Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2007 - 2008
| Vorlage: | 18198 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.06.2007 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach, Mühlburg |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
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Extrahierter Text
Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2007 - 2008 vom ........................................................................................................... Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006, GBl. S. 20), in Verbindung mit den § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg vom 14.02.2007 (GBl. S. 135) hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Sachlicher Geltungsbereich Die Satzung regelt die verkaufsoffenen Sonntage im Stadtgebiet von Karlsruhe für die Jahre 2007 und 2008. § 2 Örtlicher Geltungsbereich (1) Aus Anlass des Stadtfestes am 07. Oktober 2007 und am 12. Oktober 2008 dür- fen die örtlichen Verkaufsstellen in der Innenstadt an diesen Sonntagen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Der Innenstadtbereich wird begrenzt durch das Durlacher Tor, Kapellen-, Rüppurrer-, Poststraße, Bahnhofplatz, Ebert-, Brauer-, Kriegs-, Yorck-, Blücher-, Moltke- bis Reinhold-Frank-Straße, Adenauerring bis Durlacher Tor. (2) Aus Anlass der Durlacher Kerwe am 16. September 2007 und 21. September 2008 dürfen die örtlichen Verkaufsstellen im Stadtteil Durlach an diesen Sonnta- gen in der zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. (3) Aus Anlass der Mühlburger Kerwe am 09. September 2007 und 14. September 2008 dürfen die örtlichen Verkaufsstellen im Stadtteil Mühlburg in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. § 3 Sonstiges Während der zugelassenen Zeit sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes und die Bestimmungen nach § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten. § 4 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 des Gesetzes über die Ladenöffnung handelt, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Ladenöffnung jeweils festgesetzten Höhe geahndet werden. § 4 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 39. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 26.06.2007 1035 3 öffentlich Dez. 2 Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2007 - 2008 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.06.2007 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Durch das neue Gesetz über die Ladenöffnung vom 14.02.2007 ist die Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe zur Regelung der verkaufsoffenen Sonntage außer Kraft gesetzt wor- den. Es muss daher eine die gesetzlichen Vorgaben konkretisierende Satzung erlassen werden. Es wird beantragt, den anliegenden Satzungsentwurf zu beschließen. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Das neue Gesetz über die Ladenöffnung enthält neben der vollständigen Aufhebung der Ladenschlusszeiten an Werktagen auch eine Änderung bei der Regelung zu den verkaufsof- fenen Sonntagen. So können Geschäfte zukünftig an drei - statt wie bisher an vier - Sonn- und Feiertagen im Jahr geöffnet werden. Es besteht die Möglichkeit, eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke und Handelszweige vorzunehmen, die von der Gemeinde festgelegt wer- den können. Sind verkaufsoffene Sonntage für einen bestimmten Gemeinde- oder Stadtbe- zirk freigegeben, hat dies nicht zur Folge, dass für alle anderen Gemeinde- oder Stadtbezir- ke die verkaufsoffenen Sonntage verbraucht sind. Dies ist lediglich für die Verkaufsstellen des freigegebenen Bezirks der Fall. Die verkaufsoffenen Sonntage können für jeden Bezirk gesondert festgelegt werden. Insgesamt darf allerdings in jedem Bezirk die maximal erlaubte Zahl der verkaufsoffenen Sonntage nicht überschritten werden (im Jahr 2007 dürfen abwei- chend von der neuen Regelung nochmals vier verkaufsoffene Sonntage stattfinden). Für die verkaufsoffenen Sonntage bedarf es nach wie vor eines Anlasses, auch sind weiter- hin im Vorfeld die Kirchen anzuhören. Bisher waren die verkaufsoffenen Sonntage durch Rechtsverordnung festzulegen. Mit dem neuen Gesetz über die Ladenöffnung entfällt die Rechtsgrundlage dafür. Erlassene Rechts- verordnungen wurden außer Kraft gesetzt. Der zur Beschlussfassung vorgelegte Satzungsentwurf gibt lediglich die bereits in der bishe- rigen Rechtsverordnung festgelegten Termine für die Jahre 2007 und 2008 wieder, für die jeweils ein Anlass vorliegt und bei denen seinerzeit auch die Kirchen angehört wurden. Die Verwaltung empfiehlt, auf die Festlegung weiterer Termine derzeit zu verzichten und die allgemeinen Auswirkungen der gesetzlichen Änderung hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten abzuwarten. In die Entscheidungsfindung über verkaufsoffene Sonntage für die Jahre ab 2009 können dann die bis dahin gesammelten Erfahrungen mit einfließen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat: Der Gemeinderat beschließt die Satzung für die verkaufsoffenen Sonntage 2007 - 2008. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hauptamt - Sitzungsdienste- 15. Juni 2007