Bebauungsplan "Marktplatz Nordseite", Karlsruhe-Innenstadt: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Vorlage: 19846
Art: Beschlussvorlage
Datum: 07.04.2020
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 08.04.2008

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Marktplatz
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 49. Plenarsitzung Gemeinderat Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 08.04.2008 1329 5 öffentlich Dez. 5 Bebauungsplan "Marktplatz Nordseite", Karlsruhe-Innenstadt: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 12.12.2006 14 Genehmigung Planungsausschuss 13.03.2007 3 Zustimmung zum Verfahren Planungsausschuss 12.09.2007 1 Kenntnisnahme Planungsausschuss 27.11.2007 4 Vorberatung Aufstellungsbe- schluss (mehrheitliche Zustim- mung) Gemeinderat 11.12.2007 6 Aufstellungsbeschluss/ Geneh- migung Planungsausschuss 01.04.2008 2 Vorberatung des Auslegungs- beschlusses Gemeinderat 08.04.2008 5 Auslegungsbeschluss Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB den Entwurf des Bebauungs- plans „Marktplatz Nordseite“, Karlsruhe-Innenstadt öffentlich auszulegen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Gegenstand des Bebauungsplanentwurfs sind die beiden Baublöcke nördlich der Kaiser- straße zwischen Lamm- und Kreuzstraße. Konkreter Anlass für die Neuüberplanung dieser beiden Baublöcke ist der Verkauf des seit dem Wiederaufbau von der Volksbank genutzten Grundstücks östlich der Karl-Friedrich- Straße an einen Investor (Firma Newport). Der Investor beabsichtigt, das Mitte der Fünfziger Jahre errichtete, heute denkmalgeschützte Gebäude durch einen zeitgemäßen Neubau zu ersetzen. Als Grundlage der Neubebauung soll der Entwurf des Architekturbüros Lederer, Ragnarsdóttir, Oei dienen, der im Zuge einer vom Investor im Benehmen mit der Stadt Karlsruhe durchgeführten Mehrfachbeauftragung von zehn eingereichten Arbeiten als bester Vorschlag ausgezeichnet wurde. Wegen weiterer Einzelheiten des Bebauungsplanentwurfs, insbesondere der Notwendigkeit des Planungskonzepts, wird auf die beiliegende Bebauungsplanbegründung verwiesen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.12.2007 mehrheitlich beschlossen, einen ent- sprechenden Bebauungsplan aufzustellen. Im Anschluss daran hat das Stadtplanungsamt im Februar 2008 in der Form einer Bürger- versammlung die Öffentlichkeit frühzeitig, wie § 3 Abs. 1 BauGB dies vorsieht, über die all- gemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die für eine Neugestaltung in Betracht kommen- den unterschiedlichen Lösungen - aufgrund der Mehrfachbeauftragung lagen mehrere sich wesentlich unterscheidende Lösungsvorschläge vor - und die Auswirkungen der Planung unterrichtet. Ebenfalls noch im Februar 2008 hat das Stadtplanungsamt die Behörden und Träger öffent- licher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, in einer (freiwilligen) Informationsveranstaltung über die Ziele und Zwecke der Planung und - neben anderen Lösungsvorschlägen - namentlich den vom Gemeinderat mit dem Aufstellungsbe- schluss mehrheitlich für richtig angesehenen Bebauungsvorschlag unterrichtet. Die mit Blick auf das Thema nicht unerwartet kontroversen ersten Stellungnahmen aus bei- den Veranstaltungen hat das Stadtplanungsamt in den Aktenvermerken vom 05.03.2008 (frühzeitige Bürgerbeteiligung, Anlage 1) und vom 27.02.2008 (Informationsveranstaltung für Behörden und sonstige Träger, Anlage 2) zusammenfassend dargestellt. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Ergänzend zu ihren (ersten) mündlichen Stellungnahmen in der Informationsveranstaltung für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich die genannten Träger, namentlich die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe und das Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 25 (Denkmalwesen), schriftlich zu dem Bebauungsplanentwurf in seiner damaligen Fassung geäußert. Das Stadtplanungsamt hat zu diesen schriftlichen Stellung- nahmen seinerseits eine Gegenäußerung abgegeben (Stellungnahme und Gegenäußerung vom 11.03.2008, Anlage 3). Mit dem Bebauungsplanentwurf und seiner schriftlichen Begründung und den dazu einge- gangenen schriftlichen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange und dem Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung liegt dem Gemeinderat an sich das not- wendige Abwägungsmaterial vor, um die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs verant- wortlich beschließen zu können. Wegen der besonderen Thematik des Bebauungsplanentwurfs, mit dem im Falle seiner Realisierung im absoluten Kernbereich der Stadt ein, wie in der Bebauungsplanbegründung ausgeführt, „Paradigmenwechsel, weg vom Gestaltungskanon der 1950er Jahre hin zu einer durch den Entwurf des Architekturbüros Lederer, Ragnarsdóttir, Oei vorgegebenen Neuin- terpretation des Ortes mit Bezug zu klassizistischen Architekturprinzipien, vollzogen“ würde, sind wegen Komplexität dieser Abwägungsentscheidung, die abschließend erst beim Sat- zungsbeschluss zu treffen sein wird, einige ergänzende Anmerkungen angezeigt. Es ist an sich gang und gäbe, dass der Gemeinderat über die unterschiedlichen, sich nicht selten widersprechenden Belange zu befinden hat und kraft seiner Planungshoheit über die Bestätigung oder Hintanstellung des einen oder anderen öffentlichen oder privaten Belanges auch entscheiden kann. Mit Blick auf die hier in Rede stehenden öffentlichen Belange des Denkmalschutzes, namentlich den des von Schelling erbauten Volksbankgebäudes, dessen Bausubstanz bei einer Ausschöpfung der nach diesem Bebauungsplanentwurf vorgesehe- nen Festsetzungen aufgegeben werden müsste, wird der Gemeinderat eine solche den Kon- flikt abschließend lösende Abwägungsentscheidung voraussichtlich auch beim Satzungsbe- schluss nicht treffen können. Andererseits kann und darf der Gemeinderat die Frage der Realisierbarkeit oder Vollzugsfä- higkeit des Bebauungsplans, den er für erforderlich und notwendig erachtet, auch nicht offen Ergänzende Erläuterungen Seite 4 lassen. Jedenfalls die grundlegenden Konflikte, die eine Planung aufwirft, hat der Bebau- ungsplan auch zu lösen. Die Belange des Denkmalschutzes können bei der Gewichtung der Belange in der Abwä- gung zwar keinen absoluten Vorrang beanspruchen. Der Bebauungsplanentwurf kann aber auch nur das zum Gegenstand abwägender planerischer Gestaltung machen, was nicht durch den Gesetzgeber gewissermaßen vorentschieden ist. Die Belange des Denkmal- schutzes sind aber - vergleichbar den Belangen z. B. des Natur- bzw. Artenschutzes - in bestimmter Weise vom Gesetzgeber definiert und damit als Gegenstand abwägender plane- rischer Gestaltung nicht frei disponibel. Dies wird noch dadurch unterstrichen, dass die Kompetenz zur Entscheidung über die eventuelle Aufgabe eines gesetzlich definierten Be- langes, beispielsweise den Belang des Denkmalschutzes, allein den staatlichen Behörden bzw. dort, wo staatliche Aufgaben den Gemeinden übertragen wurden (übertragender Wir- kungskreis), den unteren Verwaltungsbehörden übertragen ist. Die Schlussfolgerung aus diesem Hinweis ist aber keinesfalls, dass nicht auch gewichtige Belange des Denkmalschutzes im Einzelfall überwindbar wären. Auch die zur Entscheidung berufene Denkmalschutzbehörde hat im konkreten Konfliktfall im Rahmen der ihr obliegen- den Ermessensentscheidung die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange unter- einander und gegeneinander abzuwägen und in diesem Zusammenhang an Belangen in die Abwägung einzustellen, was die Gemeinde aufgrund ihrer Planungshoheit oder ein Eigen- tümer für richtig und zweckmäßig erachten. Zusammenfassend kann daher in diesem Stadium des Verfahrens festgehalten werden: Der vorliegende Bebauungsplanentwurf wird dann rechtmäßig als Satzung beschlussfähig sein, wenn zum Zeitpunkt dieses Beschlusses eine hinreichend begründete Prognose dahin mög- lich sein wird, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs auch umgesetzt werden können. Eine weitergehende Klärung dieser Frage oder gar ein positives Signal der zustän- digen Behörde wäre natürlich hilfreich, ist aber nicht zwingend geboten. Auch wenn die ak- tuelle denkmalfachliche Stellungnahme des Regierungspräsidiums Karlsruhe wenig An- haltspunkte für eine entsprechende positive Prognose bietet, muss das keinesfalls bedeu- ten, dass auch die zur Entscheidung berufene Denkmalbehörde, die neben der denkmal- fachlichen Stellungnahme auch städtebauliche Aspekte und die Frage der Zumutbarkeit der Erhaltung eines Gebäudes in ihre Entscheidung einzubeziehen hat, nicht anders als die Denkmalfachbehörde entscheidet. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 Gegen den Beschluss, den Bebauungsplanentwurf in der vorliegenden Form öffentlich aus- zulegen, bestehen danach keine Bedenken. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungs- planes „Marktplatz Nordseite“ mit der Auslegung des Bebauungsplanentwur- fes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortzusetzen. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 21.02.2008 in der Fassung vom 12.03.2008 zugrunde zu legen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 28. März 2008

  • Anlage Plan Marktplatz
    Extrahierter Text

  • Anlage Festsetzungen Marktplatz
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“, Karlsruhe – Innenstadt Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Vorentwurf - Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften - Entwurf - Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 12.03.2008 - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen ........................................................ 3 1.1 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 3 1.1.1 Kerngebiet, § 7 BauNVO ........................................................................... 3 1.1.2 Flächen für Stellplätze und Garagen ......................................................... 3 1.1.3 Ein- und Ausfahrten ................................................................................... 4 1.2 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 4 1.3 Bauweise ................................................................................................... 4 2. Örtliche Bauvorschriften ......................................................................... 4 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen ................................................ 4 2.1.1 Wandhöhe ................................................................................................. 4 2.1.2 Dächer ....................................................................................................... 4 2.1.3 Fassaden ................................................................................................... 5 2.2 Werbeanlagen und Automaten .................................................................. 6 2.3 Abfallbehälter ............................................................................................. 