Antrag SPD: Änderung der Vergabepraxis

Vorlage: 17489
Art: Beschlussvorlage
Datum: 24.01.2007
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.01.2007

    TOP: 14

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 14
    Extrahierter Text

    ANTRAG der SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 24.11.2006 eingegangen: 24.11.2006 Gremium: 32. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.01.2007 909 14 öffentlich Dez. 1 Änderung der Vergabepraxis Stellungnahme des Bürgermeisteramtes - Kurzfassung - Dem Antrag kann aus den in der Erläuterung mitgeteilten Gründen nicht entsprochen wer- den. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Gemäß § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26.08.1998 werden Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Un- ternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auf- tragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vor- gesehen ist. Baden-Württemberg hat - anders als das Land Berlin und mehrere andere Bundes- länder - keinen Gebrauch davon gemacht, durch Landesgesetz zu regeln, dass an- dere oder weitergehende Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden dürfen. Die im Antrag angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2006 bezieht sich ausschließlich auf das Berliner Vergabegesetz. Die in die- sem Gesetz geregelte Tariftreueregelung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Berliner Vergabegesetz) verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - der BGH sah dies an- ders und hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm des Berliner Vergabegesetzes daher dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt - weder gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 GG noch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des GG. Für das Land Baden-Württemberg gilt daher bis auf weiteres: Für Aufträge, auf die der 4. Abschnitt des GWB anzuwenden ist (das sind Aufträge, deren Auftragswert die so genannten EG-Schwellenwerte erreichen oder überschrei- ten, aktuell 5,278 Mio. Euro für Bauaufträge bzw. 211 000 Euro für Warenlieferauf- träge und Dienstleistungsaufträge), können und dürfen neben den Zuschlagskriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit keine anderen und keine wei- tergehenden Anforderungen gestellt werden. Bei Aufträgen in Baden-Württemberg unterhalb der genannten EG-Schwellenwerte gilt wie bisher § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsordnung (GemHVO), wonach bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Vergabegrund- sätze anzuwenden sind, die das Innenministerium im gemeinsamen Amtsblatt be- kannt gibt. Nach der aktuellen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) kommen nur solche Angebote in die engere Wahl, die eine einwandfreie Ausführung erwarten lassen und eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel gewährleisten. Einen aus- drücklichen Hinweis darauf, dass andere oder weitergehende Anforderungen an Auf- traggeber nur gestellt werden dürfen, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, enthält die genannte Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 nicht. Bisher wurden allerdings auch in Baden-Württemberg so genannte beschaf- fungsfremde oder vergabefremde Kriterien, die vorrangig die Berücksichtigung politi- scher Sekundärzwecke (wie z. B. Ausbildungsförderung, Frauenförderung, Tarif- treue) im Auge haben, für vergaberechtswidrig (nicht verfassungswidrig) und daher unzulässig angesehen. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2006 zum Berli- ner Vergabegesetz ändert nach Auffassung der Verwaltung an dieser Einschätzung nichts.

  • Vorlage TOP 14: Antrag SPD: Änderung der Vergabepraxis
    Extrahierter Text

    ANTRAG der SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 24.11.2006 eingegangen: 24.11.2006 Gremium: 32. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 23.01.2007 909 14 öffentlich Dez. 1 Änderung der Vergabepraxis Stellungnahme des Bürgermeisteramtes - Kurzfassung - Dem Antrag kann aus den in der Erläuterung mitgeteilten Gründen nicht entsprochen wer- den. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Gemäß § 97 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26.08.1998 werden Aufträge an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Un- ternehmen vergeben; andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auf- tragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vor- gesehen ist. Baden-Württemberg hat - anders als das Land Berlin und mehrere andere Bundes- länder - keinen Gebrauch davon gemacht, durch Landesgesetz zu regeln, dass an- dere oder weitergehende Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden dürfen. Die im Antrag angesprochene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2006 bezieht sich ausschließlich auf das Berliner Vergabegesetz. Die in die- sem Gesetz geregelte Tariftreueregelung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Berliner Vergabegesetz) verstößt nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - der BGH sah dies an- ders und hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Norm des Berliner Vergabegesetzes daher dem Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorgelegt - weder gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 3 GG noch gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des GG. Für das Land Baden-Württemberg gilt daher bis auf weiteres: Für Aufträge, auf die der 4. Abschnitt des GWB anzuwenden ist (das sind Aufträge, deren Auftragswert die so genannten EG-Schwellenwerte erreichen oder überschrei- ten, aktuell 5,278 Mio. Euro für Bauaufträge bzw. 211 000 Euro für Warenlieferauf- träge und Dienstleistungsaufträge), können und dürfen neben den Zuschlagskriterien Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit keine anderen und keine wei- tergehenden Anforderungen gestellt werden. Bei Aufträgen in Baden-Württemberg unterhalb der genannten EG-Schwellenwerte gilt wie bisher § 31 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsordnung (GemHVO), wonach bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Vergabegrund- sätze anzuwenden sind, die das Innenministerium im gemeinsamen Amtsblatt be- kannt gibt. Nach der aktuellen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) kommen nur solche Angebote in die engere Wahl, die eine einwandfreie Ausführung erwarten lassen und eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel gewährleisten. Einen aus- drücklichen Hinweis darauf, dass andere oder weitergehende Anforderungen an Auf- traggeber nur gestellt werden dürfen, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, enthält die genannte Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 nicht. Bisher wurden allerdings auch in Baden-Württemberg so genannte beschaf- fungsfremde oder vergabefremde Kriterien, die vorrangig die Berücksichtigung politi- scher Sekundärzwecke (wie z. B. Ausbildungsförderung, Frauenförderung, Tarif- treue) im Auge haben, für vergaberechtswidrig (nicht verfassungswidrig) und daher unzulässig angesehen. Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2006 zum Berli- ner Vergabegesetz ändert nach Auffassung der Verwaltung an dieser Einschätzung nichts.

  • Vorlage TOP 14: Antrag SPD: Änderung der Vergabepraxis
    Extrahierter Text

    32. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 23. JANUAR 2007 Vorlage Nr. 909 ANTRAG Zu TOP 14 ------------------------------------------ A N T R A G der Stadträtinnen Doris Baitinger, Gisela Fischer und Natascha Roth, des Stadtrats Hans Pfalzgraf (SPD) sowie der SPD-Gemeinderatsfraktion vom 24. November 2006 Änderung der Vergabepraxis Unter Berufung auf die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird die Vergabepraxis in Karlsruhe dahin gehend geändert, dass die Einhaltung von Tarifverträgen und die Beteiligung an der Berufsausbildung zwingende Voraussetzung für eine Auftragserteilung ist. “Das Ziel, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, hat aufgrund des Sozialstaatsprinzips Verfassungsrang”. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht in einer Leitentscheidung den Sozialstaat gestärkt. Es wird dargelegt, dass die Sicherung sozialer Standards eine wichtige Staatsaufgabe darstellt. Der Staat hat somit die Möglichkeit, gegen Sozialabbau vorzugehen. Unter Hinweis auf die Begründung des Verfassungsgerichts kann der Staat künftig Aufträge an Privatunternehmen u. a. auch damit verknüpfen, dass das jeweilige Unternehmen eine bestimmte Zahl von Ausbildungsplätzen zur Verfügung stellt. Ein solches Vorgehen böte der Stadt Karlsruhe die Gelegenheit, hiesige Unternehmen vor einem Verdrängungswettbewerb zu schützen, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten und sie nachhaltig zu stärken. gez. Doris Baitinger gez. Gisela Fischer gez. Natascha Roth gez. Hans Pfalzgraf Hauptamt - Sitzungsdienste - 12.01.2007