Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde

Vorlage: 17401
Art: Beschlussvorlage
Datum: 27.11.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 05.12.2006

    TOP: 4

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Satzung Erhebung Gebühren
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 30. Plenarsitzung des Gemein- derates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 05.12.2006 867 4 öffentlich Dez. 4 Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 28.11.2006 6 Gemeinderat 05.12.2006 4 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss – den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Bau- rechtsbehörde“ einschl. des als Anlage 2 beigefügten Gebührenverzeichnisses als Satzung. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 5 Ausgangslage Mit dem vom Landtag am 09.12.2004 beschlossenen Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) wurde das über 40 Jahre alte Gebüh- renrecht des Landes Baden-Württemberg neu geregelt. Das bisherige Landesgebüh- rengesetz (LGebG) vom 21.03.1961 wurde aufgehoben, soweit nicht einzelne Rege- lungen nach Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 14.12.2004 übergangsweise, längstens aber bis zum 31.12.2006, weitergelten. Eine der wichtigsten Neuerungen des neuen LGebG ist die Einführung der obliga- torischen dezentralen Gebührenfestsetzung für Landratsämter, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, sofern sie Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehör- de i.S.d. Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben einer unteren Baurechtsbehör- de i.S.d. Landesbauordnung wahrnehmen. Davon zu unterscheiden sind die Selbst- verwaltungs- und die freiwilligen Aufgaben, für die bei den Kommunen bereits ent- sprechende Verwaltungsgebührensatzungen existieren. Bisher setzte das Land Baden-Württemberg die gebührenpflichtigen Tatbestände und deren Höhe auf der Basis des LGebG in einer Verordnung einheitlich und lan- desweit fest. Künftig regeln dies die vorgenannten Verwaltungsbehörden in eigener Zuständigkeit; die Landratsämter durch Rechtsverordnung unter Anwendung des (neuen) LGebG, die Gemeinden (Stadtkreise, Große Kreisstädte, Gemeinden) durch Satzung auf der Grundlage des novellierten Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17.03.2005 (GBl. S. 206). Die unteren Verwaltungsbehörden stehen damit erstmals vor der Aufgabe, ihre Ver- waltungsgebühren selbst zu kalkulieren und festzulegen. Der Landesgesetzgeber hat ihnen hierzu eine 2-jährige Übergangsfrist eingeräumt, längstens aber bis zum 31.12.2006. Zielsetzung Mit der Neuregelung des Landesgebührenrechts werden folgende allgemeine Ziele verfolgt:  Stärkung der kommunalen Körperschaften durch Dezentralisierung der Ge- bührenfestsetzungskompetenz auf die unteren Verwaltungsbehörden,  Umsetzung betriebswirtschaftlicher Leitgedanken bei der Gebührenbemes- sung, Stärkung des Kostenbewusstseins,  Deregulierung und Vereinfachung (Verzicht auf unnötige und Wegfall überhol- ter Regelungen, Abbau von Zustimmungsvorbehalten),  Anpassungen an das Abgabenrecht zur Herbeiführung von Rechtsvereinfa- chung. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 5 Umsetzung Für die Kalkulations- und Gebührenfestsetzungsgrundlagen verweist das LGebG die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften auf das (neue) KAG, um auf Kommu- nalebene eine einheitliche Regelungsgrundlage zu erreichen, sowohl für Selbstver- waltungsaufgaben als auch für Aufgaben als untere Verwaltungs- bzw. untere Bau- rechtsbehörde. Diese grundlegenden Änderungen des Gebührenrechts machen den erstmaligen Erlass einer Satzung für Aufgaben der unteren Verwaltungs- und Baurechtsbehörde mit einer Kalkulation der Verwaltungsgebühren erforderlich. Bei der Stadt Karlsruhe sind sechs Dienststellen betroffen, die Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Baurechtsbehörde bzw. als untere Verwal- tungsbehörde festsetzen und erheben: Bauordnungsamt, Bürgerservice und Sicher- heit, Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen, Tiefbauamt, Vermessung, Lie- genschaften, Wohnen sowie der Zentrale Juristische Dienst. Hier mussten aktuelle Gebührenkalkulationen vorgenommen werden. Grundsätze der Gebührenbemessung Das neue KAG regelt nun in § 11 die Grundsätze der Gebührenbemessung klar und deutlich