Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften

Vorlage: 18738
Art: Beschlussvorlage
Datum: 09.10.2007
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 16.10.2007

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Obdachlose-Satzungsänderung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 43. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 16.10.2007 1133 3 öffentlich Dez. 3 Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 11.07.2007 7 Empfehlung Hauptausschuss 09.10.2007 2 Gemeinderat 16.10.2007 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptausschuss - die Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Odachlosenunterkünften (Anlage 1). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 2 Die Satzung wurde erstmals am 26.10.1993 beschlossen und zuletzt am 26.10.2001 geändert. Die Praxis hat in den letzten Jahren gezeigt, dass ein dringender Anpassungsbedarf an die aktuellen Gegebenheiten besteht. So nahm z. B. die Tierhaltung in den Un- terkünften überhand und konnte in Fällen der Beeinträchtigung und Gefährdung der Mitbewohner/-innen mit der bisherigen Satzungsregelung nicht beendet werden. Auch wurde die Unterkunft von den eingewiesenen Personen oftmals nur genutzt, um dort persönliche Gegenstände einzulagern. Tatsächlich bewohnt wurden die Zimmer in diesen Fällen nicht. Dies widerspricht dem Zweck der Obdachlosenunter- künfte. Zur Beendigung dieses Zustandes fehlte bisher die rechtliche Grundlage. Es kam auch vermehrt zur Einlagerung von Sperrmüll in den Gemeinschaftsunterkünf- ten, welche mangels Regelung in der bisherigen Satzung nicht wirksam unterbunden werden konnte. Damit sorgen die genaueren Regelungen der Benutzungsordnung auch bei den un- tergebrachten Bürgerinnen und Bürgern für mehr Sicherheit und erleichtern durch ihre Klarheit das Zusammenleben in den Gemeinschaftsunterkünften. Dieser Vorlage sind die Änderungssatzung als Anlage 1 und eine Gegenüberstellung des bisherigen Satzungstextes und der Änderungen als Anlage 2 beigefügt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Sozialausschuss und im Hauptausschuss - die Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Odachlosenunterkünften (Anlage 1). Hauptamt - Sitzungsdienste - 5. Oktober 2007

  • Anlage 1 zur Änderungssatzung Obdachlosenunterkünfte
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.02.2006 (GBl. S. 20), und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17.März 2005 (GBl. S. 206), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe in seiner Sitzung vom 25.09.2007 folgende Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Odachlosenunterkünften vom 26. Oktober 1993, zuletzt geändert am 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001), beschlossen: Artikel 1 1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Das Benutzungsverhältnis entsteht durch schriftliche Einweisungsverfügung der Stadt. Es endet mit der Aufgabe der Unterkunft durch den/die Eingewiesene(n) oder durch Verfügung, die dem/der Betroffenen den weiteren Aufenthalt in der Unterkunft versagt, weil Obdachlosigkeit im polizeirechtlichen Sinne nicht mehr vorliegt bzw. Selbsthilfe zumutbar ist. 2. In § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Ohne Einwilligung des Benutzers/der Benutzerin ist die Umsetzung in eine andere Unterkunft insbesondere möglich, wenn 1. die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Abriss, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss, 2. der Stadt die Verfügungsgewalt über die Unterkunft entzogen bzw. ein Miet- oder Nutzugsverhältnis mit dem Vermieter von Wohnraum beendet wird, 2 3. die bisherige Unterkunft unterbelegt ist, z. B. bei Belegung eines Doppelzim- mers durch eine Einzelperson, 4. der Benutzer/die Benutzerin Satzungsbestimmungen oder die Hausordnung trotz Abmahnung nicht einhält oder sein/ihr Verhalten Anlass zu Konflikten gibt, bei denen eine sofortige Umsetzung erfolgen muss, 5. der Benutzer/die Benutzerin mit mehr als zwei Monatsbeträgen der Nutzungs- gebühr oder Nebenkosten im Rückstand ist. 3. § 3 erhält folgende neue Fassung: Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsgebühren erhoben. Sie betragen täglich 5,10 € für die eingewiesene Person. Bei Unterbringung von Einzelpersonen im Einzelzimmer beträgt die Gebühr täglich 7,70 €. Bei Ehepaaren oder Eltern mit Kindern beträgt die Benutzungsgebühr für die zweite und jede weitere Person des Familienverbandes täglich 1,50 €. Nebenkosten für Heizung, Wasser, Gas und Elektrizität werden nicht erhoben. (2) Gebührenschuldner ist der Benutzer/die Benutzerin der zugewiesenen Räume und Nutzungsflächen. Mehrere Benutzer/-innen haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Bezug der zugewiesenen Unterkunft. Sie endet mit dem Tag des Auszugs. (4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer/die Benutzerin nicht von der Verpflichtung, die Gebühr entsprechend Abs. 1 oder 2 vollständig zu entrichten. 