Anfrage GRÜNE: Tarifbindung

Vorlage: 17281
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.10.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 24.10.2006

    TOP: 13

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 13
    Extrahierter Text

    ANFRAGE Stadtrat Klaus Stapf (GRÜNE) vom: 19.09.2006 eingegangen: 19.09.2006 Gremium: 28. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.10.2006 837 13 öffentlich Dez. 2 Tarifbindung Stellungnahme des Bürgermeisteramtes zu 1.: Folgende städtischen Gesellschaften (mit eigenem Personal), bei denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Stadt Karlsruhe besteht, sind nicht tarifgebunden: Arbeitsförderungsbetriebe gGmbH Karlsruher Messe- und Kongress GmbH Karlsruher Verkehrsverbund GmbH Med. Versorgungszentrum am Städt. Klinikum Karlsruhe GmbH Karlsruher Fächer GmbH Karlsruher Fächer GmbH & Co. Stadtentwicklungs-KG Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH (Tochtergesellschaft der Volkswohnung) Stadtmarketing Karlsruhe GmbH a) Es handelt sich überwiegend um personell kleine Gesellschaften, bei denen ein Beitritt zu einem Arbeitgeberverband nicht verwaltungsökonomisch wäre (Mitgliedsbeiträge etc.), da die Mitarbeiter in der Regel durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln genauso in den Genuss der Tarifrege- lungen des öffentlichen Dienstes kommen können, wie sie tarifgebundene Arbeitgeber haben (sie- he hierzu b). b) Die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH, der Karlsruher Verkehrsverbund, das Med. Versor- gungszentrum am Städt. Klinikum, die Karlsruher Fächer GmbH und die Fächer GmbH & Co. Stadtentwicklungs-KG haben in den bestehenden Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter in der Regel Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT und BMT-G II bzw. jetzt TVöD). Die Arbeitsförderungsbetriebe lehnen ihre Arbeitsverträge (insb. hinsichtlich Vergütung, Urlaub und Arbeitszeit) an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes an. Damit entsprechen Entlohnungssysteme, Urlaubsansprüche und Arbeitszeiten der Mitarbeiter die- ser Gesellschaften grundsätzlich den Regelungen des öffentlichen Dienstes. Lediglich die Stadtmarketing GmbH und die Konversionsgesellschaft haben mit ihren Mitarbeitern individuelle Arbeitsverträge geschlossen. zu 2.: keine zu 3.: entfällt Seite 2 von 2 zu 4.: Andere Tarifverträge als den des öffentlichen Dienstes haben folgende tarifgebundenen Gesell- schaften: Stadtwerke Karlsruhe GmbH: Mitglied beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bad.-Württ.; es gilt der Tarifvertrag Versorgungs- betriebe (TV-V). Karlsruher Versorgungsdienste im Sozial- und Gesundheitswesen GmbH (Tochtergesellschaft des Städt. Klinikums): Mitglied bei der Innung des Gebäudereinigerhandwerks; es gilt der Tarifvertrag für Gebäudereini- ger. Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH: Mitglied beim Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen; es gilt der Eisenbahner-TV (ETV). Volkswohnung Bauträger- und Verwaltungs GmbH: Mitglied beim Arbeitgeberverband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft; es gilt der Tarifvertrag für Angestellte in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft. Bei den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH als Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bad.-Württ. gelten derzeit noch BAT und BMT-G II; ab 01.01.2007 werden die Arbeitsverhältnisse in den Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N) übergeleitet. Die Mitgliedschaft beim KAV bleibt hiervon unberührt. zu 5.: Hinsichtlich Entlohnung, Urlaubsansprüchen und Arbeitszeiten gelten die Regelungen der unter 4. genannten Tarifverträge.

