Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung „Ecke Rommelstraße/Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach

Vorlage: 19934
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.04.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 08.04.2008

    TOP: 7

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Veränderungssperre Rommelstraße
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 49. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 08.04.2008 1331 7 öffentlich Dez. 5 Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung „Ecke Rommelstraße/Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 01.04.2008 1 Zustimmung Gemeinderat 08.04.2008 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt, die beiliegende Veränderungssperre zur Sicherung der Pla- nung Bebauungsplan „Ecke Rommelstraße/Badener Straße“, Karlsruhe-Durlach. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 08.04.2008 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Oberbürgermeister hat mit Beschluss gemäß § 43 Abs. 4 der Gemeindeordnung (Eilentscheidung) am Montag, den 31.03.2008 entschieden, für den in der beigefüg- ten Planskizze abgegrenzten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Be- kanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses erfolgte in den Badischen Neuesten Nachrichten (BNN) vom 01.04.2008 und im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe (Stadtzei- tung) am 04.04.2008. Ergänzend hat der Planungsausschuss hilfsweise für den Fall, dass die Vorausset- zungen für den Erlass einer Eilentscheidung durch den Oberbürgermeister von einer Nachprüfungsinstanz aus Gründen, die von der Verwaltung nicht gesehen werden, wider Erwarten nicht geteilt werden sollten, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB noch einmal den Beschluss getroffen, für den in der beigefügten Planskizze näher gekennzeich- neten Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen. Die Bekanntmachung dieses Be- schluss erfolgte ebenfalls im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe (StadtZeitung) vom 04.04.2008. Alle Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre sind gegeben. Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde, sobald der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbe- reich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen, 2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grund- stücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmi- gungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen. Die Verwaltung hält den Erlass einer Veränderungssperre für erforderlich, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass die im fraglichen Bereich nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen – das Gebiet ist derzeit nach dem Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985 als Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 Ergänzende Erläuterungen Seite 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1977 ausgewiesen mit der Maßgabe, dass die der Versorgung dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht stö- rende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und ge- sundheitliche Zwecke sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nur ausnahmsweise zulässig sind – in einem Einzelfall (es handelt sich um einen in einem bisher zu Wohnzwecken genutzten Gebäude ausnahmsweise genehmigten Beherbergungsbetrieb) in städtebaulich re- levanter Weise abweichend hiervon genutzt wurde. Eine Wiederholung dieses Vor- gangs für die Zukunft ist ernsthaft anzunehmen. Da mit Blick auf die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - wie sie der Bebau- ungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ in diesem Bereich, der nahezu aus- schließlich zu Wohnzwecken genutzt wird, vorsieht - weiterhin die Gefahr besteht, dass auch die nicht missbräuchliche Aufnahme dieser derzeit nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen geeignet ist, Unruhe in das Gebiet zu tragen, soll der Bereich künftig als Reines Wohngebiet ausgewiesen werden. Dem Gemeinderat wird daher empfohlen, die nachstehende Veränderungssperre zu beschließen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß den §§ 14 und 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen die nachstehende Ergänzende Erläuterungen Seite 4 S a t z u n g Veränderungssperre zur Sicherung der Planung Bebauungsplan „Ecke Rommelstraße/Badener Straße“ § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Planskizze des Stadtplanungsamtes vom 28.03.2008 im Maßstab 1 : 2000. Sie ist Bestandteil der Satzung. § 2 Rechtswirkungen Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erheblich oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 3 Ausnahmen Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verän- derungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah- men trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. § 4 Geltungsdauer Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in der StadtZeitung (Amtsblatt der Stadt Karlsruhe) in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5 BauGB). Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Sie gilt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie tritt schon vor Ablauf ihrer Geltungsdauer außer Kraft, sobald und soweit die zu si- chernde Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist. Karlsruhe, den .......... Der Oberbürgermeister Hauptamt - Sitzungsdienste - 4. April 2008

  • Plan Veränderungssperre 080328
    Extrahierter Text