Antrag GRÜNE: Antrag auf Vertagung des Satzungsbeschlusses zum Rheinhafendampfkraftwerk

Vorlage: 19195
Art: Beschlussvorlage
Datum: 11.12.2007
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 11.12.2007

    TOP: 7.1.1

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE-Vertagung RDK
    Extrahierter Text

    ANTRAG Stadtrat Klaus Stapf (GRÜNE) Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 10. Dezember 2007 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 45. Plenarsitzung des Gemeinderates 11.12.2007 1224 7 öffentlich Vertagung des Satzungsbeschlusses zum VEP für das Rheinhafendampf- kraftwerk 1. Der Satzungsbeschluss zum Vorhabensbezogenen Bebauungsplan „Fettweisstraße 65, Rheinhafendampfkraftwerk“ wird vertagt, bis eine abschließende Auswertung des Erörterungstermins durch das Regierungspräsidium vorliegt. 2. Sollte Punkt 1 im Gemeinderat mehrheitlich abgelehnt werden, beantragen wir vorbehaltlich der rechtlichen Zulässigkeit einen Bürgerentscheid zu folgender Frage: „Sind Sie dafür, dass der vom Gemeinderat am 11.12. 2007 beschlossene Bebauungsplan, der die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines neuen Kohlekraftwerks am Rheinhafen (RDK 8) schafft, aufgehoben wird?“ Eine Forderung aus der Mitte des Gemeinderates, der sich auch die Grüne Fraktion anschließt, war, das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren mit dem Bebauungsplanverfahren so weit zu verzahnen, dass eine abschließende Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens durch das Regierungspräsidium Karlsruhe noch in das Bebauungsplanverfahren mit einbezogen werden kann. Dies ist erst möglich, wenn eine Auswertung des Ende November durchgeführten Erörterungstermins vorliegt, was aktuell noch nicht der Fall ist. Sachverhalt / Begründung: Seite 2 __________________________________________________________________________________________ Durch eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wird außerdem Zeit gewonnen, die Möglichkeit eines Bürgerentscheids umfassend juristisch zu prüfen. Erfolgt keine Vertagung des Satzungsbeschlusses, beantragen wir, dass sich der Gemeinderat bereits heute für einen Bürgerentscheid ausspricht. unterzeichnet von: Klaus Stapf Bettina Lisbach Hauptamt - Sitzungsdienste - 11. Dezember 2007

  • TOP 7 GRÜNE
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom: 10.12.2007 eingegangen: 10.12.2007 Gremium: 45. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 11.12.2007 1224 7 öffentlich Dez. 5 Vertagung des Satzungsbeschlusses zum VEP für das Rheinhafendampfkraftwerk - Kurzfassung - Der Antrag der Grünen-Gemeinderatsfraktion wird abgelehnt. Antrag Ziffer 1: Das Vorliegen eines Baurechts, in diesem Fall des rechtsverbindlichen Bebauungs- planes, für das Rheinhafendampfkraftwerk ist unabdingbare Voraussetzung für eine Genehmigung im Immissionsschutzverfahren. Neue Erkenntnisse sind aus der ab- schließenden Bewertung des Regierungspräsidiums nicht zu erwarten, da die Aus- wirkungen auf die Umwelt bereits im Umweltbericht zum Bebauungsplan ausführlich beschrieben sind und dem Gemeinderat die Grundlage für seine Abwägung bieten. Antrag Ziffer 2 ist aus Rechtsgründen nicht zulässig. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 Der Antrag der Grünen-Gemeinderatsfraktion wird abgelehnt. Begründung: Antrag Ziffer 1: Das Vorliegen eines Baurechts, in diesem Fall des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Rheinhafendampfkraftwerk ist unabdingbare Voraussetzung für eine Genehmigung im Bundesimmissionsschutzverfahren. Durch die Vertagung des Punktes käme es zu einer unnötigen Zeitverzögerung in diesem Verfahren. Gleichzeitig ist eine abschließende Bewertung des Regierungspräsidiums über die immissi- onsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens für die Entscheidung des Ge- meinderats nicht erforderlich. Neue Erkenntnisse sind aus dieser nicht zu erwarten, da die Auswirkungen auf die Umwelt bereits im Umweltbericht zum Bebauungsplan ausführlich beschrieben sind und dem Gemeinderat die Grundlage für seine Abwägung bieten. Im Immissionsschutzverfahren muss das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Genehmi- gung aussprechen, sobald die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gemeinderat hingegen hat durch sein Votum zusammen mit der Stadtverwaltung Karls- ruhe bereits weit darüber hinausgehende Zugeständnisse des Vorhabenträgers erreicht, die im Bundesimmissionsschutzverfahren nicht eingefordert hätten werden können. Sollte tatsächlich wider Erwarten eine Genehmigungsfähigkeit des Kraftwerks durch EnBW nicht erreicht werden, so hätte dies lediglich zur Folge, dass der Bebauungsplan nicht um- setzbar ist und aufgehoben werden müsste. Dieser Nachteil steht in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen einer Zeitverschiebung die eine Zurückstellung des Satzungsbeschlusses nach sich ziehen würde. Antrag Ziffer 2, der – vorbehaltlich der rechtlichen Zulässigkeit – die Frage, „ob der vom Gemeinderat am 11.12.2007 beschlossene Bebauungsplan „Fettweis- straße 65, Rheinhafen – Dampfkraftwerk“ wieder aufgehoben wird“, der Entscheidung der Bürger unterstellen möchte (Bürgerentscheid), ist unzulässig. Denn nach § 21 Abs. 2 Ziffer 6 GO findet ein Bürgerentscheid u. a. nicht statt über Bauleit- pläne. Bauleitpläne können keinem Bürgerentscheid unterworfen werden, da sie einen viel- schichtigen Abwägungsprozess erfordern. Diese Abwägungen sollen dem Gemeinderat als Hauptorgan der Gemeinde vorbehalten bleiben und können auch nicht auf eine „Ja-Nein- Fragestellung“, wie sie zwingend beim Bürgerentscheid zu stellen wäre, reduziert werden. Abgesehen davon, dass es kaum sinnvoll wäre, wenn der Gemeinderat in ein und derselben Sitzung sowohl über den Bebauungsplan als auch darüber befände, ob seine Aufhebung einem Bürgervotum unterstellt wird, könnte diese Frage in der Sitzung des Gemeinderats am 11.12.2007 auch nicht behandelt werden. Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Be- schlussfassung ist, dass dem Gemeinderat die Beratungsgegenstände rechtzeitig mitgeteilt und die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden (§ 37 Abs. 1 GO). Ebenso bedarf es einer rechtzeitigen ortsüblichen Bekanntmachung dieses Tagesordnungspunktes.