Anfrage GRÜNE: Schonwälder auf Gemarkung Karlsruhe

Vorlage: 17563
Art: Beschlussvorlage
Datum: 12.02.2007
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 27.02.2007

    TOP: 27

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 27
    Extrahierter Text

    ANFRAGE Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) vom: 18. Januar 2007 eingegangen: 18. Januar 2007 Gremium: 33. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.02.2007 961 27 öffentlich Dez 4 Schonwälder auf Gemarkung Karlsruhe Stellungnahme des Bürgermeisteramtes 1. Seit wann ist der Stadtverwaltung bekannt, dass als Folge der Novellierung des Landeswaldgesetzes im Jahr 1995 Schonwälder durch Rechtsverordnung zu sichern sind? Die Rechtslage ist der Stadtverwaltung seit Inkrafttreten der Novellierung des Lan- deswaldgesetzes bekannt. Deshalb wurden im Stadtwald Karlsruhe und im Staatswald des ehemaligen Staatlichen Forstamtes Karlsruhe die Waldschutzgebiete durch neue Rechtsverordnungen der damaligen (Körperschafts-)Forstdirektion Karlsruhe vom 20.08.1999 (Bannwald) bzw. vom 05.11.2001 (Schonwälder) ausgewiesen. 2. Ist der Stadtverwaltung bekannt, warum die Sicherung der Schonwälder im Hardtwald per Rechtsverordnung nicht erfolgt ist, während dies für andere Karlsruher Schonwälder geschehen ist? Der Stadtverwaltung wurde die Situation im Zuge der Vorarbeiten für den Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Gebiet Hardtwald durch das Regierungspräsidium Frei- burg, Ref. Forstpolitik erläutert. Zwischen 2002 und Februar 2004 wurde eine Auswei- tung des gesetzlichen Erholungswaldes und eine Ausweitung der Schonwaldflächen diskutiert, ein Verordnungsentwurf wurde 2004 erarbeitet. Als bekannt wurde, dass für das FFH-Gebiet Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe sowie für das Vogelschutzgebiet Hardtwald nördlich von Karlsruhe die Aufstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans (PEPL) erfolgen wird, wurde die Ausweisung nicht weiter verfolgt. Vielmehr sollen die Ergebnisse und Planungen des PEPL (sie liegen voraus- Seite 2 von 2 sichtlich Ende 2007 vor) abgewartet werden, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ein umfassenderes Schonwaldgebiet zur Erreichung der naturschutzfachlichen Ziele aus- zuweisen. 3. Hält die Stadtverwaltung es für fachlich richtig, die betreffenden Alteichenbe- stände im Hardtwald als Schonwälder mit eingeschränkter forstlicher Nutzung zu bewirtschaften? Die Alteichenbestände im Hardtwald werden bereits seit Jahren praktisch nicht mehr forstlich genutzt, soweit es die Verkehrssicherung zulässt. Bei der Bestandspflege wer- den Eichen konsequent gefördert. Diese Vorgehensweise im Staatswald wird von der Stadtverwaltung begrüßt und für richtig erachtet. 4. Wird sich die Stadtverwaltung bei der Landesforstverwaltung dafür einsetzen, dass die betreffenden Waldflächen im Hardtwald zukünftig per Rechtsverord- nung als Schonwälder gesichert werden? Zunächst werden die Ergebnisse des Pflege- und Entwicklungsplanes abgewartet. Falls sich zeigen sollte, dass eine Ausweisung als Schonwald zielführend ist, um die natur- schutzfachlichen Ziele zu erreichen, würde dies von der Stadtverwaltung unterstützt werden. Letztendlich können Schonwälder aber nur mit Zustimmung durch den Waldbe- sitzer (Staatswald) durch die höhere Forstbehörde (Regierungspräsidium Freiburg) aus- gewiesen werden (§ 32 LWaldG).

  • Vorlage TOP 27: Anfrage GRÜNE: Schonwälder auf Gemarkung Karlsruhe
    Extrahierter Text

