Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)

Vorlage: 19727
Art: Beschlussvorlage
Datum: 04.03.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 11.03.2008

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

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  • Friedhofgebühren
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    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 48. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 11.03.2008 1300 8 öffentlich Dez. 2 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Ausschuss für öffentliche Einrichtungen 31.01.2008 1 Kenntnisnahme Hauptausschuss 04.03.2008 6 Gemeinderat 11.03.2008 8 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrich- tungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsge- bührensatzung) lt. Anlage 1. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Der Verzicht auf die Berücksichtigung des Fixkostenanteils für die Benutzung der Trauer- und Leichenhallen in der Gebührenbedarfsberechnung führt zu einer Erhöhung des Ertragsausfalls um rd. 161.000 € auf ca. 422.000 €/Jahr. Dieser ist durch allgemeine Haushaltsdeckungsmittel des Ergebnishaushaltes auszugleichen. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 A) Änderung des § 2 der Friedhofsgebührensatzung In § 2 der Friedhofsgebührensatzung (vgl. Anlage 13) ist u. a. geregelt, dass Schuldner der Gebühren ist, „- wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen hat.“ Laut Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.12.2000 (Akten- zeichen 5 UE 3224/99) stellt für die Bestimmung des Gebührenschuldners die bür- gerlich-rechtliche Verpflichtung zur Tragung der Beerdigungskosten keinen taugli- chen Anknüpfungspunkt dar. Angeknüpft werden könne lediglich an die öffentlich- rechtlichen Sorgepflichten der Angehörigen eines Verstorbenen. Begründet wird dies damit, dass nach dem hessischen Kommunalabgabengesetz Gebühren nur bei dem- jenigen erhoben werden dürfen, der eine Leistung tatsächlich in Anspruch nimmt. Dieser Grundsatz gilt auch in Baden Württemberg, denn Gebühren können gem. § 13 Kommunalabgabengesetz Baden Württemberg nur für die (tatsächliche) Benut- zung einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat, ist nicht in jedem Fall auch derjenige, der nach öffentlichem Recht für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen hat. Eine Be- nutzung der öffentlichen Einrichtung Friedhof kann aber, soweit sie nicht tatsächlich veranlasst wurde, nur demjenigen zugeordnet werden, der die Bestattung oder Lei- chenschau zu veranlassen hatte. Wer zur Veranlassung der Leichenschau und Be- stattung verpflichtet ist, ergibt sich aus §§ 21, 31 Bestattungsgesetz Baden- Württemberg. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Tatbestand des Gebührenschuldners der gel- tenden Rechtslage anzupassen und § 2 (Gebührenschuldner) der Friedhofsgebüh- rensatzung wie folgt zu formulieren: (1) Gebührenschuldner ist, a) wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst, b) wer nach öffentlichem Recht, insbesondere nach §§ 21, 31 Bestattungsge- setz Baden-Württemberg, verpflichtet ist, die Leistung zu veranlassen. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. B) Neufassung des Gebührenverzeichnisses 1. Zusammenfassung Der Gemeinderat hat zuletzt zum 01.01.2006 eine Änderung des Gebührenver- zeichnisses zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen. Dabei wurde grundsätz- lich von voller Kostendeckung ausgegangen. Ausgenommen hiervon waren die Bestattungsgebühren für Erdbestattungen von Kindern bis 2 Jahre sowie die Ge- bühren für die Benutzung von Kapellen und Leichenhallen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 In Anlage 2 sind die alten und neuen Gebührensätze einschließlich der prozentua- len Veränderungen ausgewiesen. In den angeschlossenen Berechnungen (Anlage 4 bis 8) sind die nach den Vorschrif- ten des § 14 KAG errechneten Gebührenobergrenzen sowie die Gebührenvorschlä- ge der Verwaltung ausgewiesen. Sie enthalten weitgehende Kostendeckungen unter Berücksichtigung des Ergebnisausgleichs 2003 ff. Das neue Gebührenverzeichnis liegt in der Anlage 1 a bei. Bestandteil der Gebührenkalkulation ist die Ermittlung des kalkulatorischen Misch- Zinssatzes. Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2008 enthält kalkulatorische Zinsen in Höhe von rund 1,25 Mio. Euro. Das Anlagekapital wird seit dem 01.01.2007 mit 4,5 % verzinst (vgl. Anlage 9). Die Verwaltung schlägt vor, die restlichen Kostenüberdeckungen aus 2003 mit ei- nem Restbetrag von +100.526,10 Euro bei der Gebührenkalkulation 2008 zu be- rücksichtigen. Ferner soll die noch bestehende Kostenüberdeckung aus 2004 in Höhe von +1.435,86 Euro, die restliche Kostenunterdeckung aus 2005 in Höhe von -25.459,62 Euro sowie eine Kostenunterdeckung aus 2006 mit einem Teilbetrag in Höhe von -9.631,19 Euro in die Gebührenkalkulation 2008 einbezogen werden (vgl. Anlage 11). Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung über die Verrechnung der danach noch offenen Kostenunterdeckung aus 2006 in Höhe von -291.418,96 Euro zurückzustel- len. Nach der vom Kommunalabgabengesetz vorgeschriebenen betriebswirtschaftlichen Kostenermittlung (Kostenrechnung) beträgt die Unterdeckung im gebührenfähigen Bereich nach der vorliegenden Gebührenanpassung -85.645,38 Euro. Diese setzt sich aus dem Nichtausschöpfen der Gebührenobergrenzen durch Rundungsdiffe- renzen sowie fehlende Kostendeckung bei Kinderbestattungen und Kindergräbern und bei den Benutzungen der Trauerhallen zusammen. Die Gesamtdarstellung der finanziellen Situation der gebührenfähigen Bereiche, nach der geplanten Gebührenanpassung, ist in der Anlage 3 dargestellt. 2. Einzelfeststellungen 2.1 Nutzungsrechtsgebühren für Gräber Die Veränderung der Gebühren für die einzelnen Grabarten ist marginal. Leichten Gebührenreduzierungen bei den Reihengräbern und mehrstelligen Wahlgräbern stehen geringfügige Gebührenerhöhungen bei den Urnenwahlgräbern und den Ko- lumbarien gegenüber. Der Grund hierfür ist der gestiegene Anteil der Urnenwahlgrä- ber, bei gleichzeitigem Rückgang der Erdbestattungswahlgräber, und die daraus resultierenden Kostensteigerungen für diese Grabart. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 Bei den Kolumbarien führen die rückläufigen Belegungen und der steigende Unter- haltungsaufwand zur Behebung von Bauschäden durch Witterungseinflüsse zu ver- mehrten Aufwendungen. Ergänzend zur bereits vorhandenen Gebührenstruktur wurde erstmals eine Gebühr für den Erhalt von Kolumbariennischen ohne Neubelegung ausgewiesen. Zuneh- mend geben die Nutzungsberechtigten aufgrund der hohen Gebühren Kolumbarien- nischen nach Ablauf der Ruhefristen zurück. In den letzten zwei Jahren entwickelte sich ein Leerstand an Kolumbarien mit steigender Tendenz. Mit einer reduzierten Gebühr soll diesem Trend entgegengewirkt und erreicht werden, dass solche Gräber nach Ablauf der Ruhezeit und keiner weiteren Belegung erhalten werden. Der Kostendeckungsgrad für die Nutzungsrechtsgebühren für Kinder- und Kleinkin- dergräber liegt wie bisher zwischen 75 % und 91 %. 2.2 Bestattungsgebühren Der Kostendeckungsgrad für die Bestattung von Kindern bis 2 Jahre beläuft sich wie bisher auf ca. 88 %. Aufgrund der niedrigen Fallzahlen haben diese Gebühren aber nur eine untergeordnete Bedeutung. 2.2.1 Kapellen- und Leichenhallen Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen hat sich bereits bei seiner Sitzung am 08.11.2007 mit der Reduzierung der Gebühren für die Benutzung der Kapellen- und Leichenhallen befasst und die von der Verwaltung vorgesehenen Änderungen wohl- wollend zur Kenntnis genommen. Auf 24 der 25 Karlsruher Friedhöfe werden Kapellen- und Leichenhallen vorgehal- ten, die teilweise denkmalschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen. Bei steigenden Unterhaltungskosten ist eine stark rückläufige Auslastung der Leichen- und Trauer- hallen zu verzeichnen. Neben dem Verzicht auf eine Trauerfeier aus finanziellen Gründen führen generelle gesellschaftliche Entwicklungen zu einer Verhaltensänderung. Historisch betrachtet wurden Friedhöfe in der Vergangenheit zunächst von Kirchen und dann zunehmend von den Kommunen als öffentliche Einrichtungen errichtet und mit öffentlichen Mitteln bewirtschaftet. Gründe für die öffentliche Trägerschaft waren der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Ziel, jedem Menschen, unabhängig von wirtschaftlichen Möglichkeiten oder religiöser Zugehörigkeit, die Teilnahme am öf- fentlichen Gut „Friedhof“ sicherzustellen. Die Art der Bereitstellung bzw. die Finanzierung der Dienstleistungen im Bestat- tungswesen haben sich seit damals grundlegend verändert. Hinterbliebene wurden Ergänzende Erläuterungen Seite 5 früher ausnahmslos von Familienangehörigen, den Nachbarn, Vereinen und Selbst- hilfeeinrichtungen in Form von sog. „Naturalhilfen“ (Sargträgerdienst u. a.) unentgelt- lich unterstützt. Außerdem haben in den 60er-Jahren Kirchen und Kommunen ver- schiedene ergänzende Dienstleistungen kostenfrei erbracht (z. B. kostenloses Rei- hengrab, kostenfreies einfaches Begräbnis nebst Trauerfeier etc.). Auf der Basis des neuen Kommunalabgabengesetzes wurden in den 80er-Jahren erstmals kommunale Dienstleistungen auf dem Friedhof mit dem Ziel der vollen Kostendeckung kalkuliert. Daraufhin sind die Friedhofs- und Bestattungsgebühren deutlich angestiegen. Im Jahre 1989 wurde das gesetzlich verankerte Sterbegeld der Krankenkassen erstmals auf 2.100 DM gekürzt bzw. eingefroren; neue Kassenmitglieder erwarben keinen Leistungsanspruch mehr. Nach einer weiteren Kürzung im Jahre 2002 auf 525,00 Euro folgte dann zum 01.01.2005 die komplette Streichung dieser Leistung. Diese führte zu einer stärkeren Kostenbelastung der Betroffenen. Die Gebühr für die Nutzung der Trauerhallen in Höhe von derzeit 306,00 Euro veran- lasst zunehmend potenzielle Nutzer auf eine Trauerfeier ganz zu verzichten bzw. preisgünstigere private oder kirchliche Alternativen in Anspruch zu nehmen. Dieses Verhalten hat auch Auswirkungen auf die gesamte Friedhofskultur. Während 1995 noch bei fast allen Bestattungen in Karlsruhe eine Trauerfeier in einer Friedhofskapelle durchgeführt wurde, fand 2006 nur noch bei etwa 75 % der Bestat- tungen eine Trauerfeier auf einem Friedhof statt. In den Jahren 2000 bis 2006 redu- zierten sich die Nutzungen der Leichenhallen von 2428 im Jahr 2000 auf 1592 im Jahr 2006. Dies entspricht einem Rückgang um rd. 35 %. Sinkende Benutzungszah- len führen bei voller Kostendeckung zu weiter steigenden Gebühren. Die Eigendy- namik dieser Entwicklung erreicht mittlerweile ein kritisches Stadium. Ein Vergleich hat ergeben, dass einige Umlandkommunen ihre Trauer- und Leichen- hallen erheblich günstiger anbieten. Die nachfolgende Übersicht gibt einen kurzen Überblick über die Gebühren der Trauer- bzw. Leichenhallen einiger vergleichbarer Städte in Baden-Württemberg: Gebühr Trauerhallen Gebühr Leichenhallen Karlsruhe einschl. Deko + Musik 306,00 € 95,00 € Stuttgart ohne Deko + Musik 181,00 € 77,00 € Mannheim einschl. Deko und Musik 291,00 € 132,00 € Baden-Baden ohne Deko + Musik 210,00 € 40,00 € Freiburg ohne Deko + Musik 221,00 € 81,00 € Rastatt einschl. Deko + Musik 240,00 € 75,00 € Ergänzende Erläuterungen Seite 6 In der Vergangenheit hat die Stadt Karlsruhe durch die dezentrale Bereitstellung ih- rer Bestattungseinrichtungen einen hohen Standard erreicht und hiermit ein bürger- freundliches Angebot geschaffen. Um die derzeitige Auslastung und den Erhalt der städtischen Friedhofskapellen und Leichenhallen in Zukunft zu gewährleisten und einen weiteren Rückgang der Benutzungszahlen zu vermeiden, ist neben einer ständigen Verbesserung der Gebäudezustände und damit der Qualität der betref- fenden Leistungen, ein optimaler Service und vor allem ein möglichst niedriger Ge- bührensatz anzustreben. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, bei der Gebührenfestsetzung für die Benutzung der Trauer- und Leichenhallen die anfallenden Fixkosten in Form von kalkulatori- schen Abschreibungen und Zinsen nicht einzubeziehen. Mit dieser Maßnahme wird eine angemessene Senkung der Gebühren von derzeit 306 Euro auf 275 Euro (Be- nutzung der Friedhofskapelle) bzw. von 95 Euro auf 70 Euro (Leichenhallennutzung) erreicht. Insgesamt entspricht dies einer Entlastung der Angehörigen um 56 Euro pro Sterbefall. Für die Kapellen- und Leichenhallen erhöht sich damit im Haushaltsjahr 2008 der Ertragsausfall um rd. 161.000 Euro auf ca. 422.000 Euro. Dieser ist aus allgemeinen Haushaltsdeckungsmitteln des Ergebnishaushaltes aufzubringen. 2.2.2 Krematorium Aufgrund der Reduzierung der kalkulatorischen Kosten in Form von Abschreibungen und Zinsen der Technischen Anlagen des im Jahre 1997 erbauten Krematoriums um rd. 205.000 Euro können die Gebühren für die Einäscherungen von Verstorbenen von derzeit 330 Euro brutto auf 300 Euro brutto gesenkt werden. Die Senkung der Gebühren trägt damit auch in Zukunft zu einer Sicherung der Auslastung des Krema- toriums bei. 2.2.3 Urnenbeisetzungen/Aus- und Umbettungen von Urnen Der gestiegene Aufwand durch erhöhte Serviceleistungen, z. B. Begleiten der Ange- hörigen von der Friedhofskapelle zum Grab, und rückläufige Fallzahlen in den letz- ten zwei Jahren machen eine Anpassung der Gebühren für die Beisetzung, Umbet- tung und Ausgrabung von Urnen erforderlich. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für öffentliche Einrich- tungen und im Hauptausschuss die Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsge- bührensatzung) laut Anlage 1. Hauptamt - Sitzungsdienste - 29. Februar 2008 Ergänzende Erläuterungen Seite 7 Anlagenübersicht Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Anlage 1 a Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung Anlage 2 Gegenüberstellung der neuen und alten Gebührensätze Anlage 3 Teilhaushalt 6900 Friedhof und Bestattung. Berechnung der Gebüh- renobergrenzen auf Basis der Kostenrechnung 2008 Anlage 4 Berechnung der Gebühren für Reihengräber Anlage 5 Berechnung der Gebühren für Wahlgräber Anlage 6 Berechnung der Gebühren für Kolumbarien und Grüfte Anlage 7 Berechnung der Bestattungsgebühren mit Einzelberechnungen der Teilleistungen aus den Anlagen 7 a bis 7 f Anlage 8 Berechnung der Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen von Erdbestatteten Anlage 9 Ermittlung des Mischzinssatzes für die Berechnung der kalkulatori- schen Kosten Anlage 10 Berechnungsbeispiele zu den Auswirkungen der neuen Gebührensätze Anlage 11 Übersicht über den Stand des Ergebnisausgleichs für den UA 7500 Anlage 12 Ablichtung des seit 01.01.2006 gültigen Gebührenverzeichnisses Anlage 13 Ablichtung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung)

  • Friedhof GEBVERZ 2006 Anlage 12
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  • Friedhofsgebührensatzung Anlage 13
