Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Zwischen Strieder- und Rintheimer Straße", Karlsruhe-Oststadt: Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch
| Vorlage: | 18957 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 06.11.2007 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Oststadt |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 44. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 13.11.2007 1168 4 öffentlich Dez. 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Zwischen Strieder- und Rintheimer Straße" Karlsruhe-Oststadt Satzungsbeschluss gem. § 10 Baugesetzbuch Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 19.01.2006 2 Zustimmung Planungsausschuss 03.05.2006 5 Zustimmung Gemeinderat 12.12.2006 6 Genehmigung (Auslegungsbeschluss) Gemeinderat 13.11.2007 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zwischen Strieder- und Rintheimer Straße“, Karlsruhe-Oststadt, als Satzung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 4 Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs in der Fassung, in der er dem Gemeinderat zum Auslegungsbeschluss (12.12.2006) vorlag, waren neben den ehe- mals von der Deutschen Telekom als Betriebsgelände genutzten Flächen das zwischen der Rintheimer Straße im Norden, der Striederstraße im Süden, der Berckmüllerstraße im Wes- ten und dem Ostring gelegene Areal. Das eigentliche Vorhaben der Firma IBA Immobilien und Anlage GmbH (Vorhabenträger), dargestellt im sogenannten Vorhaben- und Erschließungsplan, erstreckt sich allerdings nur auf die Grundstücke Flst.-Nr. 12028/24 und 12028/25. Dieses Vorhaben hätte, wie in den ergänzenden Erläuterungen zum Auslegungsbeschluss bereits dargelegt, unter Berücksich- tigung der vorhandenen Bebauung in der unmittelbaren Umgebung auch nach § 34 BauGB, der das Bauen in zusammenhängend bebauten Ortsteilen regelt, zugelassen werden kön- nen. Anlass, den Umgriff des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weiter, als durch das Vorhaben veranlasst, zu ziehen, war die Erwägung, den Baublock, der derzeit noch nach dem Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung“ vom Februar 1985 insgesamt als Gewerbe- gebiet ausgewiesen ist, auch hinsichtlich der „Art der baulichen Nutzung“ an die zwischen- zeitlich in diesem Baublock vorhandenen Nutzungen, die heute den in einem Mischgebiet zulässigen entsprechen, anzupassen. Im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs haben sich sowohl die Ei- gentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. 12028 als auch die Miteigentümer der Wohnungsei- gentumsgemeinschaft Berckmüllerstr. 1 a - 1 e gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan gewandt. Gemäß § 12 Abs. 4 BauGB können einzelne Flächen auch außerhalb des Bereichs eines Vorhaben- und Erschließungsplanes in einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezo- gen werden. Diese Bestimmung ist allerdings auch nach einer Entscheidung des Bundes- verwaltungsgerichts eher restriktiv auszulegen, da der Gesetzgeber mit dem Begriff „einzel- ne Flächen“ wohl eher an eine Arrondierung und weniger an die Überplanung eines gesam- ten Baublocks, wenn auch nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, im Zuge der Auf- stellung eines Vorhaben- und Erschließungsplanes gedacht hat. Die Stadtplanung hat auf diesen berechtigten Einwand reagiert und den Umgriff des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes sowohl im Westen als auch im Osten des Baublocks deut- lich zurückgenommen. Die Abgrenzung des „Vorhaben- und Erschließungsplanes“ (VEP) Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 4 innerhalb des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde deutlich gekennzeichnet (siehe Bebauungsplanentwurf C 4.1 - 4.3). Mit der Änderung des Umgriffs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat sich ein we- sentlicher Teil der von der Wohnungseigentümergemeinschaft Berckmüllerstr. 1 a - 1 e so- wie der Eigentümerin des Grundstücks Rintheimer Str. 90 vorgetragenen Einwände gegen die Planung erübrigt. Bezüglich der Anregungen, die sich durch die wesentliche Änderung des Bebauungsplanes nicht erledigt haben, wird auf die Zusammenfassung der im Rahmen der öffentlichen Ausle- gung ergangenen Stellungnahme und die mit dem Vorhabenträger abgestimmte Gegenäu- ßerung der Stadtplanung verwiesen. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Die Anregungen zum ausgelegenen Bebauungsplanentwurf bleiben, soweit diesen dargelegten Gründen nicht entsprochen werden kann, unberücksichtigt. 2. folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Zwischen Strieder- und Rintheimer Straße”, Karlsruhe-Oststadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2 414) und § 74 der Landes- bauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Zwischen Strieder- und Rintheimer Straße“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 4 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festset- zungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebau- ungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 - 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 12.07.2006 in der Fassung vom 26.03.2007. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 2. November 2007