Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Nördlich des Kanalweges-West, Änderung", Karlsruhe-Nordstadt: Verlängerung der Geltungsdauer

Vorlage: 19728
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.03.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Nordstadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 11.03.2008

    TOP: 9

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GR-Vorlage Verläng VerändSperre nördl Kanalw-West Änd Febr08
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 48. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 11.03.2008 1301 9 öffentlich Dez. 5 Veränderungssperre zur Sicherung der Bebauungsplanung "Nördlich des Kanalweges- West, Änderung", Karlsruhe-Nordstadt: Verlängerung der Geltungsdauer Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 28.03.2006 10 Satzungsbeschluss zur Verände- rungssperre Gemeinderat 11.03.2008 9 Antrag an den Gemeinderat Die mit der Bekanntmachung in der StadtZeitung am 13.04.2006 in Kraft getretene Verände- rungssperre wird gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr verlängert. (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 3.) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Anmerkungen zur Verlängerung der Geltungsdauer Der Gemeinderat hat zur Sicherung des in der Aufstellung befindlichen Bebauungs- planes „Nördlich des Kanalweges-West, Änderung“ am 28.03.2006 die Satzung zum Erlassen einer Veränderungssperre gemäß § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. Sie trat mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 13.04.2006 in Kraft und würde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 nach Ablauf von zwei Jah- ren, mithin am 12.04.2008 außer Kraft treten. Die zu sichernde Planung kann jedoch bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu einem rechtsverbindlichen Abschluss gebracht werden. Ein Planungssicherungsinteresse besteht nach wie vor, so dass von der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht wer- den soll, die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr zu verlängern. Ei- ne Verlängerung für diesen Zeitraum ist an keine besonderen Voraussetzungen ge- bunden. Es entsprach dem verfolgten Konzept des ursprünglich erstellten und vom Gemein- derat am 30.01.2001 als Satzung beschlossenen Bebauungsplanes, der Volkswoh- nung in der Entwicklung dieses Baugebietes in der Abstimmung mit den Bauinteres- senten oder Nutzern einen möglichst großen Bewegungsspielraum einzuräumen. Daher beschränkte sich dieser Bebauungsplan auf ein Mindestmaß an Festsetzun- gen ohne Ausweisung der Flächen für die innere Erschließung und ohne konkrete Vorgaben für die Gebäude, die in diesem Gebiet errichtet werden konnten. Festge- legt war hinsichtlich der Gebäude lediglich die Beschränkung auf vier Geschosse. Ansonsten erfolgte der bauliche Fortschritt unter Beachtung eines städtebaulichen Rahmenplanes und dazu erstellter Leitlinien. Der jetzt noch aufzustellende Ände- rungsbebauungsplan soll planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen beinhalten, die mit Rücksicht auf die realisierte Bebauung das weitere Geschehen bestimmen. Damit der aufzustellende Bebauungsplan diesem Ziel gerecht wird, waren in der Zwischenzeit dezidierte Aufnahmen vor Ort notwendig. Insbesondere sollten die jetzt vorgesehenen konkretisierenden Festlegungen nicht an den Eigentümern vorbei er- folgen. Es haben deshalb auch außerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen frühzeiti- gen Beteiligung der Öffentlichkeit zahlreiche Gespräche mit einzelnen Eigentümern und Baugruppen stattgefunden, um möglichst allen Anliegen der Bewohner des Ge- bietes gerecht werden zu können. Dies alles war natürlich zeitaufwändig. Der Entwurf des aufzustellenden Bebauungsplanes wird in Kürze ein Planreife er- reicht haben, die es ermöglicht, das Aufstellungsverfahren mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes fortzusetzen. Der Auslegungsbeschluss des Gemeindera- tes ist für eine der kommenden Sitzungen vorgesehen. Soweit überblickbar, dürfte danach der Bebauungsplan innerhalb der verlängerten Geltungsdauer der Verände- rungssperre zum Satzungsbeschluss kommen und in Kraft treten können. Es wird daher dem Gemeinderat empfohlen, die nachstehende Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre zu beschließen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g zur Verlängerung der Veränderungssperre „Sicherung der Planung nördlich des Kanalweges-West, Änderung“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat gemäß §§ 14 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414) sowie § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582) einschließlich späterer Änderungen und Er- gänzungen die Verlängerung der mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karls- ruhe am 13.04.2006 in Kraft getretenen Veränderungssperre zur Sicherung der Pla- nung im Bereich „Nördlich des Kanalweges-West“ um ein Jahr als Satzung beschlossen. Sie gilt damit bis zum 12.04.2009 und tritt schon vorher außer Kraft, wenn die Aufstellung des Bebauungsplanes rechtsver- bindlich abgeschlossen ist (§ 17 Abs. 5 BauGB). Hauptamt - Sitzungsdienste - 29. Februar 2008

  • Veränderungssperre B-Plan Nördlich des Kanalwegs-West-Änderung
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