Antrag GRÜNE: Entwidmung öffentlicher Stellplätze zugunsten von Car-Sharing

Vorlage: 17181
Art: Beschlussvorlage
Datum: 21.09.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 26.09.2006

    TOP: 18

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 18
    Extrahierter Text

    Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 09.08.2006 eingegangen 09.08.2006 27. Sitzung des Gemeinderates am 26.09.2006 TOP 18 Vorlage Nr. 799 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich Dez. 2 Entwidmung öffentlicher Stellplätze zugunsten von Car-Sharing Stellungnahme des Bürgermeisteramtes - Kurzfassung - Eine Entwidmung von öffentlichen Stellplätzen zugunsten privater Stellplätze für den Car-Sharing-Anbieter ist nach dem baden-württembergischen Straßengesetz nicht möglich. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belas- tung (Folgekosten mit kal- kulatorischen Kosten ab- zügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Antrag Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 2 Nach § 7 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg ist die Einziehung einer Straße (oder deren Bestandteile, wie öffentlicher Stellplatz) zulässig, wenn die Straße für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn sie auf das Vorliegen überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit gestützt werden kann. Rein private Interessen können, wenn die Verkehrsfläche in die Verfügungsmacht des Privateigentümers überführt werden soll, in keinem Fall die Einziehung rechtfer- tigen. Um solche handelt es sich jedoch beim Car-Sharing. Hierbei wird nicht verkannt, dass Car-Sharing eine umweltfreundliche Art ist das Auto zu benutzen. Die hohe Verkehrsdichte, die große Nachfrage nach Stellplätzen in den einzelnen Stadtteilen zeigen, dass öffentliche Parkplätze sehr gefragt und nicht entbehrlich sind. Der Ge- meinbrauch, d. h. die Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit, hat einen besonders hohen Stellenwert. Bei einer Entwidmung würde die Verfügungsgewalt der Stadt sowie das Eigentum mit allen Rechten und Pflichten (Verkehrssicherheit) auf den neuen Eigentümer übergehen. Um dennoch Car-Sharing weiter zu fördern, könnte im Einzelfall geprüft werden, ob nicht eine Sondernutzungserlaubnis für speziell ausgewählte öffentliche Stellplätze erteilt werden könnte. Sondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Ge- meingebrauch hinaus. Die Stadt (u. a. durch Aufnahme einer Widerrufsklausel in der Erlaubnis) behielte hier den Zugriff auf die öffentlichen Parkplätze. Der Car-Sharing- Anbieter sollte hierfür seinen konkreten Bedarf und die betreffenden Örtlichkeiten darlegen.

  • Extrahierter Text

    Antrag GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 09.08.2006 eingegangen 09.08.2006 27. Sitzung des Gemeinderates am 26.09.2006 TOP 18 Vorlage Nr. 799 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich Dez. 2 Entwidmung öffentlicher Stellplätze zugunsten von Car-Sharing Stellungnahme des Bürgermeisteramtes - Kurzfassung - Eine Entwidmung von öffentlichen Stellplätzen zugunsten privater Stellplätze für den Car-Sharing-Anbieter ist nach dem baden-württembergischen Straßengesetz nicht möglich. Finanzielle Auswirkungen nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Belas- tung (Folgekosten mit kal- kulatorischen Kosten ab- zügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO) nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften nein ja abgestimmt mit Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Antrag Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 2 Nach § 7 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg ist die Einziehung einer Straße (oder deren Bestandteile, wie öffentlicher Stellplatz) zulässig, wenn die Straße für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn sie auf das Vorliegen überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit gestützt werden kann. Rein private Interessen können, wenn die Verkehrsfläche in die Verfügungsmacht des Privateigentümers überführt werden soll, in keinem Fall die Einziehung rechtfer- tigen. Um solche handelt es sich jedoch beim Car-Sharing. Hierbei wird nicht verkannt, dass Car-Sharing eine umweltfreundliche Art ist das Auto zu benutzen. Die hohe Verkehrsdichte, die große Nachfrage nach Stellplätzen in den einzelnen Stadtteilen zeigen, dass öffentliche Parkplätze sehr gefragt und nicht entbehrlich sind. Der Ge- meinbrauch, d. h. die Nutzung der Verkehrsfläche durch die Allgemeinheit, hat einen besonders hohen Stellenwert. Bei einer Entwidmung würde die Verfügungsgewalt der Stadt sowie das Eigentum mit allen Rechten und Pflichten (Verkehrssicherheit) auf den neuen Eigentümer übergehen. Um dennoch Car-Sharing weiter zu fördern, könnte im Einzelfall geprüft werden, ob nicht eine Sondernutzungserlaubnis für speziell ausgewählte öffentliche Stellplätze erteilt werden könnte. Sondernutzung ist die Benutzung der Straße über den Ge- meingebrauch hinaus. Die Stadt (u. a. durch Aufnahme einer Widerrufsklausel in der Erlaubnis) behielte hier den Zugriff auf die öffentlichen Parkplätze. Der Car-Sharing- Anbieter sollte hierfür seinen konkreten Bedarf und die betreffenden Örtlichkeiten darlegen.