hinsichtlich des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs, des Kosten- deckungsgebots und des Äquivalenzprinzips. Die Gebührenhöhe wird nach folgendem Schema ermittelt: - Berücksichtigung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten aller an der öffentlichen Leistung Beteiligter. Es handelt sich dabei um Personal- und Sachkosten, einschl. Gemeinkostenanteilen und kalkulatorischer Kosten mit Ausnahme der kalkulatorischen Zinsen. Diese Verwaltungskosten sol- len durch die Gebühr gedeckt werden (Kostendeckungsgebot). - Hinzu kommt in bestimmten Fällen ein evtl. wirtschaftliches oder sonstiges Inter- esse des Gebührenschuldners, unabhängig vom Kostendeckungsgebot. - Weitere sachgerechte Gebührenzwecke können Berücksichtigung finden. Dies sind soziale Zwecke, Lenkungszwecke und ein besonders herausgehobenes öf- fentliches Interesse, ebenfalls unabhängig vom Kostendeckungsgrad. - Außerdem ist bei der Gebührenbemessung letztendlich das Äquivalenzprinzip zu prüfen, d.h. die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen. Allgemeine Gebührenerhöhungen gegenüber den früheren vom Land festgesetzten Gebühren sind damit grundsätzlich nicht verbunden und auch nicht beabsichtigt. In einzelnen Bereichen können sich jedoch aufgrund der nun reellen städtischen Kalku- lation u.U. erhebliche Abweichungen ergeben. Dies ist damit zu erklären, dass die Ergänzende Erläuterungen Seite 4 von 5 bisher vom Land festgesetzten Gebühren seit einigen Jahren nicht mehr aktualisiert und teilweise auch nicht kalkuliert wurden. Der Gesetzgeber nimmt dies in Kauf. Schließlich sollen die örtlich real anfallenden Kosten in die Gebühren einfließen und somit eine grundsätzliche Kostendeckung für die untere Verwaltungsbehörde er- reicht werden. Erläuterungen zum Gebührenverzeichnis Das Gebührenverzeichnis gem. Anlage 2 enthält öffentliche Leistungen (früher als Amtshandlung bezeichnet) der unteren Verwaltungsbehörden, die zuvor auch im Landesgebührenverzeichnis enthalten waren, aufgeführt nach Dienststellen und Be- reiche. Dies erklärt auch den erheblichen Umfang des Verzeichnisses. Anlage 3 stellt zusätzlich einen Vergleich dar zwischen alter und neuer Gebühr. Nach wie vor wird bei den Gebühren unterschieden zwischen Gebühren nach festen Sätzen (Festbetragsgebühr, Zeitgebühr, Wertgebühr) und Rahmengebühren. Um einer unterschiedlichen, einzelfallbezogenen Gebührenbemessung gerecht zu wer- den, haben die Dienststellen größtenteils Rahmengebühren festgesetzt. Lediglich vereinzelt bei dafür geeigneten öffentlichen Leistungen sind Gebühren nach festen Sätzen in Form von Wert-, Zeit- und Festbetragsgebühren kalkuliert. Grundsätzlich sind die Verwaltungskosten abgedeckt und bilden die Untergrenze einer Gebühr. Lediglich bei Berücksichtigung von sachgerechten Gebührenzwecken bzw. des Äquivalenzprinzips (s.o.) kann die Kostendeckung unterschritten werden. Bei Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses kann vereinzelt eine Überde- ckung der Verwaltungskosten entstehen. Dies ist unschädlich. Es muss allein ge- währleistet sein, dass die Gesamteinnahmen die durchschnittlichen Gesamtkosten eines Produkts nicht dauerhaft übersteigen. Eine dementsprechende Überprüfung erfolgt spätestens in zwei Jahren, s.u. Grundlage für die Berechnung bilden vorerst die städtischen Verrechnungsstunden- sätze, in die alle notwendigen betriebswirtschaftlichen Kosten einfließen. Die darin enthaltenen kalkulatorischen Zinsanteile, die gem. § 11 KAG nicht berücksichtigt werden dürfen, sind zu vernachlässigen, da sich bei der gebotenen Auf- bzw. Ab- rundung des Stundensatzes auf volle Euro keine Änderungen ergeben würden. Nach kompletter Umstellung des Finanz- und Haushaltswesens auf Doppik im Jahre 2007 und nach einem angemessenen Erfahrungszeitraum mit den neuen Gebüh- rensätzen sollen diese spätestens nach zwei Jahren überprüft und zusammen mit den Gebühren für Selbstverwaltungsaufgaben auf Grundlage der Kosten- und Leis- tungsrechnung komplett aktualisiert werden. Ergänzende Erläuterungen Seite 5 von 5 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss – den als An- lage 1 beigefügten Entwurf einer „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde“ einschl. des als Anlage 2 beigefügten Gebühren- verzeichnisses als Satzung. Hauptamt - Sitzungsdienste - 24. November 2006

