Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche gegen Eltern behinderter Kinder in Werkstätten und Förder- und Betreuungsgruppen

Vorlage: 17170
Art: Beschlussvorlage
Datum: 21.09.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 26.09.2006

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GR Sitzung 26.09.06 Unterhaltsansprüche
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 27. Sitzung des Gemeinderates am 26.09.2006 TOP 8 Vorlage Nr. 788 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 3 Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche gegen Eltern be- hinderter Kinder in Werkstätten und Förder- und Betreuungsgruppen Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Sozialausschuss 19.07.2006 4 Empfehlung Gemeinderat 26.09.2006 8 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss, bis auf Weiteres auf die Unterhaltsansprüche gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 26,00 € mtl. von Eltern behinderter Kinder, - die im Haushalt der Eltern leben und - in Werkstätten oder Förder- und Betreuungsgruppen beschäftigt sind und - keine weiteren Leistungen nach dem SGB XII erhalten, zu verzichten. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Verzicht auf Einnahmen in Höhe von 45.000 € jährlich. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 4 Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsansprüche gegen Eltern behinderter Kinder in Werkstätten sowie Förder- und Betreuungsgruppen Nach den bis 31.12.2004 geltenden Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes wurde Unterhalt von Eltern, deren volljährige behinderte Kinder in ihrem Haushalt leben und im Rahmen einer teilstationären Hilfe eine Werkstatt oder Förder- und Betreuungsgruppe besuchen, im Rahmen der unbilligen Härte ausgeschlossen. Diese Unterhaltsregelung wurde durch das Sozialgesetzbuch XII geändert. Nach den seit 01.01.2005 geltenden Bestimmungen des § 94 SGB XII steht nunmehr dem Sozialhilfeträger ein Unterhaltsanspruch gegenüber Eltern volljähriger behinderter Kinder auch bei ausschließlichem Besuch der Werkstatt oder Förder- und Betreuungsgruppe in Höhe von mtl. 26,00 € zu. Nach der Gesetzesbegründung zu § 94 Abs. 2 SGB XII ist Hauptziel dieser Neuregelung die Gleichbehandlung bei ambulanter und stationärer Unterbringung (BT-Drs. 15/1514). Mehrere Behindertenverbände haben sich zwischenzeitlich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen gewandt zur Prüfung der Frage, ob der Besuch einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Förder- und Betreuungsgruppe überhaupt vom unterhaltsrechtlichen Bedarf erfasst wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte zunächst im März 2005 gegenüber dem Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e.V. erklärt, ein Unterhaltsbetrag von 26,00 € mtl. sei uneingeschränkt zu verlangen und im Dezember 2005 in einem weiteren Schreiben diese Auffassung dahingehend relativiert, dass die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in Höhe von mtl. 26,00 € nur möglich sei, wenn der behinderte Mensch Einkommen unterhalb des zweifachen Eckregelsatzes (zz. mtl. 690,00 €) erziele. Der im Januar 2006 geäußerte Vorschlag des Redaktionskreises Sozialhilferichtlinien zur Einholung eines Rechtsgutachtens in dieser Frage fand in der Sitzung des Präsidiums des Landkreistages am 14. Februar 2006 keine Mehrheit. Statt dessen hat Herr Landrat Kretz vom Landkreis Karlsruhe die Führung eines Musterprozesses zugesagt. Es ist jedoch offen, ob es überhaupt zu einer höchstrichterlichen Klärung kommen kann, da der Streitwert im Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 4 Einzelfall als relativ gering betrachtet werden kann. Zumindest kurzfristig ist mit einer höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu rechnen. Die Sozialausschüsse von Städtetag und Landkreistag Baden-Württemberg haben sich in ihren Sitzungen vom 21. bzw. 30. März 2006 mit der aktuellen Situation befasst. Der Sozialausschuss des Städtetags ist der Auffassung, dass angesichts der ungeklärten Rechtslage die Entscheidung, ob bei Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen und Förder- und Betreuungsgruppen von Eltern ein Unterhaltsbeitrag von 26,00 € gefordert wird, von jeder Stadt selbst zu treffen ist. Gleichzeitig haben Städtetag, Landkreistag und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg in gemeinsamen Rundschreiben vom 20. April 2006 signalisiert, dass sich das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung inzwischen gegen eine Heranziehung der Eltern ausgesprochen hat und damit zu rechnen ist, dass bei der nächsten Änderung des SGB XII eine gesetzliche Klarstellung erfolgt. Die Stadt Karlsruhe muss deshalb in eigener Verantwortung eine Entscheidung treffen, ob zum jetzigen Zeitpunkt in allen nach den gesetzlichen Bestimmungen in Frage kommenden Leistungsfällen ein Unterhaltsanspruch angemeldet und rechtlich anhängig gemacht werden soll oder ob bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung bzw. der in Aussicht gestellten Klarstellung des SGB XII durch den Gesetzgeber von einer Heranziehung unterhaltspflichtiger Eltern in diesem Bereich abgesehen wird. Es handelt sich um etwa 150 Leistungsfälle mit einem Unterhaltsvolumen von jährlich rund 45.000,00 €. Bei der Entscheidung sollte berücksichtigt werden, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren behinderten Kindern bereits durch Bereitstellen von Wohnung und Verpflegung nachkommen und zudem ihre Kinder zu Hause betreuen und pflegen. Diese teilweise sehr aufopfernde häusliche Betreuung sollte als Leistung der Eltern auch von der Gemeinschaft mit einem Verzicht auf den Unterhaltseinzug honoriert werden. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, wie in anderen Stadt- und Landkreisen in den genannten Fällen bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bzw. einer Gesetzesänderung auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII in Höhe von mtl. 26,00 € grundsätzlich zu verzichten. Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 4 Beschluss: I. Antrag an den Sozialausschuss Der Sozialausschuss nimmt von der Vorlage Kenntnis und empfiehlt dem Gemeinderat, bis auf Weiteres auf die Unterhaltsansprüche gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 26,00 € mtl. von Eltern behinderter Kinder, - die im Haushalt der Eltern leben und - in Werkstätten oder Förder- und Betreuungsgruppen beschäftigt sind und - keine weiteren Leistungen nach dem SGB XII erhalten, zu verzichten. II. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Sozialausschuss, bis auf Weiteres auf die Unterhaltsansprüche gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII in Höhe von 26,00 € mtl. von Eltern behinderter Kinder, - die im Haushalt der Eltern leben und - in Werkstätten oder Förder- und Betreuungsgruppen beschäftigt sind und - keine weiteren Leistungen nach dem SGB XII erhalten, zu verzichten. Hauptamt - Sitzungsdienste - 15. September 2006