Ansonsten auch im gewissen Umfang in den Aurazonen möglich. Die Ausformung ist jedoch nicht Inhalt des Bebauungspla- nes sondern wird in der Ausführungspla- nung festgelegt. Stadtwerke, 21.08.2007 und 10.03.2008 • Es bestehen grundsätzlich keine Ein- - 2 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung wände. • Zwei Trafostandorte (im Bereich Plan- straße B und Schlachthausstraße) sind ok (Flächenbedarf 5X4 m), der dritte Standort soll im nordwestlichen Bereich (Planstraße A) errichtet wer- den. Der Flächenbedarf beträgt ca. 20 m². Es müssen entsprechende Versorgungsleitungen neu verlegt werden. • Nach Absprache mit den Stadtwerken wurden zwei Trafostandorte und entspre- chende Leitungsrechte im Bebauungs- plan festgelegt. Leitungsverlegungen wurden mit allen Ver- und Entsorgungs- trägern und der KFE inzwischen abge- stimmt. • Vor der Umgestaltung müssen Gas- haupttransportleitungen umgelegt und neue Gas- u. Wasserleitungen verlegt werden. • Diese Leitungsverlegungen wurden mit allen Ver- und Entsorgungsträgern und der KFE abgestimmt, entsprechende Querschnitte erstellt. • Im Gebäude Durlacher Allee 62 befin- det sich im Keller ein sehr umfang- reicher Stadtwerke-Fernmelde- verteiler, der zu erhalten ist. Ansons- ten fallen aufwendige u. kosteninten- sive Netzumbauten an. • Der Verteiler bleibt dort bestehen. • Im Gehweg Schlachthausstraße lie- gen Fernmeldetrassen der Stadtwer- ke. Bei den Baumanpflanzungen ist dies zu berücksichtigen. • Die Baumpflanzungen berücksichtigen die vorhandenen und neuen Leitungs- trassen. Ggf. sind entsprechende Wur- zelschutzmaßnahmen vorzusehen. • Im westlichen Grünstreifen liegt eine FW-Leitung samt Bauwerken, die nicht mit Bäumen u. großen Sträu- chern bepflanzt und überbaut werden dürfen. • Die FW-Leitung wurde berücksichtigt. Verkehrsbetriebe Karlsruhe, 24.09.2007 und 29.02.2008 • Ergänzungen in der Begründung u. Textfestsetzungen. • Anregungen wurden soweit für den Be- bauungsplan relevant eingearbeitet. • Fahrleitungsanlage und Maststandorte liegen noch nicht fest. Ggf. sind Ver- ankerungen an den Häusern zu dul- den. • Dies wird im Detail im Planfeststellungs- verfahren geklärt werden. Verankerungen an den Gebäuden sind wegen des Denkmalschutzes problematisch. • Fußgängerquerungen als Z-Übergang darstellen usw.. • Im Plangebiet wurde die Straßenbahn- trasse, soweit sie planerisch vorliegt, nachrichtlich übernommen. Weitergehen- de Festlegungen bleiben dem Planfest- stellungsverfahren vorbehalten. • VBK prüfen derzeit die Haltestelle Gottesaue näher an das Schlachthof- areal heranzuführen. Des Weiteren eine westseitige zweigleisige Stadt- bahnumfahrung der Schlachthofgast- stätte. Die Art der Fahrleitungsanla- • Dies alles wird im Rahmen des Planfest- stellungsverfahrens geklärt werden. - 3 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung gen für die Straßenbahn ist noch nicht festgelegt. Zentraler Juristischer Dienst, Naturschutzbehörde, 09.11.2007 • In Ergänzung zur Stellungnahme des Amts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 28.09.2007 wird auf die Beach- tung artenschutzrechtlicher Aspekte, insbesondere im Hinblick auf die alte Bausubstanz, die als Lebensstätte, geschützter Tierarten dienen kann, hingewiesen. Auch wenn keine kon- kreten Anhaltspunkte vorliegen, sollte im Verfahren zumindest ersichtlich werden, dass diese Möglichkeit be- dacht wurde. Infrage käme die Aufnahme eines ent- sprechenden Passus unter • Hinweise: Artenschutz Bei Baumaßnahmen können Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ge- schützter