Bebauungsplan "Martin-Luther-Straße - Änderung", Stadtteil Grötzingen: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB und Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB
| Vorlage: | 17928 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 15.05.2007 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Grötzingen |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 38. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 22.05.2007 1019 2 öffentlich Dez. 5 Bebauungsplan "Martin-Luther-Straße Änderung", Stadtteil Grötzingen: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 28.09.2006 7 Zustimmung Bauausschuss 10.10.2006 11 Zustimmung Hauptausschuss 17.10.2006 12 j Zustimmung zu Gesamtkosten von 750.000 Euro Gemeinderat 22.05.2007 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Beschluss zur Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes „Martin-Luther-Straße“ und Fortsetzung des Verfahrens mit öffentlicher Auslegung des Bebauungsplanentwurfes (Ein- zelheiten siehe Anlageblatt). Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 685.000 Euro 685.000 Euro Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Die Kosten sind in den Haushaltsplanungen der kommenden Jahre zu berücksichtigen Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 15.11.2006 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 5 Der gemäß vorstehendem Antrag förmlich zu fassende Beschluss folgt auf Seite 4. A. Anmerkungen zum Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss 1. Anmerkungen zum Gegenstand der Planung und zum Verfahren Gegenstand der Planung ist die Herbeiführung der planungsrechtlichen Zulässigkeit für den Neubau eines Jugendtreffs auf dem Grundstück an der nordwestlichen Ecke der Einmün- dung der Büchelbergstraße in die Eisenbahnstraße in Grötzingen. Dort ist mit gleichem Nut- zungszweck schon heute - und zwar einstweilen noch mit einem Behelfsgebäude - eine sol- che Einrichtung vorhanden. Nunmehr soll ein festes Gebäude mit Außenanlagen entstehen. Der für das Grundstück bisher geltende Bebauungsplan „Martin-Luther-Straße“ (in Kraft ge- treten am 22.10.1982) sieht allerdings noch eine damit im Widerspruch stehende Nutzung mit einem in der Oberfläche als Grünfläche ausgebildeten Regenüberlaufbecken vor. Des- halb bedarf es im Hinblick auf die nunmehr dauerhaft angestrebte Nutzung einer Änderung des Bebauungsplanes. Ein Festhalten an der bisherigen Festsetzung des Bebauungsplanes ist entbehrlich, weil die notwendige Regenrückhaltung durch einen bereits erstellten Stau- raumkanal anderweitig erfolgt. Damit kann auch die zur Oberflächengestaltung des Rück- haltebeckens vorgesehene Grünfläche entfallen. Planungsrechtlich bietet sich für den angestrebten Nutzungszweck die Ausweisung einer Baugrundstücksfläche für den Gemeinbedarf an. Das sieht der vorgelegte Planentwurf auch vor. Darin dürfen nach Ziffer 1.1.1 der Textfestsetzungen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke entstehen. Darunter fällt der konkret geplante Jugend- treff. Eine Anhörung der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die von einer solchen Pla- nung berührt sein können, hatte im Hinblick auf das beabsichtigte Änderungsverfahren be- reits stattgefunden. Ebenso eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB. Soweit bei dieser Gelegenheit Beiträge zur beabsichtigten Planung vor- getragen wurden (was nur bei der Bürgeranhörung der Fall war), wird darauf im nachfolgen- den Abschnitt 2 noch näher eingegangen. Unbeschadet dieser bereits vorgenommenen Verfahrensschritte ist vorgesehen, alles Weite- re zur Aufstellung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen, und zwar in Verbindung mit dem durch das „Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte“ neu eingefügten § 13 a BauGB (Gesetz vom 21.12.2006, BGBL I S. 3.316 ff, in Kraft ab 01.01.2007). Die damit eingeführ- ten Verfahrensvorschriften, die über das bisherige vereinfachte Verfahren hinaus noch wei- tergehende Erleichterungen beinhalten, kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn das zulässige Maß der Überbauung im Rahmen der Innenentwicklung eines Siedlungsge- biets auf Grundflächen unter 20.000 m² oder - unter Einhaltung weitergehender Anforderun- Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 5 gen - auf Flächen unter 70.000 m² begrenzt bleibt. Für alle anderen Planungen gelten im Wesentlichen die bisherigen Verfahrensvorschriften. Als Verfahrenserleichterung entfällt danach bei der vorliegend unter 20.000 m² verbleiben- den Grundfläche die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 a BauGB sowie die Vor- nahme einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Ferner bedarf es bei dieser Größen- ordnung keiner Eingriffs-Ausgleichsbetrachtung in Anlehnung an das Naturschutzrecht. Das führt dazu, dass derartige Planungen dem grundsätzlichen Erfordernis eines natur- bzw. umweltschutzbezogenen Ausgleichs nicht unterliegen, wie dieser ansonsten unter Beach- tung der Eingriffsdefinition des § 18 Bundesnaturschutzgesetz und § 1 a Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen ist. Und verfahrenserleichternd wirkt sich schließlich in solchen Fällen auch noch aus, dass Planungen unter den vorstehenden Maßgaben im vereinfachten Verfahren erfolgen können, selbst wenn diese die Grundzüge eines bisher geltenden Bebauungsplanes berühren. Das ist für den vorliegenden Fall allerdings nicht weiter relevant, weil mit dem Wegfall des bisher geplanten Rückhaltebeckens und seiner Grünfläche keine Grundzüge verändert oder ver- lassen werden, die dem bisher geltenden Bebauungsplan entnommen werden können. Vielmehr reduziert sich die Fragestellung im Wesentlichen auf die siedlungstechnische Not- wendigkeit oder Entbehrlichkeit des Rückhaltebeckens. 2. Ergebnis der vorgezogenen Bürgeranhörung Bei der vom Stadtplanungsamt am 17.01.2007 im Bürgersaal des Rathauses Grötzingen durchgeführten Anhörung der Bürger kam es zu keinen gegen die Planung grundsätzlich gerichteten Einwänden. Angesprochen wurden verschiedentlich Planungsdetails, vornehmlich mit Blick auf die Lage des vorgesehenen Bauvorhabens angrenzend an die Büchelbergstraße und an die Pfinz. Das bezogen auf etwaige Lärmauswirkungen und die gegebene Anregung, entlang der Bü- chelbergstraße zumindest einen Grünstreifen zu erhalten. Dazu bleibt zu sagen: Eine Lärmproblematik, die Anlass geben könnte, Veränderungen an der konkreten Objekt- planung vorzunehmen, ist nicht zu erwarten. Zur Pfinz hin wird es lediglich ein Büro und ei- nen Gruppenraum geben, der sich nur nach Westen öffnet. Entlang der Büchelbergstraße sieht das Konzept der Gebäudeplanung Büro- und Nebenräume vor. Entlang der Büchelbergstraße durch einen Rückversatz des Gebäudes bzw. der insoweit im Bebauungsplan vorgesehenen Baulinie einen Grünstreifen zu belassen, erschiene zwar denkbar, kann aber dem Gemeinderat so nicht empfohlen werden. Der bisherigen Planung liegt der Ansatz zugrunde, im Anschluss an die von der Büchelbergstraße abgewandten Westseite des Gebäudes eine möglichst große, für den Jugendtreff benutzbare Freifläche vorzusehen. Denn deren räumliche Anordnung ist an dieser Stelle weitgehend störun- empfindlich gegenüber anderen Nutzungen möglich. Außerdem kann mit dieser Gebäude- Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 5 und Freiflächeplanung der auf dem Grundstück vorhandene erhaltenswerte Baumbestand weitgehend geschont werden, während bei einem betont deutlichen Abrücken der Baulinie in diesen eingegriffen werden müsste. Abgesehen wurde ferner von der Anregung eines Bürgers, zur Berücksichtigung sich evtl. künftig einstellender Nutzungsbedürfnisse von vornherein eine zweigeschossige Bebauung zu ermöglichen. Dem zu folgen, wäre städtebaulich durchaus darstellbar, indessen möchte die Stadtplanung mit einer zweigeschossigen Bebauung keine Signale setzen, die den Ver- dacht erregen könnte, dass letztlich etwas anderes als der Jugendtreff entstehen soll. Bei der Dachausbildung spricht sich die Stadtplanung dafür aus, entgegen dem Eintreten eines Bürgers für ein Satteldach dem bisher geplanten Flachdach den Vorzug zu geben. Dies ermöglicht eine Dachbegrünung, welche zur Verbesserung der kleinklimatischen Situa- tion beitragen kann. Weitere Aspekte zu dieser Planung, die bereits im Ortschaftsrat Grötzingen mit dem Ergeb- nis einstimmiger Zustimmung beraten wurde, sind an dieser Stelle nicht zu erörtern. Im Üb- rigen wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan, auf die als Anlage beigefügten Textfestsetzungen und den verkleinerten Planabdruck verwiesen. Nach Maßga- be dessen wird dem Gemeinderat empfohlen, den nachstehenden Beschluss zu fassen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat 1. Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes „Martin- Luther-Straße Änderung“ in den Abgrenzungen der Planzeichnung vom 04.10.2006 in der Fassung vom 08.05.2007 und mit den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf dargestellten Zielsetzungen. 2. Das Bebauungsplanverfahren wird in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB in Verbindung mit § 13 BauGB mit der öffentlichen Ausle- gung des Bebauungsplanentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fortgesetzt. Dabei entfällt die Erstellung eines Umweltberichts nach § 2 a BauGB sowie die Durch- führung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. 3. Der Auslegung ist der Bebauungsplanentwurf vom 04.10.2006 in der Fassung vom 08.05.2007 zugrunde zu legen. Änderungen und Ergänzungen, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann das Bürgermeisteramt noch in den Bebauungsplanentwurf aufnehmen oder zu die- sem Zweck ggf. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes wiederho- len. Hauptamt - Sitzungsdienste - 10. Mai 2007 Ergänzende Erläuterungen Seite 5 von 5