Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung)

Vorlage: 17402
Art: Beschlussvorlage
Datum: 28.11.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Durlach

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 05.12.2006

    TOP: 5

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Schulgeldsatzung
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 05.12.2006 868 5 öffentlich Dez. 3 Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 28.11.2006 7 Gemeinderat 05.12.2006 5 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - den als Anlage 1 bei- gefügten Entwurf einer „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen (Schulgeldsatzung der Stadt Karlsruhe)“ als Satzung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) - Jährliche Schulgeld- einnahmen 5.760 € - - Ergänzende Erläuterungen: Durch die Einrichtung der Fachschule entstehen keine zusätzlichen Kosten (Räume und sächliche Ausstattung sind schon vorhanden). Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat am 11.10.2006 die Einrichtung einer Fach- schule in der Pflege (Teilzeit) mit dem Schwerpunkt Leitung einer Funktions- und Pflegeeinheit geklappt mit der Fachschule für Pflege-Gerontopsychiatrie (FPGT) an der Elisabeth-Selbert-Schule Karlsruhe beschlossen. Bei der vorgenannten Einrichtung handelt es sich um eine Fachschule, für die der Schulträger gemäß § 93 Abs. 2 Schulgesetz für Baden-Württemberg Schulgeld er- heben kann. Die Schulgelder für die Karlsruher Fachschulen sind in der „Gebühren- satzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe“ in der Fassung vom 22.07.2003 festgelegt (Anlage 3). Die erforderliche Änderungssatzung ist als Anlage 1 beigefügt. Durch die Einrichtung der Fachschule (Teilzeitform) ent- stehen keine zusätzlichen Kosten, da die bestehende Fachschule für Organisation und Führung, Hauswirtschaft (Tz) substituiert wird. Die notwendigen Räume sowie die sächliche Ausstattung sind vorhanden und werden in den vorgesehenen Zeiten nicht durch andere Schülerinnen und Schüler genutzt. Die Kalkulation des Schulgeldes für die Fachschule sowie die vorgeschlagene Höhe des Schulgeldes ist der beigefügten Anlage 2 zu entnehmen. Um die Fachschülerinnen/Fachschüler zu den Gebühren heranziehen zu können, ist es erforderlich, die Satzung rückwirkend zum 01.09.2006 in Kraft zu setzen. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist rechtlich zulässig, da die einzelnen Gebührenpflichti- gen bereits bei der Anmeldung für den Besuch der Fachschule auf die Erhebung und die voraussichtliche Höhe des Schulgeldes hingewiesen wurden. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sind hiermit gewahrt. Die Fachschule hat den Unterricht bereits am 26.09.2006 aufgenommen. Eine Vor- beratung im Schulbeirat war deshalb aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich. Bei dieser Gelegenheit wird gleichzeitig die in § 7 festgelegte Übergangsregelung aufgehoben, da diese nicht mehr relevant ist. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat - nach Vorberatung im Hauptausschuss - Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - den als An- lage 1 beigefügten Entwurf einer "Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen (Schulgeldsatzung der Stadt Karlsruhe)" als Satzung. Hauptamt - Sitzungsdienste - 24. November 2006

  • Schulgeldsatzung Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 12.12.2006 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Schulgeldsatzung der Stadt Karlsruhe vom 14.11.1995, zuletzt geändert durch die Satzung vom 22.07.2003, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird nach Elisabeth-Selbert-Schule, Buchstabe c), folgender Buchstabe d) eingefügt: „d) Fachschule in der Pflege (TZ) mit dem Schwerpunkt Leitung einer Funktions- und Pflegeeinheit geklappt mit der Fachschule für Pflege-Gerontopsychiatrie je Schulhalbjahr 120 €“ 2. Die bisherige Übergangsregelung (§7) wird ersatzlos aufgehoben. 3. Der bisherige § 8 wird zu § 7. Artikel 2 Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. September 2006 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Schulgeldsatzung Anlage 2
    Extrahierter Text

    Anlage 2 Kalkulation des Schulgeldes – Fachschule in der Pflege (Teilzeit) mit dem Schwerpunkt Leitung einer Funktions- und Pflegeeinheit geklappt mit der Fachschule für Pflege-Gerontopsychiatrie (FPGT) an der Elisabeth-Selbert- Schule Karlsruhe Stand Haushaltsrechnung 2005 24 Schülerinnen/Schüler (Teilzeit) Ausgaben: a) Miete Gebäudewirtschaft 29.013,35 € b) Unterrichtsmittel (Gruppen 5910 und 5930) 2.180,84 € c) Allgemeine Verwaltungskostenbeiträge (6790) 1.297,61 € d) Interne Leistungsverrechnung (6791) 1.216,73 € e) Kalkulatorische Kosten (Gruppen 6800 und 6850) 2.260,23 € f) Sonstige Ausgaben (Gruppen 5220, 6405, 6520, 6525, 6580) 236,19 € g) Personalausgaben (4000) 4.702,04 € Einnahmen a) Ersatz für Personalausgaben (1540) -94,26 € b) Auflösung von Zuwendungen (2770) -95,37 € Gesamtaufwand für 24 Schüler p. a. 40.717,35 € 40.717,35 € : 2 Halbjahre = 20.358,68 € pro Halbjahr 20.358,68 € : 24 Schüler = 848 € pro Schüler und Halbjahr Abweichend hiervon soll das Schulgeld auf 120 € festgesetzt werden. Der Kostendeckungsgrad beträgt ca. 15 %.

  • Schulgeldsatzung Anlage 3
    Extrahierter Text

    Anlage 3 2/1 Gebührensatzung für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe (Schulgeldsatzung) vom 21. März 1967 (Amtsblatt vom 31. März 1967), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Juli 2003 (Amtsblatt vom 25. Juli 2003) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und des § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht, Gebührensätze (1) Für den Besuch der öffentlichen Fachschulen der Stadt Karlsruhe in Form von Vollzeitschulen (VZ) und Teilzeitschulen (TZ) werden Gebühren (Schulgeld) in folgender Höhe erhoben: Carl-Benz-Schule a) Fachschule für Maschinentechnik (VZ) je Schulhj. 540 € b) Fachschule für Maschinentechnik (TZ) je Schulhj. 360 € c) Fachschule für Kfz-Mechaniker (TZ) je Schulhj. 290 € Carl-Engler-Schule a) Technikerschule für Chemietechnik (TZ) je Schulhj. 300 € b) Technikerschule für Physiktechnik (TZ) je Schulhj. 300 € Carl-Hofer-Schule Fachschule für Raumausstatter (TZ) je Schulhj. 290 € Gewerbeschule Durlach Fachschule für Modellbauer (VZ) je Schulhj. 620 € Heinrich-Hertz-Schule a) Bundesfachschule für die Elektrohandwerke (VZ) je Schulhj. 540 € b) Technikerschule für Elektrotechnik (VZ) je Schulhj. 540 € c) Abendtechnikerschule für Elektrotechnik (TZ) je Schulhj. 270 € d) Fachschule für Technik - Fachrichtung Informationstechnik (TZ) je Schulhj. 300 € e) Akademie für Betriebsmanagement (VZ) je Schulhj. 540 € Heinrich-Hübsch-Schule a) Malerfachschule (VZ) je Schulhj. 540 € b) Fachschule für Bautechnik (VZ) je Schulhj. 520 € c) Fachschule für Maurer (VZ) je Schulhj. 540 € d) Fachschule für Holztechnik (VZ) je Schulhj. 550 € e) Fachschule für Tischler (VZ) je Schulhj. 570 € f) Fachschule für Tischler (TZ) je Schulhj. 340 € - 2 - g) Fachschule für Metallbauer (VZ) je Schulhj. 620 € h) Fachschule für Zimmerer (VZ) je Schulhj. 570 € Heinrich-Meidinger-Schule a) Bundesfachschule für Sanitär- und Heizungstechnik (VZ) je Schulhj. 570 € b) Fachschule für Klempner (VZ) je Schulhj. 570 € c) Fachschule für Installateure und Heizungsbauer (TZ) je Schulhj. 310 € d) Akademie für Betriebsmanagement im Handwerk - Fachrichtung Sanitär- und Heizungstechnik (VZ) je Schulhj. 540 € Walter-Eucken-Schule a) Fachschule für Wirtschaft - Europabetriebswirtschaft (TZ) je Schulhj. 240 € b) Fachschule für Wirtschaft - Schwerpunkt Informationsmanagement je Schulhj. 240 € Elisabeth-Selbert-Schule a) Fachschule für Wirtschafterinnen (VZ) je Schulhj. 200 € b) Fachschule für Organisation und Führung (TZ) je Schulhj. 120 € c) Fachschule für Organisation und Führung, Hauswirtschaft (TZ) je Schulhj. 120 € (2) Das Schulgeld schließt den Materialbeitrag ein. § 2 Anmeldung, Abmeldung An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform. § 3 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Gebühren ist, wer am Unterricht der Fachschule teilnimmt. Gebührenschuldner ist auch, wer sich zur Übernahme der Gebühren verpflichtet hat. (2) Sind mehrere Personen für eine Gebührenschuld zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres bzw. Schuljahres, frühestens jedoch mit der Aufnahme des Schülers. (2) Das Schulgeld wird zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres fällig. § 5 Gebührenermäßigung (1) Bei verspätetem Eintritt nach Schulbeginn wird eine Schulgeldermäßigung nicht gewährt. Bei vorzeitigem Austritt wird das Schulgeld auf Antrag anteilig nach Unterrichtswochen festgesetzt. Maßgeblich für die Berechnung der ermäßigten Schulgelder ist die Abmeldung des Schülers bzw. der Schulleitung. - 3 - (2) Werden Unterrichtseinheiten nicht in Anspruch genommen, steht dem Zahlungspflichtigen auf Antrag Schulgeldermäßigung zu, allerdings nur für das laufende Schulhalbjahr. Die Berechnung ergibt sich aus den reduzierten Unterrichtsstunden. Die Stundenreduzierung ist von der Schule zu bestätigen. (3) Anträge auf Gebührenermäßigung sind schriftlich bei der Schule einzureichen. § 6 Sonderbestimmungen (1) Tritt ein Schüler nach Aufnahmebestätigung den Unterricht nicht an, besteht die Zahlungspflicht weiter bis zur schriftlichen Abmeldung durch den Gebührenpflichtigen. Der Schüler kann vom weiteren Unterricht ausgeschlossen werden, wenn trotz schriftlicher Aufforderung der Schule infolge Fernbleibens vom Unterricht keine Abmeldung erfolgt. (2) Die Festsetzung des Schulgeldes nach Absatz 1 erfolgt anteilig nach Unterrichtswochen. (3) Bei Zahlungsrückständen kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden, bis die Gebühren entrichtet sind. Dabei besteht die Zahlungspflicht weiter. § 7 Übergangsregelung Für die Schüler der Heinrich-Hübsch-Schule, Fachschule für Holztechnik (VZ), die bereits das erste und zweite Schulhalbjahr abgelegt haben, bleibt es für das dritte und vierte Schulhalbjahr bei der in der Schulgeldsatzung vom 14. November 1995 festgesetzten Schulgeldhöhe (485,73 €). § 8 In-Kraft-Treten Die Satzung in der ursprünglichen Fassung trat am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, die letzte Neufassung rückwirkend zum 1. September 1995. Die letzte Änderung der Satzung tritt am 1. September 2003 in Kraft.