Bebauungsplan "Ecke Rommelstraße / Badener Straße", Karlsruhe - Durlach, Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
| Vorlage: | 19861 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 31.03.2008 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 32. Sitzung des Planungsaus- schusses Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 01.04.2008 264 ö/PlanA 1 ö öffentlich Dez. 5 Bebauungsplan "Ecke Rommelstraße / Badener Straße", Karlsruhe - Durlach, hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 01.04.2008 1 Antrag an den Ausschuss Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan “Ecke Rommelstraße / Badener Straße “, Karlsruhe-Durlach aufzustellen. Daneben beschließt der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 BauGB vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Darlegung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe durchzuführen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 01.04.2008 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 I. Für einen Teil des Gebiets gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfest- setzung“ vom 22.02.1985. Danach ist für die Grundstücke der Badener Straße 34 bis 48 Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO 1977 festgelegt. Abweichend hiervon sind der Versorgung dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nur ausnahmsweise zulässig. Für das Eckgrundstück Rommelstraße Badener Straße gibt es noch keinen Bebauungsplan. Dieses ist bis- her nach § 34 BauGB zu beurteilen. Westlich schließt der Bebauungsplan Nr. 736 „Basler-Tor- Straße / Badener Straße“ vom 10.08.2001 an, der im Anschluss an das Plangebiet Gartenland festsetzt. Auf der anderen Straßenseite der Badener Straße legt der Bebauungsplan Nr. 614 Rei- nes Wohngebiet fest. Nördlich und südlich schließen Allgemeines Wohngebiet an. Für das Gebiet jenseits der Badener Straße läuft derzeit ein Bebauungsplanverfah- ren mit dem Ziel, die qualitätsvolle Bebauung im Hanggebiet Durlach zu sichern. Die bauliche Nutzung im Plangebiet entspricht mit einer Ausnahme der Nutzung ei- nes "Reinen Wohngebietes". Lediglich bezüglich des Gebäudes Badener Str. 34 gab es eine "Ausnahme-Genehmigung" für ein "Gästehaus", die jedoch zwischen- zeitlich baurechtlich erloschen ist, da von dieser ursprünglich genehmigten Nutzung kein Gebrauch gemacht worden ist. Allerdings gingen von diesem Gebäude in der Vergangenheit im Hinblick auf (nicht genehmigte) Nutzungen ohne Wohncharakter über einen längeren Zeitraum hinweg nachhaltige städtebaulich relevante Beein- trächtigungen gegenüber der umgebenden Wohnbebauung aus, die den Charakter des Plangebietes als "Wohngebiet" ernsthaft gefährdet haben. Das Gebäude Badener Str. 34 wird derzeit baulich nicht genutzt und es bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass auch in Zukunft für das Gebäude eine tatsäch- liche Nutzung ohne Wohncharakter angestrebt wird, die zu städtebaulich empfindli- chen Beeinträchtigungen der umgebenden Wohnbebauung führen dürfte. Vor diesem Hintergrund wird mit der Bebauungsplanung das städtebaulich erforder- liche Planungsziel verfolgt, dem jetzt schon bestehenden Charakter des Plangebie- tes entsprechend Rechnung zu tragen und dieses Gebiet künftig als "Reines Wohn- gebiet" - ohne Ausnahmefestsetzungen - allgemein festzusetzen und damit sozial stabile Wohnstrukturen im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB zu gewährleisten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass mit Blick auf die beschränkte Ausdehnung des Plan- gebiets Nutzungen ohne Wohncharakter "relativ schnell" zu einer städtebaulich gra- vierenden Veränderung des Gebietscharakters (Wohngebiet) führen können. Der Bebauungsplan entspricht dem gültigen Flächennutzungsplan. Maßgebend für die Abgrenzung ist der beiliegende Lageplan des Stadtplanungsamtes/Vermessung, Liegenschaften, Wohnen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 II. Dem Planungsausschuss wird empfohlen, zu beschließen, für den Bereich „Ecke Rommelstraße / Badener Straße", Karlsruhe - Durlach, einen Bebauungsplan aufzu- stellen. Dieser Beschluss sichert die Planung und bildet die Voraussetzungen für folgende nach dem Baugesetzbuch (BauGB) mögliche Maßnahmen: - Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung durch den Gemein- derat (§ 14 BauGB) - Zurückstellung von Baugesuchen bis zur Dauer von 12 Monaten (§ 15 Abs. 1 BauGB) - Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB) Antrag an den Planungsausschuss Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan „Ecke Rommelstraße / Badener Straße", Karlsruhe - Durlach aufzustellen. Daneben beschließt der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe, die nach § 3 BauGB vorgeschriebene Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung in Form einer Darlegung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe durchzuführen. Der Planbereich ist aus dem einen Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Plan vom 26.03.2008 ersichtlich.
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