Erlass einer Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften für Spätaussiedler

Vorlage: 17271
Art: Beschlussvorlage
Datum: 19.10.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 24.10.2006

    TOP: 3

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • Satzung Spätaussiedler
    Extrahierter Text

    BESCHLUSSVORLAGE STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister Gremium: 28. Plenarsitzung des Gemeinderates Termin: Vorlage Nr.: TOP: Verantwortlich: 24.10.2006 827 3 öffentlich Dez. 3 Erlass einer Satzung über die Unterhaltung von Unterkünften für Spätaussiedler Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 17.10.2006 3 Gemeinderat 24.10.2006 3 Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss – den als Anlage 1 beigefügten Entwurf einer „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhal- tung von Unterkünften für Spätaussiedler“. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belastung (Folgekosten mit kalkulatori- schen Kosten abzügl. Folgeer- träge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 3 Die Stadt Karlsruhe betreibt für Spätaussiedler derzeit die beiden Übergangswohn- heime Bernsteinstraße 13 und Pfannkuchstraße 11 mit insgesamt 236 verfügbaren Plätzen. Sie nimmt diese Aufgabe als untere Eingliederungsbehörde des Landes Baden-Württemberg wahr. Die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Übergangswohnheime richtete sich bisher nach der Eingliederungsgebührenverordnung des Landes Baden- Württemberg. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 hat das Land Baden-Württemberg für zahlreiche Rechtsbereiche ( z. B. Bau-, Gewerbe- und Gaststättenrecht) die Kompetenz für die Erhebung von Gebühren und Auslagen auf die unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Hiervon betroffen ist auch das Eingliederungsgesetz für Spätaussiedler. Auf Grund dieser Änderungen ist die Stadt Karlsruhe ermächtigt, die Gebührensätze selbst festzulegen. Die bisherige Eingliederungsgebührenverordnung des Landes Baden-Württemberg bleibt längstens bis 31.12.2006 in Kraft. Danach müssen alle Stadt- und Landkreise über eigenes Satzungsrecht verfügen, das u.a. auch Regelungen zu den Benut- zungsgebühren enthält. Für die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses und als Grundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren i. S. d. § 13 i. V. m. § 2 KAG wird der Erlass einer Satzung erforderlich. Ein Entwurf dieser Satzung ist der Vorla- ge als Anlage 1 beigefügt. Auf Grund der als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation ergeben sich folgende kostendeckende Gebührenobergrenzen: - Für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres : 141 €/Monat - Für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres/ Schüler: 137 €/Monat Von einer auf volle Kostendeckung gerichteten Gebührenerhebung soll abgesehen werden, da die bisher durch das Land Baden-Württemberg festgesetzten Gebüh- rensätze sich als angemessen und sozial verträglich erwiesen haben. Diese Gebüh- rensätze sollen beibehalten werden. Es sollen daher folgende Benutzungsgebühren erhoben werden: - Für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres: 110 €/Monat - Für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres/ Schüler: 55 €/Monat Bei Familien hält die Verwaltung eine Kappung der Gebühren für angezeigt. Für ge- meinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als zwei Kindern sollen höchstens 330 €/Monat erhoben werden. Für allein Sorgeberechtigte mit mehr als zwei Kindern soll die Gebührenhöhe höchstens 220 €/Monat betragen. Um einer längeren Verweildauer in den Übergangswohnheimen entgegenzusteuern, ist die Beibehaltung einer nach der Aufenthaltsdauer gestaffelten Benutzungsgebühr sinnvoll. Die Gebühren sollen sich daher nach Ablauf des sechsten Monats erhöhen. Ergänzende Erläuterungen Seite 3 von 3 Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt – nach Vorberatung im Hauptausschuss – den als An- lage 1 beigefügten Entwurf einer „Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Unterkünften für Spätaussiedler“. Hauptamt - Sitzungsdienste - 13. Oktober 2006