7 2.4 Außenantennen, Satellitenschüsseln ......................................................... 7 2.5 Niederspannungsfreileitungen ................................................................... 7 3. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 7 4. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen ........................................ 7 5. Verfahrensvermerke / Ausfertigung ....................................................... 8 Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 12.03.2008 - 3 - Verbindliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). - Örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895). In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes geregelt: 1. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.1 Art der baulichen Nutzung 1.1.1 Kerngebiet, § 7 BauNVO Zulässig sind 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 5. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 6. oberhalb des EG auch sonstige Wohnungen. Nicht zulässig sind 1. Tankstellen 2. Vergnügungsstätten. 1.1.2 Flächen für Stellplätze und Garagen Tiefgaragen sind im gesamten Geltungsbereich zulässig. Die Karl-Friedrich-Straße kann ebenfalls mit einer Tiefgarage unterbaut werden. Sie ist so auszuführen, dass für Leitungsverlegungen eine Überdeckung von ca. 1,00 m verbleibt. Den Versorgungsträgern und den betroffenen Anliegern ist zur Sicherstellung der Ver- und Entsorgung ein Leitungsrecht von 1,50 m Breite einzuräumen. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 12.03.2008 - 4 - 1.1.3 Ein- und Ausfahrten Ein- und Ausfahrten sind nur in der Lamm-, der Kreuzstraße und im Zirkel zulässig, sofern in der Planzeichnung nichts anderes festgelegt ist. Ausnahmsweise sind sie auch in der Kaiserstraße zulässig, wenn das Grundstück nicht anders erschlossen werden kann. 1.2 Maß der baulichen Nutzung Die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 1,0. Die Höhe der baulichen Anlagen ist gemäß der Profilskizze in der Planzeichnung definiert, WH = höchstens 15,80 m. Über die mit FH bezeichnete maximale Gebäudehöhe von 21,50 m hinausgehende Bauteile aller Art sind unzulässig. 1.3 Bauweise Es gilt für die Blockränder die geschlossene Bauweise. Für die Blockinnenbereiche gilt eine abweichende Bauweise. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die im Kerngebiet vorgeschriebenen Abstandsflächen gem. LBO § 5 einzuhalten sind, wenn nachbarliche Belange betroffen sind. 2. Örtliche Bauvorschriften 2.1 Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen 2.1.1 Wandhöhe Die straßenseitige Wandhöhe beträgt höchstens 15.80 m gemessen von der Straßenhöhe Kaiserstraße / Ostecke Karl-Friedrich-Straße (NN. + 114,80 m). Es gilt als Bezugsmaß die Verschneidung der Außenkante der Hauptdach- fläche mit der Außenkante der Außenwand. Aufschieblinge bleiben unbeachtlich. Es ist ein durchlaufendes Traufgesims mit einer Unterkante in Höhe von 15,50 m auszubilden. Die Auskragung muss incl. Dachrinne 0,90 m betragen. Abweichungen von der Traufhöhe bis auf eine Höhe von 14,50 m und bis zu 0,15 m bei der Gesimsauskragung können als Ausnahme zugelassen werden, wenn die Abweichung technisch oder funktional begründet und gestalterisch mit der Nachbarbebauung abgestimmt ist. 2.1.2 Dächer Folgende Regelungen gelten für Karl-Friedrich-Straße, Kaiserstraße und zwei von den Ecken Karl-Friedrich-Straße aus gemessen jeweils15 m breite Zonen im Zirkel (Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ bzw. Umgebungsschutz Schloss und Pyramide): Die Dächer sind straßenseitig als Pultdächer mit einer Dachneigung von 40° und um die Ecke geführtem Walm auszuführen. Aufschieblinge vom max. 1/5 der Sparrenlänge sind zulässig. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 12.03.2008 - 5 - Gauben, Zwerchgiebel bzw. Querhäuser und Dacheinschnitte, sowie solarthermische Anlagen oder Sonnenkollektoren sind straßenseitig nicht zulässig. Dachflächenfenster sowie Verglasungen sind nicht zulässig. Sie können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das geschlossene Erscheinungsbild der Dachfläche durch entsprechende gestaltwirksame Bauteile gewährleistet ist. Sie dürfen in geöffnetem Zustand nicht über die Oberkante Dachhaut hinausragen. Die straßenseitige Deckung muss aus Schiefer oder schieferfarbenen Dachplatten sein. Spiegelnde und glänzende Materialien sind ausgeschlossen. Für die übrigen straßenseitigen Dachflächen gilt: Die Dächer sind straßenseitig als Pultdächer mit einer Dachneigung von 40° und um die Ecke geführtem Walm auszuführen. Aufschieblinge vom max. 1/5 der Sparrenlänge sind zulässig. Zwerchgiebel bzw. Querhäuser und Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Gauben dürfen auf höchstens 2/5 der Trauflänge angeordnet sein. Sie müssen bezogen auf das Gebäude einheitlich gestaltet und gleich groß sein. Ihre Breite darf max. 2 m betragen und sie müssen vom Grat (Kante, an der zwei Dachflächen aufeinandertreffen und zusammen eine Außenecke bilden) und untereinander mindestens 1,5 m Abstand haben. 2.1.3 Fassaden Farbgebung Blau ist als Fassadenfarbe ausgeschlossen. Die Farbsättigung (Brillanz) darf 10 nicht überschreiten. Der Hellbezugswert muss zwischen 70 und 90 liegen. Diese Angaben beziehen sich auf das ACC-Farbsystem. Die Farbgebung ist mit der Stadt Karlsruhe (Stadtplanungsamt) abzustimmen. Gliederung Folgende Regelungen gelten für Karl-Friedrich-Straße, Kaiserstraße und zwei von den Ecken Karl-Friedrich-Straße aus gemessen jeweils15 m breite Zonen im Zirkel (Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ bzw. Umgebungsschutz Schloss und Pyramide): Die Fassade ist horizontal gemäß der Skizze in der Planzeichnung durch ein Stockwerksgesims in eine Sockelzone und eine Obergeschosszone zu gliedern. Die beiden Fassadenbereiche sind durch Material- bzw. Farbabstufung voneinander abzusetzen. Die Oberkante des Stockwerksgesimses liegt bei einer Höhe von 7,80 m. Der Scheitelpunkt der Arkaden liegt zwischen 7.10 m und 7,40 m. Die Fassade ist vertikal in Anlehnung an die Skizze in der Planzeichnung im Sockelbereich und in der Obergeschosszone, regelmäßig und achsial aufeinander bezogen, durch Arkaden und Fenster zu gliedern. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 12.03.2008 - 6 - Die Ansichtsbreite der Arkadenpfeiler muss mindestens 0,60 m und darf maximal 1,40 m betragen. An die Grundstücksgrenze angrenzende Pfeiler dürfen höchstens 0,70 m breit sein. Die Öffnungsweite der Arkaden muss mindestens 2,00 m und darf maximal 4,00 m betragen. Ausnahmen können im letzten an die jeweilige Grundstücks- grenze angrenzenden Feld zugelassen werden, wenn dadurch eine gestalte- risch sinnvolle Teilung der Fassadenabwicklung und eine Betonung des Gebäudeendes zum angrenzenden Grundstück ermöglicht wird. Die Obergeschosszone ist als Lochfassade mit hochrechteckigen Fensteröffnungen auszubilden. Materialien Zulässig sind Oberflächen in Naturstein, Kunststein, Sichtbeton und Putz, jedoch nicht glänzend bzw. poliert. Ausgeschlossen sind Kunststoff-, Metall-, Glas-, Faserzement- und Keramikplatten, sonstige spiegelnde oder glänzende Materialien, kleinformatige Fassadenplatten (Schiefer u. ä.), Modulsteine und Klinker. Wandanker für Fahrleitungen In der Kaiserstraße sind Wandanker für Abspannungen der Fahrleitungen zu dulden. Die Fassaden sind entsprechend der Lastannahmen von Straßenbahnwandankern zu dimensionieren und vorab mit den VBK abzustimmen. 2.2 Werbeanlagen und Automaten Werbeanlagen sind genehmigungspflichtig. Sie sind zulässig innerhalb der Arkadenöffnungen in der Kämpferzone zwischen EG und 1. OG (Höhe 4,00 m bis 5,00 m). Diese Anlagen dürfen nicht über die Baulinie hinaus in den öffentlichen Raum ragen. Zusätzlich sind in der Kaiserstraße zwischen 4,00 m und 7,00 m Höhe und an jedem 2. Pfeiler, nicht aber an den Eckpfeilern zur Karl-Friedrich-Straße, Stechschilder zulässig. Dabei wird östlich der Karl-Friedrich-Straße der östliche Grenzpfeiler und westlich der Karl-Friedrich-Straße der westliche Grenzpfeiler dem jeweiligen Grundstück zugeordnet. Folgende Größen sind einzuhalten: - Einzelbuchstaben bis max. 0,60 m Höhe und Breite, - sonstige Werbeanlagen (Schilder, Firmenzeichen, Werbetafeln und dergleichen) bis zu einer Fläche von 1,00 m². - Stechschilder dürfen höchstens 1,00 m in den öffentlichen Raum ragen. Innerhalb der Arkade sind rechtwinklig zur Straße, bezogen auf die Pfeilermitte, symmetrisch zwischen Pfeiler und Wand von der Decke abgehängte Werbeanlagen zulässig. Folgende Maße sind einzuhalten: - Unterkante 0,60 m unter der Decke - Größe höchstens 0,50 m x 2,40 m Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 12.03.2008 - 7 - Innerhalb der Arkade sind parallel zur Straße unmittelbar vor Schaufenstern symmetrisch zwischen den Pfeilern von der Decke abgehängte Werbeanlagen zulässig. Folgende Maße sind einzuhalten: - Unterkante 0,60 m unter der Decke - Größe höchstens 0,50 m (Höhe) x lichte Weite der jeweiligen Arkadenöffnung minus 0,40 m (Breite) Unzulässig sind Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht, drehbare Werbeträger und solche mit wechselnden Motiven, sowie Laserwerbung, Skybeamer oder Ähnliches. Automaten sind auf der Baulinie und in den Arkaden nur zulässig, wenn sie bündig in die umgebende Wandfläche integriert sind. 2.3 Abfallbehälter Abfallbehälter müssen auf dem eigenen Grundstück untergebracht werden. Falls die Abfallbehälter nicht satzungskonform aufgestellt sind, müssen diese entsprechend bereitgestellt werden. 2.4 Außenantennen, Satellitenschüsseln Außenantennen und Satellitenschüsseln sind im Blockinnenraum, hinter und unter der Firstlinie und vom Straßenraum nicht einsehbar anzuordnen. 2.5 Niederspannungsfreileitungen Niederspannungsfreileitungen sind unzulässig. 3. Sonstige Festsetzungen Für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes werden die Bebauungspläne Nrn. 277 und 614 aufgehoben. 4. Nachrichtlich übernommene Festsetzungen Die Ansichten zur Karl-Friedrich-Straße und der Kaiserstraße sind Teil der Sachgesamtheit nach § 2 DSchG „Via Triumphalis“. Die Gebäude Kaiserstraße 74, Karl-Friedrich-Straße 1-3, Zirkel 21 sind Kulturdenkmale gem. § 2 DSchG. Teile des Plangebietes unterliegen auch den Bestimmungen des § 12 DSchG – Umgebungsschutz für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (Schloss und Pyramide). Karlsruhe, 21.02.2008 Fassung vom 12.03.2008 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand 12.03.2008 - 8 - 5. Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB am 11.12.2007 Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO am ................... Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO vom .................bis .................. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO am ................... Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften sind unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Sie werden hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) mit der Bekanntmachung am .................... Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO) ab .....................

  • Anlage Aktenvermerk 2 Marktplatz
    Extrahierter Text

    Karlsruhe, 05.03.2008 Stadtplanungsmat Ro/La R 61 56 [G:stpla-schriftw-Bereichsübergreifende BPL-Marktplatz-Öffentlichkeitsbeteiligung-Ro-AV-Protokoll Beteiligung Öffentlichkeit 20.02.2008] Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“, Karlsruhe-Innenstadt hier: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB Aktenvermerk: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand am 20.02.2008, 17:00 Uhr, im Heinrich-Meidinger-Saal, Regierungspräsidium am Rondell- platz, Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe in Form einer Bürgerversammlung statt. Es nahmen daran teil: Herren Dr. Ringler, Baron, C. Fritz, Roßwag - Stadtplanungsamt Herr Baumann - Bauordnungsamt Herr Eldracher - Vermessung, Liegenschaften, Wohnen Herr Siegmund-Schultze, Frau Pfeiffer, - Vorhabenträger Herr Lichy - Vorhabenträger Herr Stadtrat Pfannkuch (CDU), Herr Stadtrat Zeh (SPD), Frau Stadträtin Fromm (FDP/Aufbruch), Herr Stadtrat Cramer (KAL), Ca. 80 Bürger, darunter in großer Zahl Architekten. Herr Dr. Ringler begrüßte zunächst die zahlreichen Zuhörer, die eingeladen waren, um ihnen den Vorentwurf des Bebauungsplans vorzustellen, erläuterte den Ablauf des Plan- verfahrens, gab einen geschichtlichen Überblick zur Situation „Marktplatz“, wobei er die Themen Fassadenabwicklung, Kolonnaden (Arkaden), Dächer und Dachaufbauten an- sprach und bat dann Herrn Fritz, auf die Details der Planung einzugehen. Herr Fritz zeigte zuerst die Abgrenzung des Geltungsbereichs, erwähnte den Aufstel- lungsbeschluss vom Dezember 2007, der zwei Ziele (Optimierung der Nutzung und der architektonischen Qualität durch entsprechende Gestaltungsfestsetzungen) vorgibt, ging näher auf die vorgesehenen Festsetzungen für die Arkaden, Wandhöhen, First- höhen, Dächer und Dachaufbauten, horizontale und vertikale Fassadenabwicklung, Farbwahl der Materialien und den Spielraum, innerhalb dessen sich die Neubauten be- wegen müssen, ein, zeigte die Höhenentwicklung des Istzustandes und der Planung und beendete seinen Vortrag mit einem Modellfoto, das demonstrierte, wie sich der Neubau im Bereich Volksbank in die Gesamtsituation einfügt. - 2 - Herr Dr. Ringler bat daraufhin die Anwesenden, Fragen zur Planung zu stellen, die wie folgt beantwortet wurden. Frage Antwort Warum soll das Gebäude der Volksbank, ein Gebäude von Architekt Schelling, das unter Denkmalschutz steht, zugunsten ei- nes Neubaus im Sinne „Weinbrenners“ ab- gebrochen werden? Hätte das Gebäude nicht erhalten werden können, um nicht das „Kulturdenkmal Marktplatz“ im „Schelling- Charakter“ zu zerstören? Wird durch den Neubau die Verbindung vom Schlossplatz zum Marktplatz gewährleistet? Die gegenwärtig vorhandene Bebauung genügt nicht mehr den Anforderungen, die im Interesse einer städtebaulich er- wünschten, dynamischen Weiterentwick- lung der Karlsruher Innenstadt in diesem zentralen Bereich an räumliche Verhält- nisse und Bausubstanz zu stellen sind. Deshalb soll eine durchgängige Neubebau- ung an der Marktplatznordseite entstehen, die dem Standort angemessene Nut- zungsmöglichkeiten und eine ebensolche architektonische Qualität besitzt. Das Problem des Neubaus sind nicht die Fassaden, sondern die Geometrie. Wenn das Projekt einmal verwirklicht ist, wird man denken, das ist Weinbrenners Werk. Damit wird die gesamte Situation dramatisiert. Stadtgestalterisch kann man unterschiedli- cher Meinung sein. Aber da die Volksbank weggeht, wird die Möglichkeit wahrgenom- men, die Marktplatznordseite weiter zu entwickeln. Durch Gestaltungsfestsetzun- gen wird versucht, die Situation architekto- nisch zu ordnen. Durch die horizontalen und vertikalen Ge- staltungselemente der Fassaden verlieren die oberen Geschosse die Verbindung zu den unteren. Die Ecke ist betont. Die Glie- derung läuft sich tot. Die Fassadenabwicklung wurde gezeigt, um zu demonstrieren, dass auch bei unter- schiedlichen Parzellenbreiten an der Kai- serstraße Gestaltungsvarianten möglich sind. Es soll eine gestalterische Umwandlung passieren. Wie soll das verwirklicht werden, wenn die Gebäude noch intakt sind und es somit nicht absehbar ist, dass die jetzigen Eigentümer abreißen und damit das Ziel nicht realisierbar ist? Es stimmt, dass es lange dauern kann, bis der Plan umgesetzt ist. Es bewegt sich aber schon etwas. Es kann auch sein, dass ei- nige Gebäude noch Jahrzehnte stehen bleiben werden. Aber dem Wandel der Zeit muss Rechnung getragen werden. Deshalb macht „Newport“ hier den Anfang mit einer höheren Ausnutzung in städtebaulich ver- tretbarer Form . Wieso beruft man sich bei der Gestaltung der Nordseite Kaiserstraße auf Weinbren- ner? Das ist nicht legitim und darf so nicht realisiert werden! Weinbrenner hat die Kai- serstraße als Lange Straße gesehen – wozu auch die Kaiserstraßennordseite ge- hört. Der Marktplatz ist ein anderes Kapitel. Bei der Planung hat man sich nicht auf Weinbrenner berufen, obwohl Weinbrenner die Nordseite der Kaiserstraße als Teil des Marktplatzes gesehen hat und nicht zur Langen Straße gehörend. Aber die Stadt ist im Wandel und Nutzungen und Bautechnik haben sich geändert, weshalb hier im Kerngebiet auch entsprechendes Bauen ermöglicht werden muss. Der Neubau von Newport bezieht sich auf die Ostseite – wie aber kann auf der West- seite umgebaut werden? Wie sollen Walmdach und neue Fassade mit der heu- Ein Nebeneinander von alten und neuen Gebäuden wird sich nicht vermeiden las- sen. Es sind Zwischenzustände, die auf- treten können, bevor die gestalterische - 3 - Frage Antwort tigen Situation kompatibel sein? Geschlossenheit wieder erreicht wird. Ist Wohnen zulässig – auch unter dem Dach? Werden zur Belichtung Gauben er- laubt? Der Bebauungsplan lässt Wohnen ab dem 1. OG zu. Auch unter dem Walmdach ist Wohnen möglich – aber ohne straßensei- tige Gauben. Im Blockinnern jedoch ist alles möglich. Gelten die Fassadenvorgaben auch für Lammstraße, Zirkel und Kreuzstraße? Werden die Arkaden auch um die Ecken herumgezogen? Welches Material ist für die Fassaden vorgesehen? Arkaden sind nur an der Karl-Friedrich- Straße und an der Kaiserstraße vorgese- hen – um die Ecken herum nicht. Die ent- sprechenden Materialangaben und Hellbe- zugswerte für die Fassadengestaltung sind in den gestalterischen Festsetzungen vor- gegeben. Wenn sich z. B. die Eigentümer von „Cor- tina“ oder der „Apotheke“ entschließen würden, abzubrechen und neu zu bauen, was bedeutet dies dann für die Gesamtsi- tuation bei der Anzahl der vielen Einzelpar- zellen? Wird die „Nordsee“ bei Abbruch dann auch wieder in den Obergeschossen überbaut? Wie fügt sich der jetzige Neubau vom Schloss aus gesehen in die Gesamt- situation ein? Es werden Zwischenzustände entstehen. Dies wird aber bewusst in Kauf genommen. Wie die „Nordsee“ komplett überbaut wird, hängt vom Eigentümer ab; denn es wird kein Baugebot erlassen – bei der Planung handelt es sich um eine Angebotsplanung. Der Blockrand wird vom Schloss aus zukünftig geschlossen und mit durchgängiger Trauflinie erscheinen, anstatt wie bisher in der Höhe gestuft. Wohnen unter dem Dach ist doch „Krampf“, wenn nach Süden keine Gauben erlaubt sind. Wie sollen denn diese Dachwohnun- gen belichtet werden? Nach Süden sind keine Gauben erlaubt, um eine ruhige Dachlandschaft zum Marktplatz zu erhalten. Dachflächenfenster, die aus der Fußgängerperspektive nicht wahrge- nommen werden, sind jedoch zulässig. Ob Wohnen unter dem Dach kommt, hängt vom jeweiligen Eigentümer ab, soll aber zulässig sein, weil das Wohnen in der In- nenstadt gefördert werden soll. Wenn es keine Überlegungen gibt, die Kai- serstraße nach Westen und nach Osten ebenfalls umzugestalten, ist die Einheitlich- keit in der Kaiserstraße nicht mehr gege- ben. Hier muss die Frage erlaubt sein, ob mo- mentan eine Einheitlichkeit in der Kaiser- straße vorhanden ist. Dies wird angezwei- felt, denn eine Stadt – eine Straße – ist nie fertiggebaut und es wird immer angenehme bzw. unangenehme Situationen geben. Durch den Bebauungsplan entfällt die schlosswärtige Abstaffelung und der Markt- platz wird gequetscht. Das beste Beispiel hierfür ist das Durmsche Polizeirevier auf der Marktplatz-Südseite. Deshalb braucht der Marktplatz auf der Nordseite eine etwas zurückhaltendere niedrigere Bebauung, um länger zu wirken. Oder gibt es für die beab- sichtigte Firsthöhe von 21,50 m wirtschaftli- che Gründe? Die Wandhöhe des neuen Gebäudes be- trägt, gemessen an der südöstlichen Ecke der Karl-Friedrich-Straße 15,80 m. Mit dem Dach werden 21,50 m erreicht. Damit liegt die Wandhöhe um ca. 0,60 m höher als die des Kaufhauses Schöpf. Die ganze Angelegenheit ist verkehrt auf- gezogen worden. Schon bei der Mehrfach- Es kann nicht sein, dass die Stadtgestalt für die Ewigkeit festgeschrieben wird. Eine An- - 4 - Frage Antwort beauftragung wurden Fehler gemacht, denn bei der Idee von Professor Lederer handelt es sich um einen projektbezogenen Bebau- ungsplan. Wann die Nachbarn weiter bauen, wird verdrängt. Das Problem wird in 20 Jahren nicht geklärt sein, es sei denn, die Grundstückseigentümer verkaufen an einen Investor. Bei der Mehrfachbeauftra- gung wurde versäumt, die städtebauliche Situation zu untersuchen. Der Plan von 1954 ging von einem Kolonnadensystem aus, damit in der EG-Zone ein einheitliches Bild entstehen bzw. vorgegaukelt werden konnte. Bei Arkaden ist dies nicht möglich – das hätte im Preisgericht erkannt werden müssen. Wie kommt die Stadt jetzt aus die- sem Dilemma heraus – macht man mit der Planung jetzt so weiter oder fängt man nochmals neu an? passung an den Wandel der Zeit muss möglich sein. Im Hinblick auf die unter- schiedlich breiten Parzellen ermöglicht der Bebauungsplan deshalb auch unterschied- liche Arkadenbreiten von 2,00 m bis 4,00 m. Dies verdeutlichen auch die vier Beispiele zur Fassadengestaltung für die westliche und östliche Seite der Karl-Fried- rich-Straße, bei denen die Grundstücks- grenzen beachtet wurden. Es sind gestalte- rische Möglichkeiten aufgezeigt, die die Festsetzungen mit einem gewissen Spiel- raum zulassen. Durch unterschiedlich breite Öffnungen und unterschiedlich breite Pfeiler ist auch bei Arkaden ein einheitliches Bild möglich. Der Bebauungsplan soll deshalb auch in der vorliegenden Form weiterbe- trieben werden. Der Zirkelhof schreit nach einer Neuord- nung. Der jetzige Zustand kann so nicht festgeschrieben werden. Es sollte ein ge- scheiter Innenraumbereich entstehen oder, wenn dies nicht möglich ist, sollte er über- baut werden dürfen. Die Situation „Zirkelhof“ ist durch Wohnbe- bauung geprägt und soll deshalb durch Grün und Bäume aufgewertet werden. An der Geometrie soll aber nichts verändert werden. Die Platzgestaltung selbst ist nicht Sache des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan soll aber zukünftig auch andere Optionen ermöglichen. Aus den „Dachlöchern“ strahlt Licht – die durchbrochenen Dächer sind furchtbar. Der Bebauungsplan muss nach normalen Ge- sichtspunkten und nicht nach den ver- krampften und rückwärts gewandten Auf- fassungen von Professor Lederer erstellt werden. Sind dann zumindest liegende Fenster erlaubt? Auch mit Gauben erhält man nur dann Licht, wenn viele und große gemacht wer- den. Dann wäre die geschlossene Dachflä- che nicht mehr gegeben, die tagsüber, aus der Fußgängerperspektive gesehen, ange- strebt wird. Liegende Dachflächenfenster mit einer bestimmten Lamellenform sind zulässig. Für den Zirkelhof sind keine Baugrenzen festgesetzt. Was geschieht dann hier? Alles, was sich außerhalb der festgeschrie- benen Verkehrsfläche entwickelt, ist Sache der Eigentümer, die jedoch die Abstands- flächen nach LBO einhalten müssen. Eine Stadt muss mit Brüchen leben und das kann spannend und schön sein. Das Ziel, den Marktplatz und seine Proportionen auf- zuwerten, darf jedoch nicht aus den Augen verloren werden. Jetzt besteht die Chance, den Markplatz durch Gebäude so zu verändern, dass die Wohnlichkeit zu- rückgewonnen werden kann, auch wenn jetzt keine Flachdächer mehr vorgesehen sind. Die Planung hat diese Ziele als Vorgabe und soll deshalb in diese Richtung weiter- verfolgt werden. Am Ende dieser „höflichen“ Veranstaltung, Dem Gemeinderat wird der Plan am - 5 - Frage Antwort bei der es sich um eine freiwillige, zusätzli- che und nicht um eine Pflichtveranstaltung handelte, ist festzustellen, dass viele Argu- mente für und wider die Planung vorge- bracht wurden, weshalb noch zu klären wäre: Wo und wie lange können noch An- regungen vorgebracht werden? 