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    Anlage 13 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhof- und Bestattungswesen (Friedhofgebührensatzung) Vom 17. Dezember 1991 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2005 (Amtsblatt vom 30. Dezember 2005). Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Zur Deckung ihres Aufwandes für das Friedhof- und Bestattungswesen erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des angeschlossenen Gebührenverzeichnisses. § 2 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren ist, - wer nach bürgerlichem Recht die Kosten der Bestattung zu tragen hat, - wer die Gebührenschuld der Stadt Karlsruhe gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, - wer die Leistungen des Friedhof- und Bestattungsamtes beantragt hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung oder Inanspruchnahme einer Leistung. (2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Anlage 13 § 4 Vorauszahlung, Sicherheitsleistung Die Leistungen des Friedhof- und Bestattungsamtes können davon abhängig gemacht werden, dass die anfallenden Gebühren ganz oder teilweise vorausgezahlt werden oder für sie Sicherheit geleistet wird. § 5 Friedhofgebühren (1) Die Gebührensätze für Wahlgräber beziehen sich auf jeweils eine Grabstelle. Bei mehrstelligen Grabplätzen ist das Nutzungsrecht auf einen einheitlichen Ablaufzeitpunkt zu erwerben. (2) Wird nach Ablauf der Ruhezeit auf eine Wahlgrabstätte verzichtet, werden die nicht verbrauchten Nutzungsrechtsgebühren auf Antrag erstattet. Vom Erstattungsbetrag wird eine allgemeine Verwaltungsgebühr nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe in Abzug gebracht. § 6 Bestattungsgebühren (1) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren für Erd- und Feuerbestattungen enthalten folgende Leistungen: a) die Benutzung der Leichenhalle, b) die Benutzung der Friedhofskapelle zur Trauerfeier, c) die Überführung von der Friedhofskapelle zum Grab innerhalb desselben Friedhofes (höchstens 4 Träger), d) bei Feuerbestattung die Überführung von der Kapelle/ Leichenhalle des Hauptfriedhofs zum Krematorium, e) das Öffnen und Schließen des Grabes, f) das Einsenken des Sarges oder der Urne in das Grab bzw. das Beisetzen der Urne in die Kolumbariennische, g) das Verbringen der Kränze und Blumen, h) bei Feuerbestattung die Einäscherung des Verstorbenen, i) die Bearbeitung des Sterbefalles durch die Verwaltung. (2) Werden nicht alle Leistungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen, ermäßigen sich die Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses. (3) Für Leistungen, die in Absatz 1 nicht enthalten sind, werden Zuschläge nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses erhoben. Anlage 13 § 7 Ausgrabungen, Umbettungen (1) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen enthalten folgende Leistungen: a) bei Ausgrabungen - Öffnen des Grabes, - Entnahme des Sarges oder der Urne, - Schließen des Grabes; b) bei Umbettungen - Leistungen nach a), - Öffnen des neuen Grabes, - Beisetzen des Sarges oder der Urne, - Schließen des Grabes. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Stadt Karlsruhe für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. November 1987 außer Kraft. (Die letzte Fassung vom 13. Dezember 2005 tritt am 1. Januar 2006 in Kraft) Stadt Karlsruhe Der Oberbürgermeister

  • Friedhof Änderungssatzung Anlage 1
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    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 689, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20) und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 11.03.2008 folgende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1991 (Amtsblatt vom 20. Dezember 1991), zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Dezember 2005 (Amtsblatt vom 30. Dezember 2005), beschlossen: Artikel 1 § 2 wird wie folgt gefasst: § 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, a) wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst, b) wer nach öffentlichem Recht, insbesondere nach §§ 21, 31 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg, verpflichtet ist, die Leistung zu veranlassen. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Artikel 2 Das Gebührenverzeichnis zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 17.12.1991, zuletzt geändert durch die Satzung vom 13.12.2005, erhält die aus Anlage 1 a ersichtliche Fassung. Artikel 3 Diese Satzung tritt am 01.04.2008 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Friedhof GEBVERZ 2008 Anlage 1a
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  • Friedhof Gegenüberstellung GEBVERZ Anlage 2
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  • Friedhof Übersicht BAB 2008 Anlage 3
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  • Friedhof Kalk2008 Anlage 4_8
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  • Friedhof Ermittl. Mischzins Anlage 9
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    Anlage 9 Ermittlung des Mischzinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten A. Ermittlung des Verhältnisses Eigen-: Fremdfinanzierung aus dem Durchschnitt von 10 Jahren (1996 - 2005) in Mio Euro 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 zus. % Eigenf. 51,6 57,7 53,2 120,7 108,6 81,6 132,9 74,9 71,1 57,2 809,5 81,2 Fremdf. 56,8 9,8 30,9 24,5 10,6 5,0 22,5 3,5 23,9 0,0 187,5 18,8 Bemerkungen: Der Eigenfinanzierungsanteil setzt sich zusammen aus: Allgemeiner Zuführung vom VWH, Entnahme aus der allg. Rücklage, Darlehensrückflüssen, Rückflüssen von Kapitaleinlagen, Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens. Nicht einbezogen werden Zuführung vom VWH für Sonderrücklage zur Rekultivierung und Nachsorge der Mülldeponien Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse (sog. Abzugskapital). Abgesetzt wurden die Tilgungsleistungen sowie die Kreditbeschaffungskosten. Bei der Berechnung des Fremdfinanzierungsanteils werden auch die Kredite vom Bund und Land - zweckgebunden - berücksichtigt. Die Zahlen wurden entnommen: 1996 - 2005 Rechenschaftsbericht bzw. Auskunft Abt. 2 und 4 der Stadtkämmerei. B. Ermittlung des Mischzinssatzes Für den Fremdfinanzierungsanteil wird vom Effektivzinssatz für Kommunalkredite mit Konditionsbindung 10, 15 und 20 Jahren ausgegangen. Er beträgt 4,69 %. Dem Eigenfinanzierungsanteil wurden in Anwendung der Erläuterungen zu § 9 KAG a.F. (längerfristige Geldanlagen) und unter Berücksichtigung der von der Stadt bevorzugten Anlageart (Festgeld) je hälftig die durchschnittlichen Zinssätze für a) Sparbriefe mit 4-jähriger Laufzeit - 3,88 % - und b) Festgeldanlagen - 3,09 % - zugrunde gelegt, was im Mittel einen Zinssatz von 3,49% ergibt. Bei diesen Berechnungen wurden neben den tatsächlichen Zinssätzen der Jahre 1996 - 2005 auch die prognostizierten Sätze für 2006 / 2007 berücksichtigt. C. Berechnung des kalkulatorischen Mischzinssatzes Bis zum Jahr 2000 wurde den Berechnungen – dem Runderlass des IM B.-W. zum KAG entsprechend - jeweils ein Finanzierungszeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt. Dieser Zeitraum ist nicht mehr bindend. Sowohl die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg als auch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe empfehlen deshalb, einen längerfristigeren Zeitraum von 10 Jahren zu berücksichtigen. Im Übrigen fließt dieser Zeitraum inzwischen i. d. R. auch in die Berechnung anderer Städte in Baden-Württemberg ein. Auch aus Gründen der Vergleichbarkeit mit anderen Städten wurde die Karlsruher Berechnung ab dem Doppelhaushalt 2001/2002 auf diesen längeren Zeitraum umgestellt. Danach ergibt sich Folgendes: Eigenfinanz. Anteil Fremdfinanz. Anteil rechnerischer nach Ziff. A = 81,2% nach Ziff. A = 18,8% Mischzinssatz 3,49 % 4,69 % ~ 3,71 % Aufgrund der ungewissen Entwicklung am Kapitalmarkt wird bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ab dem Jahr 2007 ein Zinssatz von 4,5 % (bisher 5,0%) zugrunde gelegt. Die Verwaltung wird die weitere Entwicklung verfolgen und den Zinssatz erneut überprüfen sowie ggf. anpassen.

  • Friedhof Berechnungsbeispiele Anlage 10
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  • Friedhof Ergebnisausgleich Anlage 11
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