Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium sowie der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut

Vorlage: 17405
Art: Beschlussvorlage
Datum: 28.11.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 05.12.2006

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Satzung BadKons Beschlussvorlage-neu
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 05.12.2006 871 8 öffentlich Dez. 3 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium sowie der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Verwaltungsrat 09.11.2006 2 a Ortschaftsrat Neureut 07.11.2006 Hauptausschuss 28.11.2006 9 Ortschaftsrat Neureut 28.11.2006 Gemeinderat 05.12.2006 8 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den folgenden Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat, Hauptausschuss und Ortschaftsrat Neureut die anliegenden Satzungen zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium lt. Anlage I sowie der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut lt. Anlage II. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 07.11.2006 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Den mit dieser Vorlage als Anlage I und II angeschlossenen Satzungsentwürfen liegt folgen- des zugrunde: 1. Änderung des § 15 Abs. 4 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konserva- torium sowie des § 15 Abs. 4 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschu- le Neureut. 2. Wegfall des § 16 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium. Begründung: Die Satzungen für das Badische Konservatorium sowie die Jugendmusikschule Neureut wurde zuletzt zum 01.01.2006 geändert. Die Verwaltung schlägt nun eine weitere Änderung zum 01.01.2007 vor. Die Änderungssat- zung für das Badische Konservatorium ist als Anlage I, für die Jugendmusikschule Neureut als Anlage II beigefügt. Änderungen der Satzungstexte sind aus folgenden Gründen erforderlich: 1. Beim Badischen Konservatorium sowie der Jugendmusikschule Neureut können Schü- ler/-innen auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. Über diese Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchfüh- rung von Schulgeldermäßigung entschieden. Diese Richtlinien wurden zuletzt zum 01.01.1999 geändert und sollen zum 01.01.2007 angepasst werden. Die geplante Ände- rung der Richtlinien erfordern eine Anpassung der § 15 Abs. 4 der Satzungen. Bisher wurde nach Ablauf des Kalenderjahres über die Anträge entschieden. Dies soll künftig ab Antragstellung für die kommenden zwölf Monate erfolgen. Außerdem wurden die Begrifflichkeiten des § 15 Abs. 4 an die gültigen Verhältnisse an- gepasst. 2. Zum 01. Juni 2006 ist das Städtische Jugendorchester an den Verein „Jugendorchester Stadt Karlsruhe e.V.“ übergegangen. § 16 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badi- sche Konservatorium über die haushaltstechnische Angliederung der Schülerkapelle an das KONS ist deshalb zu streichen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat, Hauptausschuss und Ortschaftsrat Neureut die anliegenden Satzungen zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium lt. Anlage I sowie der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut lt. Anlage II. Hauptamt - Sitzungsdienste - 24. November 2006

  • Satzungsänderung Kons. u. JMS Neureut, Synopse JMS
    Extrahierter Text

    Jugendmusikschule Neureut -Synopse: Satzung - Anlage Nr. II – 1 / 2 Alte Fassung Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15. Dezember 1998 (Amtsblatt vom 23. Dezember 1998), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. Oktober 2005 (Amtsblatt vom 25. November 2005) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15. Dezember 1998 (Amtsblatt vom 23. Dezember 1998), zuletzt geändert durch Satzung vom ..........(Amtsblatt vom ..........) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) .......... (2) .......... (3) .......... (1) .......... (2) .......... (3) .......... (4) Die Anträge sind schriftlich beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut einzureichen. Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Leitung der Jugendmusikschule. (4) Die Anträge sind schriftlich beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut einzureichen. Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Leitung der Jugendmusikschule. Eine Ermäßigung wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist. Die Gebührenermäßigung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist nach Ablauf eines Jahres erneut zu beantragen. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung von Schulgeldermäßigung an der Jugend- musikschule nach Ablauf des Kalenderjahres entschieden. Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für 12 Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete u.s.w. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht umfassend vorgelegt, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. § 17 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die letzte Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. § 17 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Die letzte Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

  • Satzungsänderung Kons. u. JMS Neureut, Synopse Kons.
    Extrahierter Text

    Alte Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium vom 16.11.1982 (Amtsblatt vom 26.11.1982) in der Fassung vom 25.10.2005 (Amtsblatt 25.11.2005) Gem. § 4 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) ... (2) ... (3) ... (4) Die Anträge sind schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums einzureichen. Einen Ermäßigung wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag eingegangen ist. Die Anträge gelten jeweils für ein Kalenderjahr und sind nach Ablauf eines Jahres erneut zu stellen. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung von Schulgeldermäßigung am Badischen KONServatorium nach Ablauf des Kalenderjahres entschieden. § 16 Haushaltstechnische Angliederung der Schülerkapelle (1) ... (2) ... (3) ... Neue Fassung Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom 16.11.1982 (Amtsblatt vom 26.11.1982) in der Fassung vom .......... (Amtsblatt .........) Gem. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 15 Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen (1) ... (2) ... (3) ... (4) Die Anträge sind schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums einzureichen. Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für zwölf Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete, etc. erst verspätet eingerreicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht vollständig eingereicht, ist eine volle oder teilweise Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung von Schulgeldermäßigung am Badischen KONServatorium entschieden. Anlage Nr. I – 1 / 2 § 17 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Fassung tritt am 1. 1. 2006 in Kraft § 16 In-Kraft-Treten der Satzung Diese Fassung tritt am 1. 1. 2007 in Kraft

  • Satzungsänderung Kons. u. JMS Neureut, Anlage I, Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage I – KONS - Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 05.12.2006 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium vom 16.11.1982, zuletzt geändert durch die Satzung vom 25.10.2005, wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Anträge sind schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums einzureichen. Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für zwölf Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete etc. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht vollständig eingereicht, ist eine volle oder teilweise Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Über die Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung von Schulgeldermäßigung am Badischen KONServatorium entschieden.“ 2. § 16 wird ersatzlos gestrichen. Artikel 2 Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den.................. Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Satzungsänderung Kons. u. JMS Neureut, Anlage II Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage II - JMS - Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 05.12.2006 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut vom 15. Dezember 1998, zuletzt geändert durch die Satzung vom 25. Oktober 2005, wird wie folgt geändert: § 15 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Anträge sind schriftlich beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut einzureichen. Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Leitung der Jugendmusikschule. Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für 12 Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete usw. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht umfassend vorgelegt, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich.“ Artikel 2 Die Änderung der Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den ................ Heinz Fenrich Oberbürgermeister