  • Extrahierter Text

    27. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 26. SEPT. 2006 Vorlage Nr. 799 ANTRAG Zu TOP 18 ------------------------------------------ A N T R A G der Stadträte Klaus Stapf und Tim Wirth, der Stadträtin Bettina Lisbach (GRÜNE) sowie der GRÜNE-Gemeinderatsfraktion vom 9. August 2006 Entwidmung öffentlicher Stellplätze zugunsten von Car-Sharing Die Stadtverwaltung unterstützt die Entwidmung öffentlicher Stellplätze zugunsten des Autoteilens (Carsharing). Sachverhalt/Begründung: Karlsruhe hat eine der höchsten “Autodichten” Deutschlands. Die damit einhergehenden Probleme machen sich besonders in den innerstädtischen Quartieren bemerkbar: Die Bevölkerung leidet einerseits unter den immensen Belastungen durch den motorisierten Individualverkehr, andererseits wird häufig der Mangel an Stellplätzen beklagt. Dabei werden viele Fahrzeuge sehr wenig bewegt; sie werden vorgehalten, um im Bedarfsfall automobil zu sein. An dieser Stelle setzt das Prinzip des Autoteilens an: Viele Nutzer/-innen “teilen” sich ein Fahrzeug und damit einerseits die Kosten und andererseits den Stellplatz. Der Bedarf an Stellplätzen sinkt, wenn die Zahl der Autoteiler/-innen steigt. Karlsruhe ist sowohl hinsichtlich des Öffentlichen Nahverkehrs als auch in Punkto Radverkehr gut erschlossen. Dies vereinfacht den Entschluss, auf ein eigenes Auto zu verzichten - und ist ein Grund für den überdurchschnittlichen Erfolg von Carsharing in Karlsruhe. Inzwischen stehen mehr als 160 Fahrzeuge zur Verfügung. Negativ wirkt sich gegenüber einer weiteren Verbreitung allerdings aus, dass nicht in allen Quartieren feste Carsharing-Stellplätze vorhanden sind, sondern die Fahrzeuge an stets wechselnden Orten abgestellt werden müssen. Neben dem Problem der wechselnden Orte könnte die Ausweisung spezieller, für Stadtmobilfahrzeuge reservierter Stellplätze im öffentlichen Straßenraum die Zugangswege zu den Fahrzeugen verkürzen und somit die Attraktivität des Angebots nochmals erheblich steigern. Nicht zuletzt wird durch die Präsenz der Fahrzeuge - direkt vor den Augen potenzieller Nutzer/-innen - auch die Wahrnehmbarkeit der Carsharing-Idee verbessert. Derzeit besteht ein kurzfristiger Bedarf von über 35 Carsharing-Plätzen in den zentralen Stadtteilen. Ein Praxisbeispiel gibt es derzeit in Berlin. Die Stadtbezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Tempelhof-Schöneberg haben in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg und einem örtlichen Carsharing- Anbieter im April 2006 ein entsprechendes Pilotprojekt gestartet - mit bislang positiver Resonanz. In den betroffenen Bezirken wurden die rechtlichen Voraussetzungen zur Teileinziehung* durch das Berliner Straßengesetz geschaffen, dass eine Teileinziehung ermöglicht, wenn der neue Nutzungszweck überwiegend dem öffentlichen Wohl dient. gez. Klaus Stapf gez. Tim Wirth gez. Bettina Lisbach Hauptamt - Sitzungsdienste - 15. September 2006 *Teileinziehung: Die Nutzung des Straßenraumes auf bestimmte Nutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt. Stellungnahme: