Antrag GRÜNE: Kostenlose Schulverpflegung für Kinder von Hartz-IV- und Sozialhilfeempfänger/-innen

Vorlage: 18971
Art: Beschlussvorlage
Datum: 06.11.2007
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 13.11.2007

    TOP: 12

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GRÜNE-Schulverpflegung
    Extrahierter Text

    ANTRAG Stadtrat Klaus Stapf (GRÜNE) Stadträtin Anne Segor (GRÜNE) Stadträtin Dr. Dorothea Polle-Holl (GRÜNE) GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 16. Oktober 2007 Gremium: Termin: Vorlage Nr.: TOP: 44. Plenarsitzung des Gemeinderates 13.11.2007 1176 12 öffentlich Kostenlose Schulverpflegung für Kinder von Hartz-IV- und Sozialhilfe- empfänger/-innen Die Stadtverwaltung wird beauftragt, dafür zu sorgen, dass Kinder von Hartz-IV- oder Sozialhilfeempfängern, die an Schulen mit Ganztageseinrichtungen betreut werden, ein kostenloses warmes Mittagessen erhalten. Kinder kommen vermehrt ohne Frühstück in die Schule; bei einer schriftlichen Befragung in Lübeck an 4 Haupt- und Förderschulen betrug der Anteil dieser Kinder 40 %. 10 % dieser Kinder essen sogar bis in die Mittagsstunden nichts. Da auch in Baden-Württemberg die Kinderarmut stark zunimmt, stellen auch hier Lehrer/-innen fest, dass eine wachsende Zahl von Kindern und Jugendlichen ohne Frühstück in die Schule kommt und häufig auch im Laufe des Tages kein warmes Essen zu sich nimmt. Konzentration und damit Lernerfolg hängen jedoch, wie allgemein bekannt, entscheidend von gesunder, ausreichender Ernährung ab. Die Bildungschancen von armen Kindern nehmen damit weiter ab. Es ist zu vermuten (belastbare Zahlen kann die Landesregierung nicht nennen), dass das geringe Einkommen von Hartz-IV- und Sozialhilfeempfängern die Situation verschärft hat, da der Regelsatz für Essen und Trinken für Kinder unter 14 Jahren 2,71 € beträgt, für ein warmes Schulessen im Durchschnitt jedoch 2,50 € fällig sind. Aus diesen Gründen ist es unabdingbar, dass der Schulträger, die Stadt Karlsruhe, schnell Abhilfe schafft und für Kinder aus dem angesprochenen Personenkreis ein warmes Mittagessen unentgeltlich zur Verfügung stellt. Sachverhalt/Begründung: Seite 2 von 2 __________________________________________________________________________________________ Angesichts der veröffentlichen Zahlen über die Regelsätze, die Hartz-IV- und Sozialhilfeempfänger/-innen für ihre Kinder, speziell für deren Ernährung, zur Verfügung stehen, sehen wir eine hohe Dringlichkeit in der beantragten Maßnahme. In den Schulen ist der soziale und finanzielle Hintergrund der Schülerinnen in den meisten Fällen bekannt. Die Eltern dieser Kinder und Jugendlichen sollten in einer schriftlichen Information auf die Möglichkeit, ein kostenloses Essen für ihre Kinder zu beantragen, hingewiesen werden. Dieser Weg würde auch soziale Diskriminierung ausschließen. unterzeichnet von: Klaus Stapf Anne Segor Dr. Dorothea Polle-Holl Hauptamt - Sitzungsdienste - 2. November 2007

  • TOP 12
    Extrahierter Text

    STELLUNGNAHME zum Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom: 16.10.2007 eingegangen: 16.10.2007 Gremium: 44. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 13.11.2007 1176 12 öffentlich Dez. 3 Kostenlose Schulverpflegung für Kinder von Hartz-IV- und Sozialhilfeempfänger/-innen Stellungnahme des Bürgermeisteramtes - Kurzfassung - Schülerinnen und Schüler, deren Eltern SGB-II- oder Sozialhilfeleistungen erhalten, zahlen für das Mittagessen in Ganztagesschulen nicht den Regelbeitrag von durch- schnittlich 3,00 € pro Tag, sondern lediglich den im Sozialhilfe-Regelsatz für das Mit- tagessen vorgesehenen Betrag in Höhe von 1,05 € bzw. ab 16 Jahren 1,40 € pro Tag. Ob weitergehende Maßnahmen erforderlich sind, sollte im Zusammenhang mit der Einrichtung des Schulkostenfonds geprüft werden. Das Bürgermeisteramt emp- fiehlt deshalb, den Antrag in den Jugendhilfeausschuss zu verweisen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Für Schülerinnen und Schüler, die (gebundene oder offene) Ganztagesschulen be- suchen, ist die Teilnahme am Mittagessen verpflichtend, da das gemeinsame Essen Bestandteil des pädagogischen Konzeptes ist. Es handelt sich hierbei um folgende Schulen bzw. Schulkindergärten: Schulkindergarten Körperbehinderte Albschule, Alb-Schulkindergarten (geistig Behinderte) Ernst-Reuter-Schule (Ganztageshauptschule) Federbachschule (Erziehungshilfe) Oberwaldschule (Ganztageshauptschule) Schule am Weinweg (Sehbehinderte) Marylandschule (Ganztagesgrund- und Ganztageshauptschule) Pestalozzischule (Ganztagesgrundschule) Anne-Frank-Schule (Ganztageshauptschule) Erich-Kästner-Schule (Hörgeschädigte und Sprachbehinderte), Schulkindergarten Hörgeschädigte und Sprachbehinderte Uhlandschule (Ganztageshauptschule) Werner-von-Siemens-Schule (Ganztageshauptschule) Kant-Gymnasium Während der Essenspreis durchschnittlich 3,00 € pro Tag beträgt, bezahlen Kinder von ALG-II- bzw. Sozialhilfe-Empfängern an diesen Schulen lediglich den im Regel- satz vorgesehenen Betrag für das Mittagessen, derzeit 1,05 € bzw. ab 16 Jahren 1,40 € pro Tag. Damit soll ermöglicht werden, dass alle Schülerinnen und Schüler an den genannten Schulen unabhängig von der Einkommenssituation am Mittagessen teilnehmen können. Derzeit sind hiervon rund 190 Schülerinnen und Schüler betrof- fen. In den vergangenen Wochen haben sich mehrere Einzelpersonen und Stiftungen angeboten, für einzelne Schülerinnen und Schüler oder für ganze Schulen die Es- senskosten zu übernehmen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Ob weitergehende Maßnahmen erforderlich sind, sollte im Zusammenhang mit der Einrichtung des Schulkostenfonds geprüft werden. Das Bürgermeisteramt empfiehlt deshalb, den Antrag in den Jugendhilfeausschuss zu verweisen.