Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Bad. Konservatorium sowie gem. $ 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut

Vorlage: 17404
Art: Beschlussvorlage
Datum: 28.11.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Neureut

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 05.12.2006

    TOP: 7

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Richtlinien Beschlussvorlage neu
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    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 05.12.2006 870 7 öffentlich Dez. 3 Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium sowie gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Verwaltungsrat 09.11.2006 2 b Ortschaftsrat Neureut 07.11.2006 Hauptausschuss 28.11.2006 8 Ortschaftsrat Neureut 28.11.2006 Gemeinderat 05.12.2006 7 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat nimmt von den folgenden Erläuterungen Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat, Hauptausschuss und Ortschaftsrat Neureut die anliegenden Neufassungen der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium lt. Anlage I sowie gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut lt. Anlage II. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Haushaltsmittel stehen nicht zur Verfügung. Finanzposition: Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am 07.11.2006 Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Beim Badischen Konservatorium sowie der Jugendmusikschule Neureut können Schüler/- innen auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. Über die- se Anträge wird nach Maßgabe der jeweils geltenden Richtlinien zur Durchführung von Schulgeldermäßigung entschieden. Diese Richtlinien wurden zuletzt zum 01.01.1999 geän- dert. Die Neufassung der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung zum 01.01.2007 beinhaltet lediglich Änderungen der Verfahrensweise und erstreckt sich auf folgende Punkte: Bewilligungszeitraum Die bisherigen Richtlinien sahen eine rückwirkende Gewährung der Schulgeldermäßigung vor, d.h. im Januar/Februar eines Jahres wurde über Schulgeldermäßigung aus dem ver- gangenen Kalenderjahr entschieden. Als Berechnungsgrundlage wurde das gesamte Ein- kommen des vergangenen Kalenderjahres herangezogen. Künftig wird die Gewährung der Schulgeldermäßigung ab dem Monat der Antragstellung für die folgenden zwölf Monate er- folgen. Grundlage bilden die Einkommensverhältnisse der vergangenen 12 Monate jahres- unabhängig. Stundung Bis zur Entscheidung über eine Befreiung von Unterrichtsgebühren wurde den Antragstel- lern, nach einer Vorabprüfung der Einkommensverhältnisse, Stundung gewährt. Dieses Ver- fahren war nicht nur sehr zeit- und personalaufwendig. Es wurde vom Rechnungsprüfungs- amt beanstandet, unter anderem auch weil keine Stundungszinsen erhoben wurden. Die Erhebung von Stundungszinsen widerspricht jedoch dem Grundgedanken der Schulgelder- mäßigung, der zum Ziel hat, Kindern aus finanziell schwächer gestellten Familien, die Teil- habe am Musikschulunterricht zu ermöglichen. Durch die künftige Schulgeldermäßigung -Gewährung für die kommenden zwölf Monate ab Antragstellung -fällt das Stundungsverfahren weg. Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wurde bisher nur die Kaltmiete ohne Nebenab- gaben berücksichtigt. Künftig sollen zur Kaltmiete die Strom- und Heizkosten hinzugerechnet werden. Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenze I und II wurde von DM auf Euro umgestellt. Begrifflichkeiten Die Begrifflichkeiten wurden den gültigen Verhältnissen angepasst. Gesamthöhe der Schulgeldermäßigung In der Gemeinderatssitzung vom 20.10.2000 wurde der Höchstbetrag an Schulgeldermäßi- gung von 1,3% auf 2% des Gebührenaufkommens festgelegt. Der Richtlinientext bedarf deshalb noch der Anpassung. Das neue Verfahren der Schulgeldermäßigung ist um ein Vielfaches geringer in Bezug auf den Zeit- und Personalaufwand. Es orientiert sich zudem an den Grundsätzen bestmöglicher Kundenorientierung Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat nimmt von der Vorbemerkung Kenntnis und beschließt nach Vorberatung im Verwaltungsrat, Hauptausschuss und Ortschaftsrat Neureut die anliegenden Neufassun- gen der Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium lt. Anlage I sowie gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut lt. Anlage II. Hauptamt - Sitzungsdienste - 24. November 2006

  • Richtlinien Änderungsrichtlinien für 2007
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    Anlage I – KONS - Anlage 2 Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium - gültig ab 01.01.2007 - Nach § 15 der Satzung für das Badische Konservatorium können Schüler/innen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1. Gebührenermäßigung im Fachbereich I (einschließlich Orientierungsstufe) Die Gebührenermäßigung im Fachbereich I und in der Orientierungsstufe wird ausschließlich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gewährt. Ausgenommen hiervon sind Schüler/innen, die Unterricht in Gruppen erhalten (4 und mehr Teilnehmer). Bei ihnen richtet sich die Gebührenermäßigung nach Nr. 2 dieser Richtlinien. Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn der Gesamtbetrag des Jahresein- kommens einer Familie die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend sind die Verhältnisse der letzten zwölf Monate vor Antragstellung. Fiel in diesen Zeitraum eine gravierende Änderung der Einkommensverhältnisse (z.B. Aufnahme einer Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit, Beginn von Zahlungen als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt), sind die Verhältnisse ab dem Monat, in dem die entsprechende Änderung eingetreten ist, für die Berechnung maßgebend. Jahreseinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen werden hinzugerechnet: Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen, Renten und sonstige Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, etc.) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden abgezogen:  Steuern vom Einkommen  Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung  ein Freibetrag von 3.579,- € für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind  die tatsächliche Wohnungsmiete (Kaltmiete zuzügl. Strom- und Heizkosten) Einkommensgrenze bei einem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommen einer Familie mit zwei einem Elternteilen Elternteil Ermäßigung Einkommensgrenze I bis 12.200,- € bis 9.327,- € 75 % Einkommensgrenze II bis 14.640,- € bis 11.191,- € 50 % Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird volle Gebührenermäßigung gewährt. 2. Gebührenermäßigung im Fachbereich II (einschließlich aller Gruppen) Die Gebührenermäßigung im Fachbereich II umfasst neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für leihweise überlassene Instrumente. 2.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Während der Probezeit wird Gebührenermäßigung im Fachbereich II aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Nr. 1) gewährt. 2.2 Musikalische Leistungen Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Gebührenermäßigung zusätzlich nach den Leistungen des Schülers/der Schülerin. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Einkommensgrenze nach Nr. 1 nicht überschritten wird. Benotung (Durchschnitt Jahresnote Leistung, Fleiß, Mitarbeit) sehr gut gut befriedigend schlechter als befriedigend (bis 1,5) (1,6 - 2,3) (2,4 - 3,0) Einkommensgrenze I 75% 50% 25% --- Einkommensgrenze II 50% 25% --- --- Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird bei einer Benotung von "gut" und besser volle, bei einer schlechteren Benotung (befriedigend oder schlechter) 50%-ige Gebührenbefreiung gewährt 3. Allgemeines 3.1 Anträge Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für zwölf Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosen- geld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete, etc. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht vollständig eingereicht, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Die Gebührenermäßigung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jeweils erneut schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums zu beantragen. Die erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete etc. sind dabei unaufgefordert vorzulegen. 3.2 Einkommensgrenze und Kinderfreibetrag Die Festlegung der Einkommensgrenzen und des Kinderfreibetrages unter Nr.1 erfolgt in Anlehnung an die Regelsätze des SGB II bzw. SGB XII unter Hinzurechnung eines 25%-igen (Einkommensgrenze I) bzw. 50%-igen (Einkommensgrenze II) Zuschlages. Die Verwaltung des Badischen KONServatoriums wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen und den Kinderfreibetrag bei Erhöhung der Regelsätze entsprechend anzugleichen. 3.3 Gesamthöhe der Schulgeldermäßigungen Der jährliche Höchstbetrag der Schulgeldermäßigungen wird auf 2 % der zu erwartenden Gebühreneinnahmen des Kalenderjahres festgelegt. Wird diese Grenze um mehr als 3% überschritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. 3.4 Zuständigkeit Über die Anträge entscheidet die Direktion des Badischen Konservatoriums im Rahmen dieser Richtlinien. 4. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.1999 außer Kraft. Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Richtlinien JMS ab 01.01.2007
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    1 Anlage II – JMS – Anlage 2 Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gemäß § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut - gültig ab 01.01.2007 - Nach § 15 der Satzung für die Jugendmusikschule Neureut können Schüler/innen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1 Gebührenermäßigung im Fachbereich I Die Gebührenermäßigung im Fachbereich I wird ausschließlich aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie gewährt. Ausgenommen hiervon sind Schüler/innen, die Unterricht in Gruppen erhalten ( 4 und mehr Teilnehmer ). Bei ihnen richtet sich die Gebührenermäßigung nach Nr. 2 dieser Richtlinien. 1.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens einer Familie die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend sind die Verhältnisse der letzten 12 Monate vor Antragstellung. Fiel in diesen Zeitraum eine gravierende Änderung der Einkommensverhältnisse (z.B. die Aufnahme einer Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit, Beginn von Zahlungen als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt), sind die Verhältnisse ab dem Monat, in dem die entsprechende Änderung eingetreten ist, für die Berechnung maßgebend. Jahreseinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen werden hinzugerechnet: Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen, Renten und sonstige Leistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld I u.s.w.). Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens kommen in Abzug: 1. Steuern vom Einkommen. 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 3. Ein Freibetrag von 3.579,00 EUR für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind. 4. Die tatsächliche Wohnungsmiete (Kaltmiete zuzügl. Strom- und Heizkosten). Einkommensgrenzen bei einem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommen einer Familie mit zwei Elternteilen einem Elternteil Ermäßigung Einkommensgrenze I bis 12.200,00 EUR bis 9.327,00 EUR 75 % Einkommensgrenze II bis 14.640,00 EUR bis 11.191,00 EUR 50 % Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird volle Gebührenermäßigung gewährt. 2 2 Gebührenermäßigung im Fachbereich II ( einschließlich aller Gruppen ) Die Gebührenermäßigung im Fachbereich II umfasst neben den Unterrichtsgebühren auch die Gebühren für leihweise überlassene Instrumente. 2.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Während der Probezeit wird Gebührenermäßigung im Fachbereich II aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse ( Nr.1.1) gewährt. 2.2 Musikalische Leistungen Nach Ablauf der Probezeit richtet sich die Gebührenermäßigung zusätzlich nach den Leistungen des Schülers / der Schülerin. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass die Einkommensgrenze nach Nr.1.1 nicht überschritten wird. Benotung (Durchschnitt der Jahres- note aus Leistung, Fleiß, Mitarbeit) Ermäßigung Einkommensgrenze I Einkommensgrenze II "sehr gut" (bis 1,5) 75 % 50 % "gut" (1,6 - 2,3) 50 % 25 % "befriedigend" (2,4 - 3,0) 25 % --- schlechter als befriedigend --- --- Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird bei einer Benotung von "gut" und besser volle, bei einer schlechteren Benotung 50%-ige Gebührenbefreiung gewährt. 3 Allgemeines 3.1 Anträge Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für 12 Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete u.s.w. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht umfassend vorgelegt, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. Die Anträge sind schriftlich beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut oder direkt bei der Ortsverwaltung Neureut einzureichen. 3 3.2 Einkommensgrenze und Kinderfreibetrag Die Festlegung der Einkommensgrenzen und des Kinderfreibetrags erfolgt in Anlehnung an die Regelsätze des SGB II bzw. SGB XII unter Hinzurechnung eines 25%-igen (Einkommensgrenze I) bzw. 50%-igen (Einkommensgrenze II) Zuschlags bei den Einkommensgrenzen unter Nr. 1.1. Die Jugendmusikschule/Ortsverwaltung Neureut wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen und den Kinderfreibetrag bei Erhöhung der Regelsätze entsprechend anzugleichen. 3.3 Gesamthöhe der Schulgeldermäßigungen Der jährliche Höchstbetrag der Schulgeldermäßigungen wird auf 2 % der zu erwartenden Gebühreneinnahmen des Kalenderjahres festgelegt. Wird diese Grenze um mehr als 3% überschritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. 3.4 Zuständigkeit Über die Anträge entscheidet der Ortsvorsteher nach Anhörung der Schulleitung im Rahmen dieser Richtlinien . 4 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.1999 außer Kraft. Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Richtlinien JMS Richtlinien ab 01.01.2007_Synopse