    ANFRAGE Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) vom: 18. Januar 2007 eingegangen: 18. Januar 2007 Gremium: 33. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 27.02.2007 961 27 öffentlich Dez 4 Schonwälder auf Gemarkung Karlsruhe Stellungnahme des Bürgermeisteramtes 1. Seit wann ist der Stadtverwaltung bekannt, dass als Folge der Novellierung des Landeswaldgesetzes im Jahr 1995 Schonwälder durch Rechtsverordnung zu sichern sind? Die Rechtslage ist der Stadtverwaltung seit Inkrafttreten der Novellierung des Lan- deswaldgesetzes bekannt. Deshalb wurden im Stadtwald Karlsruhe und im Staatswald des ehemaligen Staatlichen Forstamtes Karlsruhe die Waldschutzgebiete durch neue Rechtsverordnungen der damaligen (Körperschafts-)Forstdirektion Karlsruhe vom 20.08.1999 (Bannwald) bzw. vom 05.11.2001 (Schonwälder) ausgewiesen. 2. Ist der Stadtverwaltung bekannt, warum die Sicherung der Schonwälder im Hardtwald per Rechtsverordnung nicht erfolgt ist, während dies für andere Karlsruher Schonwälder geschehen ist? Der Stadtverwaltung wurde die Situation im Zuge der Vorarbeiten für den Pflege- und Entwicklungsplan für das FFH-Gebiet Hardtwald durch das Regierungspräsidium Frei- burg, Ref. Forstpolitik erläutert. Zwischen 2002 und Februar 2004 wurde eine Auswei- tung des gesetzlichen Erholungswaldes und eine Ausweitung der Schonwaldflächen diskutiert, ein Verordnungsentwurf wurde 2004 erarbeitet. Als bekannt wurde, dass für das FFH-Gebiet Hardtwald zwischen Graben und Karlsruhe sowie für das Vogelschutzgebiet Hardtwald nördlich von Karlsruhe die Aufstellung eines Pflege- und Entwicklungsplans (PEPL) erfolgen wird, wurde die Ausweisung nicht weiter verfolgt. Vielmehr sollen die Ergebnisse und Planungen des PEPL (sie liegen voraus- Seite 2 von 2 sichtlich Ende 2007 vor) abgewartet werden, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt ein umfassenderes Schonwaldgebiet zur Erreichung der naturschutzfachlichen Ziele aus- zuweisen. 3. Hält die Stadtverwaltung es für fachlich richtig, die betreffenden Alteichenbe- stände im Hardtwald als Schonwälder mit eingeschränkter forstlicher Nutzung zu bewirtschaften? Die Alteichenbestände im Hardtwald werden bereits seit Jahren praktisch nicht mehr forstlich genutzt, soweit es die Verkehrssicherung zulässt. Bei der Bestandspflege wer- den Eichen konsequent gefördert. Diese Vorgehensweise im Staatswald wird von der Stadtverwaltung begrüßt und für richtig erachtet. 4. Wird sich die Stadtverwaltung bei der Landesforstverwaltung dafür einsetzen, dass die betreffenden Waldflächen im Hardtwald zukünftig per Rechtsverord- nung als Schonwälder gesichert werden? Zunächst werden die Ergebnisse des Pflege- und Entwicklungsplanes abgewartet. Falls sich zeigen sollte, dass eine Ausweisung als Schonwald zielführend ist, um die natur- schutzfachlichen Ziele zu erreichen, würde dies von der Stadtverwaltung unterstützt werden. Letztendlich können Schonwälder aber nur mit Zustimmung durch den Waldbe- sitzer (Staatswald) durch die höhere Forstbehörde (Regierungspräsidium Freiburg) aus- gewiesen werden (§ 32 LWaldG).

  • Vorlage TOP 27: Anfrage GRÜNE: Schonwälder auf Gemarkung Karlsruhe
    Extrahierter Text

    33. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 27. FEBRUAR 2007 Vorlage Nr. 961 ANFRAGE Zu TOP 27 ------------------------------------------ A N F R A G E der Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) vom 18. Januar 2007 Schonwälder auf Gemarkung Karlsruhe Seit wann ist der Stadtverwaltung bekannt, dass als Folge der Novellierung des Landeswaldgesetztes im Jahre 1995 Schonwälder durch Rechtsverordnung zu sichern sind? Ist der Stadtverwaltung bekannt, warum die Sicherung der Schonwälder im Hardtwald per Rechtsverordnung nicht erfolgt ist, während dies für andere Karlsruher Schonwälder geschehen ist? Hält die Stadtverwaltung es für fachlich richtig, die betreffenden Alteichenbestände im Hardtwald als Schonwälder mit eingeschränkter forstlicher Nutzung zu bewirtschaften? Wird sich die Stadtverwaltung bei der Landesforstverwaltung dafür einsetzen, dass die betreffenden Waldflächen im Hardtwald zukünftig per Rechtsverordnung als Schonwälder gesichert werden? Sachverhalt / Begründung: 1988 wurden im Hardtwald auf Gemarkung Karlsruhe drei Schonwälder mit einer Größe von insgesamt 14,4 ha Fläche ausgewiesen. Erklärtes Schutzziel war der Erhalt der dortigen Alteichenbestände. Um dies zur erreichen, wurde eine eingeschränkte forstliche Nutzung vorgeschrieben. Die Novellierung des Landeswaldgesetzes 1995 machte es jedoch erforderlich, alle Schonwälder per Rechtsverordnung zu sichern. Dies wurde für die Schonwälder im Hardtwald jedoch bisher versäumt, so dass diese Flächen aktuell nicht mehr als Schonwälder geschützt sind, obwohl die Schutzbedürftigkeit der Alteichenbestände unverändert gegeben ist. Bei allen anderen Karlsruher Schonwäldern ist dagegen eine Sicherung über Rechtsverordnung erfolgt. gez. Bettina Lisbach Hauptamt - Sitzungsdienste - 9. Februar 2007