Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Karlsruhe: Aufhebung der bestehenden Entwässerungsgebührensatzung und deren Ersetzung durch eine neue Entwässerungsgebührensatzung zum 01.01.2008
| Vorlage: | 18739 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 14.04.2020 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 43. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.10.2007 1134 4 öffentlich Dezernat 5 Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Karlsruhe: Aufhebung der bestehenden Entwässerungsgebührensatzung und deren Ersetzung durch eine neue Entwässerungsgebührensatzung zum 01.01.2008 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 09.10.2007 3 Gemeinderat 16.10.2007 4 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Hauptausschuss die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Ab- wasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) einschließlich deren Bestand- teile. Die Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Sat- zung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 23. Juli 1985 (Amtsblatt vom 9. August 1985), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Februar 2006 (Amtsblatt vom 10. März 2006), außer Kraft. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Stadtwerke Karlsruhe GmbH Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 6 I. Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Karlsruhe 1. Grundsatzbeschluss des Gemeinderates vom 19.07.2005 Bisher wird die Abwassergebühr in Karlsruhe als so genannte Einheitsgebühr zur gemeinsamen Finanzierung der Kosten für die Regen- und Schmutzwasserbeseiti- gung nach dem Frischwassermaßstab erhoben. Die Festsetzung der Abwasserge- bühr allein nach dem Frischwasserverbrauch ist oftmals nicht verursachergerecht und daher nicht mehr rechtssicher. Der Gemeinderat hat daher die Verwaltung mit Beschluss vom 19.07.2005 beauftragt, Vorbereitungen zur Einführung der gesplitte- ten Abwassergebühr zum 01.01.2008 zu treffen und die dazu notwendigen Sat- zungsbeschlüsse rechtzeitig vorzulegen. Bei der gesplitteten Abwassergebühr wird eine Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung erhoben, wie bisher bemessen nach dem Frischwasserverbrauch, und eine eigene grundstücksflächenbezogene Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung. Die Ermittlung der neuen Niederschlags- wassergebühr erfolgte entsprechend dem o. g. Beschluss des Gemeinderats nach folgendem Modell: Modifizierter Versiegelungs-/Anschlussmaßstab, d. h. Heranziehung nach versiegelter, an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossene Fläche x Abflussbeiwert Ersterhebung der gebührenrelevanten Flächen über Luftbildauswertung unter Vorgabe aller versiegelter Teilflächen (Dächer und alle sonst. befestigten Flä- chen) Festlegung einer Bagatellgrenze für befestigte, evtl. durch Abflussbeiwerte < 1 reduzierte abflusswirksame Flächen: Ab einer gebührenrelevanten versie- gelten und angeschlossenen Fläche von 1 000 m² zwingende Abrechnung mit der gesplitteten Gebühr, unterhalb dieser Grenze freiwillige Abrechnung mit der gesplitteten Gebühr auf Antrag. 2. Die Vorbereitungen für die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ver- liefen planmäßig Im Stadtgebiet Karlsruhe gibt es ca. 5 900 Grundstücke größer 1 000 m². Durch ver- schiedene Methoden der Vorselektion (Aussortieren von nicht an die Kanalisation angeschlossenen Grundstücken und Grundstücken, deren befestigte Fläche offen- sichtlich unter der Bagatellgrenze liegt), wurde die Anzahl der detailliert zu erfassen- den Grundstücke auf ca. 3 300 Stück reduziert. Um den Bürgern/Betrieben bei der erstmaligen Erhebung der gebührenrelevanten Flächendaten für diese 3 300 Grundstücke Planausschnitte mit Angaben aller befes- tigten Teilflächen zur Verfügung stellen zu können, wurden Luftbilder ausgewertet und unter Verwendung von Grundstücksdaten des Automatisierten Liegenschaftsbu- ches des VLW und Adressdaten der Stadtwerke in eine Fachsoftware eingearbeitet. Ab Anfang Oktober 2006 wurde jedem der Eigentümer eines nach Vorselektion im Umstellungsverfahren verbleibenden Grundstücks ein Erhebungsbogen mit einer detaillierten Darstellung aller befestigter Teilflächen und zusätzlichem Informations- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 6 material zugesandt. Die Erhebungsphase wurde begleitet durch mehrere Informati- onsveranstaltungen spezieller Kundengruppen (IHK, HWK, Sportvereine, Woh- nungsbau- und Wohnungsverwaltungsgesellschaften, Kirchen, Staatl. Liegen- schaftsverwaltung etc.), Presseveröffentlichungen und eine kostenlose Telefon- Hotline. Die Rücklaufquote war erfreulich hoch. Nach Versand von Erinnerungs- schreiben mussten lediglich für ca. 300 Grundstücke die gebührenrelevanten Flä- chen amtlich geschätzt werden, da die Flächenauskunft verweigert worden war. In- zwischen sind die Ergebnisse des Erhebungsverfahrens in die Fachsoftware einge- arbeitet. Die Infoschreiben über die gebührenpflichtigen Flächen wurden zugestellt. Anträge auf freiwillige Veranlagung nach der gesplitteten Abwassergebühr können bereits seit Januar 2007 gestellt werden. Seit dieser liegen verschiedene Informati- onsbroschüren und Antragsunterlagen an den Rathauspforten aus. Neben allgemei- nen Informationen zum neuen Gebührensystem stehen Broschüren, Antragsformula- re und auch ein Gebührenrechner auf der Internetseite der Stadtentwässerung http://www.karlsruhe.de/bauen/tiefbau/entwaesserung/entwaesserungsgebuehr/gag zum Herunterladen bereit. II. Ausgestaltung der neuen Entwässerungsgebührensatzung, gül- tig ab 01.01.2008 Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr erforderte neben einer neuen Ge- bührenkalkulation eine vollständige Überarbeitung der bisherigen Entwässerungsge- bührensatzung. Die Entwässerungssatzung kann hingegen unverändert beibehalten werden. In den beigefügten Text der neuen Entwässerungsgebührensatzung (Anlage 1) konnten nur wenige Regelungen der bisherigen Entwässerungsgebührensatzung (Anlage 2) unverändert übernommen werden. Regelungen, die infolge des