  • Satzung Erhebung Gebühren - Anlage
    Extrahierter Text

    1 Anlage 1 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, der §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg und des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 12.12.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Anwendungsbereich, Gebührenpflicht ( 1) Diese Satzung, einschließlich des Gebührenverzeichnisses als deren Bestandteil, gilt für Gebühren und Auslagen, die die Stadt Karlsruhe als untere Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder als untere Baurechtsbehörde für öffentliche Leistungen festsetzt und erhebt, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen über Gebühren in besonderen Gebührensatzungen der Stadt Karlsruhe bleiben unberührt. (2) Die Gebührenpflicht gilt für öffentliche Leistungen, die die Stadt Karlsruhe auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt. (3) Die Stadt Karlsruhe kann Dritte beauftragen, Gebühren nach dieser Satzung zu berechnen, Bescheide auszufertigen und zu versenden, die Gebühren entgegenzunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt Karlsruhe zu führen sowie die erforderlichen Daten zu verarbeiten und die verarbeiteten Daten der Stadt Karlsruhe mitzuteilen. 2 § 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet, 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Sachliche Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: 1. Gnadensachen, 2. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 3. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, 4. Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, 5. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, soweit das Gebührenverzeichnis keine besonderen Regelungen trifft, 6. die behördliche Informationsgewinnung. 3 § 4 Persönliche Gebührenfreiheit (1) Von der Entrichtung einer Gebühr sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit: 1. die Bundesrepublik Deutschland sowie die anderen Bundesländer, soweit die Gebühren für die öffentliche Leistung nicht mehr als 500 Euro betragen, 2. das Land Baden-Württemberg, 3. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, 4. die Gemeinden, Gemeindeverbände, Landkreise, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die oben genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. (2) Von der Entrichtung einer Gebühr sind außerdem befreit: 1. die Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen, 2. die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen für den Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege. Die Befreiung tritt nicht ein für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art der oben genannten Stellen, soweit diese Betriebe berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. (3) Ferner tritt eine Gebührenbefreiung nicht ein, wenn öffentliche Leistungen neben den Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung auch durch Dritte erbracht werden können. 4 (4) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Festsetzung der Gebühr nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. § 5 Gebührenarten, Gebührenhöhe (1) Die Gebühr bestimmt die Stadt Karlsruhe nach festen Sätzen oder als Rahmengebühr. (2) Eine Gebühr nach festen Sätzen ist eine 1. mit einem bestimmten, unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr (Festbetragsgebühr), 2. nach Zeiteinheiten bestimmte Gebühr (Zeitgebühr), 3. von dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, abhängige Gebühr (Wertgebühr). (3) Für eine Wertgebühr sind der Verkehrswert oder die Baukosten zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises kann der Wert auf Kosten des Gebührenschuldners geschätzt werden. Die Stadt Karlsruhe kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Bei Rahmengebühren wird ein Mindest- und Höchstsatz für die Gebühr festgelegt. Hierbei ist auch das wirtschaftliche oder sonstige Interesse für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. 5 (5) Art und Höhe der Gebühr richten sich nach dem Gebührenverzeichnis. Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. (6) Für eine Leistung, für die weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr von 5 Euro bis 10.000 Euro erhoben werden. § 6 Gebühren in besonderen Fällen (1) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, sofern das Gebührenverzeichnis keine besonderen Regelungen trifft. Die Mindestgebühr beträgt 5 Euro. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (2) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen Gründen, wird, wenn mit der sachlichen Bearbeitung bereits begonnen wurde, die Erbringung der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet war, eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, sofern das Gebührenverzeichnis keine besonderen Regelungen trifft. Die Mindestgebühr beträgt 5 Euro. (3) Bei Zurückweisung des Rechtsbehelfs (Widerspruch) gegen die Gebührenentscheidung wird eine Gebühr i.H. v. 5 Euro bis 10.000 Euro erhoben. Wird der Rechtsbehelf gegen die Gebührenentscheidung zurückgenommen beträgt die Gebühr - je nach Stand der Bearbeitung - ein Zehntel bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens jedoch 5 Euro. 6 (4) Wird die Vornahme einer öffentlichen Leistung beantragt und verursacht der Antragssteller dabei mutwillig einen besonderen Verwaltungsaufwand oder erschwert jemand mutwillig die Vornahme einer öffentlichen Leistung und verursacht dadurch einen besonderen Verwaltungsaufwand, kann ihm zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 5 Euro bis 1.000 Euro auferlegt werden. § 7 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Gebühren- und Auslagenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung, für die sie erhoben wird. (2) Bei Zurücknahme des Antrags nach § 6 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 6 Abs. 2 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung. (3) Gebühren und Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig, es sei denn, es ist ein späterer Zeitpunkt bestimmt. § 8 Vorschuss, Sicherheitsleistung, Zurückbehaltungsrecht (1) Eine öffentliche Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. (2) Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Der Antrag kann als zurückgenommen behandelt werden, wenn die Frist nicht eingehalten wird und 7 der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. § 9 Auslagen (1) Mit der Gebühr sind die erwachsenen Auslagen abgegolten, soweit gesetzlich oder im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. (2) Übersteigen die Auslagen im Einzelfall das übliche Maß erheblich, können sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. (3) Auslagen nach Absatz 2 sind auch dann festzusetzen, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister