SSP Mühlburg: Ergänzung der Sanierungssatzung

Vorlage: 19857
Art: Beschlussvorlage
Datum: 31.03.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Mühlburg

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 08.04.2008

    TOP: 12

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • SSP Mühlburg
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 49. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 08.04.2008 1338 12 öffentlich Dez. 5 SSP Mühlburg: Ergänzung der Sanierungssatzung Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 01.08.2006 Zustimmung Hauptausschuss 17.10.2006 Zustimmung Gemeinderat 24.10.2006 Zustimmung Gemeinderat 22.05.2007 Zustimmung Gemeinderat 08.04.2008 12 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt für das Sanierungsgebiet „SSP Mühlburg“ die geänderte als Anlage beigefügte Sanierungssatzung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der zentrale Bereich in Mühlburg einschließlich des Mühlburger Feldes wurde in der Ge- meinderatssitzung am 22.05.2007 formell als Sanierungsgebiet nach dem Programm Sozia- le Stadt ausgewiesen. Nach Vorlage der entsprechenden Sanierungssatzung hat das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass die mit der Änderung des Baugesetzbuches zum 01.01.2007 festgelegte Befristung der Sanierung in die jeweilige Sanierungssatzung aufzunehmen ist. Mit der beige- fügten geänderten Sanierungssatzung wird diesem Umstand Rechnung getragen. Bei dieser Gelegenheit kann auch das zunächst „klassische“ Verfahren im Sanierungsgebiet in das „vereinfachte“ Verfahren umgestellt werden (keine Kaufpreisgenehmigung nach § 144 BauGB sowie keine Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 ff BauGB) nachdem zwi- schenzeitlich feststeht, dass es im Verlaufe des Sanierungsverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen kom- men wird, die die Abwicklung des Sanierungsverfahrens im „klassischen“ Verfahren rechtfer- tigten oder sogar erforderten. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt für das Sanierungsgebiet „SSP Mühlburg“ die in der Anlage beigefügte neue Sanierungssatzung. Hauptamt - Sitzungsdienste - 28. März 2008

  • SSP Mühlburg, Anlage Satzung
    Extrahierter Text

    Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „SSP Mühlburg“ Aufgrund von § 142 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I Seite 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I Seite 3316) und § 4 Abs. 1 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. Seite 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Februar 2006 (GBl. Seite 20) mit Wirkung vom 18. Februar 2006 hat der Gemeinderat der Stadt Karlsru- he folgende Satzung beschlossen: § 1 Festlegung der Grenzen des Sanierungsgebietes „SSP Mühlburg“ In der Stadt Karlsruhe wird das Gebiet, das umgrenzt wird durch die Hardtstraße, Seldeneckstraße, Philippstraße, Bachstraße, Händel-, Herder- und Wichernstraße, dem Radweg entlang der Straßenbahnlinie 5 (ehemalige Ebertstraße), am Enten- fang, Hardtstraße, Südtangente (B 10) und Starckstraße, nördliche Begrenzung des Grünzugs Hildapromenade, Feldstraße, Neugrabenstraße als Sanierungsgebiet mit der Bezeichnung "SSP Mühlburg" gemäß § 142 BauGB förmlich festgelegt. Der beigefügte Lageplan mit der zeichnerischen Abgrenzung des räumlichen Gel- tungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Befristung der Sanierung Die Durchführung der Sanierungsmaßnahme ist bis zum Ablauf des 31.12.2015 be- fristet. § 3 Sanierungsverfahren Das Sanierungsverfahren wird ohne Anwendung der § 152-156a BauGB (besondere sanierungsrechtliche Vorschriften) durchgeführt. § 144 Abs. 1 und 2 BauGB (Genehmigungspflicht von Vorhaben und Rechtsvorgän- gen) wird angewendet. § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Karlsruhe, den 08.04.2008 Hein Fenrich Oberbürgermeister