neuen Gebührensystems erforderlich sind, wurden weitgehend in Anlehnung an bewährte Satzungen von Städten erarbeitet, welche die gesplittete Abwassergebühr bereits vor mehreren Jahren mit dem gleichen Gebührenmodell, wie in Karlsruhe jetzt vor- gesehen, eingeführt haben (Freiburg und Konstanz). Wichtige Eckpunkte des Gebührenmodells wie modifizierter Versiegelungs-/Anschlussmaßstab, anzusetzende Abflussbeiwerte für verschiedene Versiegelungsarten Regelung für Versickerungsanlagen Regelung für Regenwasserzisternen hat der Gemeinderat bereits mit seinem Grundsatzbeschluss vom 19.07.2005 zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr verabschiedet. Eine frühzeitige Festle- gung dieser Punkte war erforderlich, um der Verwaltung und den betroffenen Ab- wasserkunden die nötige Planungssicherheit zu gewährleisten. Diese Eckpunkte wurden unverändert in den vorliegenden Satzungsentwurf übernommen (siehe § 3 sowie Anlage 1 des Satzungsentwurfs). Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 6 Einer wichtigen Neuerung im vorliegenden Satzungsentwurf, der Streichung des Starkverschmutzerzuschlags zur Entwässerungsgebühr (§ 6 der bisherigen Entwäs- serungsgebührensatzung), hat der Gemeinderat bereits am 17.07.2007 zugestimmt. III. Kalkulation neuer Gebührensätze für die öffentliche Abwasser- beseitigung 1. Ausgangslage Die letzte Gebührenanpassung im Entwässerungsbereich erfolgte zum 01.01.2005. Die Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab konnte seinerzeit von 1,44 €/m³ auf 1,38 €/m³ abgesenkt werden. Die Karlsruher Entwässerungsgebühr nimmt seit Jah- ren im Bundes- und Landesvergleich einen der untersten Plätze ein. Trotz dieser günstigen Gebührenentwicklung weist der Teilhaushalt 7400 für die Jah- re 2003 - 2005 eine bisher noch nicht ausgeglichene Überdeckung von insgesamt 4.182.861 € aus. Diese resultiert überwiegend aus der Tatsache, dass die für die zurückliegenden Jahre entrichtete Abwasserabgabe mit Investitionen im Klärwerk und im Kanalbereich verrechnet werden konnte und zurückerstattet wurde. Im Rah- men der Gebührenkalkulation 2008 soll hiervon nur die aus dem Rechnungsergebnis 2003 resultierende Überdeckung von 1.454.110 € abgebaut werden. Die Überde- ckungen aus den Jahren 2004 - 2005 sollen aus Gründen der Gebührenkontinuität im Rahmen der Gebührenkalkulationen 2009 - 2011 ausgeglichen werden. Für diese Jahre sind grundsätzlich Ergebnisverschlechterungen zu erwarten, da ab 2009 we- gen zurückgehender Aufrechnungsmöglichkeiten mit Investitionen wieder Abwas- serabgabe in beträchtlicher Höhe zu entrichten ist. Die Darstellung des Ergebnis- ausgleichs nach §14 Abs. 2 KAG ist Anlage 3 zu entnehmen. 2. Gebührenkalkulation für 2008 Die der Entwässerungsgebührensatzung zugrunde liegenden Kalkulationen der Ge- bühren für den Zeitraum 01.01.2008 – 31.12.2008 sind als Anlagen 4 a – 4 f dieser Vorlage beigefügt und sind Gegenstand der Beschlussfassung. 2.1 Gebührenfähiger Aufwand Grundlage für die Gebührenkalkulation bildet der Haushaltsplan des Teilhaushalts 7400 für das Jahr 2008. Die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähi- gen Kosten der öffentlichen Einrichtung Abwasserbeseitigung dürfen Aufwendungen, die außerhalb der Abwasserbeseitigung entstehen, nicht enthalten (§ 14 KAG). Die- se sind bereits herausgerechnet und nicht Gegenstand des Gebührenbedarfs. Ins- besondere bleibt der Teilaufwand, der auf die Entwässerung von öffentlichen Stra- ßen, Wegen und Plätzen entfällt, außer Betracht (§ 17 Abs. 3 KAG). Die Höhe des Anteils für die Entwässerung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze wurde mit Gut- achten des Büros DL Schoch vom September 2007 neu ermittelt, er beträgt aktuell 15,47 % der Gesamtjahreskosten der Abwasserbeseitigung. Die planmäßigen Abschreibungen erfolgen auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die planmäßige Nutzungsdauer orientiert sich an den üblichen Ergänzende Erläuterungen Seite 5 von 6 Werten. Der Zinssatz für die Ermittlung der Verzinsung des Anlagekapitals beträgt 4,5 % (siehe Anlage 5). 2.2 Prognoseentscheidungen Für die Prognoseannahmen wird auf folgende Punkte besonders eingegangen, im Übrigen wird auf die Gebührenkalkulation verwiesen. Für den Kalkulationszeitraum wird eine Abwassermenge von 17 235 000 m³ zugrun- de gelegt. Diese basiert auf der von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH ermittelten ge- bührenpflichtigen Frischwassermenge des Jahres 2006 abzüglich eines geschätzten Rückgangs um ca. 2 %. Für die Abwassermenge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Entwässerungsgebührensatzung werden kalkulatorisch 10 795 000 m³ zugrunde gelegt. Die Schmutzwassergebühr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Entwässerungsgebührensatzung wird auf der Basis von 6 440 000 m³ kalkuliert. Im Zuge der Kanalmesskampagne und der hydrodynamischen Kanalnetzberech- nung wurden die abflusswirksamen Flächen durch Auswertung der amtlichen Flur- karte und durch örtliche Begehungen und Aufmaße ermittelt. Demnach beträgt die reduzierte abflusswirksame Versiegelungsfläche für das gesamte Stadtgebiet (ohne öffentliche Straßen, Wege und Plätze)16 066 000 m². Als Ergebnis der Auswertung der Flächenerfassungsbogen wird von einer relevanten Versiegelung der Grundstü- cke, für die die gesplittete Gebühr gemäß § 5 Abs. 1 Entwässerungsgebührensat- zung gilt, von 9 700 000 m² ausgegangen. 2.3 Gebührensätze Unter Zugrundelegung des gebührenfähigen Aufwandes und der Prognoseentschei- dungen ergeben sich ab 01.01.2008 folgende Gebührensätze: 2.3.1 Bei Grundstücken mit einer reduzierten Versiegelungsfläche bis 1 000 m² be- trägt die einheitliche Abwassergebühr 1,23 €/m³, sofern nicht die gesplittete Ge- bühr beantragt wird. Sie wird ausschließlich nach der Menge des verbrauchten Frischwassers bemessen. 