08.04.2008 zur Fassung des Auslegungs- beschlusses vorgelegt. Danach erfolgt die öffentliche Auslegung, die im Amtsblatt rechtzeitig bekannt gemacht wird. Dann können ein Monat lang Anregungen vorge- bracht werden, die anschließend nochmals dem Gemeinderat zur Abwägung vorgelegt werden. Der Gemeinderat fasst hierüber dann den Satzungsbeschluss und der Be- bauungsplan wird mit Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt rechts- verbindlich. Im Anschluss besteht noch die Möglichkeit einer Normenkontrolle, deren Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu beantragen ist. Nachdem keine weiteren Anregungen vorgebracht bzw. Fragen gestellt wurden, be- dankte sich Herr Dr. Ringler bei den Zuhörern, wünschte ihnen einen guten Heimweg und beendete die Anhörung um ca. 18.30 Uhr. Rainer Roßwag

  • Anlage Aktenvermerk 1 Marktplatz
    Extrahierter Text

    Karlsruhe, 27.02.2008 Stadtplanungsamt Ro/La R 61 56 [G:stpla-Schriftw-Bereichsübergreifende BPL-Marktplatz-Behördenbeteiligung1-Ro-AV-Informationsversanstaltung am 21.02.2008 Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“, Karlsruhe-Innenstadt hier: Informationsveranstaltung für die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 21.02.2008, 11:00 Uhr, im Kleinen Sitzungssaal des Rathauses unter Leitung von Herrn Dr. Harald Ringler Aktenvermerk: Die Teilnehmer an o.g. Veranstaltung sind aus beiliegender Anwesenheitsliste ersichtlich. Bis auf die Handwerkskammer waren alle eingeladenen Behörden vertreten. Herr Dr. Ringler begrüßte zunächst die Vertreter der Behörden, erwähnte dann den bereits im Dezember 2007 gefassten Aufstellungsbeschluss, erklärte, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt wird und eine frühzeitige Beteiligung der Behörden zwar nicht erforderlich wäre, aber aufgrund der besonderen Voraussetzungen in diesem Fall trotzdem zweckmäßig erscheint und die zu Beteiligenden dann bis 29.02.2008 die Möglichkeit haben sollen, sich schriftlich zu äußern, weshalb die Planunterlagen in der Fassung vom 21.02.2008 aufgelegt wurden. Danach gab er einen historischen Rückblick über die Entstehungsgeschichte von Fassaden, Kolonnaden (Arkaden) und Dächern im Bereich Marktplatz von Weinbrenner bis zur heutigen Situation. Herr Fritz ging anschließend näher auf den Inhalt des Bebauungsplans ein, der die heutigen Nutzungen erhalten und die Gestaltung der Gebäude neu regeln soll. Er erläuterte dabei u.a. die Nutzungsart „Kerngebiet“ mit Wohnen ab dam 1. OG und einer GRZ von 1,0 sowie die beabsichtigte Unterbauung der Karl-Friedrich-Straße und die Erhaltung des Zirkelhofs als öffentliche Verkehrsfläche. Weiter schilderte er die „örtlichen Bauvorschriften – die gestalterischen Festsetzungen“, die sich insbesondere auf die Fassaden, die Dächer, die Wandhöhen und die horizontale und vertikale Gliederung der Gebäude beziehen. Herr Dr. Ringler bat danach die anwesenden Behördenvertreter, ihre Fragen zum Bebauungsplan, der u.a. einen Rahmen mit Spielräumen für die Breite der Öffnungen und Stützen im EG-Bereich vorgibt, zu stellen, die wie folgt beantwortet wurden: - 2 - Frage Antwort Herr Schaber, Tiefbauamt: Ist bei den Baulinien zum öffentlichen Straßenraum auch die Fassadendämmung berücksichtigt, da im Marktplatzbereich jeder cm wichtig ist für die Bemessung der U-Strab? Die Baulinie ist die äußere Grenze der Baukörper. Auf sie muss gebaut werden. Sie darf nicht überschritten werden. Herr Dr. Nickel, Industrie- und Handelskammer Um wie viele Meter höher ist das neue Gebäude gegenüber „Schöpf“? Das neue Gebäude ist gemessen am Traufgesims um ca. 60 cm höher als „Schöpf“. Und um wie viele Meter höher ist das Dach des neuen Gebäudes? Die Firsthöhe des neuen Gebäudes beträgt 21,50 m – die Firsthöhe „Schöpf“ ist momentan nicht greifbar. Sind unterschiedliche Breiten der Arkaden vorgesehen? Die Öffnungsweite der Arkaden beträgt zwischen 2,00 m und 4,00 m. Wären bei Kolonnaden breitere Öffnungsweiten möglich, damit die dahinterliegende Nutzung gut sichtbar wird? Politisch gewollt sind Arkaden, um bei den unterschiedlichen Parzellenbreiten eine einheitliche Gestaltung gewährleisten zu können. Herr Kneipp, Stadtwerke: Wurde hinsichtlich vorhandener Leitungen überprüft, ob die Karl-Friedrich- Straße mit einer Tiefgarage unterbaut werden kann? Das TBA hat eine grobe Überprüfung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass eine Unterbauung möglich ist und die Umlegung der vorhandenen Leitungen Kosten von etwa 300.000 € bis 2 Mio. € (Minimal-/Maximallösung) verursachen wird. Herr Glaser, Verkehrsbetriebe: Ist gewährleistet, dass die Aufhängungen der Fahrleitungen bis zum Jahr 2020 – bis zu diesem Zeitpunkt werden die Straßenbahnen noch oberirdisch verkehren – kostenlos an den Fassaden geduldet werden? Die Duldung von Fahrleitungsaufhängungen muss noch überprüft werden. Ob dies im Bebauungsplan geregelt werden kann oder ob hierüber privatrechtliche Verträge abzuschließen sind, steht momentan noch nicht fest. Herr Dörr, Tiefbauamt: Ist zur Zeit nur für den östlichen Block ein Neubauvorhaben vorgesehen, oder gibt es auch schon für den westlichen Block Aktivitäten? Die Festsetzungen des Bebauungsplans gelten für beide Bereiche. Es kann jedoch niemand gezwungen werden, neu zu bauen, weshalb davon auszugehen ist, dass es einige Jahre dauern wird, bis ein einheitliches Bild entstanden ist. Herr Müller, Bauordnungsamt: Wie können die Dachflächenfenster aussehen und welche Größe dürfen sie haben? Denkbar ist eine Lamellenkonstruktion, die Tageslicht durchlässt aber aus der Fußgängerperspektive ein geschlossenes Erscheinungsbild der Dachfläche sicherstellt. Diese Festsetzung muss ggf. noch verfeinert und Maße angegeben - 3 - Frage Antwort werden. Gauben und Dacheinschnitte sind jedenfalls zur Kaiser- und Karl-Friedrich- Straße nicht zulässig. Herr Poguntke (ZJD, Denkmalschutz): Wie wird gewährleistet, dass die Lamellenfenster auch bei Nacht (Lichtaustritt) geschlossen wirken? Dies wird man wohl nicht schaffen. Die Festsetzungen werden auf die Nachtwirkung hin überprüft. Herr Framke, Bauordnungsamt: Sind Gauben und Dacheinschnitte auf allen Dächern zulässig, oder wird unterschieden zwischen straßenzugewandten und straßenabgewandten Dächern? Wird es im Bebauungsplan genaue Festsetzungen geben, damit bei der Beurteilung von Bauanträgen keine Probleme entstehen? Auf den straßenabgewandten Dächern soll alles (Gauben, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster) zulässig sein, während auf den straßenzugewandten Dächern, zumindest im Bereich „Sachgesamtheit Via Triumphalis“, lediglich Dachflächenfenster zulässig sein sollen. Die Festsetzungen müssen noch entsprechend modifiziert werden. Herr Wilhelm, Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 25 – Denkmalpflege: Wenn es Ziel ist, die Dachflächen ruhig erscheinen zu lassen, ist dabei die Wirkung bei Nacht ebenfalls zu berücksichtigen. Einfache Dachflächenfenster, die von innen beleuchtet sind „durchlöchern“ die Dachfläche. In diesem Zusammenhang wird noch nach einer Lösung gesucht (Formulierung), die genügend rechtssicher ist. Aufgrund der Parzellierung mit unterschiedlicher Finanzkraft der Eigentümer dürfte die Umsetzung des Bebauungsplans kurzfristig nicht möglich sein. Bei der Stadt ist man sich darüber bewusst, dass es lange dauern kann, bis ein einheitliches Bild des Marktplatzes zustande kommt. Herr Dörr, Tiefbauamt: Erfolgt die Zufahrt zur Tiefgarage des Neubaus vom Zirkel? Die Zufahrt zur Tiefgarage soll vom Zirkel erfolgen. Denkbar ist auch die Zufahrt über den Zirkelhof. Wieviele Stellplätze sind in der Tiefgarage vorgesehen? Die genau nachzuweisende Anzahl der Stellplätze wurde noch nicht errechnet. Falls die Fläche unter dem Neubau nicht ausreichen wird, besteht die Möglichkeit, die Karl-Friedrich-Straße zu unterbauen, bzw. Stellplätze abzulösen. Herr Schaber, Tiefbauamt: Was ist für den Zirkelhof vorgesehen? Muss er öffentlich bleiben? Hier bestehen zwei Möglichkeiten: 1. Es ist eine höherwertige Gestaltung der Flächen denkbar, um das Wohnumfeld attraktiver zu machen, oder 2. Der Zirkelhof wird als öffentliche - 4 - Frage Antwort Fläche aufgegeben, um überbaut werden zu können. Der Bebauungsplan wird auf Flexibilität hin ausgelegt. Herr Wilhelm, Regierungspräsidium Karlsruhe, Ref. 25 – Denkmalpflege: Denkmalbelange gem. § 12 DSchG sind noch in den Bebauungsplan aufzunehmen. Die Verträglichkeit der Planung mit dem Umfeld – auch mit der Pyramide – muss deutlich gemacht werden. Außerdem ist abzuwägen, warum die Denkmale aufgegeben werden sollen. Die Denkmalbelange nach § 12 DSchG werden in der Begründung angesprochen. Die Abwägung zu den Einzeldenkmalen wird dargestellt. Nachdem keine weiteren Anregungen mehr vorgebracht bzw. Fragen gestellt wurden, bedankte sich Herr Dr. Ringler bei den Behördenvertretern für ihr Kommen, wies nochmals auf die Möglichkeit hin, bis 29.02.2008 eine schriftliche Stellungnahme abgeben zu können und beendete die Veranstaltung um 11:55 Uhr. Rainer Roßwag

  • Anlage Aktenvermerk 3 Markptlatz
    Extrahierter Text

