Bebauungsplan "Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung", Karlsruhe-Südstadt: Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB
| Vorlage: | 17929 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.05.2007 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Südstadt |
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Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 38. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.05.2007 1020 3 öffentlich Dez. 5 Bebauungsplan "Südlich der Fautenbruchstraße - Nutzungsänderung", Karlsruhe-Südstadt: Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 22.05.2007 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (Einzelheiten siehe Anlagenblatt). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 4 Der gemäß vorstehendem Antrag förmlich zu fassende Beschluss folgt auf Seite 4. Anmerkungen zum Auslegungsbeschluss Der Planungsausschuss der Stadt Karlsruhe hatte in seiner öffentlichen Sitzung am 08.11.2004 beschlossen, für die unmittelbar südlich und nördlich an die Fau- tenbruchstraße angrenzenden Flächen, die zwischen den Bahngleisen des Haupt- bahnhofes und den Güterbahngleisen liegen, einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planungsprozess ist dort zurzeit noch im Fluss, sodass es sich bisher noch nicht angeboten hat, die Planung schon so weit voranzutreiben, um einen auslegungs- reifen Planentwurf für das Gesamtgebiet vorlegen zu können. Das gilt grundsätzlich auch für den vom Aufstellungsbeschluss mit umfasstem Teil- bereich südlich der Fautenbruchstraße, auf den sich der heute vorgelegte Bebau- ungsplanentwurf erstreckt. Dieser Teilbereich wird schon seit längerer Zeit gewerb- lich genutzt, in seiner Entstehung ursprünglich mit den sich dort anbietenden Wa- renumschlagmöglichkeiten Straße/Schiene verknüpft. Als solches sind diese Flä- chen gegenwärtig noch im Bebauungsplan „Nutzungsartfestsetzung (ehemals Bau- ordnung der Stadt Karlsruhe)“, in Kraft seit 22.02.1985, als Gewerbegebiet ausge- wiesen. An der vorstehend beschriebenen planungsrechtlichen Einstufung soll es für den Be- reich südlich der Fautenbruchstraße einstweilen auch bleiben. Allerdings würde die Beibehaltung des bisherigen Planrechts nicht verhindern können, dass sich dort ab- weichend vom gegenwärtigen Bestand Einzelhandelsbetriebe ansiedeln könnten, die funktional als zentren- oder nahversorgungsrelevant einzustufen sind. Als geeigneter integrierter Standort für solche Nutzungen erweist sich die Gebietslage jedoch nicht und außerdem stünde dies auch nicht im Einklang mit den vom Aufstellungsbe- schluss verfolgten Zielen. Diese Sachlage erfordert in einem Zwischenschritt die Aufstellung des zum Be- schluss vorgelegten Bebauungsplanes, der sich als „einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB lediglich darauf beschränkt, die Art der zulässigen Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 4 Nutzung zu regeln und diese darauf auszurichten, das Gebiet möglichst in seiner bisher geprägten Eigenart zu bewahren. Dabei erweist sich dessen Aufstellung der- zeit auch insoweit als vordringlich, als es zur Sicherstellung der vorbeschriebenen Zielsetzung in jüngerer Vergangenheit notwendig war, Plansicherungsmaßnahmen zu ergreifen. So gab es zuletzt Bestrebungen eines Investors, auf den Flächen, die gegenwärtig von ZG Raiffeisen genutzt werden, einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu be- treiben. Darin sollte wohl der Raiffeisenmarkt bisheriger Prägung (mit) aufgehen. Nach den eingereichten Unterlagen bestand jedoch nicht die Gewähr dafür, dass es allein oder hauptsächlich dabei verbleiben würde. Deshalb beschloss der Gemeinde- rat der Stadt Karlsruhe im September 2005 eine Veränderungssperre, die am 07.10.2005 in Kraft trat und noch bis zum 07.10.2007 fortgilt. Bis dahin soll der einfa- che Bebauungsplan nach Abschluss des Verfahrens möglichst in Kraft treten kön- nen. Gegen die Eigenart des bisherigen Raiffeisenmarktes mit dem Vertrieb von landwirt- schaftlichen und gartenbaulichen Bedarfsartikeln einschließlich dem Direktvertrieb landwirtschaftlicher Erzeugnisse ist hingegen nichts einzuwenden. Deshalb enthält der Bebauungsplanentwurf neben der Ausweisung als Gewerbegebiet mit seinen einschränkenden Festlegungen gegenüber Einzelhandelsbetrieben auch Regelun- gen, die dem Raiffeisenmarkt die Chance bewahren, sich in seiner bisherigen Prä- gung im Wege der Modernisierung (Änderung oder Erneuerung der baulichen Anla- gen) entwickeln zu können. Mit der erneut vorgenommenen Ausweisung als Gewerbegebiet erfolgt zugleich die Überleitung auf die Geltung der neuen Baunutzungsverordnung. Dabei bleiben die Grundzüge der bisherigen Planung unberührt. Die Aufstellung des Bebauungspla- nes kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB vorgenommen wer- den. Als entbehrlich erweist sich dabei die Durchführung einer frühzeitigen Unter- richtung und Erörterung der Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB. Die Beteiligung erfolgt für beide Personenkreise mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes. Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 4 Im vereinfachten Aufstellungsverfahren kann auch davon abgesehen werden, eine Umweltprüfung vorzunehmen und dazu einen Umweltbericht zu erstellen. Dafür be- steht vorliegend auch kein Anlass, weil der Bebauungsplan keinerlei andere oder zu- sätzliche Nutzungen abweichend von den bisher planungsrechtlich gegebenen Mög- lichkeiten eröffnet. Anzumerken bleibt lediglich noch, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes nach Osten hin in kleinerem Umfange eine Fläche erfasst, die vom bisherigen Aufstellungsbeschluss noch nicht erfasst war. Eine eigenständi- ge Bedeutung kommt dem jedoch nicht zu. Dem Gemeinderat wird nach allem empfohlen, den nachstehenden Auslegungsbe- schluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich der Fautenbruch- straße - Nutzungsänderung“ wird in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB mit der Auslegung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches fortgesetzt. Dabei wird von einer vorherigen früh- zeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ab- gesehen. 2. Der Auslegung ist grundsätzlich der Bebauungsplanentwurf vom 18.04.2007 zu- grunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplan aufnehmen oder zu die- sem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wieder- holen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 10. Mai 2007