2.3.2 Bei Grundstücken mit einer reduzierten Versiegelungsfläche 1 000 m² und mehr beträgt die Schmutzwassergebühr 0,98 €/m³ Schmutzwasser und die Nie- derschlagswassergebühr 4,19 €/10 m² versiegelte Fläche und Jahr. 2.3.3 Als Gebühr für Grubeninhalte wird die Einheitsgebühr gem. 2.3.1 erhoben zuzüglich eines 80-prozentigen Zuschlags für die erhöhte Schmutzkonzentration. Dies entspricht einer Gebühr von 2,22 €/m³. 2.3.4 Für unverschmutztes Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, wird bei Erhebung einer Einheitsgebühr 40 % der Abwassergebühr, bei Er- hebung der gesplitteten Abwassergebühr 50 % der Schmutzwassergebühr erho- ben, dies entspricht in beiden Fällen 0,49 €/m³. Wie in der bisherigen Entwässe- rungsgebührensatzung auch schon geregelt, wird auch künftig eine Gebührenermä- ßigung gewährt, da nur eine Teilleistung erbracht wird. Ergänzende Erläuterungen Seite 6 von 6 2.3.5 Gebührenvergleich mit den Deutschen Großstädten Laut einer Umfrage der Stadt Düsseldorf unter den Deutschen Großstädten betrug im Jahr 2006 die durchschnittliche Schmutzwassergebühr 2,05 €/m³ und die durch- schnittliche Niederschlagswassergebühr 0,86 €/m²/a. Damit wird die Stadt Karlsruhe auch künftig mit den neuen Entwässerungsgebühren einen der untersten Ränge einnehmen (siehe Anlage 6). IV. Schlussbemerkung Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wird einen finanziellen Anreiz ge- ben, befestigte Flächen zu entsiegeln und das Niederschlagswasser ökologisch sinnvoll direkt zu versickern. Die Entwicklung der Versiegelungsfläche, die auch eine wichtige Grundlage für die Gebührenkalkulation bilden, muss jährlich neu bilanziert werden. Die neue Entwässerungsgebührensatzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Eine baldige Bekanntgabe der künftigen Satzungsregelungen und der neuen Gebührensätze an die Gebührenpflichtigen ist vorgesehen. Insbesondere für eine verlässliche Ver- gleichsberechnung, ob sich eventuell eine freiwillige Inanspruchnahme der gesplitte- ten Abwassergebühr lohnt, ist die frühzeitige Kenntnis der ab 01.01.2008 geltenden Gebührensätze wichtig. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Ab- wasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) einschließlich deren Bestand- teile. Die Satzung tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Sat- zung der Stadt Karlsruhe über die Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 23. Juli 1985 (Amtsblatt vom 9. August 1985), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Februar 2006 (Amtsblatt vom 10. März 2006), außer Kraft. Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Oktober 2007
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Anlage 6 Städtevergleich Entwässerungsgebühren 2006 Quelle: Städteumfrage der Stadt Düsseldorf 2006 Stadt Gebühr für Schmutz- wasser (getrennte Gebühr) nach Frisch- wasserbezug Gebühr für Regen- wasser nach befestigter Fläche Euro/m³ Euro/m²/a Aachen2,391,02 Berlin2,471,53 Bielefeld2,680,71 Bocholt3,030,50 Bochum1,830,63 Bonn1,901,02 Braunschweig1,920,52 Dortmund1,790,81 Dresden1,731,44 Duisburg1,810,81 Düsseldorf1,430,96 Essen2,090,81 Gelsenkirchen1,420,76 Gladbeck1,480,66 Goslar2,820,40 Hagen2,040,74 Halle (Saale)2,971,38 Hamburg2,160,47 Hannover1,770,63 Herne1,260,60 Hilden1,510,68 Karlsruhe ab 20080,980,42 Kassel2,270,74 Kiel1,790,55 Koblenz1,950,91 Köln1,321,18 Krefeld2,710,82 Leipzig1,640,97 Leverkusen2,011,35 Magdeburg2,590,38 Mainz1,250,46 Mannheim1,580,79 Mönchengladbach2,611,51 Monheim1,781,63 München1,561,30 Münster1,560,45 Neuss2,961,38 Nürnberg1,990,51 Oberhausen1,770,90 Potsdam3,020,94 Recklinghausen1,670,71 Remscheid2,431,34 Rostock2,750,17 Saarbrücken2,500,89 Schwerin2,140,54 Solingen2,561,09 Viersen1,990,51 Wiesbaden2,150,70 Wuppertal2,441,82 Durchschnittswert:2,050,86 TBA E1 HL Anlage 6 Gebührenvergleich.xls
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11.09.2007 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG für THH 7400 - Abwasserbeseitigung Kostenüberdeckung (+) bzw. Kostenunterdeckung (-) Insgesamt davon Anteil SW davon Anteil NW EUR EUR EUR noch offen aus 2003 auszugleichen bis spätesten 2008 1.454.109,97 898.234,24 555.875,73 noch offen aus 2004 auszugleichen bis spätesten 2009 2.509.752,32 1.601.221,98 908.530,34 noch offen aus 2005 auszugleichen bis spätesten 2010 218.998,62 73.441,07 145.557,55 Rechnungsergebnis 2006 steht noch ausStand 31.12.2005 4.182.860,91 2.572.897,29 1.609.963,62 davon wird berücksichtigt in 2008 1.454.109,97 898.234,24 555.875,73 noch offen Stand 31.12.2008 (noch ohne Ergebnis 2006 und 2007) 2.728.750,94 1.674.663,05 1.054.087,89 TBA E1 HL Anlage 3 Ergebnisausgleich.xls Tabelle1
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11.09.2007 Wassermengen Insgesamt cbm cbm € /cbm € cbm € /cbm € qm € /10 qm € V olle Gebühr Gebührenpflichtige Wassermenge Einzug Stadtwerke 17.100.000 10.700.000 1,23 13.161.000 6.400.000 0,98 6.272.000 Menge 2006 ./. 2 %Grundwasser SWK/MWK Einzug TBA 65.000 65.000 1,23 79.950 0 0,98 0 Sonst. kleinere Einleitungen Einzug TBA 70.000 30.000 1,23 36.900 40.000 0,98 39200 Summe volle Gebühr 17.235.000 10.795.000 13.277.850 6.440.000 6.311.200 Gebührenermäßigungen, GebührenzuschlägeBei Einheitsgebühr:Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 40% der vollen Abwassergebühr 20.000 20.000 0,49 9.800 0 0 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Bei gesplitteter GebührGrundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird: 50% der Schmutzwassergebühr 15.000 0 15.000 0,49 7.350 (Es wird nur eine Teilleistung erbracht, zum Ausgleich wird die in § 5 Abs. 3 angeführte Gebührenermäßigung gewährt) Grubenentleerung: 180% der vollen Abwassergebühr (Wg. erhöhter Schmutzkonzentration wird ein Zuschlag zur Abwassergebühr erhoben) 10.000 10.000 2,21 22.100 0 0 Summe abweichende Gebühr 45.000 30.000 31.900 15.000 7.350 Gebührenpflichtige Wassermenge insgesamt 17.280.000 10.825.000 13.309.750 6.455.000 6.318.550 Gebührtenpflichtige Versiegelungsfläche 9.700.000 4,19 4.064.300 Erlöse Entwässerungsgebühren 23.692.600,00 Gebührenbedarf 23.720.133,35 Über-/Unterdeckung aus Rundungsdifferenz -27.533,35 Zusätzlich zu der kalk. Gebührenpflichtigen Abwassermenge wird - nach den Erfahrungen der Vorjahre - eine zusätzliche Abwassereinleitung von jährlich rd. 45.000 m³ angenommen. Eine kalkulatorische Überdeckung innerhalb eines Kalkulationszeitraumes bei den Gebühren ist nict zulässig. Abrundungen der Ent wässerungsgebührensätze ab der 3. Stelle hinter dem Komma führen zu einer rechnerisch kalkulierten Gebührenunterdeckung von 27.533,35 €, die innerhalb der folgenden 5 Jahre ausgeglichen werden soll. NW-Gebühr davon gesplittete Gebühr gesplittete Gebühr Ermittlung der gebührenpflichtigen Wassermengen und der Entwässerungsgebühren 2008 davon auf Einheitsgebühr SW-Gebühr TBA E1 HL Anlage 4 a-f Stand 2007.09.10.xls Anl. 4a Wassermengen 1/1
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Stadt Karlsruhe - Tiefbauamt Schema zur Kostenverteilung Anlage 4b THH7400AbwasserbeseitigungGesamt-Anteil Anteil HJ 2008betra gNiederschlagswasser (NW)Schmutzwasser (SW) EUROEUROEURO 12345 Lfd. Betriebskosten ohne kalkulatorische Kosten 4000 0000Personalaufwendungen9.086.690 2.471.180 6.615.510 4100 0000Versorgungsaufwendungen198.730 54.046 144.684 4200 0000Aufwendungen f. Sach- u. Dienstleistungen6.082.420 1.848.489 4.233.931 4300 0000Transferaufwendungen150.000 9.900 140.100 4400 0000Sonst. ordentliche Aufwendungen522.050 154.783 367.267 4811 0000Aufwendungen f. Interne Leistungen (Belastungen)2.078.300 618.800 1.459.500 Summe Betriebskosten ohn kalk. Kosten18.118.190 5.157.198 12.960.992 Kalkulatorische Kosten 4700 0000Planmäßige Abschreibungen8.485.403 9811 0000Kalkulatorische Zinsen10.872.473 9711 0000Kalkulatorische Zinsen Sonderposten (Zuweisungen)778.255 - 464.353 - 313.902 - Summe Kalkulatorische Kosten18.579.621 8.747.656 9.831.965 - Summe Kosten36.697.811 13.904.854 22.792.957 Laufende Betriebserlöse 3300 0000Gebühren und ähnliche Abgaben (ohne Entwässerungsgebühren)2.856.252 - 306.200 - 2.550.052 - 3410 0000Privatrechtliche Leistungsentgelte5.500 - 3.077 - 2.423 - 3420 0000Kostenerstattungen und Umlagen727.200 - 86.090 - 641.110 - 3500 0000Sonstige ordentliche Erträge279.020 - 95.878 - 183.142 - 3711 0000Aktivierte Eigenleistungen1.100.288 - 463.534 - 636.754 - 3811 9000Sonstige Erträge für interne Leistungen1.143.550 - 633.344 - 510.206 - Summe Erlöse (ohne Anteil kalk. Kosten)6.111.810 - 1.588.122 - 4.523.688 - - 3100 0000Auflösung Sonderposten aus Zuweisungen733.180 - 368.406 - 364.774 - F. Abw.Rein.Anl. v. angeschl. Gden, (nur Anteil kalk. Kosten)- Kalkulatorische Kosten (Erlöse) 733.180 - 368.406 - 364.774 - - Gesamterlöse (ohne Entwässerungsgebühren)6.844.990 - 1.956.529 - 4.888.461 - - Gesamtergebnis Plan 200829.852.821 11.948.325 17.904.496 Nicht gebührenfähige Kosten71.648 - 36.798 - 34.850 - Gebührenfähiger Aufwand vor Abzug f. Straßenentwässerung29.781.173 11.911.527 17.869.646 Straßenentwässerungskosten gem. Gutachten 15,47%38,68%0% 4.606.930 - 4.606.930 - - Gebührenfähiger Aufwand nach Abzug Straßenentwässerung25.174.243 7.304.597 17.869.646 Ergebnisausgleich nach § 14 Abs. 2 KAG Überdeckung aus 20031.454.109,97 - 555.875,73 - 898.234,24 - Gebührenbedarf 200823.720.133,35 6.748.721,51 16.971.411,84 10.145.867 9.212.009 TBA E1 HL Anlage 4 a-f Stand 2007.09.10.xls Anl. 4b Plan 08 Kost.VerteilungSeite 1 von 1
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13.09.2007 Kalkulation der Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab Gebührenobergrenze 23.720.133 Euro 16.971.412 Euro 6.748.722 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird 17.150 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 22.100 - Euro 16.949.312 Euro 6.731.572 Euro Kostenanteile für die GebührKostenanteil für SW: 10.795 Tm³ aus 17.235 Tm³ 10.616.062 Euro Kostenanteil für NW: 6.366 Tm² aus 16.066 Tm² 2.667.321 Euro insgesamt: 13.283.383 Euro kalk. Abwassermenge 10.795 T m³ Abwassergebühr je m³ 1,23 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 16.971.412 Euro NW-Beseitigung 6.748.722 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil Einheitsgebühr 10.795 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 17.235 Tm³ Versiegelungsfläche mit Einheitsgebühr 6.366 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 16.066 Tm² SW/NW-Beseitigung Gesamtkosten Kostenanteil an NW-Beseitigung SW-Beseitigung TBA E1 HL Anlage 4 a-f Stand 2007.09.10.xls Anl. 4c Kalk Einheitsgeb
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13.09.2007 Kalkulation der SW- und NW-Gebühr (gesplittete Gebühr) Gebührenobergrenze 23.720.133 Euro 16.971.412 Euro 6.748.722 Euro abzüglich Erlöse für ermäßigte Gebühren für Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird 17.150 - Euro Erlöse aus Annahme von Grubeninhalten 22.100 - Euro 16.949.312 Euro 6.731.572 Euro Kostenanteile für die SW-GebührKostenanteil für SW: 6.440 Tm³ aus 17.235 Tm³ 6.333.250 Euro kalk. Gebührenpflichtige Wassermenge 6.440 Schmutzwassergebühr je m³: 0,98 Euro Kostenanteil für NW: 9.700 Tm² aus 16.066 Tm² 4.064.250 Euro kalk. versiegelte und entwässerte Fläche gespl. Gebühr: 9.700 T m² Niederschlagswassergebühr je 10 m² 4,19 Euro Kalkulationsgrundlage Kosten:SW-Beseitigung 16.971.412 Euro NW-Beseitigung 6.748.722 Euro Kalkulationsgrundlage Wassermengen und Versiegelungsflächen:Gebührenpflichtige Wassermenge, Anteil gespl. Gebühr 6.440 Tm³ Gebührenpflichtige Wassermenge gesamt 17.235 Tm³ Versiegelungsfläche mit gespl. Gebühr 9.700 Tm² Versiegelungsfläche gesamt 16.066 Tm² Gesamtkosten Kostenanteil an SW/NW-Beseitigung SW-Beseitigung NW-Beseitigung TBA-E1 HL Anlage 4 a-f Stand 2007.09.10.xls Anl. 4d Kalk gespl Geb
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11.09.2007 Kalkulation der Abwassergebühren für Annahme von Grubeninhalten (Bezug: Einheitsgebühr)Mengen der Grubeninhalte u. ä.: 10.000 m³ Annahmen: (siehe auch BWGZ 5/96 vom 15.03.1996, 123 ff) 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Abwasserreinigung beträgt 42,9% der Einheitsgebüh r (siehe Schema zur Kostenverteilung) 3. Das Verhältnis von Normalverschmutzung (ca. 600 mg/l) zur Verschmutzung einer regelmäßig geräumten, geschlossenen Grube betr ägt somit bezogen auf den CSB ca. 1 : 8. Ermittlung der Gebühr für die Annahme der Grubeninhalte: Einheitsgebühr * 42,9% (Anteil der Abw.Reingung) + Zuschlag 40% * 8 Zuschlagsstufen =ME 1,23 EUR/m³ * 42,9% (Anteil der Abw.Reingung) + 40% * 8 = 2,22 EUR/m³ (entspr. ca. 1,80 -fachem der Einheitsgebühr) 1,23 EUR/m³ * 1,8 = 2,21 EUR/m³ Der Zuschlagsanteil für die 8-fache Verschmutzung wird deshalb mit 8 * 40% = 320% (Normalverschmutzung + 8 Zuschlagstufen gemäß Starkverschmutzerzuschlägen) angesetzt. Die verschmutzungsunabhängigen Kosten werden dabei nicht veranlagt. Es wird vorgeschlagen für die Entsorgung der Abwässer aus Grubeninhalten (und ähnlichen Abwässern) die Gebühr mit dem 1,8-fache n der normalen Einheitsgebühr festzulegen. 1. Die Inhalte von geschlossenen Gruben haben einen durchschnittlichen Räumungszyklus von min. drei Monaten . Die mittlere Verschmutzung für diese und ähnliche Abwässer (z. B. mobile Toiletten) kann mit einem CSB von 5.000 mg/l angesetzt werden.Es wird daher von einem 8-fachen Kostenaufwand bei der Abwasserreinigung (CSB-Abbau beim Klärgebührenanteil, Kostenteil der Abw asserreinigung: ca. 42,9 % - siehe Schema zur Kostenverteilung gem. Gutachten DL-Schoch) ausgegangen.4. Der Aufwandtsanteil für die biologischen Reinigungsstufe einschl. der anteiligen Schlammbehandlungskosten kann mit ca. 40% bezogen auf die Klärgebühr (Anteil der Reinigung auf der Käranlage) abgeschätzt werden. TBA-Es HL Anlage 4 a-f Stand 2007.09.10.xls Anl. 4e Grubeninhalte
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11.09.2007 Kalkulation der Gebühren für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagwasserkanal (Trennsystem) (Bezug: Gesplittete Gebühr - Niederschlagswassergebühr)Mengen der Grundwassereinleitungen : 35.000 m³ Annahmen:1. Unverschmutztes Grundwasser, das im Trennsystem direkt in den Regenwasserkanal abgeleitet wird und keiner weiteren Behandlun g bedarf (z. B. nicht vorgereinigt bzw. nicht auf der Kläranlage gereinigt werden muss). 2. Der gebührenfähige Kostenanteil für die Ableitung beträgt 91,5% der Niederschlagwassergebühr (siehe Schema zur Kostenverteilu ng Gutachten DL-Schoch September 2007). 3. Der Grundstückeigentümer ( i. d. R. Grundstück größer 1000 m² abflusswirksame Fläche) wird nach der gesplitteten Gebühr ver anlagt. Ermittlung der "fiktiven" Niederschlagswassergebühr pro m³ Wasser: NW-Gebühr: 0,42 EUR/m² Mittlerer Niederschlag: 780 mm/m²=l/m² "fiktive" NW-Gebühr: 0,54 EUR/m³ Ermittlung der Gebühr für die Einleitung von Grundwasser (Trennsystem: Einleitung in den NW-Kanal)NW-Gebühr 91,5% (Anteil der Ableitung) = 0,54 EUR/m³ * 91,5% (Anteil der Ableitung) = 0,49 EUR/m³ ("fiktive" Gebühr) Vorschlag für die Gebühr:Es wird vorgeschlagen für die Einleitung von Grundwasser in den Niederschlagswasserkanal der öffentl.Kanalisation (Trennsystem) , folgende Gebühren festzusetzen: Einheitsgebühr nach Frischwassermaßstab: 1,23 x 40% = 0,49 EUR/m³ Schmutzwassergebühr (bei gesplitteter Gebühr): 0,98 x 50% = 0,49 EUR/m³ TBA E1 HL Anlage 4 a-f Stand 2007.09.10.xls Anl. 4f Grundwasserableitungen
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Anlage 5 Ermittlung des Mischzinssatzes für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten A. Ermittlung des Verhältnisses Eigen-: Fremdfinanzierung aus dem Durchschnitt von 10 Jahren (1996 - 2005) in Mio Euro 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 zus. % Eigenf. 51,6 57,7 53,2 120,7 108,6 81,6 132,9 74,9 71,1 57,2 809,5 81,2 Fremdf. 56,8 9,8 30,9 24,5 10,6 5,0 22,5 3,5 23,9 0,0 187,5 18,8 Bemerkungen: Der Eigenfinanzierungsanteil setzt sich zusammen aus: Allgemeiner Zuführung vom VWH, Entnahme aus der allg. Rücklage, Darlehensrückflüssen, Rückflüssen von Kapitaleinlagen, Einnahmen aus der Veräußerung von Sachen des Anlagevermögens. Nicht einbezogen werden Zuführung vom VWH für Sonderrücklage zur Rekultivierung und Nachsorge der Mülldeponien Beiträge, Zuweisungen und Zuschüsse (sog. Abzugskapital≅). Abgesetzt wurden die Tilgungsleistungen sowie die Kreditbeschaffungskosten. Bei der Berechnung des Fremdfinanzierungsanteils werden auch die Kredite vom Bund und Land - zweckgebunden - berücksichtigt. Die Zahlen wurden entnommen: 1996 - 2005 Rechenschaftsbericht bzw. Auskunft Abt. 2 und 4 der Stadtkämmerei. B. Ermittlung des Mischzinssatzes Für den Fremdfinanzierungsanteil wird vom Effektivzinssatz für Kommunalkredite mit Konditionsbindung 10, 15 und 20 Jahren ausgegangen. Er beträgt 4,69 %. Dem Eigenfinanzierungsanteil wurden in Anwendung der Erläuterungen zu § 9 KAG a.F. (längerfristige Geldanlagen≅) und unter Berücksichtigung der von der Stadt bevorzugten Anlageart (Festgeld) je hälftig die durchschnittlichen Zinssätze für a) Sparbriefe mit 4-jähriger Laufzeit - 3,88 % - und b) Festgeldanlagen - 3,09 % - zugrunde gelegt, was im Mittel einen Zinssatz von 3,49% ergibt. Bei diesen Berechnungen wurden neben den tatsächlichen Zinssätzen der Jahre 1996 - 2005 auch die prognostizierten Sätze für 2006 / 2007 berücksichtigt. C. Berechnung des kalkulatorischen Mischzinssatzes Bis zum Jahr 2000 wurde den Berechnungen – dem Runderlass des IM B.-W. zum KAG entsprechend - jeweils ein Finanzierungszeitraum von 5 Jahren zugrundegelegt. Dieser Zeitraum ist nicht mehr bindend. Sowohl die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg als auch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Karlsruhe empfehlen deshalb, einen längerfristigeren Zeitraum von 10 Jahren zu berücksichtigen. Im Übrigen fließt dieser Zeitraum inzwischen i. d. R. auch in die Berechnung anderer Städte in Baden-Württemberg ein. Auch aus Gründen der Vergleichbarkeit mit anderen Städten wurde die Karlsruher Berechnung ab dem Doppelhaushalt 2001/2002 auf diesen längeren Zeitraum umgestellt. Danach ergibt sich Folgendes: Eigenfinanz. Anteil Fremdfinanz. Anteil rechnerischer nach Ziff. A = 81,2% nach Ziff. A = 18,8% Mischzinssatz 3,49 % 4,69 % ~ 3,71 % Aufgrund der ungewissen Entwicklung am Kapitalmarkt wird bei der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ab dem Jahr 2007 ein Zinssatz von 4,5 % (bisher 5,0%) zugrunde gelegt. Die Verwaltung wird die weitere Entwicklung verfolgen und den Zinssatz erneut überprüfen sowie ggf. anpassen.
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1 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 16.10.2007 folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Entwässerungsgebühren (Abwassergebühren, Schmutzwassergebühren, Nieder- schlagswassergebühren) und Gebühren für Grubeninhalte. § 2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für die Einleitung von Abwasser sowie von Grundwas- ser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anliefe- rung von Grubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist der Grundstückseigentümer. Ge- bührenschuldner ist auch, wer ohne Grundstückseigentümer zu sein a) Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung ist b) Wasser mittels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das anschließend den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. (3) Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwassergruben anlie- fert. (4) Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist der Eigentümer des Grund- stücks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Ge- bührenschuldner ist auch, wer Grundwasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranla- gen einleitet. (5) Grundstückseigentümern gleichgestellt sind auch andere zur Nutzung eines Grundstücks dinglich oder schuldrechtlich Berechtigte. Bei mehreren zur Nutzung eines Grundstücks Be- rechtigten sind diese in dem Verhältnis Gebührenschuldner, in dem sie die öffentlichen Ab- wasseranlagen benutzen. Anlage 1 2 § 3 Gebührenmaßstab (1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² bemessen sich die Abwassergebühren nach der anfallenden Abwassermenge. (2) Bei Grundstücken, deren versiegelte Fläche 1.000 m² oder mehr beträgt, werden Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren getrennt erhoben. Die Schmutzwassergebühren bemessen sich nach der anfallenden Schmutzwassermenge, die Niederschlagswassergebühren nach der Größe und der Versiegelungsart der versiegelten Fläche. Ist die versiegelte Fläche kleiner als 1.000 m², wird eine getrennte Gebühr nur auf Antrag erhoben. Antragsberechtigt sind die Grundstückseigentümer und andere dinglich Nutzungsberechtigte, nicht jedoch schuldrechtlich Nutzungsberechtigte. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Art und Größe der versiegelten Flächen, der Wasserzählerstände zum Antragsdatum sowie der Gebührenbescheid des vorangegangenen Abrechnungszeitraums beizufügen. (3) Als anfallende Abwassermenge nach Abs. 1 bzw. als anfallende Schmutzwassermenge nach Abs. 2 Satz 2 gelten: 1. die Wassermenge, die aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen bezogen oder entnommen wird, 2. die Wassermenge, die bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung aus anderen Wassergewinnungsanlagen oder aus Gewässern bezogen oder entnommen wird, 3. das in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitete und durch geeignete Messein- richtungen zu ermittelnde Grundwasser, 4. das Niederschlagswasser, das aufgrund seiner Verschmutzung in den Schmutz- oder Mischwasserkanal eingeleitet werden muss. (4) Als versiegelte Fläche im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt der bebaute und befestigte Teil des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser direkt den öffentlichen Abwasseranlagen zuge- führt wird, oder von dem Niederschlagswasser auf andere Weise in die öffentlichen Abwas- seranlagen gelangt, multipliziert mit dem jeweils geltenden Faktor nach Anlage, die Be- standteil dieser Satzung ist. Bei Zisternen mit Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage werden je 2,5 m³ Stauvolumen 100 m² von der (an die Zisterne) angeschlossenen und befestigte Flä- che abgezogen. Es werden nur dauerhafte (ganzjährige) Zisternen mit einem Mindeststau- volumen von 2,5 m³ berücksichtigt. Mehrere Grundstücke können zusammen veranlagt werden, wenn sie als wirtschaftliche Einheit genutzt werden. (5) Bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser aus Regenwassernut- zungsanlagen mit einem Stauvolumen größer/gleich 2,5 m³ mit und ohne Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Kanalisation wird die Schmutzwassermenge pauschal um 4 m³ pro Jahr je volle 10 m² der an die Regenwassernutzungsanlage angeschlossenen Versiege- lungsfläche erhöht. Sind geeignete Messeinrichtungen durch den Gebührenschuldner ange- bracht, wird die Schmutzwassergebühr für die tatsächlich gemessene Menge erhoben. Bei ausschließlicher Nutzung von Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung sowie bei Ver- anlagung von Grundstücken, die nicht getrennt zu einer Schmutzwasser- und Nieder- schlagswassergebühr herangezogen werden, unterbleibt ein Schmutzwasseraufschlag. 3 (6) Bei Grundstücken, die gemäß Abs. 2 getrennt zu einer Schmutz- und Niederschlags- wassergebühr herangezogen werden und bei denen eine gemeinsame Mengenmessung des auf dem Grundstück anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt, gilt als Schmutzwassermenge die tatsächlich gemessene und eingeleitete Abwassermenge abzüg- lich der für das betreffende Grundstück errechneten Jahres-Niederschlagswassermenge. Diese errechnet sich aus der durch das städt. Tiefbauamt ermittelten Niederschlagshöhe multipliziert mit der reduzierten versiegelten Fläche. (7) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. Zuzüglich wird ein pauschaler Zuschlag erhoben. (8) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßgebenden Einlei- tungsmenge oder Fläche nicht erbracht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. (9) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentlichen oder pri- vaten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge sowie der geförderten Grund- wassermenge werden von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beschafft, eingebaut, unterhal- ten und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung erforderli- chen Einrichtungen sowie das Ablesen der Werte sind durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Anschlusspflichtigen zu dulden. Eingriffe und Reparaturen an den Mess- einrichtungen sind nur den von der Stadtwerke Karlsruhe GmbH beauftragten Personen ges- tattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorschrif- ten der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser in ihrer jeweils gültigen Fassung. (10) Bei nur vorübergehender Grundwasserhaltung sowie in den Fällen, in denen die Ent- wässerungsgebühr nach der Menge des eingeleiteten Abwassers erhoben wird, ist die Messeinrichtung vom Anschlussnehmer selbst zu beschaffen, einzubauen und zu unterhal- ten. § 4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebüh- ren im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. der Schmutzwassergebühr im Sinne des § 3 Abs. 2 abzu- setzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler zu führen, die der Gebührenschuldner zu beschaffen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. Die Stadt kann eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, wenn ein Abzugszähler zur zuverlässigen Ermittlung der Abzugsmenge ungeeignet ist. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugs- zählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugs- zählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt eingegangen sein. Später einge- hende Anträge können nur unter den Einschränkungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgaben- ordnung berücksichtigt werden. 4 § 5 Gebührensätze (1) Die Gebühren betragen: 1. im Fall des § 3 Abs. 1: 1,23 Euro je m 3 Abwasser (Abwassergebühr), 2. im Fall des § 3 Abs. 2 Satz 1: 0,98 Euro je m 3 Schmutzwasser (Schmutzwassergebühr) zuzüglich 4,19 Euro je 10 m 2 versiegelte Fläche und Jahr (Niederschlagswassergebühr) (2) Als Gebühr für Grubeninhalte wird die Abwassergebühr je cbm Grubeninhalt zuzüglich eines 80-prozentigen Zuschlags erhoben. (3) Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, wird bei Er- hebung einer Entwässerungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 (Einheitsgebühr) 40% der Abwasser- gebühr, bei Erhebung einer Entwässerungsgebühr nach Abs. 1 Nr. 2 (gesplittete Gebühr) 50% der Schmutzwassergebühr erhoben. Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhal- tung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3, die nicht zugleich der Wassergeldbe- rechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässe- rungsgebühr erhoben. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gültigen Tarif für die Benutzung von Wasser- zählern erhebt (Messpreis). § 6 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraums. Abrech- nungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) sowie bei Grundwassereinleitungen entsteht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Gru- beninhalte entstehen mit der Anlieferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Soweit die Entwässerungsgebühren nicht von der Stadt selbst festgesetzt und erhoben werden, geschieht dies durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH zusammen mit den Entgelten für die Wasserlieferung. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist in diesen Fällen berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Entwässerungsgebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Entwässerungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt abzufüh- ren, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen kann die Festsetzung und Erhebung auch auf elektronischem Wege erfolgen. (3) Die Entwässerungsgebühren werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) und Abs. 3 in einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebührenfestsetzung sind monatli- che Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhebungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässerungsgebühren entsprechend. (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlungen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Um- 5 stände geschätzt. Das Gleiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsäch- lichen Verhältnisse, wenn beim Gebührenschuldner wesentliche Veränderungen in der Be- nutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. (5) Treten im Laufe des Abrechnungszeitraumes Änderungen bei den Bemessungs- grundlagen ein oder wird während des Abrechnungszeitraums die Veranlagung zur getrenn- ten Abwassergebühr beantragt, so werden die Gebühren beginnend mit dem darauf folgen- den Tag neu festgesetzt. Wird ein Antrag nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zurückgenommen, erfolgt eine Neuveranlagung zum Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. (6) Die festgesetzte Entwässerungsgebühr wird mit Bekanntgabe des Festsetzungsbeschei- des fällig. § 7 Anzeige- und Auskunftspflichten (1) Der Gebührenschuldner hat der Stadt -gegebenenfalls unter Verwendung amtlicher Vor- drucke- innerhalb eines Monats anzuzeigen, 1. den Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen an- geschlossenes Grundstücks durch Vorlage eines Grundbuchauszugs, 2. die Verwendung von Wasser, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, 3. eine Veränderung der versiegelten Flächen durch Vorlage von Lageplänen im Maßstab 1:500, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen ge- kennzeichnet und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Be- festigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlags- wassers von diesen Teilflächen sowie die Flurstücks-Nummer eingetragen sind 4. alle sonstige Veränderungen, die für die Gebührenerhebung von Bedeutung sind. (2) Der Gebührenschuldner hat den Beauftragten der Stadt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Festsetzung der Gebühren notwendig sind. Hierzu haben sie erforderlichenfalls Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren. (3) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiter- leitung an die Stadt ist der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. § 8 Betretungsrecht Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Gebühren- schuldner haben die erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen zu unterstützen. 6 § 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1.Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Karls- ruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensat- zung) vom 23.Juli 1985, zuletzt geändert durch Satzung vom 24. Februar 2006 (Amtsblatt vom 10. März 2006) außer Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister 7 Anlage zur Satzung über die Erbebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigung Die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühren maßgeblichen Faktoren wer- den unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt: Versiegelungsart: Faktor: 1. Dächer 1.1 Standarddach (flach oder geneigt) 1,0 1.2 Gründach mit extensiver Begrünung, 0,5 bei einer Schichtstärke ab 8 Zentimeter 1.3 Grünüberdeckungen mit intensiver Begrünung 0,0 bei einer Schichtstärke ab 30 Zentimeter z.B. Dachgärten, bei ebenerdigen Tiefgaragen 2. Befestigte Flächen: 2.1 Asphalt, Beton, Pflaster mit Fugenverguss 1,0 2.2 Pflaster, Platten, Verbundsteine 0,8 2.3 Rasengitterstein, Rasenfugenpflaster, Splittfugenpflaster, Porenpflaster, Schotterrasen 0,3 2.4 Kies, Schotter 0,0 3. Andere Versiegelungsarten: Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige oben genannte Faktor, der der in Ziffer 1 und 2 genannten Versiegelungsart in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässig- keitsgrad am nächsten kommt. Weisen die Gebührenschuldner einen anderen Ver- siegelungsgrad nach, kann im Einzelfall ein anderer Faktor angesetzt werden. 4. Versickerungsanlagen Mulden/ Mulden-Rigolen-Systeme mit Notüberlauf und Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und einem Stauraumvermögen von mindestens 2,0 m³ je 100 m² angeschlossener reduzierter versiegelter Fläche 0,2
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7/2 Satzung der Stadt Karlsruhe über Gebühren für die öffentliche Abwasserbeseitigung (Entwässerungsgebührensatzung) vom 23. Juli 1985 (Amtsblatt vom 9. August 1985), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Februar 2006 (Amtsblatt vom 10. März 2006) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Zur Deckung ihres Aufwandes für die öffentliche Abwasserbeseitigung erhebt die Stadt Karlsruhe Benutzungsgebühren (Entwässerungsgebühren, Gebühren für Grubeninhalte). § 2 Gebührentatbestand, Gebührenschuldner (1) Entwässerungsgebühren werden für die Einleitung von Abwasser sowie von Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen, Gebühren für Grubeninhalte werden für die Anlieferung von Grubeninhalten erhoben. (2) Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist der Grundstückseigentümer oder sonstige Anschlusspflichtige, der Anschlussnehmer bei der öffentlichen Wasserversorgung oder bei Eigenwasserversorgung Inhaber des Wasserrechts ist. Gebührenschuldner für die Einleitung von Abwasser ist auch, wer - ohne Grundstückseigentümer zu sein - Wasser mit- tels Standrohr aus der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, das anschließend den öffent- lichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Schuldner der Gebühren für Grubeninhalte ist, wer den Inhalt aus Abwassergruben anliefert. (3) Gebührenschuldner für die Einleitung von Grundwasser ist der Eigentümer des Grund- stücks, von dem aus Grundwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird. Ge- bührenschuldner ist auch, wer - ohne Eigentümer des Entnahmegrundstücks zu sein - Grund- wasser entnimmt und in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet. § 3 Bemessungsgrundlagen (1) Die Entwässerungsgebühren werden nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt. Als Abwassermenge gilt der für das Grundstück durch Wasserzähler ermittelte oder der Bemessung des Wasser- geldes zugrunde gelegte pauschale Wasserverbrauch. Zur Abwassermenge zählen auch ange- lieferte Abwässer, die ggf. nach abwassertechnischer Behandlung aus dem anschlusspflichti- gen Grundstück in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden. (2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Abwassermenge nach dem von der Stadtwer- ke Karlsruhe GmbH ermittelten Frischwasserbezug bemessen. (3) Die Gebühren für die Einleitung von Grundwasser werden nach der eingeleiteten Grund- wassermenge bemessen, die durch geeignete Messeinrichtungen zu ermitteln ist. Anlage 2 (4) Für stark verschmutztes Abwasser werden besondere Zuschläge zu den Entwässerungsge- bühren je nach dem Verschmutzungsgrad des Abwassers erhoben (Starkverschmutzerzu- schläge). (5) Die Gebühren für Grubeninhalte werden nach der auf dem Anlieferschein genannten Menge des Grubeninhalts bemessen. Zuzüglich wird ein pauschaler Starkverschmutzerzu- schlag erhoben. (6) Kann ein zuverlässiger Nachweis der für die Gebührenbemessung maßgebenden Einlei- tungsmenge nicht erbracht werden, so ist die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 162 der Abgabenordnung zu schätzen. (7) Die Messeinrichtungen für den Nachweis der dem Grundstück aus öffentlichen oder priva- ten Wasserversorgungsanlagen zugeführten Wassermenge sowie der geförderten Grundwas- sermenge werden von der Stadt beschafft, eingebaut, unterhalten und abgelesen. Der Einbau und die Wartung der für die Gebührenbemessung erforderlichen Einrichtungen sowie das Ab- lesen der Werte sind durch den Grundstückseigentümer oder den sonstigen Anschlusspflichti- gen zu dulden. Eingriffe und Reparaturen an den Messeinrichtungen sind nur den von der Stadt beauftragten Personen gestattet. Im Übrigen gelten für die Gebrauchsüberlassung von Messeinrichtungen die Vorschriften der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Wasser (BGBl. I 1980 S. 750) entsprechend. (8) Absatz 7 gilt nicht bei nur vorübergehender Grundwasserhaltung; in diesen Fällen ist die Messeinrichtung vom Anschlussnehmer selbst zu beschaffen und zu unterhalten. § 3 a Ermittlung bebauter und befestigter Flächen (1) Die Stadt Karlsruhe beabsichtigt, künftig die Entwässerungsgebühren in eine Schmutz- wassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufzuteilen (Einführung der "gesplitteten Abwassergebühr"). (2) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr sind die bebauten oder befestig- ten Flächen der Grundstücke, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Abwasser- anlagen eingeleitet wird. (3) Um die künftige Niederschlagswassergebühr ermitteln zu können, haben die Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten von Grundstücken Lage und Größe der bebauten oder befestigten Grundstücksflächen im Sinne von Absatz 2 innerhalb eines Monats nach Auffor- derung in prüffähiger Form der Stadt mitzuteilen. Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne, in denen die bebauten und befestigten Grundstücksflächen im Sinne von Absatz 2 gekennzeich- net und die für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße, die Befestigungsarten sowie die Art der Ableitung und Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen ein- getragen sind. Auf Verlangen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. (4) Die Beauftragten der Stadt sind berechtigt, Grundstücke zur Prüfung der Gebührenpflicht und für ihre Ermittlungen im Rahmen der Gebührenfestsetzung zu betreten. Die Grundstücks- eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigten haben die erforderlichen Ermittlungen und Prüfungen zu unterstützen. (5) Kommt der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte seinen Pflichten nach den Absätzen 3 und/oder 4 trotz schriftlicher Erinnerung nicht oder nur teilweise nach, kann die Stadt die Bemessungsgrundlagen nach Maßgabe der Abgabenordnung schätzen. § 4 Absetzungen an der Bemessungsgrundlage (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, sind auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Gebührenbemessung abzusetzen. Der Nachweis der Abzugsmenge ist in der Regel durch geeichte Abzugszähler zu führen, die der Gebührenschuldner zu beschaffen und nach Maßgabe der eichrechtlichen Vorschriften zu unterhalten hat. In Sonderfällen bei Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie kann die Stadt eine Pauschalierung der Abzugsmenge auf der Grundlage von Erfahrungswerten zulassen, soweit ein Abzugszähler ungeeignet ist. (2) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühren muss den Stand des Abzugs- zählers zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die Nummer des Abzugs- zählers angeben. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 1 Satz 3. (3) Der Antrag auf Herabsetzung der Entwässerungsgebühr muss vor Ablauf eines Jahres ab Bekanntgabe des Gebührenbescheides bei der Stadt eingegangen sein. Später eingehende An- träge können nur unter den Einschränkungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung berücksichtigt werden. § 5 Höhe der Gebühren (1) Die Entwässerungsgebühr beträgt je m³ Abwasser 1,38 €. Als Gebühr für Grubeninhalte wird der gleiche Satz je cbm Grubeninhalt zuzüglich eines 40-prozentigen Starkverschmut- zerzuschlags erhoben. (2) Für die Einleitung von Grundwasser, das nicht dem Klärwerk zugeführt wird, wird die Hälfte der Entwässerungsgebühr nach Absatz 1 erhoben. (3) Für die Beschaffung, den Einbau und die Unterhaltung von Messeinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3, die nicht zugleich der Wassergeldberechnung durch die Stadtwerke Karlsruhe GmbH dienen, wird ein Zuschlag zur Entwässerungsgebühr erhoben. Die Höhe des Zuschlags ent- spricht der Höhe des Entgelts, das die Stadtwerke Karlsruhe GmbH nach dem jeweils gültigen Tarif für die Benutzung von Wasserzählern erhebt (Messpreis). § 6 Starkverschmutzerzuschläge (1) Wird in die öffentlichen Abwasseranlagen stark verschmutztes Abwasser eingeleitet, so erhöht sich der normale Gebührensatz bei Abwasser mit einem chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) von mehr als 750 mg/l bis 2 000 mg/l um 10 v. H. Für jede weiteren angefangenen 1 500 mg/l erhöht sich die Entwässerungsgebühr um jeweils weitere 10 v. H. des normalen Gebührensatzes. (2) Die Verschmutzungswerte setzt die Stadt aufgrund von Messwerten von Abwassermisch- proben fest, die viermal im Kalenderjahr an der Einleitungsstelle entnommen werden. Der Verschmutzungsgrad des Abwassers wird aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe bestimmt. Auf Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners können die Abwassermisch- proben häufiger entnommen werden. (3) Maßgebend für den jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 7 Abs. 3) ist der Verschmutzungs- grad, der sich als Mittelwert aus den vier zuletzt entnommenen Abwassermischproben ergibt. (4) Soweit ein Grundstück über mehrere Kanalanschlüsse verfügt, über die unterschiedlich verschmutztes Abwasser eingeleitet wird, wird der Starkverschmutzerzuschlag nach der höchsten Verschmutzung erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Gebührenschuldner nachweist, dass und in welchem Umgang vermischtes Abwasser aus sämtlichen Einleitungen einen ge- ringeren Verschmutzungsgrad aufweisen würde. § 7 Entstehung, Fälligkeit, Einzug, Vorauszahlungen (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils mit dem Ende des Abrechnungszeitraums, frühestens jedoch mit dem Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen. Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den der Wasserverbrauch zur Berechnung des Entgelts für die Wasserlieferung festgestellt wird. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 sowie bei Grundwassereinleitungen ent- steht die Gebühr mit der Einleitung. Die Gebühren für Grubeninhalte entstehen mit der Anlie- ferung des Grubeninhalts an der Übergabestelle. (2) Die Entwässerungsgebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sie werden für die Grundstücksentwässerung zusammen mit den Entgelten für die Wasserlieferung berechnet und erhoben. Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist berechtigt, die Entwässerungsgebühren zu berechnen, Entwässerungsgebührenbescheide auszufertigen und zu versenden, Entwässerungsgebühren entgegenzunehmen und an die Stadt als Gebüh- renberechtigte abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die erforderli- chen Daten zu verarbeiten und der Stadt mitzuteilen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Satz 2 und bei Grundwassereinleitungen sowie bei Anlieferung von Grubeninhalten werden die Gebüh- ren mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (3) Die Entwässerungsgebühren werden mit einem Jahresbetrag festgesetzt; bis zur Gebühren- festsetzung sind monatliche Vorauszahlungen auf der Grundlage des letzten Jahresbetrages zu entrichten. Werden bei Abnehmern der Stadtwerke Karlsruhe GmbH für die Abrechnung des Entgelts für die Wasserlieferung kürzere Erhebungszeiträume festgelegt (Sonderabrechnung), gelten diese für die Entwässerungsgebühren entsprechend. (4) Liegen Vergleichswerte aus dem Vorjahr nicht vor, werden die Vorauszahlungen für die Entwässerungsgebühren unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall maßgebenden Um- stände geschätzt. Das Gleiche gilt für eine Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächli- chen Verhältnisse, wenn beim Gebührenschuldner wesentliche Veränderungen in der Benut- zung der öffentlichen Abwasseranlagen eintreten. § 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten (1) Der Gebührenschuldner hat der Stadtwerke Karlsruhe GmbH innerhalb eines Monats an- zuzeigen, 1. wenn er ein an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenes Grundstück veräußert oder erwirbt, 2. wenn er Wasser - ausgenommen Oberflächenwasser - auf seinem Grundstück verwendet, das nicht aus der öffentlichen Wasserversorgung stammt, 3. wenn das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser einen Verschmutzungsgrad an- nimmt, der nach § 6 einen erhöhten Gebührensatz auslösen kann. (2) Die Stadtwerke Karlsruhe GmbH ist gegen angemessene Kostenerstattung verpflichtet, die zur Gebührenerhebung erforderlichen Daten der Stadt mitzuteilen. Auf die Datenweiterleitung an die Stadt ist der Gebührenschuldner im Gebührenbescheid hinzuweisen. § 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entwässerungs- und Grubenentleerungsgebührensatzung der Stadt Karlsruhe vom 1. März 1966 außer Kraft. (Die letzte Satzungsänderung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.)