Antrag SPD vom 25.10.2006: Inobhutnahme von minderjährigen unbegleiteten Kindern und Jugendlichen
| Vorlage: | 17410 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 28.11.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
ANTRAG SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 25.10.2006 eingegangen: 25.10.2006 Gremium: 30. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 05.12.2006 876 13 öffentlich Dez. 3 Inobhutnahme von minderjährigen unbegleiteten Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre Stellungnahme des Bürgermeisteramtes - Kurzfassung - 1. Unterbringung von minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden im Kinder- und Jugendhilfe- zentrum der Heimstiftung Seit Änderung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist das Jugendamt verpflichtet auch alle 16- bis 17-jährigen unbegleiteten Flüchtlinge in Obhut zu nehmen und zwar unabhängig davon, ob eine be- sondere Gefährdungssituation vorliegt. Zwar ist zu erwarten, dass das Land Baden-Württemberg in ab- sehbarer Zeit eine adäquate eigene Inobhutnahmeeinrichtung zur Verfügung stellen wird. Bis dahin ist der genannte Personenkreis jedoch durch das Jugendamt anderweitig in Obhut zu nehmen. Das Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung hat sich zwischenzeitlich bereit erklärt, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Inobhutnahme dieses Personenkreises zu schaffen. Einer besonde- ren Entscheidung des Gemeinderates bedarf es nicht. 2. u. 3. Darlegung der bisherigen Situation Bisher wurden minderjährige unbegleitete Flüchtlinge nur dann in Obhut genommen, wenn sie unter 16 Jahre alt sind oder ein besonderer Bedarf hierfür festgestellt wurde. Soweit bei 16- bis 17-jährigen un- begleiteten Flüchtlingen keine Inobhutnahme erfolgte, verblieben diese Jugendlichen bis zur Verlegung in einen anderen Stadt- und Landkreis (im Durchschnitt für ca. 3 - 4 Wochen) in der Landesaufnahme-stelle Baden-Württemberg. In dieser Zeit erfolgte keine jugendhilferechtliche Betreuung. 4. Pflegesatzhöhe und Kostenregelung Die Kostensätze für Inobhutnahmen liegen in Karlsruhe derzeit zwischen 158,29 € und 165,50 € täglich. Für die Kosten kann in der Regel Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII vom Land verlangt werden. Nachdem die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge nunmehr alle im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung in Obhut genommen werden können, empfiehlt das Bürgermeisteramt dem Gemeinderat, den Antrag als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ca. 270.000 € Ca. 270.000 € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 1. Bisherige Situation von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen in Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe ist als Standort der Landesaufnahmestelle (LASt) Baden- Württemberg seit Jahren mit dem Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen befasst. Das Jugendamt wird insbesondere bei Jugendlichen ohne Ausweispapiere zur Altersbe- stimmung hinzugezogen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren wird eine Pflegschaft zur Stellung des Asylantrages beantragt. Außerdem wurde dieser Personenkreis nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen, in der Regel im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung. Jugendliche im Alter von 16 - 17 Jahren verblieben bisher grundsätzlich in der LASt und zwar bis zum Zeitpunkt der Zuweisung an einen anderen Stadt- oder Landkreis. Wurde eine besondere Gefährdung dieser Jugendlichen festgestellt, erfolgte aber auch hier ei- ne Inobhutnahme. Unabhängig vom Alter der Flüchtlinge ist die Verweildauer im Stadtkreis Karlsruhe be- grenzt auf durchschnittlich 3 - 4 Wochen, weil nach Stellung des Asylantrages eine Ver- legungszuweisung durch die LASt erfolgt. An die Stadt Karlsruhe selbst erfolgen hierbei keine Zuweisungen! 2. Neue Rechtslage durch die Änderung des § 42 SGB VIII durch das KICK Nach der früheren Fassung des § 42 SGB VIII war das Jugendamt nur dann verpflichtet einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling in Obhut zu nehmen, wenn er darum er- sucht hat (§ 42 SGB VIII Abs. 2 - alte Fassung) oder wenn wegen einer dringenden Ge- fahr für das Wohl des Jugendlichen die Inobhutnahme erforderlich war (§ 42 SGB VIII Abs. 3 - alte Fassung). Nach der Neufassung des § 42 SGB VIII ist das Jugendamt nunmehr in jedem Fall zur Inobhutnahme verpflichtet, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju- gendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Es kommt also nicht mehr auf eine konkrete Gefahrenlage oder eine besondere Bitte des Jugendlichen an, sondern allein auf die Tatsache der unbegleiteten Einreise in die BRD! 3. Umsetzung des neuen Rechts Zur Umsetzung des neuen Rechts war vorgesehen, speziell für den Personenkreis der 16- bis 17-jährigen Asylbewerber eine Inobhutnahmeeinrichtung auf dem Gelände der LASt einzurichten. Hier wegen wurde in Absprache mit der LASt bereits im Frühjahr 2006 eine entsprechende Ausschreibung durchgeführt, bei der auch das Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung ein Angebot abgegeben hatte. Zwischenzeitlich wurde dem Jugendamt der Stadt Karlsruhe allerdings vom Deutschen Städtetag ein Entwurf eines Handlungsleitfadens für den Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser Entwurf befasst sich hauptsächlich mit der Problematik der Inobhutnahme minderjähriger Flüchtlinge. Er entstand vor dem Hintergrund des nicht ganz einfachen Zusammenspiels der jugendhilferechtlichen und der ausländerrechtlichen Vorschriften unter Federführung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Zur Abgleichung von ausländerrechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Gewährleistung des Kindeswohls, ist in diesem Handlungsleitfaden-Entwurf vorgese- hen, dass von den jeweiligen Bundesländern selbst besondere Aufnahmeeinrichtungen bereitgestellt werden, in denen die Inobhutnahme des genannten Personenkreises er- folgen kann. Vor diesem Hintergrund wurde das Ausschreibungsverfahren zur Einrichtung einer ei- genen „Inobhutnahmeeinrichtung“ zunächst zurückgestellt. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass das Land Baden-Württemberg in absehbarer Zeit die erforderliche Inobhutnahmeeinrichtung selbst bereitstellen wird. Gleichwohl hat das Jugendamt der Stadt Karlsruhe bereits heute die gesetzliche Ver- pflichtung, auch minderjährige Flüchtlinge zwischen 16 und 17 Jahren generell in Obhut zu nehmen. Das Kinder- und Jugendheim der Heimstiftung war bisher aus tatsächlichen und rechtli- chen Gründen nicht in der Lage diesen speziellen Personenkreis in Obhut zu nehmen. Nach der Leistungsbeschreibung konnten dort nämlich nur Kinder und weibliche Ju- gendliche in Obhut genommen werden. Bei den minderjährigen Flüchtlingen im Alter von 16 - 17 Jahren handelt es sich jedoch überwiegend um männliche Jugendliche. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit hat das Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung sich nunmehr bereit erklärt, bis zur Schaffung einer besonderen Inobhut- nahme-Einrichtung durch das Land auch den oben genannten Personenkreis in Obhut zu nehmen und hierfür die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen zu schaffen (Personaleinstellung, Einrichtung neuer Gruppen, Änderung der Leistungsbeschreibung, Änderung der Inobhutnahme-Vereinbarung, Änderung der Entgeltvereinbarung, Ände- rung der Betriebserlaubnis). 4. Derzeitige Kosten der Inobhutnahme minderjähriger Flüchtlinge Für Inobhutnahmen gelten in Karlsruhe derzeit folgende Kostensätze: - Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung: 158,29 € / tägl. - St. Augustinusheim Ettlingen 165,50 € / tägl. Die Kosten sind zwar zunächst von der Stadt Karlsruhe zu tragen. Allerdings kann in der Regel Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII verlangt werden. Nach § 89d SGB VIII Abs. 3 wird nach einem Verteilungsschlüssel jeweils ein Bundesland zum kostenerstat- tungspflichtigen Träger bestimmt.
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ANTRAG SPD-Gemeinderatsfraktion vom: 25.10.2006 eingegangen: 25.10.2006 Gremium: 30. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 05.12.2006 876 13 öffentlich Dez. 3 Inobhutnahme von minderjährigen unbegleiteten Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre Stellungnahme des Bürgermeisteramtes - Kurzfassung - 1. Unterbringung von minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden im Kinder- und Jugendhilfe- zentrum der Heimstiftung Seit Änderung des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) ist das Jugendamt verpflichtet auch alle 16- bis 17-jährigen unbegleiteten Flüchtlinge in Obhut zu nehmen und zwar unabhängig davon, ob eine be- sondere Gefährdungssituation vorliegt. Zwar ist zu erwarten, dass das Land Baden-Württemberg in ab- sehbarer Zeit eine adäquate eigene Inobhutnahmeeinrichtung zur Verfügung stellen wird. Bis dahin ist der genannte Personenkreis jedoch durch das Jugendamt anderweitig in Obhut zu nehmen. Das Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung hat sich zwischenzeitlich bereit erklärt, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Inobhutnahme dieses Personenkreises zu schaffen. Einer besonde- ren Entscheidung des Gemeinderates bedarf es nicht. 2. u. 3. Darlegung der bisherigen Situation Bisher wurden minderjährige unbegleitete Flüchtlinge nur dann in Obhut genommen, wenn sie unter 16 Jahre alt sind oder ein besonderer Bedarf hierfür festgestellt wurde. Soweit bei 16- bis 17-jährigen un- begleiteten Flüchtlingen keine Inobhutnahme erfolgte, verblieben diese Jugendlichen bis zur Verlegung in einen anderen Stadt- und Landkreis (im Durchschnitt für ca. 3 - 4 Wochen) in der Landesaufnahme-stelle Baden-Württemberg. In dieser Zeit erfolgte keine jugendhilferechtliche Betreuung. 4. Pflegesatzhöhe und Kostenregelung Die Kostensätze für Inobhutnahmen liegen in Karlsruhe derzeit zwischen 158,29 € und 165,50 € täglich. Für die Kosten kann in der Regel Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII vom Land verlangt werden. Nachdem die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge nunmehr alle im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung in Obhut genommen werden können, empfiehlt das Bürgermeisteramt dem Gemeinderat, den Antrag als erledigt zu betrachten. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ca. 270.000 € Ca. 270.000 € Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 1. Bisherige Situation von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen in Karlsruhe Die Stadt Karlsruhe ist als Standort der Landesaufnahmestelle (LASt) Baden- Württemberg seit Jahren mit dem Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen befasst. Das Jugendamt wird insbesondere bei Jugendlichen ohne Ausweispapiere zur Altersbe- stimmung hinzugezogen. Bei Jugendlichen unter 16 Jahren wird eine Pflegschaft zur Stellung des Asylantrages beantragt. Außerdem wurde dieser Personenkreis nach § 42 SGB VIII in Obhut genommen, in der Regel im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung. Jugendliche im Alter von 16 - 17 Jahren verblieben bisher grundsätzlich in der LASt und zwar bis zum Zeitpunkt der Zuweisung an einen anderen Stadt- oder Landkreis. Wurde eine besondere Gefährdung dieser Jugendlichen festgestellt, erfolgte aber auch hier ei- ne Inobhutnahme. Unabhängig vom Alter der Flüchtlinge ist die Verweildauer im Stadtkreis Karlsruhe be- grenzt auf durchschnittlich 3 - 4 Wochen, weil nach Stellung des Asylantrages eine Ver- legungszuweisung durch die LASt erfolgt. An die Stadt Karlsruhe selbst erfolgen hierbei keine Zuweisungen! 2. Neue Rechtslage durch die Änderung des § 42 SGB VIII durch das KICK Nach der früheren Fassung des § 42 SGB VIII war das Jugendamt nur dann verpflichtet einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling in Obhut zu nehmen, wenn er darum er- sucht hat (§ 42 SGB VIII Abs. 2 - alte Fassung) oder wenn wegen einer dringenden Ge- fahr für das Wohl des Jugendlichen die Inobhutnahme erforderlich war (§ 42 SGB VIII Abs. 3 - alte Fassung). Nach der Neufassung des § 42 SGB VIII ist das Jugendamt nunmehr in jedem Fall zur Inobhutnahme verpflichtet, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju- gendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Es kommt also nicht mehr auf eine konkrete Gefahrenlage oder eine besondere Bitte des Jugendlichen an, sondern allein auf die Tatsache der unbegleiteten Einreise in die BRD! 3. Umsetzung des neuen Rechts Zur Umsetzung des neuen Rechts war vorgesehen, speziell für den Personenkreis der 16- bis 17-jährigen Asylbewerber eine Inobhutnahmeeinrichtung auf dem Gelände der LASt einzurichten. Hier wegen wurde in Absprache mit der LASt bereits im Frühjahr 2006 eine entsprechende Ausschreibung durchgeführt, bei der auch das Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung ein Angebot abgegeben hatte. Zwischenzeitlich wurde dem Jugendamt der Stadt Karlsruhe allerdings vom Deutschen Städtetag ein Entwurf eines Handlungsleitfadens für den Umgang mit minderjährigen Flüchtlingen zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser Entwurf befasst sich hauptsächlich mit der Problematik der Inobhutnahme minderjähriger Flüchtlinge. Er entstand vor dem Hintergrund des nicht ganz einfachen Zusammenspiels der jugendhilferechtlichen und der ausländerrechtlichen Vorschriften unter Federführung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Zur Abgleichung von ausländerrechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften über die Gewährleistung des Kindeswohls, ist in diesem Handlungsleitfaden-Entwurf vorgese- hen, dass von den jeweiligen Bundesländern selbst besondere Aufnahmeeinrichtungen bereitgestellt werden, in denen die Inobhutnahme des genannten Personenkreises er- folgen kann. Vor diesem Hintergrund wurde das Ausschreibungsverfahren zur Einrichtung