Antrag KAL: Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans "Kaiserallee/Scheffelstraße/Goethestraße/Schillerstraße"

Vorlage: 19554
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.02.2008
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Weststadt

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 19.02.2008

    TOP: 12

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • KAL-Kaiseralle-Scheffel
    Extrahierter Text

    ANTRAG Stadtrat Lüppo Cramer (KAL) Stadtrat Dr. Eberhard Fischer (KAL) KAL-Gemeinderatsfraktion vom 4. Januar 2008 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 47. Plenarsitzung des Ge- meinderates 19.02.2008 1274 12 öffentlich Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans "Kai- serallee/Scheffelstraße/Goethestraße/Schillerstraße" Vor einigen Jahren hat der Gemeinderat einen Aufstellungsbeschluss für den West- stadt-Block „"Kaiserallee/Scheffelstraße/Goethestraße/Schillerstraße" gefasst. Der Block umfasst neben Privatgrundstücken auch den ehemaligen städtischen Bauhof, auf dessen Areal das „Mehrgenerationenprojekt“ ZAG und eine teilöffentliche Tiefga- rage für die Weststadt entstanden. Wesentliches Planungsziel waren (öffentliche) Grünflächen und die bauliche Entkernung. Diese Ziele sind auch Ergebnis des Betei- ligungsverfahrens zur Sanierung der Weststadt und werden vom aktuellen Stadtteil- Monitoring bestätigt: Kaum ein Stadtteil enthält so dicht bebaute Blöcke wie die Weststadt südlich der Kaiserallee. Der erste Entwurf des Bebauungsplans scheiterte am Widerstand betroffener Grund- stücksbesitzer im Inneren des Blocks. Diese waren von der Planung betroffen. Die Verwaltung hatte aber im Entwurfsprozess keinen Kontakt mit ihnen gesucht und hat- te ihnen auch keinen Ausgleich ihrer Interessen vorgeschlagen. So wurde zum Bei- spiel privates Gelände, auf dem seit Jahren das Wohnhaus einer Familie steht, ein- fach mit „öffentliche Grünfläche“ überplant. Diese Familie und andere Anlieger sind allerdings nach Recherchen der Karlsruher Liste weiterhin grundsätzlich gesprächs- bereit und würden einen Bebauungsplan mit dem oben genannten Planungsziel be- grüßen. Mittlerweile hat ein Investor das Schlüsselgrundstück „ehemalige Versteigerungshal- le Anna Früh“ erworben und will einen Bauantrag für einen Umbau der Halle nach § 34 BauGB (Baugesetzbuch) bzw. die Halle unter Bestandsschutz stellen lassen. Würde dieses Vorhaben in der heutigen Größe des bestehenden Gebäudes umge- setzt, wäre das ursprüngliche Planungsziel bei der Aufstellung des Bebauungsplans konterkariert. Ein Bestand der alten und zu dichten Bebauung wäre festgeschrieben. Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Aus diesem Grund ist eine Veränderungssperre der richtige Weg. Nach deren Erlass kann das Stadtplanungsamt in Kooperation mit den Alt-Eigentümern von Grundstü- cken im und am Rande des Blocks sowie mit dem neuen Investor einen Entwurf des Bebauungsplans entwickeln, der allen Interessen, insbesondere aber auch den Be- wohnern des Blocks, dient. Im Nebeneffekt könnte durch die Veränderungssperre der Ausgang eines anhängi- gen Nachbarschaftsprozesses vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die geplante Bebauung abgewartet werden, ohne dass ein Bescheid des Bauordnungsamtes stadtplanerisch ungewünschte Fakten schafft. unterzeichnet von: Lüppo Cramer Dr. Eberhard Fischer Hauptamt - Sitzungsdienste - 8. Februar 2008

  • TOP 12
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag KAL -Gemeinderatsfraktion vom: 04.01.2008 eingegangen: 04.01.2008 Gremium: 47. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 19.02.2008 1274 12 öffentlich Dez. 5 Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans "Kaiserallee/Scheffelstraße/Goethestraße/Schillerstraße" Aufgrund des Bestandes, der letzten städtischen Planungen und der vom VGH bestätigten und genehmigten Bauvoranfrage geht eine Veränderungssperre ins Leere und sollte derzeit nicht weiterverfolgt werden. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Nachdem das Bebauungsplanverfahren aufgrund unvereinbarer Eigentümerinteres- sen mit der Behandlung im Planungsausschuss am 17.12.2004 einstweilen zurück- gestellt wurde, ist ein Bauvorbescheid für Umbau und Umnutzung eines zuletzt als Versteigerungshalle genutzten Betriebsgebäudes durch vier Instanzen bis zum Ver- waltungsgerichtshof gegen die Nachbarn erfolgreich durchgesetzt worden. Damit besteht heute aus Sicht der Verwaltung keine Veranlassung für eine Veränderungs- sperre, da weitere Bauabsichten weder geäußert wurden noch absehbar sind. Im Übrigen dient eine Veränderungssperre der Sicherung einer konkreten Bauleit- planung. Das bisher verfolgte Planungskonzept sieht aber gerade im Bereich der genehmigten Bauvoranfrage ein mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche vergleichbares Gebäude vor. Diese genehmigte und zuletzt auch vom VGH Baden-Württemberg bestätigte Be- bauung entspricht exakt dem bisher von der Stadt Karlsruhe verfolgten Bebauungs- plankonzept. Eine Veränderungssperre würde daher allenfalls vor dem Hintergrund einer vom bisher verfolgten Planungskonzept abweichenden Planung, die erst noch zu erarbeiten wäre, einen Sinn ergeben. Es ist nicht auszuschließen und bleibt abzuwarten, ob der Umbau noch privatrecht- lich verhindert wird. Dann ist die Verwaltung bereit, erneut mit den beteiligten Grund- stückseigentümern Gespräche aufzunehmen, mit dem Ziel, gemeinsame Entwick- lungsperspektiven für den Block zu erarbeiten. Die Verwaltung war sehr wohl auch schon im bisherigen Verfahren in einer Vielzahl von Gesprächen - nicht zuletzt im Rahmen dreier Planoffenlagen - mit den betroffe- nen Grundstückseigentümern um Interessensausgleich bemüht. Dabei wurden auch für das zur Disposition gestellte Wohnhaus verschiedene Ersatzbaufelder angebo- ten, ohne dass der Bestandsschutz für das Gebäude jemals berührt gewesen wäre. Dieser Bestandsschutz besteht aber selbstverständlich auch für das strittige Gebäu- de, dass jetzt zu Wohnzwecken um- und ausgebaut werden soll. Der vorliegende Bauantrag basiert auf der genehmigten Bauvoranfrage. Aus Sicht der Planung wäre es im Übrigen auch verfehlt, durch die Verhinderung der Umnutzung das Gebäude wieder einer - nach wie vor zulässigen - gewerblichen Nutzung zuzuführen.