  • Satzung Unterkünfte Spätaussiedler, Anlage 1
    Extrahierter Text

    Anlage 1 Satzung der Stadt Karlsruhe über die Unterhaltung von Unterkünften für Spätaussiedler Aufgrund § 10 Absatz 7 Eingliederungsgesetzes i.V.m. § 4 Absatz 3 Landesgebüh- rengesetz sowie §§ 2 und 13 Kommunalabgabengesetz hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe am 24.10.2006 folgende Satzung beschlossen: § 1 Rechtsform und Zweckbestimmung (1) Die Stadt Karlsruhe betreibt die Unterkünfte für Spätaussiedler als öffentliche Einrichtung. (2) Unterkünfte für Spätaussiedler sind die zur Unterbringung von Personen nach § 6 des Gesetzes über die Eingliederung von Spätaussiedlern (Eingliede- rungsgesetz vom 22.8.2000, geändert durch Artikel 2 der FlüAG-Novelle vom 22.3.2004 GBl. 2004, S. 99) von der Stadt bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. (3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbrin- gung von Personen, soweit diese über keinen eigenen Wohnraum verfügen, zu der die Stadt Karlsruhe nach § 8 des Gesetzes zur Eingliederung von Spätaussiedlern verpflichtet ist. § 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räu- men bestimmter Art und Größe besteht nicht. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfü- gung der Stadt Karlsruhe. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Be- nutzungsverhältnis mit der Räumung der Unterkunft. Das Nutzungsverhältnis endet auch mit dem tatsächlichen Auszug. - 2 - § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Es ist insbesondere un- tersagt 1. um Geld oder Geldwert zu spielen, 2. sich gewerblich zu betätigen oder Waren zum Verkauf oder Tausch an- zubieten oder 3. für wirtschaftliche, politische oder weltanschauliche Zwecke zu werben. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck ist ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und vom Eingewiesenen zu unterschreiben. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zube- hör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Stadt Karlsruhe vorge- nommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Stadt Karlsruhe unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zuge- wiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Stadt Karlsruhe, wenn er 1. in der Unterkunft einen Dritten aufnehmen will, 2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unter- kunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 3. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will oder 4. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Ne- benbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (5) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Stadt vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Stadt Karlsruhe diese auf Kosten des - 3 - Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen lassen (Er- satzvornahme). (6) Das Hausrecht übt der Wohnheimleiter aus. Dieses erstreckt sich auf die Ge- meinschaftsräume und auf die jeweilige Unterkunft des Heimbewohners. Er kann dieses Recht in begründeten Einzelfällen auf Mitarbeiter bzw. in geeigne- ten Fällen auf von ihm ersuchte Dritte übertragen. Die Beauftragten der Stadt Karlsruhe sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr zu betreten. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausrei- chende Belüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstückes gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Stadt Karlsruhe unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost ge- schützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unter- kunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Karlsruhe auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. § 6 Hausordnungen (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Ver- waltung besondere Hausordnungen erlassen, in denen insbesondere die Rei- nigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden. - 4 - § 7 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Stadt Karlsruhe bzw. ihrem Beauf- tragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt Karlsruhe oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Von den Benutzern oder ihren Erben nach Auszug oder Beendigung des Nut- zungsverhältnisses zurückgelassene Sachen können von der Stadt Karlsruhe in Verwahrung genommen werden. Bei Gegenständen, die nach Aufforderung nicht innerhalb von drei Monaten abgeholt werden, wird vermutet, dass der bisherige Benutzer oder seine Erben das Eigentum daran aufgegeben haben und die Stadt Karlsruhe darüber verfügen kann. § 8 Haftung und Haftungsausschluss (1) Der Benutzer der Unterkunft haftet für jeden von ihm vorsätzlich oder fahrläs- sig verursachten Schaden. Schadensverursacher ist jeder Beteiligte. Alle Schadensverursacher haften gesamtschuldnerisch. (2) Die Haftung der Stadt Karlsruhe, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegen- über den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt Karlsruhe keine Haftung. § 9 Verwaltungszwang (1) Zur Erfüllung des Einrichtungszwecks kann die Stadt Karlsruhe Umsetzungen in eine andere Unterkunft verfügen. (2) Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestands- kräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 des Lan- desverwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). - 5 - § 10 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Unterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben. (2) Schuldner der Gebühren sind: 1. die unmittelbar nutzende Person 2. bei Minderjährigen auch die Personensorgeberechtigten. (3) Ehepaare, Eltern, Alleinerziehende und ihre Kinder haften als Gesamtschuld- ner. § 11 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren für die Unterbringung betragen monatlich bis zum Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats 1. für Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres je 110 Euro 2. für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis Voll- endung des 16. Lebensjahres sowie für Kinder nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn sie sich noch in einer Schulausbildung befinden je 55 Euro (2) Die Summe der Gebühren nach Absatz 1 (Familiengebühr) betragen monat- lich bis zum Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats 1. für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern mit mehr als 2 Kindern zusammen höchstens 330 Euro 2. für allein Sorgeberechtigte mit mehr als 2 Kindern zusammen höchstens 220 Euro (3) Nach Ablauf des sechsten vollen Kalendermonats erhöhen sich die Gebühren a) nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 auf 140 Euro b) nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 auf 70 Euro c) nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 auf höchstens 420 Euro d) nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 auf höchstens 280 Euro - 6 - § 12 Gästegebühren Bei gastweiser Unterbringung sind die Gebührensätze des § 11 (3) vom ersten Tag der Unterbringung an zu erheben. § 13 Entstehung, Fälligkeit (1) Die Unterbringungsdauer beginnt mit dem erstmaligen Einzug in eine Einrich- tung. Für die Bemessung der Familiengebühr ist der Einzug der zuerst unter- gebrachten volljährigen Person maßgebend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Einrichtungswechsel. (2) Soweit sich im Einzelfall die Bemessungsgrundlage für die Gebührenhöhe än- dert, ist der neue Betrag von dem Kalendermonat an zu erheben, zu dessen Beginn die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind. (3) Die Gebührenpflicht entsteht am Tag des Einzugs. Sie endet am Tag des Auszugs. Bei einem von der Eingliederungsverwaltung veranlassten Einrich- tungswechsel entsteht sie am Tag des Wechsels nur einmal. Bei vorüberge- hender Abwesenheit bleibt sie bestehen, solange in der Einrichtung ein Platz freigehalten wird. (4) Die Gebühren sind monatlich zu entrichten. Sie werden am letzten Kalender- tag des Monats fällig. Abweichend hiervon werden sie im Falle des Auszugs am letzten Werktag vor dem Auszug fällig. (5) Bei der Berechnung anteiliger Gebühren ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Monatsbetrages zu erheben. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Ausgefertigt: Karlsruhe, den Heinz Fenrich Oberbürgermeister

  • Satzung Unterkünfte Spätaussiedler, Anlage 2
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    Anlage 2 Gebührenkalkulation 2007 für die Übergangswohnheime (UA 4360) Kostenarten/Erlöse HH – Einn. Personen ab Kinder ab Nr. HH – Ausgab. Vollendung des Vollend. 2. Le- 16. Lebensj. bensj./Schüler Kosten 400000 Personalausgaben 127.000 101.600 25.400 Zwischensumme 1 127.000 101.600 25.400 Sachaufwand 521000 Arbeitsgerät, Maschinen 5.000 4.000 1.000 532000 Mieten/Pachten bewegl Verm 500 400 100 539000 Miete für unbewegl. Vermögen 200.000 160.000 40.000 562500 Fortbildung 100 80 20 610000 Datenverarbeitung 500 400 100 651000 Bücher, Zeitschriften 150 120 30 652000 Postgebühren 250 200 50 652500 Fernmeldegebühren 2.500 2.000 500 654000 Dienstreisen 100 80 20 658000 Sonst. Geschäftsausgaben 2.000 1.600 400 679000 Allg. Verwaltungskostenbeitr. 19.000 15.200 3.800 679100 Interne Leistungsverrechnung 3.000 2.400 600 Zwischensumme 2 Zwischensumme 1 127.000 101.600 25.400 Zwischensumme 2 233.100 186.480 46.620 Gesamtausgaben 360.100 288.080 72.020 Erlöse (ohne Benutzungsgebühren) 161000 Erstattungen vom Land 63.000 50.400 12.600 150000 Sonstige Einnahmen 1.000 800 200 Gesamteinnahmen 64.000 51.200 12.800 Gesamteinnahmen 64.000 51.200 12.800 Gesamtausgaben 360.100 288.080 72.020 Gebührenbedarf 296.100 236.880 59.220 Plätze 1 176 140 36 Auslastung in % 75 % 75 % Bedarfsmesszahl 1.260 324 Kosten je Berechnungsmonat 141 137 (Gebührenobergrenze) Vorgesehene Monatsgebühr 110 55 1 Die Anzahl der Plätze wird sich im Jahre 2007 auf voraussichtl. 176 verringern, da das Übergangs- wohnheim in der Pfannkuchstraße 11 ab dem Jahr 2007 nicht mehr für die Unterbringung von Spätaussiedlern genutzt werden wird.