Hallenbau, Lorenzstraße 19: Mietvertrag mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie - zweiter Nachtragsvertrag
| Vorlage: | 18636 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 18.09.2007 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 42. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 25.09.2007 1102 5 öffentlich Dez. 1 Hallenbau, Lorenzstraße 19: Mietvertrag mit dem Zentrum für Kunst und Medientechnologie - zweiter Nachtragsvertrag Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 18.11.1997 3 Genehmigung Mietvertrag ZKM Lichthöfe 6 - 9 und Kubus Gemeinderat 23.06.1998 13 Genehmigung Überlassungs- vertrag Lichthöfe 1 u. 2 Gemeinderat 25.09.2007 5 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat genehmigt die Verlängerung des Mietverhältnisses mit dem ZKM, Stiftung des öffentlichen Rechts, über die Lichthöfe 6 bis 9 und den Kubus im Hallenbau, Lorenz- straße 19 in Karlsruhe auf unbestimmte Zeit sowie die künftige Einbeziehung der Lichthöfe 1 und 2 in diesen Mietvertrag und die Modifizierung der Regelungen bezüglich der Miete und Bauunterhaltung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 1.330.000 € Mieteinnahmen pro Jahr Finanzposition: 1.410.28.10.01.01.30 Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Über die Nutzung der Räumlichkeiten des Zentrums für Kunst und Medientechnologie (ZKM) und des Museums für Neue Kunst (MNK) bestehen mit dem ZKM, Stiftung des öffentlichen Rechts, bislang folgende vertragliche Regelungen: a) Vertrag ZKM (Lichthöfe 6 bis 9 und Kubus): Überlassung mit Mietvertrag vom 20.11.1997 und Nachtragsvertrag vom 26.05./04.06.1998. Das Mietverhältnis begann am 15.10.1997 und wurde aufgrund des Vorsteuerabzugs aus den Baukosten zunächst nur für die Dauer von 10 Jahren abge- schlossen. Der Mietvertrag endet somit am 14.10.2007. b) Vertrag MNK (Lichthöfe 1 und 2): Überlassung der grundsanierten Lichthöfe 1 und 2 für das Museum für Neue Kunst (Sammlermuseum) ab dem 01.05.1998 mit separater Vereinbarung. Gründe für die sei- nerzeitige Separierung waren die spätere Fertigstellung der Lichthöfe 1 und 2 und der Sonderstatus des MNK (Sammlermuseum). Der Betrieb des MNK wurde zum Großteil durch Landesmittel (Sonderzuschuss des Landes) finanziert. Der Ausbau der Lichthöfe 1 und 2 erfolgte ausschließlich durch Landesmittel. Die Landesregierung machte dafür zur Voraussetzung, dass die Stadt Karlsruhe die städtischen Lichthöfe entgeltfrei zur Verfü- gung stellt. Das Nutzungsverhältnis wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Nachdem die vereinbarte Vertragszeit von 10 Jahren des Vertrages „ZKM“ zum 14.10.2007 endet und Gründe für eine erneute Befristung nicht mehr vorliegen, soll das Mietverhältnis mit dem ZKM nun durch Abschluss eines Nachtragsvertrages auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Die seinerzeit vereinbarten Vertragsbestimmun- gen sollen im Wesentlichen unverändert beibehalten werden. Lediglich folgende Neu- regelungen sind vorgesehen: 1. Zusammenfassung der beiden Mietverhältnisse in einem Vertrag Auf Empfehlung des Wissenschaftsrates im Rahmen der Evaluierung des ZKM wurde das MNK zwischenzeitlich organisatorisch, personell, räumlich und finanziell komplett in das ZKM integriert und ist heute eine mit den anderen Abteilungen des ZKM gleichgestellte Ab- teilung des ZKM ohne jeglichen Sonderstatus. Die Grundfinanzierung des ZKM (incl. MNK) durch Stadt und Land wurde ab dem Haushaltsjahr 2007 unter Einbezug sämtlicher bisheri- ger Sonderfinanzierungen entsprechend vereinheitlicht. Die damaligen Gründe für den Abschluss von zwei getrennten Verträgen bestehen somit heute nicht mehr. Die Überlassung der Räumlichkeiten des ZKM und des MNK soll daher künftig in einem Mietvertrag erfolgen, d. h. die Lichthöfe 1 und 2 (MNK) werden in den Miet- vertrag „ZKM“ mit einbezogen. Dadurch gelten einheitliche Vertragsbestimmungen, was auch die mit dem ZKM notwendigen Abrechnungen sowie die Handhabung der Bauunterhal- tung vereinfacht. 2. Miete a) Räume ZKM (Lichthöfe 6 bis 9 und Kubus): Gemäß den Verhandlungen mit dem Land zur vereinheitlichten Grundfinanzierung soll die bisherige Nettomiethöhe von jährlich 2,6 Mio. DM (= 1.329.358,89 €) belassen und lediglich auf 1,33 Mio. € aufgerundet werden. Bislang hatte das ZKM aus den Anteilen der sogenannten unternehmerischen Nutzung zuzüglich zur Miete Mehrwertsteuer zu entrichten. Der nach Umsatzsteuergesetz für den Vorsteuerabzug maßgebliche Zeitraum von 10 Jahren ist mit Ablauf der bisherigen Mietzeit erfüllt. Bei der Verlängerung des Mietvertrages kann daher auf die Erhebung von Mehrwertsteuer verzichtet werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 b) Räume MNK (Lichthöfe 1 und 2): Die Überlassung der Lichthöfe 1 und 2 erfolgt wie bisher unentgeltlich. Die mietfreie Überlassung der Räumlichkeiten des MNK beruht auf einem Beschluss der Landesre- gierung vom 02.06.1997, nach dem es Voraussetzung für die Ansiedlung des MNK/Sammlermuseums in Karlsruhe war, dass die Stadt die Lichthöfe 1 und 2 in grundsaniertem Zustand und entgeltfrei zur Verfügung stellt. Das Land hält an diesem Beschluss nach wie vor fest. 3. Bauunterhaltung In beiden Verträgen ist die Reparatur, der Betrieb, die Wartung, die Unterhaltung und die Erneuerung der gebäudetechnischen Anlagen sowie die Durchführung von Klein- und Schönheitsreparaturen in die Zuständigkeit des ZKM übertragen. Daran soll sich auch künf- tig nichts ändern. Die Unterhaltung der konstruktiven Teile des Gebäudes einschließlich Dach (die sogenannte Unterhaltung in Dach und Fach) ist jedoch bislang unterschiedlich geregelt. Bei den Lichthö- fen 6 bis 9 und dem Kubus obliegt die Unterhaltung in Dach und Fach der Stadt; wogegen bei den Lichthöfen 1 und 2 aus Gründen des damaligen Sonderstatus des MNK die Unter- haltung in Dach und Fach dem ZKM übertragen wurde. Diese unterschiedlichen Zuständigkeiten bewähren sich in der Praxis nicht. Der komplette ehemalige IWKA-Hallenbau ist, zumindest was die Gebäudehülle betrifft, als Einheit zu se- hen. Die Zuständigkeit für die Bauunterhaltung in Dach und Fach sollte daher möglichst in einer Hand sein. Es ist daher sinnvoll, dass die Unterhaltung der konstruktiven Gebäudeteile beim Gebäudeeigentümer liegt und nicht, wie in der Vergangenheit bei den Lichthöfen 1 und 2 praktiziert, auf den Mieter übertragen wird. Im Übrigen ist das ZKM auch finanziell nicht in der Lage, Unterhaltungsmaßnahmen im konstruktiven Gebäudebereich durchzuführen. Künftig soll daher die Bauunterhaltung in Dach und Fach einheitlich für alle der Stadt gehö- renden Lichthöfe bei der Stadt belassen werden. Dies ist auch von Vorteil, wenn Schäden mit der Gebäudeversicherung (Versicherungsnehmer ist die Stadt als Eigentümerin) abzuwi- ckeln sind. Neu ist auch, dass die Außenfenster und Außentüren in die Bauunterhaltung in Dach und Fach einbezogen werden und somit in die Zuständigkeit der Stadt als Gebäudeeigentümerin fallen. Bisher waren die Fenster und Türen ausdrücklich ausgeschlossen. Auch dies hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die Außenfenster und -türen sind Teil der denkmalgeschützten Fassade des Hallenbaus. Deshalb können die Gebäudehülle und die Fenster bzw. Türen nicht separat betrachtet werden. Bei baulichen Maßnahmen an der Gebäudehülle sind meist auch die Fenster/Türen betroffen und umgekehrt. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und genehmigt den Abschluss des 2. Nachtragsvertrages zum Mietvertrag vom 20.11.1997 zwischen der Stadt Karlsruhe und dem ZKM, Stiftung des öffentlichen Rechts. Hauptamt - Sitzungsdienste - 14. September 2007