    Karlsruhe, 11. März 2008 Stadtplanungsamt Ro/Gg R 61 56 [g: stpla/sw/bereichsübergreifende/Marktplatz/2Behördenbeteiligung/Ro-AV-Synopse] Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“, Karlsruhe-Innenstadt hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Aktenvermerk Am 21.02.2008 fand im Kleinen Sitzungsaal eine Informationsveranstaltung zum Vor- entwurf des o. g. Bebauungsplanes statt, um die Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange „vorab“ über die Planung zu unterrichten. Ihnen wurde der Bebauungsplanvorentwurf in der Fassung vom 21.02.2008 ausge- händigt und die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 29.02.2008 hierzu zu äußern. Nicht reagiert haben zwei Behörden: - Bürgerverein Stadtmitte - Handwerkskammer Karlsruhe Die Anregungen der fünf Stellen, die geantwortet haben, sowie die Stellungnahme der Verwaltung (StplA.) sind aus nachfolgender Synopse ersichtlich: - 2 - Anregung Stellungnahme Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, 28.02.2008 Zur „Art der baulichen Nutzung“ wird vor- geschlagen, im Bereich der Kaiserstraße im EG und UG lediglich „Einzelhandels- betriebe, Schank- und Speisewirtschaf- ten, Betriebe des Beherbergungsgewer- bes und sonstige nicht wesentlich stö- rende Gewerbebetriebe“ festzusetzen. Dagegen sollten im EG und UG „Ge- schäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Wohnungen für Aufsichts- und Bereit- schaftspersonen sowiei für Betriebsinha- ber und Betriebsleiter und sonstiges Wohnen“ nicht zugelassen werden. Aus Sicht der Gemeinde besteht keine Veranlassung, die zulässigen Nutzungen weiter – auch nicht geschossweise – ein- zuschränken. Es ist davon auszugehen, dass sich die von der IHK vorgeschla- gene Verteilung der Nutzungen in der Realität ohne entsprechende Festsetzun- gen von selbst einstellen wird. Im Übrigen sind sonstige Wohnungen nur oberhalb des EG zulässig. Es wird empfohlen, in der Begründung an der entsprechenden Stelle zusätzlich den „Bereich Gastronomie“ zu verankern und explizit die „Außengastronomie“ zu be- nennen. Der „Bereich Gastronomie“ wurde in Punkt 1 der Begründung „Aufgabe und Notwendigkeit“ verankert. Außengastro- nomie dagegen ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens und innerhalb des Geltungsbereiches nur sehr einge- schränkt möglich. Bei der „Fassadengestaltung“ sollten ein- heitliche Kriterien zugrunde gelegt wer- den, um unbeabsichtigte Ungleichbe- handlungen und damit Wettbewerbsver- zerrungen zu vermeiden. Die Kriterien sollten allerdings auch flexibel genug sein, um den Unternehmen einen größt- möglichen Spielraum für individuelle und ansprechende Gestaltungselemente zu geben. Auf diese Kriterien sollte im Be- bauungsplan hingewiesen werden. Falls ein solcher Kriterienkatalog noch nicht vorliegt, wird die Unterstützung bei der notwendigen Aufstellung angeboten. Innerhalb des Geltungsbereiches sind in der Tat engere Kriterien für Gestaltung und Werbung vorgesehen als an anderen Stellen der Kaiserstraße. Dadurch wird jedoch der Standort als Ganzes aufge- wertet und somit eine Wettbewerbsver- zerrung zum Nachteil der darin liegenden Geschäfte vermieden. Zudem wird der erweiterte Bestands- schutz der Werbeanlagen im Rahmen einer Übergangsregelung und Aufnahme in die Festsetzungen empfohlen, um si- cherzustellen, dass es bis zum Umbau der Altgebäude möglich ist, defekte, zer- störte oder abgängige Werbeanlagen zu erneuern oder zu modernisieren – schon aus Gleichbehandlungsgründen. Dieser Empfehlung wird nicht nachge- kommen, schon um eine Ungleichbe- handlung im Sinne des zuvor Gesagten möglichst gering zu halten. Um auch zukünftig zu gewährleisten, dass die Schaufensterflächen gut von der gegenüberliegenden Straßenseite gese- hen werden können, muss die zulässige Die Wahl der Öffnungsbreite der Arkaden (2,00 m – 4,00 m) bleibt innerhalb des vorgegebenen Spielraums den jeweiligen Bauherrn überlassen. Es ist davon aus- - 3 - Anregung Stellungnahme Bandbreite der Öffnungsweiten der Arka- den mit Bedacht gewählt werden. Um die wirtschaftliche Tragfähigkeit der ansässi- gen Unternehmen zu gewährleisten, ist die Mindest-Öffnungsweite nach Möglich- keit so groß wie möglich – sprich: deutlich größer als 2,0 m – festzusetzen. zugehen, schon im eigenen Interesse der Bauherren und der späteren Nutzer, dass hier eine Optimierung erfolgen wird. Die strikten Regelungen für die Werbe- anlagen sind deutlich zu eng gefasst. Die IHK führt hierzu eine Reihe von bereits vorhandenen Werbeanlagen als Beispiel dafür an, dass diese einerseits zur At- traktivitätssteigerung der Innenstadt bei- trügen, andererseits jedoch mit den neuen Regelungen nicht vereinbar wären. Sie empfiehlt deshalb, die Festsetzungen mit größerem Spielraum zu gestalten. Mit dem Bebauungsplan wird, auch be- züglich der Werbung, ein höheres Niveau als bisher angestrebt. Das bedeutet im Einzelnen, dass sich die Werbung der Architektur unterzuordnen hat. Dadurch entsteht insgesamt ein höherwertiges Erscheinungsbild. Die einzelnen Gewer- betreibenden innerhalb des Gebietes er- halten jeweils die gleichen Möglichkeiten, sich werblich darzustellen. Die gegen- wärtig vorhandenen Werbeanlagen der Volksbank tragen ebenso wenig zu einem höherwertigen Erscheinungsbild des Marktplatzes bei wie die Anlagen auf den Obergeschossen der Ostseite. Weitere Beispiele für größere bzw. prominente angeordnete Werbeanlagen außerhalb der näheren Umgebung haben keinen Bezug zum vorliegenden Bebauungsplan. Polizeipräsidium Karlsruhe, 26.02.2008 Die Abmessungen und die Geometrie der Tiefgaragen müssen der Garagenverord- nung – GAVO bzw. den Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05) entsprechen. Die Planung steht einer entsprechenden Ausführung nicht entgegen. Auf die Durchführung ist im Baugenehmigungs- verfahren zu achten. Bei Tiefgaragenausfahrten müssen Sichtfelder auf den davorliegenden Ver- kehrsraum frei bleiben. Ist im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Es wird angeregt, in der Nähe des Ein- gangsbereiches überdachte Fahrradab- stellplätze zu realisieren. Die notwendigen Fahrradabstellplätze innerhalb des Gebietes sind im Bauge- nehmigungsverfahren sicherzustellen. Öffentliche überdachte Fahrradabstell- plätze sind innerhalb des Geltungsberei- ches nicht vorgesehen. Bezüglich der Fahrradabstellanlagen wird eine bestimmte technische Ausführung empfohlen. Die Ausführung der Fahrradabstellanla- gen ist nicht Gegenstand des Bebau- ungsplanverfahrens. Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 25 (Denkmalwesen), 03.03.2008 Der Bebauungsplan geht von der Beseiti- gung des Hauses der Volksbank von Erich Schelling, des qualitativ besten Baus der Nordseite, aus (Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz). Um die Ziele des Bebauungsplanes um- zusetzen, ist ein Verlust des Kulturdenk- males nicht zu vermeiden. - 4 - Anregung Stellungnahme Der Plan löst die bisher bestehende Ord- nung der Einzelfassaden mit Blick zum Schloss hin (Abstaffelung) durch einen in der Höhe gleichmäßig bis zum Zirkel durchgeführten Block ab. Diese Feststellung entspricht den Tatsa- chen. Aus städtebaulicher Sicht ist einer dem barocken bzw. klassizistischen Leit- gedanken folgenden, gleichmäßig mo- dellhaft durchgeführten Bebauung an die- ser Stelle mindestens dieselbe Begründ- barkeit zuzuordnen wie der „modernen“ gegenwärtig vorhandenen Abstaffelung der Gebäude. Die Planung steht nicht in Übereinstim- mung mit den Festlegungen der Denk- malpflege (Sachgesamtheit „Via Trium- phalis“ gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz, Volksbankgebäude als Kulturdenkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz, Um- gebungsschutz der Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung „Pyramide“ und „Schloss“ gemäß § 12 Denkmalschutzge- setz). Die Aufgabe des Kulturdenkmals „Ehe- maliges Volksbankgebäude“ ist, wenn die Ziele des Bebauungsplanes realisiert werden sollen, nicht zu vermeiden. Be- züglich negativer Auswirkungen auf die Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ bzw. den Umgebungsschutz der Kulturdenk- male von besonderer Bedeutung „Schloss“ und „Pyramide“ darf zumindest hinterfragt werden, ob diese Auswirkun- gen in der Tat durchgängig negativ sind, oder ob nicht zumindest langfristig die Auswirkungen als neutral, wenn nicht po- sitiv zu beschreiben wären. Die Darstellung der Notwendigkeit des Planungsbedarfs wird nicht umfassend begründet. Gegenüber der dem Referat 25 vorge- legten ersten Fassung wurde die Begrün- dung entsprechend ergänzt. Die Aussage, dass die vorhandene Bau- substanz nicht mehr den Anforderungen, die an sie zu stellen sind, genüge, wurde nicht ausreichend begründet. In der Begründung ist aufgeführt, dass die vorhandene Bebauung für die von Stadt und Eigentümern gewünschte Nut- zung zu niedrige Geschosshöhen, nicht ausreichende Deckenlasten, nicht ausrei- chende Gebäudetiefe in den Oberge- schossen für Handel und nicht ausrei- chende bauphysikalische Qualität besit- zen. Die Planung sei nur zulässig, wenn auch unter denkmalrechtlichen Aspekten eine positive Prognose bezüglich der Geneh- migungsfähigkeit eines Abrisses der be- stehenden Gebäude gestellt werden könne. Der Bebauungsplan verfolgt die Absicht, die im Einzelgenehmigungsverfahren ei- ner Abwägung nicht zugängliche Kon- frontation zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und den Planungszie- len der Gemeinde durch eine Verlage- rung auf die planungsrechtliche Ebene dem Ausüben der Planungshoheit der Gemeinde zugänglich zu machen und eine Abwägung zu ermöglichen. In der Begründung sei der Umgebungs- schutz der Kulturdenkmale von besonde- rer Bedeutung, Pyramide und Marktplatz, nicht berücksichtigt. In der dem Referat 25 vorgelegenen Vor- entwurfsfassung war dies noch nicht be- rücksichtigt. Zwischenzeitlich wurde die Begründung entsprechend ergänzt. - 5 - Anregung Stellungnahme Es sei nicht nachvollziehbar, dass mit dem Wechsel vom Gestaltungskanon der 50er Jahre hin zu einer Neugestaltung, die klassizistischen Architekturprinzipien verpflichtet ist, eine geschlossene Ge- samtgestaltung des Karlsruher Marktplat- zes auf historischer Grundlage ermöglicht werden soll. Die Nordseite sei bezüglich ihrer Höhenentwicklung immer die unter- geordnete Seite des Marktplatzes gewe- sen. Der geplante Neuaufbau würde durch die größere Höhenentwicklung ne- gativ in das Platzgefüge eingreifen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes eröffnen die Möglichkeit, dass eine solche geschlossene Gesamtgestaltung erreicht wird. Inwieweit diese tatsächlich realisiert wird und welcher Zeitraum dafür notwen- dig ist, kann nicht sicher vorher gesagt werden. Die Breite der Kaiserstraße und die Verwandtschaft der vorgesehenen Höhen mit denen der Ost- und Westseite des Marktplatzes lassen nicht sicher auf eine negative Auswirkung bei der Reali- sierung schließen. Aus Architektensicht kann es durchaus wünschenswert sein, der Nordseite gegenüber dem Bestand ein höheres Gewicht zu verleihen. Referat 25 gibt zu bedenken, dass die kleinteilige Parzellierung mit hoher Wahr- scheinlichkeit dazu führen wird, dass eine einheitliche Gestaltung auf lange Sicht nicht wieder erreicht werden kann. Dies ist möglich. Andererseits wird durch das Angebot einer besseren Nutzung der Grundstücke ein starker Anreiz dafür ausgelöst, die Neubebauung entspre- chend den Vorgaben des Bebauungspla- nes in Angriff zu nehmen. Mit den Festsetzungen des Bebauungs- planes wird vom Prinzip der durchgängi- gen Trauflinie abgewichen. In der Vorentwurfsfassung, die dem Refe- rat 25 vorlag, war dies der Fall. Mit einer verbindlich festgelegten Höhe und Di- mensionierung eines durchgängigen Traufgesimses wurde dieser Anregung entsprochen. Die Festsetzungen zur Höhe entlang der Karl-Friedrich-Straße heben die bisher bestehende Staffelung gegen das Schloss auf und verändern das Erschei- nungsbild. Aus Architektensicht lassen sich daraus keine negativen Auswirkungen bei der Realisierung schließen und es kann durchaus wünschenswert sein, das Er- scheinungsbild zu verändern. Die geforderte Abwalmung bezieht sich wohl auf den gesamten Block und nicht auf die einzelne Parzelle. Die entsprechende Festsetzung „2.1.2 Dächer“ wurde eindeutiger gefasst. Die Abwalmung wird jetzt nur noch für die Ecken festgesetzt. Referat 25 gibt zu bedenken, dass die Festlegungen zu Dachflächenöffnungen zu vage sind und die kaschierten Belich- tungsflächen insbesondere bei Nacht zu einer visuellen Zerstückelung der Dach- fläche führen werden. Die entsprechenden Festsetzungen wur- den überarbeitet. Dachflächenfenster sind jetzt nur ausnahmsweise zulässig, wenn das geschlossene Erscheinungsbild der Dachfläche gewährleistet werden kann. - 6 - Anregung Stellungnahme Die Variantenbreite zur Teilung und Ge- staltung der Fassaden ist so groß, dass sich im Zusammenwirken mit den Variati- onsmöglichkeiten der Gesimse und der Traufe eine Folge von Einzelbaukörpern entwickeln kann, die untereinander nur geringe gestalterische Bezüge aufweisen. Höhe und Dimensionierung des durch- gängigen Traufgesimses sowie die Ober- kante des Stockwerkgesimses wurden jetzt verbindlich festgelegt. Die Untertei- lung der Fassaden wurde dadurch ein- deutiger. Bezüglich der Öffnungen und der Arkaden- und Pfeilerbreiten wird auf die Untersuchung des Büros Lederer verwiesen, die zeigt, dass ein geschlossenes Erscheinungsbild auch mit nicht gänzlich einheitlichen Maßen erreicht werden kann. Es fehle eine nachvollziehbare Auseinan- dersetzung mit dem Denkmalbestand, die eine Entscheidung über den Abbruch er- möglicht. Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, die Aufhebung des Denkmalbestandes einer planungsrechtlichen Entscheidung der Gemeinde zugänglich zu machen. Die Begründung aus der Historie sei fiktiv und kann eine Begründung der Aufstel- lung des Bebauungsplanes nicht tragen. Die Begründung des Bebauungsplanes fußt in erster Linie auf einer verbesserten Nutzungsmöglichkeit des Bereiches, auf einer höherwertigen Außenwirkung und einer dem Standort angemessenen Ver- wendung der Grundstücke. Begründun- gen aus der Historie sind lediglich analog zur Haltung des Preisgerichtes in der Mehrfachbeauftragung im Vergleich zu den anderen angebotenen Alternativen relevant. Es wird mit einer erheblichen Beeinträch- tigung für das Gesamtbild der Innenstadt gerechnet. Diese Beeinträchtigung kann für Zwi- schenzustände nicht mit völliger Sicher- heit ausgeschlossen werden. Das gewünschte großzügigere und an- sprechendere Erscheinungsbild sei durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht abgesichert. Der Bebauungsplan bietet zumindest die Chance, in der Zukunft ein großzügigeres und ansprechenderes Erscheinungsbild zu realisieren. - 7 - Anregung Stellungnahme Stadtwerke Karlsruhe, 10.03.2008 Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ab- bruchmaßnahmen oder Gründungsmaß- nahmen eventuell Leitungsverlegungen (Strom, Fernwärme) erforderlich werden bzw. nicht erfolgen dürfen und die anfal- lenden Kosten nach dem Verursacher- prinzip vom jeweiligen Bauherrn zu tra- gen sind. Ist nicht Gegenstand des Bebauungs- planverfahrens, sondern ist beim Bauge- nehmigungsverfahren durch den jeweili- gen Bauherrn zu beachten. Außerdem sollte eine geplante Tiefga- rage unter der Karl-Friedrich-Straße so ausgeführt werden, dass eine Überdek- kung von ca. 1,00 m verbleibt, in deren Bereich Leitungen verlegt werden kön- nen. Wurde in den Festsetzungen unter Ziffer 1.1.2 „Flächen für Stellplätze und Garagen“ aufgenommen. Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH, 26.02.2008 Im Bebauungsplan ist als verbindliche Festsetzung aufzunehmen, dass die Querabspannungen der Fahrleitung an den Gebäuden der Kaiserstraße (Hausnr. 66 bis 82 a) über Wandanker geduldet werden müssen. Die Fassadengestaltung ist entsprechend den Lastannahmen von Straßenbahnwandankern zu dimensio- nieren und im Vorfeld mit den VBK abzu- stimmen. In der Begründung „Punkt 4.7.1 ÖPNV“ und in den Festsetzungen „Punkt 2.1.3 Fassaden, Unterpunkt Wandanker für Fahrleitungen“ wurden die entsprechen- den Textpassagen aufgenommen. Rainer Roßwag

  • Anlage Begründungen Marktplatz
    Extrahierter Text

    Bebauungsplan „Marktplatz Nordseite“, Karlsruhe – Innenstadt beigefügt: Begründung und Hinweise - Entwurf - Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit .......................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 3 3. Bestandsaufnahme........................................................................................ 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten ................................................................. 4 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung .................................. 4 3.4 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 4 3.5 Belastungen ............................................................................................... 4 4. Planung .................................................................................................... 5 4.1 Stadtbaugeschichtliche Vorbemerkungen ................................................. 5 4.2 Notwendigkeit der Planung ........................................................................ 6 4.3 Planungskonzept ....................................................................................... 7 4.4 Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 8 4.5 Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 8 4.6 Bauweise ................................................................................................... 8 4.7 Erschließung .............................................................................................. 8 4.7.1 ÖPNV ........................................................................................................ 8 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr ................................................................... 9 4.7.3 Ruhender Verkehr ..................................................................................... 9 4.7.4 Geh- und Radwege .................................................................................... 9 4.7.5 Ver- und Entsorgung .................................................................................. 9 4.8 Gestaltung ................................................................................................. 9 4.9 Belastungen ............................................................................................. 10 5. Umweltbericht ........................................................................................ 10 6. Bodenversiegelung ............................................................................... 10 7. Bodenordnung ....................................................................................... 11 8. Kosten .................................................................................................... 11 B. Hinweise ................................................................................................. 12 1. Versorgung und Entsorgung .................................................................... 12 2. Entwässerung .......................................................................................... 12 3. Archäologische Funde, Kleindenkmale .................................................... 12 4. Altlasten ................................................................................................... 12 5. U-Strab .................................................................................................... 12 6. Barrierefreies Bauen ................................................................................ 13 Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Die heutige Bebauung auf der Nordseite der Kaiserstraße hat sich erst seit Beginn/Mitte der 1950er Jahre nach einheitlichen Gestaltungsprinzipien entwickelt. Die Gestaltung weicht in Teilen stark von den Festsetzungen des dort gültigen Bebauungsplans Nr. 277 ab. Sie genügt zwischenzeitlich nicht mehr den Anforderungen, die im Interesse einer städtebaulich erwünschten, dynamischen Weiterentwicklung der Karlsruher Innenstadt in diesem zentralen Bereich an räumliche Verhältnisse und Bausubstanz zu stellen sind. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine durchgängige Neubebauung an der Marktplatznordseite schaffen. Diese soll dem Standort angemessene Nutzungsmöglichkeiten und eine ebensolche architektonische Qualität besitzen. Sie soll Handel und Gastronomie im EG, UG und 1. OG – ggf. auch darüber – sowie Büros/Praxen etc. in heutigen Anforderungen entsprechenden Gebäuden ermöglichen. Innerstädtisches Wohnen soll ebenfalls möglich sein. Insgesamt soll die Nutzung, besonders auch der Blockinnenbereiche, intensiviert werden. Dem Ort soll auch äußerlich die Bedeutung gegeben werden, die ihm im Stadtgefüge zukommt. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Im Flächennutzungsplan 2010 ist die Fläche als gemischte Baufläche dargestellt. Die Planung ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Der Bebauungsplan Nr. 277 „Kaiserstraße“ v. 24.02.1951 setzt für die beiden Blöcke östlich und westlich der Karl-Friedrich-Straße, zwischen Kaiserstraße und Zirkel, entlang der Kaiserstraße und der Lammstraße eine vier- geschossige Bebauung mit einer Traufhöhe von 14,30 m zur Kaiserstraße hin fest. Zu den übrigen Straßen ist eine dreigeschossige Bebauung zulässig. Die Tiefe der Blockrandbebauung ist mit 12 m festgesetzt. Der Blockinnenraum darf teilweise eingeschossig überbaut werden. Bestimmungen über die Arkaden und die Dachform sind Bestandteil des Bebauungsplanes. Der ebenfalls gültige Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ setzt Kerngebiet mit der Abweichung allgemeiner Zulässigkeit von Wohnungen in Vordergebäuden fest. Für den östlichen Block gilt darüber hinaus der Bebauungsplan Nr. 661. Dieser schließt Vergnügungsstätten aus. Diese Festsetzung wird für den gesamten Geltungsbereich übernommen. Ansonsten werden für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans die bisherigen Bebauungspläne aufgehoben. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 4 - 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 0,81 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Innenstadt. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Naturräumliche Gegebenheiten Das Gebiet liegt im Zentrum der Karlsruher Innenstadt und ist nahezu vollständig überbaut bzw. versiegelt. Änderungen bezüglich naturräumlicher Gegebenheiten ergeben sich aus der Neuplanung nicht. Der maximale bisher beobachtete Grundwasserspiegel beträgt 110,70 m+ N.N. 3.3 Vorhandene Nutzung, Bebauung und Erschließung Das Gebiet ist durch Handel, Verwaltung, teilweise auch Wohnen geprägt. Es ist überwiegend mit viergeschossigen Gebäuden mit Staffeldachgeschoss bebaut und vollständig erschlossen. Die Fassaden an der Kaiserstraße (Nrn. 66-80a) und an der Karl-Friedrich- Straße sind Teil der Sachgesamtheit gem. § 2 DSchG „Via Triumphalis“. Sie liegen auch innerhalb des Bereiches, in dem der Umgebungsschutz für die Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§12 DSchG) „Pyramide“ und „Schloss“, ggf. auch „Stadtkirche“ und „Rathaus“ gilt. Darüber hinaus ist die Gebäudegruppe Kaiserstraße 74 / Karl-Friedrich-Straße 1-3 / Zirkel 21 (ehem. Volksbank) Kulturdenkmal gem. § 2 DSchG. 3.4 Eigentumsverhältnisse Die Mehrzahl der Grundstücke ist im Besitz einer größeren Anzahl von Einzeleigentümern bzw. Eigentümergemeinschaften. Die Flurstücke Nrn. 146 – 149, 137, sowie teilweise 145 sind aus dem Besitz der Volksbank an die Firma Newport (Hamburg) übergegangen. 3.5 Belastungen Die Belastungen bezüglich Lärm, Luft und Klima entsprechen dem Standort. Die Lärmbelastung durch die Straßenbahn/Stadtbahn wird sich mit der Realisierung der U-Strab verringern. Im Plangebiet sind die Grundstücke Kaiserstr. 80 (Flst.-Nr. 155) und Kaiserstr. 72 (Flst.-Nr. 146) beim Umwelt- und Arbeitsschutz erfasst. Auf dem Grundstück Kaiserstr. 80 war zwischen 1914 und 1965 die „Chemische Fabrik Lindner“ ansässig, die chemische Präparate und Medizin herstellte. Das Grundstück Kaiserstr. 72 ist unter der Bezeichnung „Chemisches Laboratorium Nitsche“ erfasst. Zwischen 1934 und 1982 wurden auf dem Gelände Arzneimittel und Chemikalien gelagert. Beide Grundstücke schieden auf Grund der geringen Altlastenrelevanz aus der aktiven Bearbeitung aus und wurden archiviert. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 5 - Im gesamten Bereich des Plangebietes kann das Vorhandensein von anthropogenen Auffüllungen nicht ausgeschlossen werden. 4. Planung 4.1 Stadtbaugeschichtliche Vorbemerkungen Die Nordseite des Karlsruher Marktplatzes fand erst in den 1950er Jahren eine bauliche Homogenität in Form der einheitlichen Geschossigkeit, der Skelettbauweise, Kolonnaden und der Flachdächer. Von der Stadtgründung bis zu den Zerstörungen während des 2. Weltkriegs gab es keine einheitliche Bebauung nach einem vorgegebenen städtebaulichen Muster. Zeitgenössische Bilder wie das Panorama aus den 1820er Jahren oder Fotografien Anfang des 20. Jahrhunderts zeigen das Nebeneinander unterschiedlich hoher Gebäude. Die Einheitlichkeit des Stadtbildes als nördlicher Abschluss des Marktplatzes konnte nach 1950 erreicht werden, da die Gebäude fast alle zerstört waren und die Stadt einen Bebauungsplan aufstellte, der dieses Ziel der Symmetrie und Homogenität anstrebte: Gebäudehöhen von vier Geschossen, Lochfassaden, Arkaden und Satteldach. Die Umsetzung erfolgte jedoch abweichend vom B-Plan. Widerstände der Grundstückseigentümer führten zu Veränderungen in der Geschossigkeit, Dachform und in der Erdgeschosszone. Die Skelettbauweise war eine damals aktuelle Bautechnik. Mit der Realisierung der Nordseite in dieser Form wurde damit ein bewusster Bruch zur architektonischen Vergangenheit vollzogen. Friedrich Weinbrenner als städtebaulicher Gestalter des Marktplatzes auf der Grundlage des barocken Stadtgrundrisses sah die Nordseite des Marktplatzes nachweislich als Teil der Platzanlage an: Er strebte die einheitliche Geschossigkeit der gesamten Randbebauung an. Die einheitliche Gestaltung gelang jedoch Anfang des 19. Jahrhunderts - am Ende des Spätabsolutismus - nicht. Erst die Aneignung der Modellentwürfe Weinbrenners beim Wiederaufbau der West- und Ostfassaden (Technisches Rathaus und Kaufhaus Schöpf) führten zum heute erlebbaren Gleichmaß. Trotz der fehlenden Symmetrien war der Karlsruher Marktplatz als Teil der Platzfolge vom Schlossplatz bis zum Ettlinger Tor ein über die Stadt hinaus bekanntes und oft zitiertes Beispiel für den klassizistischen Städtebau. Das Streben nach einheitlichen Abschlüssen des Marktplatzes im Norden und im Süden zeigte sich immer wieder, so z.B. im Vorschlag des Karlsruher Architekten Heinrich Sexauer Anfang des 20. Jahrhunderts, dem Entwurf von Rob Krier 1979 und in den Ergebnissen der Mehrfachbeauftragung Kaiserstraße von 1991. Allen Vorschlägen ist die Symmetrie und die Betonung der Eckgebäude an der Karl-Friedrich-Straße gemeinsam. Anlässlich einer Anregung für eine Neubebauung in Anlehnung an die klassizistische Bebauung legte das Stadtplanungsamt 1993 eine Untersuchung vor: „Im Hinblick auf die übrige Marktplatzbebauung wäre eine Gestaltung, wie es der Aufbauplan vom Architekten Pflästerer vorsah, aus heutiger Sicht wünschenswerter. Dies hieße aber, das gesamte Erscheinungsbild der Häuser zu verändern. Eine gänzlich neue Bebauung, Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 6 - wie sie die beiden Teilnehmer der Mehrfachbeauftragung und Rob Krier vorschlagen, ersetzt eine typische 50er Jahre Bebauung durch eine ebenso zeitgeistgeprägte Architektur unserer Tage. Wenn es sich auch „nur“ um 40 Jahre alte Gebäude handelt, würde ein Abriss der vorhandenen Bebauung die Frage aufwerfen, wie die Stadt mit ihrem historischen Erbe umgeht. Leitlinie sollte in jedem Fall das Konzept Weinbrenners sein, nach dem die Giebel von Stadtkirche und Rathaus den Platz dominieren und die Achse zum Schloss nicht durch eine kräftige Eckbebauung verändert wird.“ Eine grundsätzliche Veränderung des Stadtbildes an der Nordseite des Marktplatzes ist erstrebenswert, wenn es sich nicht um „zeitgeistgeprägte Architektur“ handelt, sondern sie zu einer Aufwertung des Stadtbildes und zu einer weiteren Betonung des Ensembles „Marktplatz Karlsruhe“ im Sinne des klassizistischen Städtebaus führt. Nicht die Reproduktion und Rekonstruktion alter Bilder ist gefragt, sondern das dem Geist des Ortes angemessene Bauen. Obwohl die Bautechnik und Nutzungsanforderungen des beginnenden 21. Jahrhunderts anzuwenden sind, können baukünstlerische Ziele dem Geist der klassizistischen Stadt auf barockem Grundriss entsprechen. Dabei ist aber zu akzeptieren, dass die Umsetzung nur schrittweise erfolgen wird und unter Umständen die zwei unterschiedlichen Architekturtypen längerfristig nebeneinander stehen werden. Da eine Stadt ständigem Wandel unterworfen ist, was sich in ihrer baulichen Erscheinung an vielen Stellen zeigt, kann dies kein Hindernis für die Weiterentwicklung und Zukunft der Karlsruher Innenstadt sein. 4.2 Notwendigkeit der Planung Die Stadt Karlsruhe beschäftigt sich seit langem immer wieder mit der Nordseite des Marktplatzes. Gutachten und Wettbewerbsverfahren lieferten Material, um eine angemessene bauliche Lösung für diesen Bereich zu finden. Ergänzend zu den im Abschnitt 4.1 genannten Arbeiten seien hier noch die Denkschriften des Stadtplanungsamtes (1946/47 und 1949) genannt. Ziel dieser Überlegungen war und ist eine dauerhafte Aufwertung dieses Bereiches in nutzerischer wie auch gestalterischer Hinsicht. Die Ausweisung von zwei den westlichen Teil der Innenstadt betreffenden Sanierungsgebieten, die geplante Kombi-Lösung als Großprojekt zur verkehrlichen Entlastung der Kaiserstraße vom oberirdischen ÖPNV und die bisher erfolgten Maßnahmen zur „zukunftsfähigen Innenstadt“ dienen der weiteren Stärkung der Karlsruher Innenstadt und somit des Oberzentrums Karlsruhe. Mit der erfolgten Neuausstattung der Kaiserstraße mit Stadtmobiliar, mit dem laufenden Höfekonzept sowie dem Lichtplan können weitere Akzente gesetzt werden. Diese Initiativen sollen ihre Entsprechung auch im privaten Bauen finden können. Die Mehrfachbeauftragung „Kaiser Karree“ 2007 hat gezeigt, dass die vorhandenen Gebäude für bestimmte von der Stadt und den Eigentümern gewünschte Nutzungen nicht geeignet sind. Die Geschosshöhen sind zu niedrig und die Deckenlasten nicht ausreichend. Die Gebäudetiefe in den Obergeschossen ist für Handel zu gering. Die bauphysikalische Qualität entspricht dem Standard der 1950er Jahre. Diejenigen Entwürfe, die von einem Erhalt von Gebäudeteilen und Fassaden oder einer originalgetreuen Rekonstruktion der vorhandenen Fassaden Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 7 - ausgingen, waren allesamt mit dem Mangel problematischer Höhenanschlüsse an die Fassaden bzw. Übergänge innerhalb der Nutzflächen und/oder zu geringer Geschosshöhen behaftet. Diejenigen Entwürfe, die eine völlig neue Architektursprache entwickelt haben, konnten – trotz teilweise hoher gestalterischer Qualität - keine befriedigende Antwort auf die Frage geben, wie sie auf diese besondere Umgebung Bezug nehmen. Einzig der mit dem ersten Preis ausgezeichnete Entwurf entspricht den nutzerisch-technischen Anforderungen ebenso, wie er einen individuell und ganz spezifisch auf den Karlsruher Marktplatz bezogenen architektonischen Ausdruck findet. 4.3 Planungskonzept Grundlage für das Planungskonzept sind die im Zuge der Mehrfach- beauftragung „Kaiserkarree“ (2007) gewonnenen Erkenntnisse sowie die nachfolgende Beschlussfassung im Planungsausschuss und Gemeinderat. In dem von der Fa. Newport beauftragten Verfahren wurde unter 10 eingereichten Arbeiten der Entwurf des Architekturbüros Lederer, Ragnarsdóttir, Oei erstrangig ausgezeichnet. Dieser sieht für die ehemaligen Volksbankgrundstücke einen Neubau vor, der Bezug nimmt auf klassizistische Gestaltungselemente, die sich auch an den übrigen Seiten des Marktplatzes finden. Mit dem Bebauungsplan wird ein Paradigmenwechsel, weg vom Gestaltungskanon der 1950er Jahre hin zu einer durch den Entwurf des Architekturbüros Lederer, Ragnarsdóttir, Oei vorgegebenen Neuinterpretation des Ortes mit Bezug zu klassizistischen Architekturprinzipien, vollzogen. Es soll eine auf historischer Grundlage aufbauende, geschlossene Gesamtgestaltung des Karlsruher Marktplatzes ermöglicht werden. Dazu sind dezidierte gestalterische Festsetzungen vorgesehen, die gewährleisten sollen, dass der gesamte Abschnitt zwischen Lamm- und Kreuzstraße ein einheitliches, geschlossenes Erscheinungsbild erhält. Der Stadt Karlsruhe ist der Wert und der Status des Schellingschen Eckgebäudes als Kulturdenkmal sowie der gesamten Häuserzeile zur Kaiserstraße als Leistung des Wiederaufbaues bewusst. Um die Zukunftsfähigkeit Karlsruhes an dieser entscheidenden Stelle zu sichern und eine positive Weiterentwicklung zu ermöglichen, sieht der Bebauungsplan dennoch deren Ersatz durch Gebäude vor, die den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen in funktionaler und gestalterischer Hinsicht gerecht werden. Mit der Neuplanung wird auch die bisherige Höhenabstaffelung von der Kaiserstraße zum Zirkel hin aufgegeben, die den Blick aufs Schloss vom Marktplatz aus begleitet. Stattdessen werden die Blöcke mit einheitlich durchgehender Trauflinie ausgeführt. Aus städtebaulicher Sicht erscheint dieses Konzept mindestens ebenso verträglich, wenn nicht - mit Blick auf barocke und klassizistische Gestaltungsprinzipien - sogar angemessener als die der Moderne verpflichtete Weitung des Raumes. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 8 - 4.4 Art der baulichen Nutzung Aufgrund der zentralen Lage wird ein Kerngebiet (§ 7 BauNVO 1990) entwickelt. Dies entspricht auch grundsätzlich den Festsetzungen des bisher gültigen Bebauungsplanes Nr. 614. Tankstellen sollen aufgrund der besonderen Lage im Stadtgefüge (intensive Geschäftsnutzungen mit teilw. umgebenden Fußgängerbereichen) weder allgemein zulässig noch als Ausnahme Bestandteil des Bebauungsplanes sein. Dasselbe gilt für Vergnügungsstätten. Die bisher gültige entsprechende Festsetzung aus dem Bebauungsplan Nr. 661 (siehe dortige ausführliche Begründung) wird für den gesamten Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes übernommen. 4.5 Maß der baulichen Nutzung Die Obergrenzen des § 17 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung können im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes überschritten werden. Diese Überschreitung wird mit den Regelungen des § 17 Abs. 3 BauNVO (überwiegend vor dem 01. August 1962 bebautes Gebiet) begründet. Der Bebauungsplan verfolgt neben der Ertüchtigung des Standortes für höchstwertige Geschäftsnutzungen explizit gestalterische Ziele. Um eine Beeinträchtigung des Ortsbildes auszuschließen, ist eine Festlegung der Höhenentwicklung der Gebäude erforderlich. Sie wird durch die in der Planzeichnung angegebenen Maße definiert. Aus demselben Grund sollen Aufbauten aller Art, die über die mit FH bezeichnete maximale Gebäudehöhe hinausgehen, nicht zulässig sein. 4.6 Bauweise Die Blockränder sind im Bestand geschlossen bebaut. Dies wird im Plan weiterhin festgesetzt. Die gewünschte Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten soll grundsätzlich auch durch eine Verdichtung im Blockinnenbereich erreicht werden. Dies würde zu einer Verschlechterung der Verhältnisse für die ebenfalls im Plangebiet vorhandene Wohnnutzung führen. Um diese Auswirkungen abzumildern, wird im Blockinnenraum eine abweichende Bauweise festgesetzt, die bewirken soll, dass Abstandsflächen gem. § 5 LBO zu beachten sind. 4.7 Erschließung 4.7.1 ÖPNV Der Bereich ist optimal durch Stadt- / Straßenbahnen (9 Linien) erschlossen. Diese Erschließungsqualität wird im Grundsatz auch nach dem Bau der U- Strab gewährleistet bleiben. Sie kann u.U. durch direkte unterirdische Zugänge von Untergeschossen zur U-Strab ergänzt werden. Aufgrund der beengten Verhältnisse ist diese Option im östlichen Bereich eher wenig sinnvoll bzw. praktikabel, allenfalls im westlichen Bereich am geplanten U- Strab-Zugang von der Lammstraße aus denkbar, allerdings mit erheblichem Aufwand verbunden. Solange der Straßenbahnverkehr noch in der Kaiserstraße stattfindet, sind aus gestalterischen Gründen (Vermeidung überflüssiger Masten) Wandanker für die Querabspannungen der Fahrleitungen an den Fassaden zu dulden. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 9 - 4.7.2 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist anfahrbar über den Zirkel. Befristete Anliefermöglichkeiten bestehen auch über die Fußgängerzone. Aus Gründen des besonderen Schutzbedürfnisses der Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ und des Umgebungsschutzes für die Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung „Schloss“ und „Pyramide“ sowie aus gestalterischen Gründen sind Zufahrten zu Grundstücken grundsätzlich nur von Kreuz-, Lammstraße und Teilen des Zirkels zulässig. In der Kaiserstraße soll dies nur für die nicht anders erschließbaren Grundstücke gelten. 4.7.3 Ruhender Verkehr Tiefgaragen sollen im gesamten Plangebiet zulässig sein. Zusätzlich soll die Unterbauung der Karl-Friedrich-Straße ermöglicht werden, um weitere Stellplätze zu schaffen. 4.7.4 Geh- und Radwege Außer dem Zirkel und dem nördlichen Ende der Ritterstraße sind sämtliche umgebenden Straßen Fußgängerzone. Die bisher an Karl-Friedrich-Straße und Kaiserstraße vorhandenen Arkaden werden erhalten, um zusätzlich Raum für das standortgemäß sehr hohe Fußgängeraufkommen zu sichern. Der Zirkel ist Teil der City-Route-Nord und in diesem Bereich als Fahrradstraße gewidmet. 4.7.5 Ver- und Entsorgung Strom-, (Gas-), Wasser- und Fernwärmeversorgung (nur Lammstraße) sind im Gebiet vorhanden. Im Interesse des Klimaschutzes und der Luftreinhaltung sollte ein Anschluss an die Fernwärmeversorgung angestrebt werden. Hierbei sollte auch geprüft werden, ob die Möglichkeit der Kühlung mit Fernwärme angewandt werden kann. Die Abfallentsorgung erfolgt entsprechend der Abfallsatzung der Stadt Karlsruhe. Nicht im Dachaufbau zurückgehaltenes Regenwasser sowie Schmutzwasser werden über die vorhandene Kanalisation abgeleitet. Die Versickerung unbelasteten Niederschlagswassers ist aufgrund der Gegebenheiten im Geltungsbereich nicht mit vertretbarem Aufwand zu bewerkstelligen. Gem. § 45b (3) WasserG wird darauf verzichtet. Im Falle einer Unterbauung der Karl-Friedrich-Straße mit einer Tiefgarage ist die Abwasserentsorgung über diese Straße nicht mehr möglich. Sowohl der Kanal als auch die Entwässerung der einzelnen Grundstücke ist neu zu organisieren. 4.8 Gestaltung Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, die im Planungskonzept dargelegten Ziele auch über Festsetzungen zur äußeren Gestaltung der baulichen Anlagen zu Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 10 - erreichen. Diese beziehen sich auf die Fassadengliederung mit Sockelzone (Arkaden), Mittelteil (Lochfassade) und Dach (Neigung, Deckung, Aufbauten, Einschnitte, Dachflächenfenster, Verglasungen, Zwerchgiebel und Querhäuser, solarthermische Anlagen und Sonnenkollektoren), Aussagen zum Fassadenmaterial sowie zu Werbeanlagen. Diese Festsetzungen dienen insbesondere dem Schutz des Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit „Via Triumphalis“ sowie dem Schutz des Erscheinungsbildes der darin enthaltenen und angrenzend gelegenen Kulturdenkmale und Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung. Sie dienen auch dem Schutz des Erscheinungsbildes des Marktplatzes als Platz von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung. Der Bebauungsplan löst (vorerst) die heutige, einheitliche Gestaltung der Marktplatznordseite mit den Gebäuden der 1950er Jahre auf. Dennoch wird davon ausgegangen, dass mittelfristig diese Einheitlichkeit – mit dem ausdrücklich gewünschten und durch die gestalterischen Festsetzungen charakterisierten Erscheinungsbild – wieder erreicht wird. Es stellt gestalterische Bezüge zur Bebauung vor der Kriegszerstörung sowie zur übrigen Bebauung rund um den Marktplatz her. 4.9 Belastungen Gegenwärtig sind Lärmbelastungen (Straßenbahn) gegeben. Diesen ist erforderlichenfalls durch passive Schallschutzmaßnahmen zu begegnen (Lärmschutzfenster). Mit der Realisierung der U-Strab / Kombi-Lösung wird sich diese Belastung verringern. Falls im Rahmen der Baumaßnahme anthropogene Auffüllungen angetroffen werden, so sind diese in Abstimmung mit dem Umwelt- und Arbeitsschutz der Stadt Karlsruhe unter abfallrechtlichen Gesichtspunkten zu betrachten. 5. Umweltbericht Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der eine Größe der überbaubaren Grundfläche von weniger als 20.000 m² festlegt. Er wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Eine Umweltprüfung ist damit nicht durchzuführen. 6. Bodenversiegelung 1 Gesamtflächeca.0,81ha100,00% Derzeitige Versiegelungca.0,81ha100,00% Durch den Bebauungsplan max. zulässige versiegelte Fläche ca.0,81ha100,00% 1 Die maximal zulässige versiegelte Fläche berechnet sich aus den versiegelten Verkehrsflächen sowie der maximal überbaubaren (auch mit Nebenanlagen) Grundfläche (in der Regel GRZ + 50 %, max. 80 % der Grundstücksfläche) der Baugrundstücke sowie alle anderen zur Versiegelung vorgesehenen Flächen im öffentlichen Raum. Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 11 - 7. Bodenordnung Zur Verwirklichung des Bebauungsplans ist kein Bodenordnungsverfahren erforderlich. 8. Kosten Durch die Planung entstehen der Stadt Karlsruhe keine Kosten. Karlsruhe, 21.02.2008 Fassung vom 12.03.2008 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 12 - B. Hinweise 1. Versorgung und Entsorgung Der notwendige Hausanschlussraum soll in möglichst kurzer Entfernung zur erschließenden Straße liegen Für Entwässerung und Abfallentsorgung sind die Satzungen der Stadt Karlsruhe in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Die Abfallbehälter sind innerhalb der Grundstücke, nicht weiter als 15 m von der für Sammelfahrzeuge befahrbaren Straße entfernt, auf einem befestigten Standplatz ebenerdig aufzustellen und, soweit möglich, mit einem zu begrünenden Sichtschutz zu versehen. Der stufenlose Transportweg ist zu befestigen, eine evtl. Steigung darf 5 % nicht überschreiten. 2. Entwässerung Bei starken Niederschlägen ist ein Aufstau des Regenwassers auf der Straßenoberfläche möglich, da die Entwässerungskanäle aus wirtschaftlichen Gründen nur für einen üblicherweise zu erwartenden Niederschlag (Bemessungsregen) dimensioniert werden. Grundstücke und Gebäude sind deshalb durch geeignete Maßnahmen der Eigentümer bzw. der Anwohner selbst entsprechend zu schützen. Tieferliegende Grundstücks- und Gebäudeteile können nur über Hebeanlagen entwässert werden. 3. Archäologische Funde, Kleindenkmale Bei Baumaßnahmen besteht die Möglichkeit, dass historische Bauteile oder archäologische Fundplätze entdeckt werden. Diese sind gemäß § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgehend dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 2, Referat 25 – Denkmalpflege, Moltkestraße 74, 76133 Karlsruhe, zu melden. Fund und Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Meldung in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht das Regierungspräsidium einer Verkürzung dieser Frist zustimmt. Das Verschweigen eines Fundes oder einer Fundstelle ist ein Verstoß gegen das DSchG und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 4. Altlasten Bekannte, vermutete sowie gefundene Bodenbelastungen, bei denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, bedeutende Sachwerte oder erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich der Stadt Karlsruhe, Umwelt- und Arbeitsschutz, Markgrafenstraße 14, 76133 Karlsruhe, zu melden. 5. U-Strab Unmittelbar südlich an den Geltungsbereich anschließend ist der Bau der U- Strab geplant. Ein Eingriff in den Querschnitt der geplanten Tunnelröhre und des unterirdischen Bauwerks für das Gleisdreieck durch Sicherungsmaßnahmen Marktplatz Nordseite Bearbeitungsstand: 12.03.2008 - 13 - bei der Herstellung von Untergeschossen und Tiefgaragen ist auszuschließen bzw. mit der KASIG abzustimmen. 6. Barrierefreies Bauen In die Planung von Gebäuden sind die Belange von Personen mit kleinen Kindern sowie von behinderten und alten Menschen einzubeziehen (§ 3 Abs. 4 und § 39 LBO).