Tierarten sowie Standorte geschützter Pflanzenarten beeinträch- tigt werden. Bei gegebenem Anlass ist ein Vorhaben in Abstimmung mit der Stadt Karlsruhe, Untere Naturschutz- behörde, Karl-Friedrich-Straße10, 76133 Karlsruhe auszuführen. • Ein entsprechender Hinweis wurde unter Ziffer 11 „Artenschutz“ der Hinweise auf- genommen. Zentraler Juristischer Dienst, Immissionschutzbehörde, 05.09.2007 u. 05.03.2008 • Der Bebauungsplan enthält keine Maßgaben zu Schallemissionen. Es werden Konflikte der Nutzungen zu erwarten sein. Festsetzungen ergän- zen bezüglich Lärmemissionen/- immissionen. • Belastung des Gesamtgebietes durch Open Air Kino Schloss Gottesaue. • Eine entsprechende Festsetzung zum Schallleistungspegel wurde unter Ziffer 1.6 aufgenommen. Dies wurde vom ZJD- Imm. begrüßt. ● Belastung wird jedes mal bei Antragstel- lung geprüft. Da es sich um ein Ereignis einmal im Jahr handelt, wird dies für ak- zeptabel gehalten. BUND, 12.03.2008 • Das auf dem Gelände benutzte Altlas- tensanierungsverfahren wird für vor- bildlich gehalten. Da im Plangebiet ähnliche Schadstoffe vermutet wer- ● Die im Abstrom des Schlachthofge- ländes festgestellten PAK- Konzentrationen bewegen sich im Bereich des Prüfwertes nach der - 4 - Stellungnahme der Behörden und an- derer Träger öffentlicher Belange Stellungnahme der Stadtplanung den, wäre ein solches Verfahren dort ebenfalls wünschenswert. Bundesbodenschutzverordnung. • Es wird eine ordnungsgemäße Aus- hebung des belasteten Materials ge- fordert. • Weitergehende Maßnahmen wie der Einsatz eines weiteren „Funnel-and- Gate-Systems“ oder ein großräumiger Bodenaustausch sind auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse sanierungs- technisch nicht notwendig. Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. Denkmalpflege, 11.03.2008 • Anregungen zu Festsetzungen: Ne- benanlagen und geplante Baum- standorte sollen sich an der histori- schen Anordnung orientieren. • Nebenanlagen sind genehmigungspflich- tig durch die zuständige Denkmalschutz- behörde • Historische Anordnung der Bäume ist heute nicht mehr übertragbar aufgrund Straßenbahnlinie und veränderter Anliefe- rung Gaststätten bzw. Gebietserschlie- ßung. • Anregungen zu örtlichen Bauvorschrif- ten: Dächer • Ziel ist, die Neubebauung deutlich vom historischen Bestand abzusetzen. Daher Flachdächer bei den Neubauten. • Anregungen für Begründung: neue Zuständigkeit (Adresse) angeben, Maß der baulichen Nutzung ist sehr hoch, Straßenbahntrasse verschie- ben, Parken auch auf der Rampe beim Tollhaus zulassen. • Hinweise ergänzen. • Begründung entsprechend ergänzt. • Maß der baulichen Nutzung ist bewusst hoch um ein hohes Maß an Urbanität zu erzeugen und der Lage an diesem be- sonderen Stadteingang gerecht zu wer- den. • Die Straßenbahnführung ist bereits im Rahmenplan von 1994 geregelt und teil- weise schon im Bebauungsplan „Gottes- aue-Ostauepark“ festgesetzt. Da die An- schlüsse aufeinander abgestimmt sind, kommt keine andere Trassenführung in Frage. • Parkierungskonzept geht von zentralen Parkflächen in den Höfen und auf dem Messplatz aus. Übrige Freiflächen sollen dem Aufenthalt dienen. • Die Hinweise wurden entsprechend er- gänzt u.a. auch durch Übersichtsplan „Abzubrechende denkmalgeschützte An- lagen“. • Anregungen zum zeichnerischen Teil: alle denkmalgeschützten Anlagen im Plan kennzeichnen, ebenso die unter- schiedlichen Dachformen. • Die unter Denkmalschutz stehenden Ge- bäude, Mauern und die Rampe wurden im zeichnerischen Teil entsprechend ge- kennzeichnet ebenso die unterschiedli- chen Dachformen.

  • Anlage 2 Schlachthof-Viehhof
    Extrahierter Text

    KARLSRUHE MASTERPLAN 2015 | Anlage 2 zur Gemeinderatsvorlage Bebauungsplan "Schlachthof-Viehhof" Leitprojekte „Alter Schlachthof" s Mit der Stillegung des 1887 gebauten Schlachthofs Ende 2006 entfällt die Hauptnutzung des Gebietes, auch wenn einzelne Gebäude noch über diesen Zeitraum hinaus benötigt werden. Auf dem Areal des Karlsruher Schlachthofes entsteht bis 2015 durch räumliche Bündelung von Kulturzen tren, Kultur-und Kreativschaffenden sowie kreati vem, kulturnahem und hochwertigem Gewerbe ein besonderes Quartier. Existenzgründer und Betriebe mit medialem, kulturbezogenem und innovativem Hintergrund sowie Kultureinrichtungen finden hier optimale Bedingungen. Zukunftsorientierte Arbeits plätze entstehen. Abgängern der Karlsruher Hoch schulen bietet der zukünftige Kreativpark Ostaue im schöpferischen Bereich einen Nährboden für Schrit te in die Existenzgründung. Das Gebiet stellt mit seiner inhaltlich kulturellen Ausrichtung und einer darauf abgestimmten bauli chen Umsetzung langfristig ein stabiles und wich tiges Element zur Profilierung Karlsruhes dar. Ein Rahmenplan, Ergebnis einer zuvor durchgeführten Planungswerkstatt, trifft Aussagen zu städtebauli chen Strukturen sowie zur Nutzung der denkmalge schützten Gebäude. Dabei werden auch die Durla cher Allee sowie der angrenzende Ostauepark und der Messplatz berücksichtigt. Das Gebiet selbst wird durch die städtebauliche Struktur und ein internes Wegenetz in das Gefüge der Oststadt eingebunden, um eine intensive Wechselwirkung im Stadtteil zu erhalten. Aufbauend auf den Rahmenplan erstellt die Stadt Karlsruhe einen Bebauungsplan, der die Grundlage für die sukzessive Umnutzung der einzel nen Gebäude bildet. Projektbeginn: Rahmenplan erstellt, Bebauungsplan bis 2008, Umnutzung des Gesamtareals zwischen 2007 und 2015. 5 Der .Alte Schlachthof" ist ein Leitprojekt aus der 2005 stattgefunde nen Bewerbung Karlsruhes zur Kulturhauptstadt Europas im Jahr 2010. Im Rahmen des „Karlsruhe Masterplan201 S" ist der .Alte Schlachthof" ein gesetztes Projekt. Piälzekonzep'i Individuell gestaltete und spezifisch genutzte öffent liche Anlagen und Plätze setzen 2015 in Karlsruhe besondere Akzente im Stadtraum. Sie steigern das positive Image Karlsruhes und tragen zum Wieder erkenn ungswert einzelner Quartiere und somit auch zur Identifikation der Bewohnerinnen und Bewoh ner mit ihrer Stadt bei. Das für die innere Stadt bereits vorliegende Plätze konzept ist unter Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes bis 2015 umgesetzt. Die bauli che Umgestaltung des Friedrichsplatzes sowie des Bereichs vor dem Schloss wird dabei vorrangig be handelt. Die Neugestaltung des Schlossplatzes erar beitet Karlsruhe in Absprache mit dem Land Baden- Württemberg. Für die Öffnung der Arkaden werden die derzeit vorhandenen Nutzungen teilweise verla gert. Für publikumsintensive Nutzungen wie Gastro nomie oder Läden gilt es, Investoren zu gewinnen. Karlsruhe wertet den Kronenplatz/Berliner Platz als östlichen Abschluss der City auf und stärkt die Torplätze, wie das Karlstor oder das Ettlinger Tor. Letzteres wird in Zusammenhang mit der geplanten Bebauung am Ettlinger Tor (Stadtloggien) neu ge staltet. Die Neugestaltung des Kaiserplatzes, Europaplatzes, Marktplatzes, Berliner Platzes und Bernhardusplat- zes erfolgt im Zuge der Umsetzung der Kombi-Lö sung. Der Festplatz erhält eine der umgebenden Kongressnutzung angemessene Gestaltung. Auf eine konsequente Einhaltung der „thematischen Ordnung" der Plätze wird geachtet. Festivitäten und Veranstaltungen werden ausschließlich auf zuvor dafür bestimmten Plätzen durchgeführt. Neben den bereits vorhandenen 33 Trinkwasser brunnen im öffentlichen Raum installiert Karlsruhe in den nächsten Jahren weitere Trinkwasserbrunnen auf städtischen Plätzen sowie Freisportstätten und steigert damit deren Aufenthaltsqualität. Nach einer detaillierten Bestandsaufnahme dehnt Karlsruhe das Plätzekonzept und seine Umsetzung unter besonderer Berücksichtigung der Stadtquar- 64