  • Vorlage TOP 13: Anfrage GRÜNE: Tarifbindung
    Extrahierter Text

    ANFRAGE Stadtrat Klaus Stapf (GRÜNE) vom: 19.09.2006 eingegangen: 19.09.2006 Gremium: 28. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.10.2006 837 13 öffentlich Dez. 2 Tarifbindung Stellungnahme des Bürgermeisteramtes zu 1.: Folgende städtischen Gesellschaften (mit eigenem Personal), bei denen unmittelbar oder mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung der Stadt Karlsruhe besteht, sind nicht tarifgebunden: Arbeitsförderungsbetriebe gGmbH Karlsruher Messe- und Kongress GmbH Karlsruher Verkehrsverbund GmbH Med. Versorgungszentrum am Städt. Klinikum Karlsruhe GmbH Karlsruher Fächer GmbH Karlsruher Fächer GmbH & Co. Stadtentwicklungs-KG Konversionsgesellschaft Karlsruhe mbH (Tochtergesellschaft der Volkswohnung) Stadtmarketing Karlsruhe GmbH a) Es handelt sich überwiegend um personell kleine Gesellschaften, bei denen ein Beitritt zu einem Arbeitgeberverband nicht verwaltungsökonomisch wäre (Mitgliedsbeiträge etc.), da die Mitarbeiter in der Regel durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln genauso in den Genuss der Tarifrege- lungen des öffentlichen Dienstes kommen können, wie sie tarifgebundene Arbeitgeber haben (sie- he hierzu b). b) Die Karlsruher Messe- und Kongress GmbH, der Karlsruher Verkehrsverbund, das Med. Versor- gungszentrum am Städt. Klinikum, die Karlsruher Fächer GmbH und die Fächer GmbH & Co. Stadtentwicklungs-KG haben in den bestehenden Arbeitsverträgen ihrer Mitarbeiter in der Regel Bezugnahmeklauseln auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (BAT und BMT-G II bzw. jetzt TVöD). Die Arbeitsförderungsbetriebe lehnen ihre Arbeitsverträge (insb. hinsichtlich Vergütung, Urlaub und Arbeitszeit) an die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes an. Damit entsprechen Entlohnungssysteme, Urlaubsansprüche und Arbeitszeiten der Mitarbeiter die- ser Gesellschaften grundsätzlich den Regelungen des öffentlichen Dienstes. Lediglich die Stadtmarketing GmbH und die Konversionsgesellschaft haben mit ihren Mitarbeitern individuelle Arbeitsverträge geschlossen. zu 2.: keine zu 3.: entfällt Seite 2 von 2 zu 4.: Andere Tarifverträge als den des öffentlichen Dienstes haben folgende tarifgebundenen Gesell- schaften: Stadtwerke Karlsruhe GmbH: Mitglied beim Kommunalen Arbeitgeberverband Bad.-Württ.; es gilt der Tarifvertrag Versorgungs- betriebe (TV-V). Karlsruher Versorgungsdienste im Sozial- und Gesundheitswesen GmbH (Tochtergesellschaft des Städt. Klinikums): Mitglied bei der Innung des Gebäudereinigerhandwerks; es gilt der Tarifvertrag für Gebäudereini- ger. Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH: Mitglied beim Arbeitgeberverband Deutscher Eisenbahnen; es gilt der Eisenbahner-TV (ETV). Volkswohnung Bauträger- und Verwaltungs GmbH: Mitglied beim Arbeitgeberverband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft; es gilt der Tarifvertrag für Angestellte in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft. Bei den Verkehrsbetrieben Karlsruhe GmbH als Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bad.-Württ. gelten derzeit noch BAT und BMT-G II; ab 01.01.2007 werden die Arbeitsverhältnisse in den Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N) übergeleitet. Die Mitgliedschaft beim KAV bleibt hiervon unberührt. zu 5.: Hinsichtlich Entlohnung, Urlaubsansprüchen und Arbeitszeiten gelten die Regelungen der unter 4. genannten Tarifverträge.

  • Vorlage TOP 13: Anfrage GRÜNE: Tarifbindung
    Extrahierter Text

    28. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 24. OKTOBER 2006 Vorlage Nr. 837 ANFRAGE Zu TOP 13 ------------------------------------------ A N F R A G E des Stadtrats Klaus Stapf (GRÜNE) vom 19. September 2006 Tarifbindung Welche städtischen Gesellschaften mit einer Mehrheitsbeteiligung der Stadt Karlsruhe sind nicht tarifgebunden? Falls es nicht tarifgebundene Gesellschaften gibt - warum sind diese nicht tarifgebunden? welche Entlohnungssysteme, Urlaubsansprüche und Arbeitszeiten werden angewandt? Welche städtischen Gesellschaften mit einer Mehrheitsbeteiligung der Stadt Karlsruhe besitzen einen Haus- oder Anerkennungstarifvertrag? Falls es Gesellschaften mit Haus- oder Anerkennungstarifvertrag gibt - warum sind diese nicht tarifgebunden nach dem Tarif des öffentlichen Dienstes? welche Abweichungen bestehen? Welche städtischen Gesellschaften bzw. deren Tochtergesellschaften mit einer Mehrheitsbeteiligung der Stadt Karlsruhe haben andere Tarifverträge als den des öffentlichen Dienstes. Welche Entlohnungssysteme, Urlaubsansprüche und Arbeitszeiten werden angewandt? gez. Klaus Stapf Hauptamt - Sitzungsdienste - 13. Oktober 2006 Stellungnahme