3 (5) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind monatlich jeweils zum Monatsanfang zur Zahlung fällig. 4. An § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Stadt wird das Benutzungsverhältnis auch dann beenden, wenn der Benutzer/die Benutzerin die ihm/ihr zugeteilte Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie nicht mehr als ausschließliche Unterkunft benutzt oder sie nur für die Aufbewahrung seines/ihres Hausrates verwendet. 5. Folgende Regelung wird als § 6 eingefügt: Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer/-innen haften vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besuchern/Besucherinnen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer/-innen einer Unterkunft bzw. deren Besucherinnen/Besucher gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. 6. Der bisherige § 6 wird zu § 7. Artikel 2 Die gem. § 4 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlo- senunterkünften als deren Bestandteil geltende Benutzungsordnung wird wie folgt geändert: 4 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: § 1 a (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden. (2) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und an dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorgenommen werden. Der Benutzer/die Benutzerin ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (3) Die vom Benutzer/der Benutzerin ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (4) Die Beauftragten der Stadt sowie die jeweiligen Hausverwalter/-innen sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreten. Insbesondere bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft jederzeit ohne Ankündigung betreten werden. 2. § 4 erhält folgende Fassung: Besuche sind nur in der Zeit zwischen 15:00 Uhr und 21:00 Uhr zulässig. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt von nicht in die Obdachlosenunterkünfte eingewiesenen Personen in sämtlichen Räumen nicht gestattet. 3. § 6 erhält folgende Fassung: 5 § 6 Die zugewiesenen Unterkünfte sind von den Bewohnern/Bewohnerinnen regelmäßig mindestens einmal wöchentlich zu reinigen. Abfälle sind von den Benutzern/ Benutzerinnen in den bereitgestellten Abfallbehältern unter Beachtung der städti- schen Abfallentsorgungssatzung in der jeweilig gültigen Fassung zu entsorgen. Sperrmüll oder Altfahrzeuge dürfen auf dem Gelände der Unterkunft nicht entsorgt werden. 4. § 7 erhält folgende Fassung: § 7 Den Benutzern/Benutzerinnen ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustim- mung der Stadt 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzunehmen, 2. Strom oder Wasser an Personen abzugeben, die keine Benutzer/Benutze- rinnen sind, oder solchen Personen die Benutzung der Sanitäreinrichtungen, insbesondere der Duschen, zu gestatten, 3. Schilder (ausgenommen der üblichen Namensschilder), Aufschriften oder Gegenstände in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen, 4. in der Unterkunft ein Tier - gleich welcher Art und Größe - zu halten, 5. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vorzunehmen. 6. Entsprechende Genehmigungen können jederzeit zurückgenommen werden, sofern es zu Störungen oder Gefährdungen der anderen Hausbewohner/-innen kommt. 6 5. § 13 wird aufgehoben. Artikel 3 Im gesamten übrigen Satzungstext und in der übrigen Benutzungsordnung werden die Begriffe „Benutzer“, „Bewohner“ und „Besucher“ sowie die auf diese Begriffe Bezug nehmenden Worte - jeweils getrennt durch einen Schrägstrich - um die weibliche Endung bzw. Form ergänzt. Artikel 4 Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  • Anlage 2 zur Änderungssatzung Obdachlosenunterkünfte
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Übersicht über die Änderungen der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften alte Fassung vom 26. Oktober 1993 (Amtsblatt vom 5. November 1993), in der letzten Fassung vom 23. Oktober 2001 (Amtsblatt vom 26. Oktober 2001): neue Fassung: § 1 Zweckbestimmung/Rechtsform (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Ein- richtungen in der Form unselbständiger Anstalten des öffentlichen Rechts. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Stadt Karlsruhe bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Die Unterkünfte dienen der Unterbringung Obdachloser. Als obdachlos gelten Personen, die durch Vollstreckung eines gerichtlichen Räumungsti- tels oder aus anderen Gründen ihre bisherige Wohnung oder Unterkunft verloren haben und die, die von ihrer Obdachlosigkeit ausgehende Störun- gen der öffentlichen Ordnung nicht selbst beseitigen können. § 2 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. (2) Das Benutzungsverhältnis entsteht durch schriftliche Einweisungsverfü- gung der Stadt. Es endet mit der Aufgabe der Unterkunft durch den Einge- wiesenen oder durch Verfügung, die dem Betroffenen den weiteren Aufent- halt in der Unterkunft versagt, weil Obdachlosigkeit im polizeirechtlichen Sinne nicht mehr vorliegt. (2) Das Benutzungsverhältnis entsteht durch schriftliche Einweisungsverfü- gung der Stadt. Es endet mit der Aufgabe der Unterkunft durch den/die Eingewiesene(n) oder durch Verfügung, die dem/der Betroffenen den wei- teren Aufenthalt in der Unterkunft versagt, weil Obdachlosigkeit im polizei- rechtlichen Sinne nicht mehr vorliegt bzw. Selbsthilfe zumutbar ist. 2 (3) Ein Anspruch auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Die überlassenen Räume dürfen nur durch die in diese ein- gewiesenen Personen und ausschließlich zu Wohnzwecken benutzt wer- den. (4) Die Stadt ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Umsetzungen innerhalb der Obdachlosenunterkünfte zu verfügen. (5) Ohne Einwilligung des Benutzers/der Benutzerin ist die Umsetzung in eine andere Unterkunft insbesondere möglich, wenn 1. die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Abriss, Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen ge- räumt werden muss, 2. der Stadt die Verfügungsgewalt über die Unterkunft entzogen bzw. ein Miet- oder Nutzugsverhältnis mit dem Vermieter von Wohnraum be- endet wird, 3. die bisherige Unterkunft unterbelegt ist, z. B. bei Belegung eines Doppelzimmers durch eine Einzelperson, 4. der Benutzer/die Benutzerin Satzungsbestimmungen oder die Haus- ordnung trotz Abmahnung nicht einhält oder sein/ihr Verhalten An- lass zu Konflikten gibt, bei denen eine sofortige Umsetzung erfolgen muss, 5. der Benutzer/die Benutzerin mit mehr als zwei Monatsbeträgen der Nutzungsgebühr oder Nebenkosten im Rückstand ist. § 3 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungsge- bühren erhoben. Sie betragen täglich 5,10 € für die eingewiesene Person. Bei Unterbringung von Einzelpersonen im Einzelzimmer beträgt die Gebühr § 3 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte werden Benutzungs- gebühren erhoben. Sie betragen täglich 5,10 € für die eingewiesene Per- son. Bei Unterbringung von Einzelpersonen im Einzelzimmer beträgt die 3 täglich 7,70 €. Bei Ehepaaren oder Eltern mit Kindern beträgt die Benut- zungsgebühr für die zweite und jede weitere Person des Familienverban- des täglich 1,50 €. Nebenkosten für Heizung, Wasser, Gas und Elektrizität werden nicht erhoben. (2) Gebührenschuldner ist der Benutzer der zugewiesenen Räume und Nutzungsflächen. Mehrere Benutzer haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Bezug der zugewiesenen Unter- kunft. Sie endet mit dem Tag des Auszugs. (4) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind mo- natlich jeweils zum Monatsanfang zur Zahlung fällig. Gebühr täglich 7,70 €. Bei Ehepaaren oder Eltern mit Kindern beträgt die Benutzungsgebühr für die zweite und jede weitere Person des Familien- verbandes täglich 1,50 €. Nebenkosten für Heizung, Wasser, Gas und Elektrizität werden nicht erhoben. (2) Gebührenschuldner ist der Benutzer/die Benutzerin der zugewiesenen Räume und Nutzungsflächen. Mehrere Benutzer/-innen haften als Gesamt- schuldner. (3) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Bezug der zugewiesenen Unter- kunft. Sie endet mit dem Tag des Auszugs. (4) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer/die Benutzerin nicht von der Verpflichtung, die Gebühr entspre- chend Abs.1 oder 2 vollständig zu entrichten. (5) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind mo- natlich jeweils zum Monatsanfang zur Zahlung fällig. § 4 Benutzungsordnung Die Rechte und Pflichten der Benutzer bestimmen sich im Übrigen nach der dieser Satzung beigefügten Benutzungsordnung. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil der Satzung. § 4 Benutzungsordnung Die Rechte und Pflichten der Benutzer/-innen bestimmen sich im Übrigen nach der dieser Satzung beigefügten Benutzungsordnung. Die Benut- zungsordnung ist Bestandteil der Satzung. § 5 Versagung der Unterkunft (1) Personen, die sich strafbarer Handlungen schuldig machen, die sich gegen die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung, gegen Be- dienstete der Obdachloseneinrichtungen oder untergebrachte Obdachlose richten oder die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt in grober Weise 4 gegen die Benutzungsordnung verstoßen, kann die Unterkunft durch schriftliche Verfügung versagt werden. (2) Gleiches gilt für Personen, die sich trotz schriftlicher Aufforderung nicht um eine andere Unterkunft bemühen. (3) Die Stadt wird das Benutzungsverhältnis auch dann beenden, wenn der Benutzer/die Benutzerin die ihm/ihr zugeteilte Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie nicht mehr als ausschließliche Unterkunft benutzt oder sie nur für die Aufbewahrung seines/ihres Hausrates verwendet. § 6 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer/-innen haften vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern/Benutzerinnen und Besucherinnen/Besuchern wird auf Vor- satz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Be- nutzer/-innen einer Unterkunft bzw. deren Besucherinnen/Besucher gegen- seitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung. § 6 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Juni 1982 in der Fassung vom 15. Januar 1988 außer Kraft. § 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Juni 1982 in der Fassung vom 15. Januar 1988 außer Kraft. 5 alte Fassung der Benutzungsordnung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften neue Fassung der Benutzungsordnung zur Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Obdachlosenunterkünften § 1 Jeder Bewohner der Obdachlosenunterkünfte ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er den Betrieb der Einrichtung sowie Ruhe und Ordnung nicht stört. Gegenseitige Rücksichtnahme ist zu üben. Die gemeinschaftli- chen Einrichtungen sind einvernehmlich zu nutzen. Die zugewiesenen Räume und deren Zubehör sind pfleglich zu behandeln und nach Beendi- gung des Benutzungsverhältnisses unbeschädigt zurückzugeben. § 1 Jeder Bewohner/jede Bewohnerin der Obdachlosenunterkünfte ist ver- pflichtet, sich so zu verhalten, dass er den Betrieb der Einrichtung sowie Ruhe und Ordnung nicht stört. Gegenseitige Rücksichtnahme ist zu üben. Die gemeinschaftlichen Einrichtungen sind einvernehmlich zu nutzen. Die zugewiesenen Räume und deren Zubehör sind pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses unbeschädigt zurückzuge- ben. § 1a (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewie- senen Personen und nur zu Wohnzwecken genutzt werden. (2) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und an dem überlas- senen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt vorge- nommen werden. Der Benutzer/die Benutzerin ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (3) Die vom Benutzer/der Benutzerin ohne Zustimmung der Stadt vorge- nommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (4) Die Beauftragten der Stadt sowie die jeweiligen Hausverwalter/-innen sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen werktags in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreten. Insbesondere bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft jederzeit ohne Ankündigung betreten wer- den. 6 § 2 Bewohner der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, die erforderliche polizeiliche An- bzw. Abmeldung unverzüglich selbst vorzunehmen. In den Obdachlosenunterkünften dürfen nur diejenigen Personen polizeilich an- gemeldet werden, auf die sich die Einweisungsverfügung der Obdachlo- senpolizeibehörde erstreckt. § 2 Bewohner/-innen der Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, die erfor- derliche polizeiliche An- bzw. Abmeldung unverzüglich selbst vorzuneh- men. In den Obdachlosenunterkünften dürfen nur diejenigen Personen polizeilich angemeldet werden, auf die sich die Einweisungsverfügung der Obdachlosenpolizeibehörde erstreckt. § 3 In die zugewiesenen Unterkünfte dürfen nur diejenigen Gegenstände ein- gebracht werden, die für den vorübergehenden Aufenthalt in der Obdachlo- senunterkunft unbedingt erforderlich sind. In den Fluren, im Keller und Speicher, im Hof sowie in den übrigen gemeinschaftlich genutzten Räumen dürfen Gegenstände nicht aufgestellt werden. Motorfahrzeuge, Fahrräder und Kinderwagen dürfen nur an den zugewiesenen Plätzen abgestellt wer- den. § 4 Besuche sind nur in der Zeit zwischen 08:00 bis 22:00 Uhr zulässig. Außer- halb dieser Zeiten ist der Aufenthalt von nicht in die Obdachlosenunterkünf- te eingewiesenen Personen in sämtlichen Räumen nicht gestattet. Zuwi- derhandlungen werden mit Hausverbot geahndet. § 4 Besuche sind nur in der Zeit zwischen 15:00 Uhr und 21:00 Uhr zulässig. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt von nicht in die Obdachlosenun- terkünfte eingewiesenen Personen in sämtlichen Räumen nicht gestattet. § 5 Die vorhandenen Gemeinschaftseinrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Im Interesse der Nachtruhe ist die Benutzung der Bäder und Duschen grundsätzlich nur bis 22:00 Uhr gestat- tet. Besuchern ist die Benutzung der Küchen, Bäder und Duschen untersagt. Besuchern/Besucherinnen ist die Benutzung der Küchen, Bäder und Du- schen untersagt. 7 § 6 Die zugewiesenen Unterkünfte sind von den Bewohnern regelmäßig min- destens einmal wöchentlich zu reinigen. Die Reinigung der Gemeinschafts- räume und Einrichtungen hat durch die Bewohner zu erfolgen. Hierfür kann ein Reinigungsplan aufgestellt und für alle Bewohner verbindlich vorgege- ben werden. § 6 Die zugewiesenen Unterkünfte sind von den Bewohnern/Bewohnerinnen regelmäßig mindestens einmal wöchentlich zu reinigen. Abfälle sind von den Benutzern/Benutzerinnen in den bereitgestellten Abfallbehältern unter Beachtung der städtischen Abfallentsorgungssatzung in der jeweilig gülti- gen Fassung zu entsorgen. Sperrmüll oder Altfahrzeuge dürfen auf dem Gelände der Unterkunft nicht entsorgt werden. § 7 Das Halten von Tieren ist grundsätzlich nicht gestattet. § 7 Den Benutzern/Benutzerinnen ist es untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufzu- nehmen, 2. Strom oder Wasser an Personen abzugeben, die keine Benutzer/ Benutzerinnen sind, oder solchen Personen die Benutzung der Sanitäreinrichtungen, insbesondere der Duschen, zu gestatten. 3. Schilder (ausgenommen der üblichen Namensschilder), Aufschriften oder Gegenstände in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Un- terkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anzubringen oder aufzustellen, 4. in der Unterkunft ein Tier - gleich welcher Art und Größe - zu halten, 5. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Verände- rungen in der Unterkunft vorzunehmen. 6. Entsprechende Genehmigungen können jederzeit zurückgenommen werden, sofern es zu Störungen oder Gefährdungen der anderen Hausbewohner/-innen kommt. 8 § 8 Wäsche darf nur in den dafür ausdrücklich bestimmten Räumen gewaschen und getrocknet werden. § 9 Elektrische Geräte dürfen nur mit Zustimmung der Hausverwaltung ange schlossen und betrieben werden. Behelfsmäßige elektrische Leitungen und Außenantennen dürfen nicht angebracht werden. Die Aufstellung, Montage oder das Anbringen von Satellitenantennen ist nicht zulässig. Der An- schluss von Telekommunikationseinrichtungen (z. B. Telefon oder Telefax) ist nicht gestattet. § 10 Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihre Kinder beim Spielen auf die Be- dürfnisse der Bewohner Rücksicht nehmen und den Betrieb der Einrichtung nicht stören. § 10 Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihre Kinder beim Spielen auf die Be- dürfnisse der Bewohner/-innen Rücksicht nehmen und den Betrieb der Ein- richtung nicht stören. § 11 Schlüssel sind beim Auszug vollzählig zurückzugeben. In Verlust geratene Hausschlüssel werden auf Kosten des Bewohners ersetzt. Werden die Wohnraumschlüssel nicht vollständig zurückgegeben, wird der Schließzy- linder auf Kosten des Bewohners ausgetauscht. Das Anfertigen von Nach- schlüsseln ist untersagt. Ebenso ist eine Weitergabe des Hausschlüssels an Dritte unzulässig. § 11 Schlüssel sind beim Auszug vollzählig zurückzugeben. In Verlust geratene Hausschlüssel werden auf Kosten des Bewohners/der Bewohnerin ersetzt. Werden die Wohnraumschlüssel nicht vollständig zurückgegeben, wird der Schließzylinder auf Kosten des Bewohners/der Bewohnerin ausgetauscht. Das Anfertigen von Nachschlüsseln ist untersagt. Ebenso ist eine Weiter- gabe des Hausschlüssels an Dritte unzulässig. § 12 Nach dem Auszug ist die Unterkunft in besenreinem Zustand zu verlassen. Die Hausverwaltung erstellt dabei ein Abnahmeprotokoll. Vom Bewohner, seinen Angehörigen oder seinen Besuchern verursachte Schäden hat der Bewohner zu ersetzen. § 12 Nach dem Auszug ist die Unterkunft in besenreinem Zustand zu verlassen. Die Hausverwaltung erstellt dabei ein Abnahmeprotokoll. Vom Bewoh- ner/von der Bewohnerin, seinen/ihren Angehörigen oder seinen/ihren Be- suchern/Besucherinnen verursachte Schäden hat der Bewohner/die Be- wohnerin zu ersetzen. 9 § 13 Der Hausverwaltung ist das Betreten der Wohnräume nach Vereinbarung eines Termins zu gestatten. Etwas anderes gilt bei Gefahr im Verzug. § 13 entfällt.