Bebauungsplan "Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung", Karlsruhe-Südstadt: Satzungsbeschluss gem. § 10 des Baugesetzbuches
| Vorlage: | 18741 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.04.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Südstadt |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 43. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.10.2007 1136 6 öffentlich Dez. 5 Bebauungsplan "Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung", Karlsruhe- Südstadt; hier: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 08.11.2004 Aufstellungsbeschluss Gemeinderat 22.05.2007 3 Auslegungsbeschluss Gemeinderat 16.10.2007 6 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Satzungsbeschluss (Einzelheiten siehe Folgeseiten) Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 4 Der gemäß vorstehendem Antrag förmlich zu fassende Beschluss folgt auf Seite 4. Die Planung beschränkt sich ausschließlich darauf, die Art der baulichen Nutzung zu regeln und sieht dazu vor, den gesamten vom Bebauungsplanentwurf erfassten Geltungsbereich als „Gewerbegebiet“ im Sinne des § 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) auszuweisen. Als solches war der Planbereich bis auf eine kleine im Osten mit einbezogene, faktisch in gleicher Weise genutzte Fläche schon in dem noch heute geltenden Bebauungsplan „Nut- zungsartfestsetzung“ festgesetzt worden. Im Rahmen der Neuausweisung sind auf die im ausgewiesenen Gewerbegebiet zulässigen Nutzungsarten jedoch, anders als nach bisheriger Rechtslage, die Vorschriften der Baunut- zungsverordnung in ihrer aktuell geltenden Fassung anzuwenden. Diese ermöglichen dem Plangeber u. a. weitergehende Festsetzungsmöglichkeiten zur Feinsteuerung der Zulässig- keit einzelner Nutzungen im Gewerbegebiet. Davon macht der vorgelegte Bebauungsplan- entwurf neben sonstigen näheren Festlegungen zu den zulässigen Nutzungen insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben Gebrauch. Siehe dazu die weiter unten folgenden Erläuterungen. Gegenstand ist insoweit lediglich eine Änderung des beste- henden örtlichen Planungsrechts, ohne von den bisherigen Grundzügen dieser Gewerbege- bietsflächen abzuweichen. Sonstige bauplanungsrechtliche Festlegungen bestehen derzeit nicht und sind auch nicht Gegenstand des zu beschließenden Bebauungsplanes. Das bietet sich erst an, wenn sich greifbar abzeichnet, welche weiteren Flächen für die künftige städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich zur Verfügung stehen werden und welche Planungsziele über die bloße Ge- bietsartausweisung hinaus verfolgt werden sollen. Dabei könnten auch Flächen in Randbe- reichen mit Schienenanlagen hinzukommen, die in der Vergangenheit bahnbetrieblich ge- nutzt wurden und erst nach eisenbahnrechtlicher Entwidmung von der Stadt anderweitig überplant werden können. Grund, in einem Zwischenschritt den jetzigen auf die Art der Nutzung beschränkten Bebau- ungsplan zu beschließen, ist einerseits der Erhalt des Gewerbegebietes in seiner bisherigen Prägung und andererseits ein Verfolgen des damit übereinstimmenden Ziels, im Wege der bereits erwähnten differenzierten Feinsteuerung eine städtebauliche Entwicklung zu sichern, die gewerblichen Nutzungen im Hinblick auf die dort gegebene Standortgunst den Vorzug gibt. Insoweit kommt es mit dem Bebauungsplan hauptsächlich zum Ausschluss von Einzel- handelsbetrieben, die sich mit ihren Warensortimenten nicht im vorliegenden Plangebiet, sondern in integrierten Lagen der Nahversorgung oder den Innenstadtzentren und somit nicht in diesem Plangebiet entwickeln sollen. Die damit verfolgte Zielsetzung gilt grundsätzlich auch unter Berücksichtigung des im Plan- gebiet vorhandenen Raiffeisenmarktes. Diesem soll mit dem vorliegenden Bebauungsplan aufgrund seiner langjährigen Existenz an diesem Ort mit einer qualifizierten bauplanungs- rechtlichen Bestandssicherung auf jeden Fall die Möglichkeit erhalten bleiben, im bisher vor- handenen Umfang seiner Anlagen modernisierend eine Änderung oder den Neubau vor- nehmen zu können. Dem dient speziell die Ziff. 1.4 der Textfestsetzungen. Denn ohne eine solche Regelung, die § 1 Abs. 10 BauNVO für solche Interessenlagen eröffnet, würde dieser Betrieb hinsichtlich seiner Größenordnung (Bruttogeschossfläche und Verkaufsfläche) im Ergebnis u. U. einschränkend den Vorschriften des § 11 Abs. 3 BauNVO unterworfen sein, die ansonsten für alle anderen Einzelhandelsbetriebe gelten, die sich unter Beachtung von Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 4 Ziffer 1.1 der Textfestsetzungen neu im Plangebiet ansiedeln oder einen bestehenden Be- trieb erweitern möchten. Für diese gilt, wenn sie dabei als großflächig einzustufen sind (Ver- kaufsflächen in der Regel ab 700 bis 800 m²), ab einer Bruttogeschossfläche von 1 200 m² die Vermutungsregel, dass von ihnen negative Wirkungen u. a. auf zentrale Versorgungsbe- reiche oder die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich ausgehen würden. Anderes würde nur dann gelten, wenn sie dies im Einzelfall konkret widerlegen könnten. Letztere Gesichtspunkte sind dann allerdings auch der Grund dafür, weshalb beim Raiffei- senmarkt im Falle baulicher Änderungen oder eines Neubaues die Randsortimente, die nicht unter den Katalog zugelassener Warensortimente der Ziff. 1.1 der Textfestsetzungen fallen, auf die bisherige Verkaufsfläche von 200 m² zu beschränken sind. Soweit die Industrie- und Handelskammer in ihrer aus Anlass der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwur- fes nochmals abgegebenen Stellungnahme dafür eintritt, die zulässige Verkaufsfläche für die Randsortimente auf ca. 250 m² zu erhöhen, sollte dem mit einer Änderung der Textfest- setzungen nicht nähergetreten werden. Ob es sich später im Wege einer baurechtlichen Einzelfallprüfung anlässlich einer beantragten Baugenehmigung vertreten ließe, eine größe- re Verkaufsfläche zuzulassen, ohne mit den Planzielen und Gleichbehandlungsgrundsätzen in Konflikt zu geraten, kann hier offen gelassen werden. Abschließend gilt es zum Verfahren noch anzumerken, dass der Bebauungsplanentwurf entsprechend dem vom Gemeinderat gefassten Auslegungsbeschluss im Zeitraum vom 11.06. bis 13.07.2007 zu jedermanns Einsicht öffentlich auslag. Außer der oben erwähnten Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer sind sowohl von Privatpersonen als auch von Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen eingegangen, über deren Berück- sichtigung eine Entscheidung zu treffen oder die abwägend in die Planungsentscheidung mit einzustellen wären. Bei dem gegebenen Sachstand kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den nachste- henden Beschluss zum Bebauungsplan zu fassen, mit dem das Verfahren seinen Abschluss findet und dieser danach in Kraft gesetzt werden kann. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt: 1. Anregungen, die in Stellungnahmen aus Anlass der Auslegung des Bebauungs- planentwurfes vorgetragen wurden, bleiben nach Maßgabe der Vorbemerkungen zu dieser Vorlage unberücksichtigt. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 4 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ Karlsruhe-Südstadt Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2 414) in Verbindung mit § 4 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 18.04.2007. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung ge- mäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 18.04.2007 beigefügt. Der Bebauungsplan tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB). Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Oktober 2007
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Bebauungsplan „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“, Karlsruhe – Südstadt beigefügt: Begründung und Hinweise Bpl „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) .................... 3 1. Aufgabe und Notwendigkeit ................................................................... 3 2. Bauleitplanung ......................................................................................... 3 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung.................................................................... 3 2.2 Verbindliche Bauleitplanung ...................................................................... 4 3. Bestandsaufnahme .................................................................................. 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich...................................................................... 4 3.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung ......................................................... 4 3.3 Eigentumsverhältnisse ............................................................................... 4 4. Geplante Art der baulichen Nutzung ...................................................... 4 5. Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht .............................................. 5 6. Kosten ...................................................................................................... 5 Bpl „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ - 3 - A. Begründung gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch (BauGB) 1. Aufgabe und Notwendigkeit Ziel des Bebauungsplans soll es sein, im schärfer werdenden Wettbewerb mit anderen Städten und Gemeinden, Vorsorge für qualitativ hochwertige Gewerbegrundstücke zu treffen. Die Fläche besitzt durch ihre Lagegunst erhebliche Potentiale. Die Vorteile des Standortes sind dabei die besonders verkehrsgünstige Lage an der Südtangente und die Nähe zum Hauptbahnhof. Die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten oder der periodischen Nahversorgung der Bevölkerung dienenden Warengruppen würde dem Gewerbe solche Flächen entziehen. Zudem ist dieses Gebiet grundsätzlich nicht als integrierter Standort für solche Einrichtungen gedacht. Nach bisheriger Rechtslage müssten Einzelhandelsbetriebe jeglicher Art bis zu einer Bruttogeschossfläche von 1500 m² zugelassen werden. Im Gebiet ist bereits langjährig der „Raiffeisenmarkt“ als landwirtschaftlicher Einzelhandelsbetrieb vorhanden. Er genießt Bestandsschutz und kann als Ausnahme erhalten bleiben. Zur Sicherung einer Zukunftsperspektive werden ihm angemessene Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt. Das bereits als Gewerbegebiet alter Art ausgewiesene Plangebiet soll nun an die Vorgaben der aktuellen BauNVO angepasst werden. Damit können die städtebaulich nicht gewünschten Unterschiede zwischen dem bestehenden Gewerbegebiet alter Art und den Gewerbegebieten neuer Art (BauNVO 1977 bzw. BauNVO 1990) beseitigt werden. Zu diesem Zweck wird hier ein einfach Bebauungsplan, der lediglich die zulässige Nutzung im Plangebiet regelt, aufgestellt. 2. Bauleitplanung 2.1 Vorbereitende Bauleitplanung Das Gebiet ist im derzeit gültigen Flächennutzungsplan vom 24.07.2004 als Gewerbegebiet dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Bpl „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ - 4 - 2.2 Verbindliche Bauleitplanung Für das Plangebiet gilt bisher der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985. Er wird im Hinblick auf die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung durch vorliegenden Bebauungsplan ersetzt. 3. Bestandsaufnahme 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Das ca. 3,12 ha große Planungsgebiet liegt in Karlsruhe – Südstadt, südlich der Fautenbruchstraße. Maßgeblich für die Abgrenzung des Planungsgebietes ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplanes. 3.2 Vorhandene Bebauung und Nutzung Das Gebiet ist bereits überwiegend bebaut. Es befinden sich hier ein Raiffeisenmarkt, mehrere Gebewerbebetriebe, Lagerflächen der Bahn sowie ein Wohnhaus. Möglicherweise sind noch Teile des Gebietes für Bahnbetriebszwecke gewidmet. 3.3 Eigentumsverhältnisse Das Grundstück im Plangebiet befindet sich im Eigentum der Aurelis, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG. 4. Geplante Art der baulichen Nutzung In diesem Gebiet sollen vor allem solche Gewerbebetriebe angesiedelt werden, denen die Lagegunst nahe der Bahnanlagen und der überörtlichen verkehrlichen Anbindungen einen Vorteil bietet. Einzelhandelsbetriebe mit der Nahversorgung dienenden oder zentrenrelevanten Warengruppen können für diesen Standort unter städtebaulichen Aspekten und unter Beachtung des gesamtstädtischen Märktekonzepts nicht als integriert gelten. Sie werden deshalb ausgeschlossen. Dem vorhandenen Raiffeisenmarkt, der dem Bestandsschutz unterliegt, sollen jedoch angemessene Entwicklungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Bpl „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ - 5 - 5. Bebauungsplanverfahren/Umweltbericht Bei vorliegendem Plan handelt es sich um einen Bebauungsplan, der im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt werden soll. Aus dem Inhalt des Bebauungsplanes ergibt sich, dass Umweltauswirkungen durch die Planung nicht entstehen werden. Derzeitiger Umweltzustand und Entwicklung eines künftigen Umweltzustands durch diese Planung sind identisch, da das Gebiet schon heute als Gewerbegebiet ausgewiesen ist bzw. nach § 34 Baugesetzbuch mit Gewerbe bebaubar wäre und durch den Bebauungsplan lediglich die Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Unter diesen Voraussetzungen entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und der Umweltbericht nach § 2 a BauGB. 6. Kosten Durch den Bebauungsplan entstehen keine Kosten. Karlsruhe, 18.04.2007 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler
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Bebauungsplan „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“, Karlsruhe - Südstadt Verbindliche Festsetzungen Bpl „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ - 2 - Inhaltsverzeichnis: 1. Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet, § 8 BauNVO ................. 3 1.1 Zulässig sind .............................................................................................. 3 1.2 Ausnahmsweise können zugelassen werden ............................................ 3 1.3 Nicht zulässig sind ..................................................................................... 4 1.4 Vorhandener Betrieb, § 1 Abs. 10 BauNVO .............................................. 4 2. Sonstige Festsetzungen ......................................................................... 4 3. Verfahrensvermerke / Ausfertigung ....................................................... 5 Bpl „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ - 3 - Verbindliche Festsetzungen des Bebauungsplanes, bestehend aus zeichnerischen und textlichen Regelungen - Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert am 05.09.2006 (BGBl. I S. 2098) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466). In Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes geregelt: 1. Art der baulichen Nutzung - Gewerbegebiet, § 8 BauNVO 1.1 Zulässig sind - Gewerbebetriebe aller Art unter Beachtung der unten aufgeführten Regelungen für Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Einzelhandelsbetriebe sind nur zulässig, wenn sie ausschließlich die Waren oder Warengruppen 1. Möbel 2. Teppiche, Fußbodenbeläge 3. Garten- und landwirtschaftlicher Bedarf, Pflanzen, Zoologischer Bedarf 4. Baustoffe, Bauelemente 5. Fahrzeuge, Boote und Zubehör anbieten. 1.2 Ausnahmsweise können zugelassen werden - Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, - Anlagen für sportliche Zwecke Bpl „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ - 4 - 1.3 Nicht zulässig sind - Einzelhandelsbetriebe mit anderen als unter Ziffer 1.) bezeichneten Warengruppen - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. - Tankstellen - Vergnügungsstätten 1.4 Vorhandener Betrieb, § 1 Abs. 10 BauNVO Die bauliche Änderung und Erneuerung des im Baugebiet vorhandenen Raiffeisenmarktes und des Technikmarktes mit landwirtschaftlichen und gartenbezogenen Gebrauchs- und Verbrauchsartikeln sowie der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist allgemein zulässig. Randsortimente (sonstige Lebensmittel, Textilien usw.) sind bis zu einer Verkaufsfläche von 200 m² zulässig. Erweiterungen sind nur im Rahmen von Ziff. 1.1 zulässig. 2. Sonstige Festsetzungen Der Bebauungsplan Nr. 614 „Nutzungsartfestsetzung“ vom 22.02.1985, wird im Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplan für die Art der baulichen Nutzung aufgehoben. Die übrigen Festsetzungen für diesen Bereich gelten weiter. Karlsruhe, 18.04.2007 Stadtplanungsamt Dr. Harald Ringler Bpl „Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung“ - 5 - 3. Verfahrensvermerke / Ausfertigung Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BBauG/BauGB, Billigung durch den Gemeinderat und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 22.05.2007 Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 11.06.2007 bis 13.07.2007 Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und am ................... Der Bebauungsplan ist unter Beachtung des vorstehenden Verfahrens als Satzung beschlossen worden. Er wird hiermit ausgefertigt. Karlsruhe, .................... Heinz Fenrich Oberbürgermeister In Kraft getreten (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB, mit der Bekanntmachung am .................... Beim Stadtplanungsamt zu jeder- manns Einsicht bereitgehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ab .....................