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    1 Jugendmusikschule Neureut -Synopse – Anlage Nr. II – 2 / 2 Alte Fassung Neue Fassung Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gemäß § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut gültig ab 01.01.1999 Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gemäß § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut gültig ab 01.01.2007 1 Gebührenermäßigung im Fachbereich I .......... 1 Gebührenermäßigung im Fachbereich I .......... 1.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens einer Familie die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend sind die Verhältnisse des Antragsjahres. Jahreseinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen werden hinzugerechnet: Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen, Renten und sonstige Leistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld etc.). 1.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens einer Familie die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend sind die Verhältnisse der letzten 12 Monate vor Antragstellung. Fiel in diesen Zeitraum eine gravierende Änderung der Einkommensverhältnisse (z.B. die Aufnahme einer Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit, Beginn von Zahlungen als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt), sind die Verhältnisse ab dem Monat, in dem die entsprechende Änderung eingetreten ist, für die Berechnung maßgebend. Jahreseinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen werden hinzugerechnet: Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen, Renten und sonstige Leistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld I u.s.w.). 2 Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens kommen in Abzug: 1. Steuern vom Einkommen. 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. 3. Ein Freibetrag von 2.863,23 EUR für jedes zum Haushalt rechnende Kind. 4. Die tatsächliche Wohnungs-(Kalt)Miete. Einkommensgrenzen bei einem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens einer Familie mit zwei einem Ermäßigung Elternteilen Elternteil Einkommens- grenze I bis 9.203,25 EUR bis 7.035,38 EUR 75 % Einkommens- grenze II bis 11.043,90 EUR bis 8.441,43 EUR 50 % Bei Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wird volle Gebührenermäßigung gewährt. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens kommen in Abzug: 1. Steuern vom Einkommen. 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 3. Ein Freibetrag von 3.579,00 EUR für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind. 4. Die tatsächliche Wohnungsmiete (Kaltmiete zuzügl. Strom- und Heizkosten). Einkommensgrenzen bei einem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens einer Familie mit zwei einem Ermäßigung Elternteilen Elternteil Einkommens- grenze I bis 12.200,00 EUR bis 9.327,00 EUR 75 % Einkommens- grenze II bis 14.640,00 EUR bis 11.191,00 EUR 50 % Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird volle Gebührenermäßigung gewährt. 2 Gebührenermäßigung im Fachbereich II ( einschließlich aller Gruppen) ........... 2 Gebührenermäßigung im Fachbereich II ( einschließlich aller Gruppen) ........... 2.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse .......... 2.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse .......... 2.2 Musikalische Leistungen .......... Bei Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bei einer Benotung von "gut" und besser volle, bei einer schlechteren Benotung 50%ige Gebührenbefreiung gewährt. 2.2 Musikalische Leistungen .......... Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird bei einer Benotung von "gut" und besser volle, bei einer schlechteren Benotung 50%-ige Gebührenbefreiung gewährt. 3 Allgemeines 3 Allgemeines 3 3.1 Anträge Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr, frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Die Befreiung ist für jedes Kalenderjahr erneut zu beantragen. Die Anträge sind schriftlich beim Sekretariat der Jugendmusikschule Neureut oder direkt bei der Ortsverwaltung Neureut einzureichen. Die erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete etc. sind am Jahresende, spätestens bis 15.01. des Folgejahres unaufgefordert vorzulegen. Werden die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird der Antrag abgelehnt . 3.1 Anträge Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für 12 Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete u.s.w. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht umfassend vorgelegt, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. 3.2 Stundung Wird glaubhaft vorgetragen, dass eine Befreiung von den Unterrichtsgebühren in Betracht kommt, können bis zur Entscheidung darüber die Unterrichtsgebühren gestundet werden; frühestens ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Stundungszinsen werden nicht erhoben. 3.3 Einkommensgrenze und Kinderfreibetrag Die Festlegung der Einkommensgrenzen und des Kinderfreibetrags erfolgt in Anlehnung an die Regelsätze des Bundessozialhilfegesetzes unter Hinzurechnung eines 25%-igen (Einkommensgrenze I) bzw. 50%-igen (Einkommensgrenze II) Zuschlags bei den Einkommensgrenzen unter Nr. 1.1. Die Jugendmusikschule/Ortsverwaltung Neureut wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen und den Kinderfreibetrag bei Erhöhung der Regelsätze entsprechend anzugleichen. 3.2 Einkommensgrenze und Kinderfreibetrag Die Festlegung der Einkommensgrenzen und des Kinderfreibetrags erfolgt in Anlehnung an die Regelsätze des SGB II bzw. SGB XII unter Hinzurechnung eines 25%-igen (Einkommensgrenze I) bzw. 50%-igen (Einkommensgrenze II) Zuschlags bei den Einkommensgrenzen unter Nr. 1.1. Die Jugendmusikschule/Ortsverwaltung Neureut wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen und den Kinderfreibetrag bei Erhöhung der Regelsätze entsprechend anzugleichen. 3.4 Gesamthöhe der Schulgeldermäßigungen .......... 3.3 Gesamthöhe der Schulgeldermäßigungen .......... 3.5 Zuständigkeit .......... 3.4 Zuständigkeit .......... 4 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 23.07.1991 außer Kraft. 4 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.1999 außer Kraft. 4

  • Richtlinien Synopse für 2007
    Extrahierter Text

    Alte Fassung Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische Konservatorium gültig ab 1.1.1999 Nach § 15 der Satzung für das Badische Konservatorium können Schüler/innen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1. Gebührenermäßigung im Fachbereich I (einschließlich Orientierungsstufe) ... Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens einer Familie die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend sind die Verhältnisse des Antragsjahres. Jahreseinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen werden hinzugerechnet: Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen, Renten und sonstige Leistungen ( z.B. Arbeitslosengeld/-hilfe, Wohngeld etc.) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden abgezogen: 1. Steuern vom Einkommen. 2. Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. 3. Ein Freibetrag von 5 600.- DM für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind. 4. Die tatsächliche Wohnungsmiete (Kaltmiete ohne Nebenabgaben). Neue Fassung Richtlinien zur Durchführung der Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen gem. § 15 der Satzung der Stadt Karlsruhe für das Badische KONServatorium gültig ab 1. 1. 2007 Nach § 15 der Satzung für das Badische Konservatorium können Schüler/innen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie auf Antrag ganz oder teilweise von den Unterrichtsgebühren befreit werden. 1. Gebührenermäßigung im Fachbereich I (einschließlich Orientierungsstufe) ... Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse (Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn der Gesamtbetrag des Jahreseinkommens einer Familie die nachfolgenden Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Maßgebend sind die Verhältnisse der letzten zwölf Monate vor Antragstellung. Fiel in diesen Zeitraum eine gravierende Änderung der Einkommensverhältnisse (z.B. Aufnahme einer Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit, Beginn von Zahlungen als laufende Hilfe zum Lebensunterhalt), sind die Verhältnisse ab dem Monat, in dem die entsprechende Änderung eingetreten ist, für die Berechnung maßgebend. Jahreseinkommen im Sinne dieser Richtlinien ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist nicht zulässig. Zum Jahreseinkommen werden hinzugerechnet: Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltszahlungen, Renten und sonstige Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Wohngeld, etc.) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens werden abgezogen:  Steuern vom Einkommen  Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten-und Arbeitslosenversicherung  ein Freibetrag von 3.579,- € für jedes zum Haushalt zu rechnende Kind  die tatsächliche Wohnungsmiete (Kaltmiete zuzügl. Strom- und Heizkosten) Anlage Nr. I – 2 / 2 Einkommensgrenze bei einem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommens einer Familien mit zwei einem Elternteilen Elternteil Ermäßigung Einkommens- grenze I bis 18 000.- DM bis 13 760.- DM 75 % Einkommens- grenze II bis 21 600.- DM bis 16 510.- DM 50 % Bei Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wird volle Gebührenermäßigung gewährt. 2.Gebührenermäßigung im Fachbereich II (einschließlich aller Gruppen) .... 2.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse .... 2.2 Musikalische Leistungen .... Bei Empfängern von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bei einer Benotung von "gut" und besser volle, bei einer schlechteren Benotung 50%ige Gebührenbefreiung gewährt 3. Allgemeines 3.1 Anträge Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für das laufende Kalenderjahr ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Die Befreiung ist für jedes Jahr erneut schriftlich bei der Verwaltung des Badischen Konservatoriums zu beantragen. Die erforderlichen Nachweise über Einkommen , Miete etc. sind am Jahresende, spätestens bis 15.01. des Folgejahres unaufgefordert vorzulegen. Werden die Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird der Antrag abgelehnt. Einkommensgrenze bei einem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommen einer Familie mit zwei einem Elternteilen Elternteil Ermäßigung Einkommens- grenze I bis 12.200,- € bis 9.327,- € 75 % Einkommens- grenze II bis 14.640,- € bis 11.191,- € 50 % Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird volle Gebührenermäßigung gewährt. 2.Gebührenermäßigung im Fachbereich II (einschließlich aller Gruppen) .... 2.1 Finanzielle Kriterien / Einkommensverhältnisse .... 2.2 Musikalische Leistungen .... Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII wird bei einer Benotung von "gut" und besser volle, bei einer schlechteren Benotung (befriedigend oder schlechter) 50%-ige Gebührenbefreiung gewährt 3. Allgemeines 3.1 Anträge Die Befreiung von den Unterrichtsgebühren gilt jeweils für zwölf Monate ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Bei Empfängern von Grundsicherung nach SGB II oder SGB XII, Arbeitslosengeld I, Bafög oder sonstigen Hilfen zum Lebensunterhalt gilt die Befreiung bis zum Ablauf der jeweiligen amtlichen Bescheinigung. Werden die zur Bewilligung einer Gebührenermäßigung erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete, etc. erst verspätet eingereicht, kann eine Befreiung erst ab dem Monat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem die vollständigen Nachweise vorliegen. Werden die Nachweise nicht vollständig eingereicht, ist eine Befreiung von Unterrichtsgebühren nicht möglich. 3.2 Stundung Wird glaubhaft vorgetragen, dass eine Befreiung von den Unterrichtsgebühren in Betracht kommt, können bis zur Entscheidung darüber die Unterrichtsgebühren gestundet werden, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem der Antrag eingegangen ist. Stundungszinsen werden nicht erhoben. 3.3 Einkommensgrenze und Kinderfreibetrag Die Festlegung der Einkommensgrenzen und des Kinderfreibetrages unter Nr.1.1 erfolgt in Anlehnung an die Regelsätze des BSHG unter Hinzurechnung eines 25%- igen (Einkommensgrenze I) bzw. 50%-igen (Einkommensgrenze II) Zuschlages. Die Verwaltung des Badischen KONServatoriums wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen und den Kinderfreibetrag bei Erhöhung der Regelsätze entsprechend anzugleichen. 3.4 Gesamthöhe der Schulgeldermäßigungen Der jährliche Höchstbetrag der Schulgeldermäßigung wird auf 1,3% der zu erwartenden Gebühreneinnahmen des Kalenderjahres festgestellt. Wird diese Grenze um mehr als 3% überschritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. 3.5 Zuständigkeit .... 4. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.1999 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 05.07.1991 außer Kraft. Die Gebührenermäßigung ist nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes jeweils erneut schriftlich bei der Verwaltung des Badischen KONServatoriums zu beantragen. Die erforderlichen Nachweise über Einkommen, Miete etc. sind dabei unaufgefordert vorzulegen. 3.2 Einkommensgrenze und Kinderfreibetrag Die Festlegung der Einkommensgrenzen und des Kinderfreibetrages unter Nr.1 erfolgt in Anlehnung an die Regelsätze des SGB II bzw. SGB XII unter Hinzurechnung eines 25%-igen (Einkommensgrenze I) bzw. 50%-igen (Einkommensgrenze II) Zuschlages. Die Verwaltung des Badischen KONServatoriums wird ermächtigt, die Einkommensgrenzen und den Kinderfreibetrag bei Erhöhung der Regelsätze entsprechend anzugleichen. 3.3 Gesamthöhe der Schulgeldermäßigungen Der jährliche Höchstbetrag der Schulgeldermäßigung wird auf 2% der zu erwartenden Gebühreneinnahmen des Kalenderjahres festgestellt. Wird diese Grenze um mehr als 3% überschritten, sind alle Einzelermäßigungen anteilig um den Überschreitungsbetrag zu kürzen. 3.4 Zuständigkeit .... 4. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.1999 außer Kraft.