Antrag 2 SPD: Änderung der Hauptsatzung: Einrichtung eines sechsten Dezernats

Vorlage: 19206
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.12.2007
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 11.12.2007

    TOP: 4.1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • SPD-Änderung Hauptsatzung Absetzung
    Extrahierter Text

    ANTRAG Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadtrat Dr. Heinrich Maul (SPD) SPD-Gemeinderatsfraktion vom 11. Dezember 2007 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 11.12.2007 1226 4 öffentlich Änderung der Hauptsatzung: Einrichtung eines sechsten Dezernats Der Tagesordnungspunkt 4 wird abgesetzt. Die Vorlage ist nicht abstimmungsreif, da ansonsten wesentliche Vorschriften der Gemeindeordnung verletzt würden. Gemäß § 82 (2) Nr. 4 GemO hat die Gemeinde unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn „Beamte, Angestellte oder Arbeiter eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält (Hervorhebung nicht im Original).“ Ausnahmen vom Erlass einer Nachtragssatzung gemäß § 82 (3) GemO liegen nicht vor. Die Nachtragssatzung muss laut Gemeindeordnung auch unverzüglich erlassen werden. Dies bedeutet, dass falls zu einem Projekt ein Grundsatzbeschluss gefasst worden ist, im Interesse einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sofort auch das Planänderungsverfahren zum Erlass einer Nachtragssatzung betrieben werden muss (Kunze, Bronner, Katz, Kommentar zur Gemeindeordnung Baden- Württemberg, Rd. 14 zu § 82 GemO). Der Grundsatzbeschluss liegt in Form des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. November 2007 vor, als der Gemeinderat mehrheitlich die Einrichtung eines sechsten Dezernats mit den daraus entstehenden personellen Konsequenzen für Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ den Stellenplan beschlossen hat. Die daraus zwingend zu erfolgende Einleitung eines Planänderungsverfahrens zum Erlass einer Nachtragssatzung ist unterblieben. Insofern hat die Verwaltung die Vorschriften des § 82 (2) Nr. 4 GemO nicht erfüllt. unterzeichnet von: Doris Baitinger Dr. Heinrich Maul Hauptamt - Sitzungsdienste - 11. Dezember 2007

  • TOP 4 SPD Absetzung
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 11.12.2007 eingegangen: 11.12.2007 Gremium: 45. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 11.12.2007 1226 4 öffentlich Dez. 1 Änderung der Hauptsatzung: Einrichtung eines sechsten Dezernats - Kurzfassung - Das Bürgermeisteramt hält den Vertagungsantrag für unbegründet. Die beabsichtigte Ände- rung der Hauptsatzung in der heutigen Gemeinderatssitzung ist entscheidungsreif und kommunalrechtlich möglich. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Das Bürgermeisteramt hält den Vertagungsantrag für unbegründet. Die beabsichtigte Ände- rung der Hauptsatzung in der heutigen Gemeinderatssitzung ist entscheidungsreif und kommunalrechtlich möglich. Die Vorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung steht einer heutigen Beratung und Beschlussfassung nicht entgegen, da eine Nachtragssatzung (nur) dann unverzüglich zu erlassen ist, wenn u. a. Beamte oder Beschäftige eingestellt, angestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen. Mit dem heutigen Beschluss zur Änderung der Hauptsatzung ist noch keine der eben darge- stellten Personalmaßnahmen verbunden. Vielmehr befindet man sich noch im Vorstadium der zur Installierung eines sechsten Dezernates erforderlichen Personalmaßnahmen, wie z. B. Stellenausschreibungen, etc. Im Hinblick auf dieses Verfahrensstadium ist auch noch keine Gefährdung des Haushaltsausgleiches eingetreten und damit der Schutzzweck des § 82 As. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung noch nicht tangiert (vgl. Kunze, Bronner, Katz, Kommen- tar zur Gemeindeordnung Baden-Württemberg, § 82 Gemeindeordnung, Rdnr. 13). Damit sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den unverzüglichen Erlass einer Nachtragssatzung nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung nicht erfüllt.