Anfrage SPD: Umgang mit Kunst an öffentlichen Gebäuden bzw. Kunst am Bau
| Vorlage: | 17122 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 17.07.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Durlach |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Anfrage Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Elke Ernemann (SPD) vom: 27.06.2006 eingegangen: 27.06.2006 26. Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2006 TOP 24 Vorlage Nr. 769 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Umgang mit Kunst an öffentlichen Gebäuden bzw. Kunst am Bau Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: Ein Kunstwerk, das bei einem Bauvorhaben als Kunst am Bau realisiert worden ist, unter- liegt dem Schutz des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber- rechtsgesetz). Auf den Schutz können sich der Künstler und bis 70 Jahre nach seinem Tod auch seine Erben berufen. Der Urheberschutz beinhaltet grundsätzlich auch den Bestand des Kunstwerkes. Wurde Kunst am Bau bei einem Bauvorhaben der Stadt realisiert, so obliegt die Unterhal- tung des Kunstwerkes der bauunterhaltenden Dienststelle. Diese hat für die Pflege und den Erhalt des Kunstwerkes Sorge zu tragen. Aus dem Urheberschutz folgt, dass die bauunterhaltende Dienststelle den Künstler bezie- hungsweise dessen Erben über geplante Veränderungen an dem Kunstwerk zu informieren und die Zustimmung zu den Veränderungen einzuholen hat. Im Rahmen der derzeitigen Umbaumaßnahmen an dem Seniorenzentrum „Parkschlössle“ in Durlach sind die derzeitigen Bauplanungen nicht mit dem Standort der Kunstwerke verein- bar. Beide Reliefs werden abgenommen und bleiben erhalten. Bezüglich des weiteren Ver- bleibs finden Gespräche mit der Erbin statt. Eine einvernehmliche Lösung wird angestrebt.
-
Extrahierter Text
Anfrage Stadträtin Doris Baitinger (SPD) Stadträtin Elke Ernemann (SPD) vom: 27.06.2006 eingegangen: 27.06.2006 26. Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2006 TOP 24 Vorlage Nr. 769 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Umgang mit Kunst an öffentlichen Gebäuden bzw. Kunst am Bau Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: Ein Kunstwerk, das bei einem Bauvorhaben als Kunst am Bau realisiert worden ist, unter- liegt dem Schutz des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheber- rechtsgesetz). Auf den Schutz können sich der Künstler und bis 70 Jahre nach seinem Tod auch seine Erben berufen. Der Urheberschutz beinhaltet grundsätzlich auch den Bestand des Kunstwerkes. Wurde Kunst am Bau bei einem Bauvorhaben der Stadt realisiert, so obliegt die Unterhal- tung des Kunstwerkes der bauunterhaltenden Dienststelle. Diese hat für die Pflege und den Erhalt des Kunstwerkes Sorge zu tragen. Aus dem Urheberschutz folgt, dass die bauunterhaltende Dienststelle den Künstler bezie- hungsweise dessen Erben über geplante Veränderungen an dem Kunstwerk zu informieren und die Zustimmung zu den Veränderungen einzuholen hat. Im Rahmen der derzeitigen Umbaumaßnahmen an dem Seniorenzentrum „Parkschlössle“ in Durlach sind die derzeitigen Bauplanungen nicht mit dem Standort der Kunstwerke verein- bar. Beide Reliefs werden abgenommen und bleiben erhalten. Bezüglich des weiteren Ver- bleibs finden Gespräche mit der Erbin statt. Eine einvernehmliche Lösung wird angestrebt.
-
Extrahierter Text
26. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 25. JULI 2006 Vorlage Nr. 769 ANFRAGE Zu TOP 24 ------------------------------------------ A N F R A G E der Stadträtinnen Doris Baitinger und Elke Ernemann (SPD) vom 27. Juni 2006 Umgang mit Kunst an öffentlichen Gebäuden bzw. Kunst am Bau Was geschieht, wenn im Rahmen von Umbaumaßnahmen an öffentlichen bzw. städtischen Gebäuden Kunstwerke beschädigt oder entfernt werden? Welche Versuche werden unternommen, diese Werke zu erhalten oder evtl. an anderer Stelle des Gebäudes wieder zu installieren? Wird der Künstler von den getroffenen Maßnahmen unterrichtet? Gibt es einen Urheberschutz für diese Kunstwerke? Sachverhalt/Begründung: Im Rahmen der derzeitigen Umbaumaßnahmen an dem Seniorenzentrum “Parkschlössle” in Durlach sollen zwei Aluguss-Keramikreliefbilder an der Außenfassade entfernt werden. Diese beiden Reliefs des Karlsruher Künstlers K. J. Overkott (1925 - 1996), Lehrbeauftragter an der Karlsruher Kunstakademie, wurden in der Karlsruher Majolika angefertigt. Im Rahmen der Ausschreibung “Kunst am Bau” wurden diese beiden Außenreliefs ausgewählt. Den Angehörigen des mittlerweile verstorbenen Künstlers ist es unverständlich, dass ohne vorherige Rücksprache diese Werke entfernt und zerstört werden sollen. Um weitere derartige Vorfälle in Zukunft zu vermeiden, bitten wir um Klärung der obigen Fragen. gez. Doris Baitinger gez. Elke Ernemann Hauptamt - Sitzungsdienste - 14. Juli 2006 Stellungnahme: