Änderung der Kostenträgerschaft für den Fahrdienst für schwerstbehinderte Menschen
| Vorlage: | 17758 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 16.04.2007 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
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BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 36. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.04.07 991 6 öffentlich Dez. 3 Änderung der Kostenträgerschaft für den Fahrdienst für schwerstbehinderte Menschen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 28.03.07 5 Empfehlung Gemeinderat 24.04.07 6 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Sozialausschuss von der Vorlage Kenntnis und stimmt folgendem Vorschlag der Verwaltung zu: 1. Die Zugangsvoraussetzungen zum Fahrdienst für Schwerstbehinderte bleiben in der bisherigen Form bestehen. 2. Schwerstbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen AG oder BL im Schwer- behindertenausweis erhalten nach den Richtlinien für den Beförderungsdienst für Schwerstbehinderte Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII in Verbindung mit § 58 SGB IX. 3. Schwerstbehinderte Menschen mit Pflegebedarf in Pflegestufe II bzw. III erhalten ent- sprechend den Richtlinien Leistungen als freiwillige Leistungen der Stadt Karlsruhe. 4. Die redaktionell geänderte Richtlinie für den Beförderungsdienst für Schwerstbehinderte gilt ab sofort. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) 300.000 € 2.500 € 297.500 € Haushaltsmittel stehen unter Produkt/PSP1.500.31.10.02.02. Sachkonto 43000000 zur Verfügung Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 5 Änderung der Kostenträgerschaft für den Fahrdienst für schwerstbehinderte Menschen. Die Stadt Karlsruhe unterhält seit 1979 für schwerstbehinderte Menschen mit Wohn- sitz in Karlsruhe, denen es wegen ihrer Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, einen Beförderungsdienst. Dieses Ange- bot stellt eine Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben dar. Aktuell haben Zugang zum Fahrdienst für schwerstbehinderte Menschen ent- sprechend der Richtlinie vom 01.08.2002 a) Karlsruher Bürger mit dem Merkzeichen BL oder AG im Schwerbehindertenaus- weis b) Karlsruher Bürger, die Leistungen der Pflege nach Pflegestufe II oder III erhalten. Die Kosten für diesen Fahrdienst werden derzeit aus Mitteln der Eingliederungshilfe übernommen. Aufgrund der gesetzlichen Änderung der Bestimmungen der Einglie- derungshilfe sowie der aktuellen Rechtsprechung kann zukünftig die Finanzierung nicht mehr ausschließlich aus der Eingliederungshilfe erfolgen. Nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes umfasste die Eingliede- rungshilfe alle Maßnahmen, die gleichzeitig zu gewähren waren. Das bedeutete, dass in diesen Fällen Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zum Lebensunterhalt etc. aus Mitteln der Eingliederungshilfe finanziert wurde. Nach den Bestimmungen des SGB XII werden alle Hilfen, die neben der tatsächlichen Eingliederungshilfe gewährt werden, getrennt nach den jeweils gesetzlichen Bestimmungen gewährt. D.h. neben der Eingliederungshilfe werden z.B. HLU, Krankenhilfe etc. als eigenständige Hilfe bewilligt. Aus dieser gesetzlichen Änderung hat sich inzwischen bundesweit eine Diskussion zur Abgrenzungsfrage Eingliederungshilfe / Hilfe zur Pflege ergeben. Die Frage wird auch zunehmend von Sozialgerichten entschieden. Nach der aktuellen Rechtsprechung gehören behinderte Personen, die Pflegeleistungen erhalten trotz Behinderung nicht mehr zu den Menschen mit Ansprüchen auf Eingliederungshilfe, wenn eine Besserung oder Milderung des Zustandes oder wenigstens eine teilweise Unabhängigkeit von Pflege nicht mehr erreicht werden kann. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 5 Um zukünftig in streitigen Verfahren, vor allen Dingen in der Frage des Zugangs zum Schwerstbehindertenfahrdienst rechtlich einwandfreie Entscheidungen zu treffen, muss der Personenkreis der Teilnehmer nunmehr unterschieden werden zwischen den Personen, die eindeutig Anspruch auf Eingliederungshilfe haben bzw. den Per- sonen, die zum Kreis der Hilfe zur Pflege zuzuordnen sind. Der Personenkreis unter a) gehört ohne Zweifel zu den Menschen, die Anspruch auf Leistung der Eingliederung nach den Bestimmungen des SGB IX in Verbindung mit SGB XII haben. Für sie besteht ein Rechtsanspruch auf Teilhabeleistungen am ge- meinschaftlichen und kulturellen Leben. Der Personenkreis unter b) gehört zu den Personen, die auf Dauer abhängig von Pflegeleistungen sind und damit nicht mehr zum Personenkreis der Eingliederungs- hilfe zu rechnen sind. Diese Menschen haben somit keinen Rechtsanspruch auf Teilhabeleistung am gemeinschaftlichen kulturellen Leben. Gerade für diese Men- schen bedeutet es eine besonderte Härte, von den (bisher gewährten) Vergünsti- gungen des Schwerstbehindertenfahrdienstes ausgeschlossen zu werden. 80 % al- ler Fahrdienstteilnehmer sind dem Bereich der Pflege zuzurechnen. Um ihnen den Zugang zum Schwerstbehindertenfahrdienst auch zukünftig nicht zu verwehren, muss eine Änderung der Kostenträgerschaft im Haushalt erfolgen; die für diesen Personenkreis bisher im Rahmen der Eingliederungshilfe gezahlten Kosten sind nunmehr als Freiwilligkeitsleistung der Stadt Karlsruhe zu tragen. Die Regelungen des Einkommenseinsatzes bleiben für beide Personenkreise beste- hen. Durch die Maßnahme entstehen auch keine höheren Kosten. Die Richtlinien über den Beförderungsdienst für schwerstbehinderte Menschen vom 01.08.2002 wurden von der Verwaltung redaktionell überarbeitet. Die im Jahr 2004 erfolgten Änderungen sind mit eingearbeitet (s. Anlage). Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 5 Beschluss: I. Antrag an den Sozialausschuss Der Sozialausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis und stimmt folgendem Vorschlag der Verwaltung zu: 1. Die Zugangsvoraussetzungen zum Fahrdienst für Schwerstbehinderte bleiben in der bisherigen Form bestehen. 2. Schwerstbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen AG oder BL im Schwer- behindertenausweis erhalten nach den Richtlinien für den Beförderungsdienst für Schwerstbehinderte Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII in Verbindung mit § 58 SGB IX. 3. Schwerstbehinderte Menschen mit Pflegebedarf in Pflegestufe II bzw. III erhalten entsprechend den Richtlinien Leistungen als freiwillige Leistungen der Stadt Karlsruhe. 4. Die redaktionell geänderte Richtlinie für den Beförderungsdienst für Schwerst- behinderte gilt ab sofort. II. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt nach Vorberatung im Sozialausschuss von der Vorlage Kenntnis und stimmt folgendem Vorschlag der Verwaltung zu: 1. Die Zugangsvoraussetzungen zum Fahrdienst für Schwerstbehinderte bleiben in der bisherigen Form bestehen. 2. Schwerstbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen AG oder BL im Schwer- behindertenausweis erhalten nach den Richtlinien für den Beförderungsdienst für Schwerstbehinderte Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 53 SGB XII in Verbindung mit § 58 SGB IX. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 von 5 3. Schwerstbehinderte Menschen mit Pflegebedarf in Pflegestufe II bzw. III erhalten entsprechend den Richtlinien Leistungen als freiwillige Leistungen der Stadt Karlsruhe. 4. Die redaktionell geänderte Richtlinie für den Beförderungsdienst für Schwerst- behinderte gilt ab sofort. Hauptamt - Sitzungsdienste - 13. April 2007
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Richtlinien für den Beförderungsdienst für schwerstbehinderte Menschen 1. Aufgabe Für schwerstbehinderte Menschen mit Wohnsitz im Stadtbereich Karlsruhe, de- nen es wegen ihrer Behinderung nicht möglich oder zumutbar ist, öffentliche Ver- kehrsmittel zu benutzen, ist ein Fahrdienst eingerichtet. Dieser soll die Mobilität behinderter pflegebedürftiger Menschen verbessern und ihnen die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben erleichtern. 2. Anspruchsberechtigung Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Beförderungsdienst erfüllen behinder- te Menschen die - eine Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen BL (= Blind) oder dem Merkzeichen aG (= außergewöhnliche Gehbehinderung) besitzen oder - Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach mindestens Pflegestufe II erhalten. Wird eine Begleitperson benötigt, kann diese unentgeltlich an der Fahrt teilneh- men. 3. Nachweis der Berechtigung Als Nachweis der Anspruchsberechtigung genügt die Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises mit einem der oben angeführten Merkzeichen oder der Bescheid eines Leistungsträgers über die Einstufung in Pflegestufe II oder III. 4. Organisation und Durchführung 4.1. Mit der Durchführung des Beförderungsdienstes für schwerstbehinderte Men- schen können sowohl Unternehmen, die eine Lizenz zur Personen-beförderung besitzen als auch Träger der freien Wohlfahrtspflege beauftragt werden (Leis- tungserbringer). Einzelheiten werden durch Verträge vereinbart. Anlage zu TOP 6 - 2 - 4.2. Fahrzeuge a) PKW –Beförderung Für Personen, die für ihre Fahrt kein Spezialfahrzeug benötigten, werden PKW und Taxi zugelassen. b) Beförderung mit Spezialfahrzeugen Zur Durchführung von Spezialfahrten sind Fahrzeuge einzusetzen, für die eine Ge- nehmigung zur Personenbeförderung gemäß § 49 Personenbeförderungsgesetz besteht. Der rollstuhlgerechte Zugang muss mittels eine Hubliftes oder einer Rampe sichergestellt sein. Die Fahrzeuge müssen den gesetzlichen Vorschriften und den Normen für Behindertenfahrzeuge entsprechen. Der Anspruchsberechtigte wählt bei Antragstellung die Fahrzeug- bzw. Beförde- rungsart. Durch Erklärung gegenüber der Stadt Karlsruhe kann die Beförderungsart jederzeit geändert werden. 4.3. Auftragsentgegennahme Die Aufträge werden in der Regel telefonisch durch die Beförderungsunternehmen entgegengenommen. Bei einer gewünschten Fahrt abends/nachts bzw. an Wochen- enden/Feiertage sollen die Berechtigten die Aufträge rechtzeitig mitteilen, damit län- gere Wartezeiten vermieden werden können. Die Anspruchsberechtigten haben freie Auswahl unter den Leistungserbringern; ein Anspruch, durch einen bestimmten Leis- tungserbringer befördert zu werden, besteht nicht. 4.4. Arten der Fahrten Zweck und Ziel richten sich nach den persönlichen Bedürfnissen der Teilnahmebe- rechtigten z.B. - Fahrten zu Besorgungen des täglichen Lebens - Fahrten zur Freizeitgestaltung - Fahrten zur Teilnahme am kulturellen sowie gesellschaftlichen Leben Der Beförderungsdienst darf nicht für Fahrten zu Besuch von - Schulen - Ausbildungs-, Umschulungs-, Arbeits- oder Studienplatz - 3 - - Krankenfahrten zum Arzt, Krankenhäusern oder Reha-Maßnahmen verwendet werden, da für derartige Zwecke in der Regel andere Leistungsträger zu- ständig sind. 4.5. Anzahl und Umfang der Fahrten Jede Fahrt vom Start- zum Zielpunkt zählt als Einzelfahrt. Wird die Fahrt zwischen Start- und Zielpunkt unterbrochen, (z.B. für Einkäufe, Erledigung von Bankgeschäften etc.) so sind zwei Fahrten abzurechnen. Im Kalendervierteljahr können die Berechtigten 50 Fahrten in Anspruch nehmen. Der Beförderungsdienst darf nur für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Karlsruhe sowie in die angrenzenden Gemeinden und Städte - Wörth - Eggenstein-Leopoldshafen - Stutensee - Weingarten - Pfinztal - Karlsbad - Ettlingen - Rheinstetten - Waldbronn in Anspruch genommen werden. Fahrten über die genannten Gemeinden und Städte hinaus gehören nicht zu den Aufgaben des Beförderungsdienstes. Sie können aber ausnahmsweise im Einzelfall durchgeführt werden, wenn hierzu besondere Gründe vorliegen. Für diese Fahrten ist vor Fahrtantritt die Zustimmung des Sozialamtes einzuholen. 5. Geschäftsgang 5.1. Antragstellung Bevor behinderte/pflegebedürftige Menschen den Beförderungsdienst nutzen - 4 - können, ist ein Antrag auf Fahrtkostenübernahme (Vordruck) zu stellen. Dieser ist je nach Wohnsitz des Schwerstbehinderten zu richten an - die Sozial- und Jugendbehörde, Rathaus West, Kaiserallee 4, 76133 Karlsruhe oder - das Stadtamt Durlach, Abteilung Jugend und Soziales, Pfinztalstr. 33, 76227 Karlsruhe. Dabei sind folgende notwendigen Unterlagen vorzulegen: - gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „aG“ oder - gültiger Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk „BL“ oder - Bescheid der Einstufung in mindestens Pflegestufe II wegen Pflegebedürftigkeit und - Einkommensnachweis sowie - Nachweis über Höhe der Unterkunftskosten 5.2. Kostenbeitrag Der Beförderungsdienst ist abhängig von Einkünften. Für alle Beförderten wird als Einkommensgrenze § 85 SGB XII zugrunde gelegt. Bei Überschreitung dieser Einkommensgrenze wird ein Kostenbeitrag von jährlich 60 Euro verlangt. Zuzüg- lich zum Kostenbeitrag ist für die Bereitstellung der Chipkarte ein Betrag von 5 Euro zu entrichten. Ob die Voraussetzungen für den Kostenbeitrag vorliegen, prüft die Sozial- und Jugendbehörde bei Antragstellung auf Übernahme der Fahrtkosten. 5.3. Nachweis der Berechtigung Zum Nachweis der Berechtigung erhält der Teilnehmer eine Chipkarte. Mit dieser kann der Teilnehmer den Beförderungsdienst in Anspruch nehmen. Die Bewilligung endet mit dem Wegfall der Voraussetzung für den Beförderungs- dienst, dem Wegzug aus dem Stadtgebiet Karlsruhe sowie dem Entzug der Be- rechtigung wegen missbräuchlicher Verwendung der Chipkarte. Nicht benötigte Fahrten verfallen am Ende des Kalendervierteljahres. - 5 - 6. Kostenregelung Mit den Fahrdienstanbietern werden Verträge gemäß § 76 SGB XII über Inhalt der Leistungen und deren Vergütungen geschlossen. 6.1. PKW-/Taxibeförderung Die Vergütung dieser Fahrten erfolgt nach den jeweils gültigen Sätzen der Ver- ordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für Taxen im Stadtkreis Karlsruhe. Nach jeder Einzelfahrt erhält der Teilnehmer die Kopie eines im Taxi ausgedruckten Beleges. Der Wert einer Einzelfahrt wird auf einen Höchstbetrag von 16 Euro festgelegt. Kann der Zielort nicht mit der in Anspruchnahme einer Fahrt erreicht werden, hat der Teilnehmer die Möglichkeit, die darüber hinausgehenden Kosten entweder selbst in bar zu entrichten oder durch Inanspruchnahme einer weiteren Einzelfahrt abbuchen zu lassen. Dabei können maximal 2 Einzelfahrten für 1 Fahrt in An- spruch genommen werden. Die Abrechnung erfolgt über ein elektronisches Abrechnungssystem. 6.2. Beförderung mit Spezialfahrzeugen Für die Beförderung mit Spezialfahrzeugen zu einem in der Ziffer 4.5 genannten Zielort wird ein Pauschalentgelt von 18 Euro festgelegt. Die Abrechnung erfolgt auch hier durch ein elektronisches Abrechnungssystem. 6.3. Beförderung mit Spezialfahrzeug und Tragehilfe Wird für die Beförderung des Teilnehmers von der Wohnung zum Spezialfahr- zeug eine zweite Person erforderlich, so wird in diesen Fällen das Pauschalent- gelt auf 20 Euro aufgestockt. Auch hier erfolgt die Abrechnung durch ein elektro- nisches Abrechnungssystem. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt ab sofort in Kraft.