einer ei- genen „Inobhutnahmeeinrichtung“ zunächst zurückgestellt. Es kann davon ausgegan- gen werden, dass das Land Baden-Württemberg in absehbarer Zeit die erforderliche Inobhutnahmeeinrichtung selbst bereitstellen wird. Gleichwohl hat das Jugendamt der Stadt Karlsruhe bereits heute die gesetzliche Ver- pflichtung, auch minderjährige Flüchtlinge zwischen 16 und 17 Jahren generell in Obhut zu nehmen. Das Kinder- und Jugendheim der Heimstiftung war bisher aus tatsächlichen und rechtli- chen Gründen nicht in der Lage diesen speziellen Personenkreis in Obhut zu nehmen. Nach der Leistungsbeschreibung konnten dort nämlich nur Kinder und weibliche Ju- gendliche in Obhut genommen werden. Bei den minderjährigen Flüchtlingen im Alter von 16 - 17 Jahren handelt es sich jedoch überwiegend um männliche Jugendliche. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit hat das Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung sich nunmehr bereit erklärt, bis zur Schaffung einer besonderen Inobhut- nahme-Einrichtung durch das Land auch den oben genannten Personenkreis in Obhut zu nehmen und hierfür die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen zu schaffen (Personaleinstellung, Einrichtung neuer Gruppen, Änderung der Leistungsbeschreibung, Änderung der Inobhutnahme-Vereinbarung, Änderung der Entgeltvereinbarung, Ände- rung der Betriebserlaubnis). 4. Derzeitige Kosten der Inobhutnahme minderjähriger Flüchtlinge Für Inobhutnahmen gelten in Karlsruhe derzeit folgende Kostensätze: - Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung: 158,29 € / tägl. - St. Augustinusheim Ettlingen 165,50 € / tägl. Die Kosten sind zwar zunächst von der Stadt Karlsruhe zu tragen. Allerdings kann in der Regel Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII verlangt werden. Nach § 89d SGB VIII Abs. 3 wird nach einem Verteilungsschlüssel jeweils ein Bundesland zum kostenerstat- tungspflichtigen Träger bestimmt.
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30. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 5. DEZEMBER 2006 Vorlage Nr. 876 ANTRAG Zu TOP 13 ------------------------------------------ A N T R A G der Stadträtinnen Doris Baitinger, Angela Geiger und Heike Backes, des Stadtrats Michael Zeh (SPD) sowie der SPD-Gemeinderatsfraktion vom 25. Oktober 2006 Inobhutnahme von minderjährigen unbegleiteten Kindern und Jugendlichen Die Stadtverwaltung setzt sich für die Unterbringung im Kinder- und Jugendhilfezentrum der Heimstiftung ein und trägt damit dem Kindeswohl nach § 42 SGB VIII Rechnung. Die Stadtverwaltung legt dar, wie derzeit die Inobhutnahme für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge geregelt ist. Die Stadtverwaltung berichtet, wo diese Flüchtlingskinder und Jugendlichen untergebracht sind und wie sie betreut werden. Die Stadtverwaltung legt dar, welcher Pflegesatz für diese Flüchtlingskinder bzw. Jugendlichen derzeit vorgesehen ist und erläutert, wie sich das Land Baden-Württemberg an den hierfür entstehenden Kosten beteiligt. Sachverhalt/Begründung: Seit dem 01.10.2005 ist im Kinder- und Jugendhilfe-Entwicklungsgesetz (KIK) die Inobhutnahme für unbegleitet eingereiste Kinder und Jugendliche neu geregelt. Danach müssen lt. § 42 SGB VIII nun auch Jugendliche im Alter von 16 - 18 Jahren zusätzlich zu den jüngeren alleine reisenden Kindern in Obhut genommen werden, sofern sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Weiter heißt es in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: "ist unverzüglich die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers zu veranlassen". Nach dieser neuen gesetzlichen Regelung ist die unbegleitete Einreise als eigenständiges Inobhutnahmekriterium ausdrücklich festgeschrieben. Als Tatbestandsvoraussetzung ist lediglich zu prüfen: die unbegleitete Einreise Kind oder Jugendlicher im Sinne SGB VIII (Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) Personensorge- oder Erziehungsberechtigte halten sich nicht im Inland auf. Für die aktuell jährlich ca. 100 Flüchtlingskinder zwischen 16 und 18 Jahren ist derzeit noch keine im Sinne des § 42 SGB VIII angemessene Betreuung und Inobhutnahme möglich. Diese Jugendlichen müssen, auch wenn sie nur kurze Zeit in Karlsruhe sind, ihrem Alter entsprechend sicher untergebracht und betreut werden.Das Kinder- u. Jugendhilfezentrum der Heimstiftung nimmt schon immer unbegleitete Kinder bis 16 Jahren in Obhut und bietet deshalb die besten Voraussetzungen für die Umsetzung des seit 10.10.2005 gültigen Gesetzes. gez. Doris Baitinger gez. Angela Geiger gez. Heike Backes gez. Michael Zeh Hauptamt - Sitzungsdienste - 24. November 2006 Stellungnahme: