Wahl eines Mitglieds des Gemeinderates zur Verpflichtung des Oberbürgermeister
| Vorlage: | 17165 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 21.09.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 27. Sitzung des Gemeinderates am 26.09.2006 TOP 3 Vorlage Nr. 783 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 1 Wahl eines Mitglieds des Gemeinderates zur Verpflichtung des Oberbürgermeisters Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Gemeinderat 26.09.2006 3 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat wählt zur Vornahme der Verpflichtung des Oberbürgermeisters gemäß § 42 Abs. 6 GemO Stadtrat Bernhard Weick und für den Fall seiner Verhinderung Stadtrat Dr. Klaus Heilgeist. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Erläuterungen Seite 2 von 2 Nach § 42 Abs. 6 der Gemeindeordnung vereidigt und verpflichtet ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied den Oberbürgermeister in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinde- rates. Die Verpflichtung soll rasch nach dem Amtsantritt, d. h. nach rechtskräftiger Entschei- dung über die Gültigkeit der Wahl (§ 32 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes) erfolgen. Es entspricht allgemeiner Übung und der Tradition der Stadt, dass der jeweils dienstälteste Stadtrat die Verpflichtung vornimmt. Dienstältester Stadtrat in Karlsruhe ist Stadtrat Günther Rüssel. Wegen einer voraussichtlich längeren Erkrankung steht Herr Rüssel für diese Auf- gabe nicht zur Verfügung. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass der nächstdienstälteste Stadtrat, Herr Bernhard Weick, die Verpflichtung vornimmt. Für den Fall der Verhinderung von Herrn Weick wird der nächstdienstälteste Stadtrat, Herr Dr. Klaus Heilgeist, vorgeschla- gen. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat wählt zur Vornahme der Verpflichtung des Oberbürgermeisters gemäß § 42 Abs. 6 GemO Stadtrat Bernhard Weick und für den Fall seiner Verhinderung Stadtrat Dr. Klaus Heilgeist. Hauptamt - Sitzungsdienste - 15. September 2006