  • Anlage 3 Textfestsetzungen Schlachthof-Viehhof
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    Stadt Karlsruhe Stadtplanungsamt Bebauungsplan „Schlachthof Viehhof“ Karlsruhe - Oststadt Textliche Teile, Anlagen, Planverkleinerung BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 Gesamtinhalt: ● Verfahrensvermerke und Ausfertigung ● Planungsrechtliche Festsetzungen nach Baugesetzbuch - Planzeichnung* - Textliche Festsetzungen ● Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung - Planzeichnung* - Textliche Regelungen ● Dem Bebauungsplan beigefügte Anlagen: - Begründung - Hinweise - Unmaßstäbliche Verkleinerung der Planzeichnung * vereint in einer gemeinsamen Planzeichnung, die separat gebunden ist. BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB am 08.07.2004 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO am ................... Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom .................bis .................. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am ................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachung am .................... Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab ..................... BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 Bebauungsplan „Schlachthof - Viehhof“ Karlsruhe - Oststadt Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 Inhaltsverzeichnis: I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach Baugestzbuch ..................... 7 1. Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 7 1.1 Baugebiete ................................................................................................ 7 1.1.1 Sondergebiet 1 (SO 1) für Kulturnutzungen und hochwertiges und kulturnahes Gewerbe, § 11 BauNVO......................................................... 7 1.1.2 Sondergebiete 2 (SO 2) bis Sondergebiet 4 (SO 4), § 11 BauNVO .......... 8 1.1.3 Flächen für Stellplätze und Garagen......................................................... 8 1.1.4 Nebenanlagen........................................................................................... 8 1.2 Maß der baulichen Nutzung....................................................................... 8 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche .............................................. 8 1.4 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ........ 9 1.5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen......................................... 9 1.6 Geräuschkontingentierung......................................................................... 9 1.7 Bestandteile des Bebauungsplanes........................................................... 9 II. Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung ........................... 10 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen .............................................. 10 1.1 Dächer .....................................................................................................10 1.2 Dachaufbauten ........................................................................................ 10 1.3 Fassaden ................................................................................................. 10 2. Werbeanlagen und Automaten ................................................................ 11 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen....................................................... 11 3.1 Aurazonen ............................................................................................... 11 3.2 Einfriedigungen........................................................................................ 12 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen ................................................................ 12 3.4 Abfallbehälterstandplätze........................................................................ 13 4. Niederspannungsfreileitungen................................................................. 13 5. Abstellplätze für Fahrräder ......................................................................13 6 Niederschlagswasser............................................................................... 13 III. Sonstige Festsetzungen ....................................................................... 14 BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 Planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplanes und örtliche Bauvor- schriften, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zu- letzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895). In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes geregelt: I. Planungsrechtliche Festsetzungen nach Baugesetzbuch 1. Art der baulichen Nutzung 1.1 Baugebiete 1.1.1 Sondergebiet 1 (SO 1) für Kulturnutzungen und hochwertiges und kul- turnahes Gewerbe, § 11 BauNVO Zulässig sind: - Kultur- und Kunsteinrichtungen jeglicher Art und zuordenbare Gewerbebe- triebe mit ergänzender Funktion wie z.B. Kunstgewerbe, Forschungs- und Dienstleistungseinrichtungen, die die Kulturnutzungen unterstützen oder ei- nen Bezug zu kulturellen Nutzungen haben wie z. B. Architekturbüro, Atelier, Bandproberäume, Bildbearbeitung, Bildhauer, Cafés, Designer, Dolmetscher, Druckerei, Erwachsenenbildung, Eventagenturen, Filmproduktion, Fotostu- dio, Galerie, Grafiker, Ingenieurbüro, Innenraumgestaltung, IT-Unternehmen, Journalist, Kleinkunstbühne, Konzertagentur, Konzertveranstalter, Kulturzent- rum, Kunstbedarf, Kunsthandwerk, Künstleragentur, Künstleratelier, Kunst- schule, Kunsttherapeutische Praxis, Kunsttischlerin, Marketing- und Öffent- lichkeitsarbeit, Medienagentur, Medientechnikunternehmen, Musikinstrumen- tenbauer, Musikproduktion, Musikschule, Musikstudio, Post- und Sideproduc- tion bei Film und Ton, Printmedien, Quartiersversorgung, Radio, Schriftstel- ler, Softwarentwickler, Tanzschule, Theater, Theater- und tanzpädagogische Einrichtungen, Tonstudio, Unternehmensberatung, Veranstaltungsmanage- ment, Veranstaltungstechnik, Verlag, Videobearbeitung, Webdesign, Werbe- agentur, - Schank- und Speisewirtschaften einschließlich Lokale und Discotheken mit Tanzflächen bis zu 1000 m². Ausnahmsweise können zugelassen werden: - Wohnungen, die im Sinne von Arbeiten und Wohnen mit den Hauptnutzun- gen in Verbindung stehen. BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 - Einzelhandel soweit er im Zusammenhang mit kultureller Nutzung steht , z. B. Galerie, Kunsthandwerk oder Künstlerbedarf oder der Versorgung des Gebietes dient. Nicht zulässig sind: - Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO wenn sie der im ersten Spiegel- strich vorausgesetzten Kultur- und Kunstausrichtung nicht entsprechen. 1.1.2 Sondergebiete 2 (SO 2) bis Sondergebiet 4 (SO 4), § 11 BauNVO Es gelten die Nutzungsregelungen des Sondergebietes 1 mit folgenden Er- gänzungen/Abweichungen: - Sondergebiet 2 (SO 2) Plätze, § 11 BauNVO Das Sondergebiet 2 dient dem allgemeinen Aufenthalt und für temporäre Nut- zungen. Nutzungen sind in diesen Bereichen nur in soweit zulässig, als sie keine dauerhaften/festen baulichen Anlagen oder Einbauten bedürfen und zeitlichen Beschränkungen unterliegen. - Sondergebiet 3 (SO 3), § 11 BauNVO Zulässig sind auch soziale Einrichtungen für Kinder und Jugendliche. - Sondergebiet 4 (SO 4), § 11 BauNVO Zulässig sind auch Büro-, Verwaltungs- und Dienstleistungsnutzungen sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes. 1.1.3 Flächen für Stellplätze und Garagen Stellplätze und Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Bereiche und innerhalb der dafür im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Bereiche zulässig. 1.1.4 Nebenanlagen Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen oder auf den dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung ist durch die im zeichnerischen Teil ausge- wiesenen Baulinien, Baugrenzen, Gebäudehöhen und die jeweilige Wandhöhe festgesetzt. Als Wandhöhe gilt das Maß zwischen der Höhe der Gehweghin- terkante und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut bzw. bei Flachdächern mit dem oberen Abschluss der Wand. Die Wandhöhe wird in der jeweiligen Gebäudemitte gemessen. Die Gebäudehöhe richtet sich nach dem Maß zwischen der Höhe der Geh- weghinterkante und dem höchsten Punkt des Daches. 1.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Es gelten die in der Planzeichnung getroffenen Festsetzungen. BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 In den Baubereichen mit abweichender Bauweise können die Gebäude ohne Begrenzung ihrer Länge errichtet werden. Auf bis zu 25% der Fassadenlänge können bis zu zwei Meter tiefe Rücksprünge von der Baulinie abweichen. Ge- bäude mit einer Fassadenlänge von mehr als 60 m sind zwingend durch sol- che Rücksprünge zu gliedern. 1.4 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen An den im Bebauungsplan zeichnerisch festgesetzten Baumstandorten sind großkronige bzw. mittelkronige Laubbäume zu pflanzen. Am Rondell der Schlachthausstraße sind Platanen zu pflanzen, innerhalb der Stellplatzanlagen und entlang der östlichen Plangebietsgrenze Amberbäume (Liquidambar styraciflua) und auf den Plätzen Koelreuterien (Koelreuteria pa- niculata). Geringfügige Abweichungen von den eingetragenen Standorten können in be- gründeten Fällen (z.B. Zufahrt, Leitungstrassen, Grenzveränderungen) als Ausnahme zugelassen werden. 30 % der Fassaden der Neubauten sind zu begrünen, vorzugsweise an den Süd- bzw. Südwestfassaden. Pflanzempfehlungen siehe Hinweise Ziffer 9. Zur Sicherstellung der notwendige Entwicklungsmöglichkeit der Bäume im Straßenraum, sind Baumscheiben anzulegen. Dazu sind die Baumscheiben innerhalb der Parkstände 1,2 m tief auszukoffern und mit Pflanzsubstrat nach Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung und Landschaftsbau (FLL) zu verfüllen. Die übrigen Baumschreiben sind so anzulegen, dass sie bei einer Tiefe von 1,2 m ein Volumen von 12 m² erreichen, das mit Pflanzsubstrat nach FLL zu verfüllen ist. Die nach den zeichnerischen Festsetzungen zu pflanzenden und zu erhalten- den Bäume sind zu pflegen und bei Abgang durch entsprechende Nachpflan- zungen zu ersetzen. 1.5. Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen Aufschüttungen und Abgrabungen sind unzulässig, mit Ausnahme der für den Straßenbau erforderlichen Anpassungen an die Grundstücke. 1.6 Geräuschkontingentierung Zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm bzw. der Orientierungswerte nach DIN 18005 an maßgeblichen Immissionsor- ten außerhalb des Planungsgebietes werden Schallemissionskontingente nach DIN 45 691, Ausgabe 2006-12, festgesetzt. Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) im Sondergebiet darf folgende Schallemissionskontingente nicht überschreiten: 63 dB (A) / m² tags und 48 dB (A) / m² nachts. 1.7 Bestandteile des Bebauungsplanes Bestandteile des Bebauungsplanes „Schlachthof - Viehhof“ sind die zeichneri- schen und textlichen Festsetzungen. BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 II. Örtliche Bauvorschriften nach Landesbauordnung 1. Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 1.1 Dächer Alle Neubauten sind mit Flachdächer auszubilden, die extensiv mit Gräsern und Kräutern zu begrünen sind. Die Substratstärke muss im Schnitt 10 cm betragen. Zur Erhöhung der ökologischen Vielfalt sind Anhügelungen vorzu- sehen. Die Nutzung als Dachterrasse ist auf einem Flächenanteil von bis zu 25% zu- lässig. 1.2 Dachaufbauten Bei Flachdächern sind Dachaufbauten unzulässig. Ausnahmsweise können Dachaufbauten für technischen Anlagen bis zu einer Größe von 20 m³ oder Belichtungselemente für darunter liegende Geschosse (z.B. Lichtkuppeln) zu- gelassen werden. Bei geneigten Dächern sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte unzulässig. Die Belichtung der Dachgeschosse ist nur über flächige, verglaste Elemente im Firstbereich (Firstlichtband) zulässig. Dachflächenfenster sind unzulässig. Ausnahmsweise können bei Walmdächern Dachgauben zugelassen werden, wenn keine andere Belichtung möglich ist. Die Größe der Dachgauben darf eine Breite von 1,5 m und eine Höhe von 2 m nicht überschreiten. Zwischen mehreren Gauben ist eine Gaubenbreite Abstand zu halten. Auf einer Dach- fläche sind die Gaubenbreiten einheitlich zu gestalten. Dacheinschnitte und Zwerchgiebel sind unzulässig. Staffelgeschosse sind unzulässig. 1.3 Fassaden Als Fassadenmaterial ist Metall in Form von Wellblechelementen ausge- schlossen. Holz ist nur in Form von industriell verarbeiteten Fassadenplatten oder -tafeln zulässig. In allen Fällen ist die Festsetzung der Fassadenbegrü- nung unter Ziffer 1.4 der planungsrechtlichen Festsetzungen zu berücksichti- gen. Das Farbspektrum der Hauptfassaden bei Neubauten muss sich in einem sehr hellem Farbspektrum von sehr hellem Beige bis sehr hellem Grau bewegen (RAL-Farben: 1013, 7035, 7047, 9001, 9002, 9010, 9016). Geringe Abwei- chungen sind zulässig. Sekundäre Fassadenebenen (Einschnitte, Vor- und Rücksprünge) können auch in dunkleren Farbtönen ausgeführt werden. Grelle Farben und Reinweiß sind nicht zulässig. BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 2. Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen und Automaten sind ohne Rücksicht auf ihre Größe genehmi- gungspflichtig. Werbeanlagen sind nur am Gebäude bis zur Dachkante zulässig, nicht in der Aurazone (vgl. Ziffer 3.1) und nur unter Einhaltung folgender Größen zulässig: - Einzelbuchstaben bis max. 0,50 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und der- gleichen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². Abweichend von Satz eins und zwei gelten für Veranstaltungsgebäude folgen- de Größenbeschränkungen: - Einzelbuchstaben bis max. 2,00 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und der- gleichen) bis zu einer Fläche von 2,00 m². - Die Gesamtfläche der Werbeanlagen darf 10% der jeweiligen Fassaden- fläche nicht überschreiten. Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, dreh- bare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Dies gilt nicht für Werbeträger oder Projektionen, die einen inhaltlichen Bezug zur Nutzung des Gebäudes (kulturelle oder kulturaffine Nutzung) haben oder über Veranstaltungen im Gebiet informieren und deren Inhalt überwiegend künstlerischer Art ist. Darin enthaltene Werbung (z.B. Werbespots) muss deut- lich untergeordnet sein. Dies ist der Fall, wenn der zeitliche Anteil des werbe- wirksamen Inhalts 10 % der Gesamtpräsentationszeit nicht überschreitet. Automaten sind nur am Gebäude und nicht in der Aurazone zulässig. Anlagen, die zum Anschlagen von Plakaten oder anderen werbewirksamen Einrichtungen bestimmt sind, sind nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen zum Anschlagen von Plakaten, die auf kulturelle Veranstaltungen im Gebiet hinweisen. Solche Anlagen sind nur am Gebäude zulässig und sind auf die Gesamtwerbefläche anzurechnen. 3. Unbebaute Flächen, Einfriedigungen 3.1 Aurazonen Aurazonen sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen im direkten An- schluss an ein Gebäude, die zwischen öffentlicher Fläche (begrenzt durch Straßenbegrenzungslinie) und der Baugrenze/Baulinie liegen. Dies gilt nicht für die in der Planzeichnung festgelegten Freiflächen mit der Bezeichnung Sondergebiet 2 (SO 2). Aurazonen sind öffentlich zugänglich zu halten. Das gilt auch bei allen nach- stehend zulässigen Nutzungsmöglichkeiten. BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 Zulässig ist die Nutzung der Aurazonen, sofern damit keine festen Einbauten verbunden sind, als: - Arbeits- und Freifläche, Außengastronomie, - Ausstellungsfläche und Veranstaltungsfläche. In der Aurazone sind ausnahmsweise zulässig: - Fahrradabstellanlagen, wenn diese nicht innerhalb der überbaubaren Grundstücksteile (z.B. bei Bestandsgebäuden) realisierbar sind und einen Flächenanteil von 25% der Aurazone nicht überschreiten. - Anlieferzonen, wenn diese nicht innerhalb der überbaubaren Grund- stücksteile (z.B. bei Bestandsgebäuden) realisierbar sind. Unzulässig sind in der Aurazone: - Sonstige Abstell- und Lagerflächen - Stellplätze - Nebenanlagen Die Aurazonen sind niveaugleich mit den angrenzenden öffentlichen Flächen auszubilden. Vorhandene Oberflächenbeläge sind zu erhalten. Bei Neubauten ist als Oberflächenmaterial Asphalt zu verwenden. Bei einer Tiefe der Aurazo- ne von weniger als 1,00 m kann ersatzweise mittelgroßes (ca. 16/16 cm) Be- tonpflaster ohne Vorsatz verwendet werden, das in seiner Farbigkeit Asphalt vergleichbar ist. Einfriedungen im Bereich der Aurazonen (Zäune, Hecken, Mauern, Sicht- schutzelementen o.ä.) sind nicht zulässig. Eine optische Abgrenzung dieser Bereiche mit mobilen Elementen (z.B. Pflanzkübel oder Mobiliar) ist zulässig, sofern die öffentliche Zugänglichkeit dadurch nicht beeinträchtigt wird. 3.2 Einfriedigungen Einfriedigungen sind unzulässig mit Ausnahme der gebietsumgebenden be- stehenden Einfriedigungen (Mauer) und ihrer Ergänzungen an den Rändern des Geltungsbereiches, entlang der Schlachthausstraße und zur Umgrenzung des Betriebshofes im Südosten des Plangebietes bis max. 2,5 m Höhe. Im Bereich des Sondergebiet 1 (SO 1) im Baufeld A (siehe Planzeichnung) kann an der Westseite (siehe Zaun in der Planzeichnung), Ostseite (innerhalb des Baubereichs) und Südseite (entlang der denkmalgeschützten Rampe bzw. denkmalgeschützter Mauer) ein Metallgitterzaun bis zu einer Höhe von max. 2,0 m errichtet werden. 3.3 Abgrabungen, Aufschüttungen Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur innerhalb der Baubereiche, auf der Übergangsfläche zum Ostauepark und sofern sie zur Anpassung des Gelän- deniveaus an die öffentlichen Flächen notwendig sind zulässig. BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 3.4 Abfallbehälterstandplätze Abfallbehälterstandplätze sind mit einem Sichtschutz zu versehen und mit He- cken einzugrünen. Bei den Neubauten sind sie in den Gebäuden unterzubringen. 4. Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 5. Abstellplätze für Fahrräder Die nicht überdachten Fahrradstellplätze sind nur auf den im zeichnerischen Teil ausgewiesenen Flächen, innerhalb der Baubereiche oder innerhalb der Aurazonen (vgl. Ziffer 3.1) herzustellen. 6 Niederschlagswasser Um die Mobilisierung von Altlasten durch einsickerndes Niederschlagswasser zu verhindern, sind alle Flächen bis auf die Baumscheiben und das Rasen- gleis wasserundurchlässig zu befestigen. Die notwendige Befestigung von nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke ist wasserundurchlässig auszu- führen. Ausnahme von obenstehender Regel sind die zulässigen gepflasterten Berei- che (max. drei Steinreihen) in den Aurazonen. BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 III. Sonstige Festsetzungen Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ (Ehemals Bauordnung der Stadt Karlsruhe), in Kraft getreten am 22.02.1985 und der Bebauungsplan Nr. 774 „Gottesaue-Ostauepark“, in Kraft getreten am 14.07.2006, werden in dem Teilbereich aufgehoben, der durch diesen Bebauungsplan neu geregelt wird. Karlsruhe, 31.07.2007 Fassung vom 22.04.2008 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler BPL Schlachthof-Viehhof 22.04.2008 Verkleinerter Planabdruck der Planzeichnung

  • Anlage 4 Plan Schlachthof-Viehhof
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