Anfrage Die Linke: Verbot von Zigaretten- und Alkoholwerbung

Vorlage: 17117
Art: Beschlussvorlage
Datum: 17.07.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 25.07.2006

    TOP: 19

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • TOP 19
    Extrahierter Text

    Anfrage Stadtrat Niko Fostirpoulos (Die Linke) vom: 20.05.2006 eingegangen: 23.05.2006 26. Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2006 TOP 19 Vorlage Nr. 764 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 1 Verbot von Zigaretten- und Alkoholwerbung Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: Zu Frage 1: Die Stadt ist gemäß § 27 Abs. 1 Schulgesetz Schulträger, denn Sie trägt die sächlichen Kosten der Schule. Als Schulträger ist sie berechtigt und verpflich- tet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen. Gemäß § 23 Abs. 2 Schulgesetz ist die Schule im Rahmen der Vorschriften des Schulgesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und er- zieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlas- sen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufga- be der Schule. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit der jeweiligen Schule, ein Rauchverbot für die jeweilige Schule zu erlassen. Die Stadt hat als Schulträger insoweit keine Einflussmöglichkeiten. Im Übrigen verbietet eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Ministerien über den Nichtraucherschutz in den Behörden und Dienststellen des Landes das Rauchen in Lehr- und Unterrichtsräumen (GABL 88, 650; 04, 829). Zu Frage 2: Die Stadt hat keine rechtlichen Möglichkeiten, zum Schutz Jugendlicher, das Rauchen auf Straßen und Plätzen zu verbieten. Eine Polizeiverordnung nach § 10 Polizeigesetz kommt nicht in Betracht, da eine solche den Zweck haben muss, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, oder Störun- gen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öf- fentlichen Interesse geboten ist. Ergänzende Erläuterungen: Seite 2 von 3 Das Rauchen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist weder strafbar noch führt es regelmäßig und typischerweise zu einer Verletzung strafrechtlicher Vorschriften. Zwar handelt ordnungswidrig, wer Jugendlichen unter 16 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet. Eine Polizeiverordnung, die je- doch gänzlich das Rauchen auf öffentlichen Straßen verbietet, hält sich nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Voraussetzung für das poli- zeiliche Einschreiten wäre nämlich ein sozial abträgliches Verhalten, welches das menschliche Miteinander nicht unerheblich beeinträchtigt und Gegen- maßnahmen geradezu herausfordert, was beim Rauchen auf öffentlichen Straßen nicht der Fall ist. Im Übrigen ist, soweit das Rauchen zu einer Ge- sundheitsgefährdung führen kann, auch darin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu sehen, weil eine solche Selbstgefährdung allgemein als Aus- druck des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) gewertet wird und eine Fremdgefährdung mit dem Tabakge- nuss auf öffentlichen Straßen nicht verbunden ist. Zu Frage 3: Die EU-Richtlinie vom August 2005 verbietet Tabakwerbung u. a. im Rund- funk, im Internet, in Printmedien sowie anderen gedruckten Veröffentlichun- gen. Vom Tabakwerbeverbot sind nicht umfasst die standortgebundene Wer- bung auf Plakaten, die Werbung im Kino sowie die indirekte Werbung z. B. das Zigarettenlogo auf Kleidern. Die EU-Richtlinie, die vom Ministerrat am 02.12.2002 beschlossen wurde, sollte von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht bis zum 31.07.2005 umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat ge- gen diese Richtlinie Klage erhoben wegen Verletzung der Grundrechte auf unternehmerische Werbefreiheit sowie der Presse- und Kommunikationsfrei- heit. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs schlägt nunmehr vor, die Klage abzuweisen. Demzufolge hat Verbraucherschutzminister Seehofer an- gekündigt, unverzüglich ein nationales Gesetz zur Umsetzung der EU- Tabakwerberichtlinie einzubringen. Dies bleibt abzuwarten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahre 1990 der Gemeinde- rat dem Antrag der Grünen Liste zugestimmt hat, wonach der Gemeinderat die Verwaltung aufgefordert hat, ab sofort alle Tabakwerbung auf städtischen Werbeflächen zu untersagen. Die bestehenden Werbeverträge der Stadt be- inhalten alle ein Tabakwerbeverbot. Ergänzende Erläuterungen: Seite 3 von 3 Zu Frage 4 Es gibt diesbezüglich keine Statistiken. Auch das Städtische Klinikum Karls- ruhe GmbH führt keine Statistik zu dieser Frage. Zu Fragen 5 – 7: Die Stadt sieht die von Ihnen aufgezeigten Widersprüche in gleicher Weise. Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Anfrage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formulare/Gemeinderat Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Anfrage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formulare/Gemeinderat

  • Vorlage TOP 19: Anfrage Die Linke: Verbot von Zigaretten- und Alkoholwerbung
    Extrahierter Text

    Anfrage Stadtrat Niko Fostirpoulos (Die Linke) vom: 20.05.2006 eingegangen: 23.05.2006 26. Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2006 TOP 19 Vorlage Nr. 764 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 1 Verbot von Zigaretten- und Alkoholwerbung Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: Zu Frage 1: Die Stadt ist gemäß § 27 Abs. 1 Schulgesetz Schulträger, denn Sie trägt die sächlichen Kosten der Schule. Als Schulträger ist sie berechtigt und verpflich- tet, öffentliche Schulen einzurichten und fortzuführen. Gemäß § 23 Abs. 2 Schulgesetz ist die Schule im Rahmen der Vorschriften des Schulgesetzes berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Schulbetriebs und zur Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und er- zieherischen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und örtliche Schulordnungen, allgemeine Anordnungen und Einzelanordnungen zu erlas- sen. Inhalt und Umfang der Regelungen ergeben sich aus Zweck und Aufga- be der Schule. Daraus ergibt sich eine Zuständigkeit der jeweiligen Schule, ein Rauchverbot für die jeweilige Schule zu erlassen. Die Stadt hat als Schulträger insoweit keine Einflussmöglichkeiten. Im Übrigen verbietet eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift der Ministerien über den Nichtraucherschutz in den Behörden und Dienststellen des Landes das Rauchen in Lehr- und Unterrichtsräumen (GABL 88, 650; 04, 829). Zu Frage 2: Die Stadt hat keine rechtlichen Möglichkeiten, zum Schutz Jugendlicher, das Rauchen auf Straßen und Plätzen zu verbieten. Eine Polizeiverordnung nach § 10 Polizeigesetz kommt nicht in Betracht, da eine solche den Zweck haben muss, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, oder Störun- gen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öf- fentlichen Interesse geboten ist. Ergänzende Erläuterungen: Seite 2 von 3 Das Rauchen auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist weder strafbar noch führt es regelmäßig und typischerweise zu einer Verletzung strafrechtlicher Vorschriften. Zwar handelt ordnungswidrig, wer Jugendlichen unter 16 Jahren das Rauchen in der Öffentlichkeit gestattet. Eine Polizeiverordnung, die je- doch gänzlich das Rauchen auf öffentlichen Straßen verbietet, hält sich nicht mehr im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung. Voraussetzung für das poli- zeiliche Einschreiten wäre nämlich ein sozial abträgliches Verhalten, welches das menschliche Miteinander nicht unerheblich beeinträchtigt und Gegen- maßnahmen geradezu herausfordert, was beim Rauchen auf öffentlichen Straßen nicht der Fall ist. Im Übrigen ist, soweit das Rauchen zu einer Ge- sundheitsgefährdung führen kann, auch darin keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu sehen, weil eine solche Selbstgefährdung allgemein als Aus- druck des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz) gewertet wird und eine Fremdgefährdung mit dem Tabakge- nuss auf öffentlichen Straßen nicht verbunden ist. Zu Frage 3: Die EU-Richtlinie vom August 2005 verbietet Tabakwerbung u. a. im Rund- funk, im Internet, in Printmedien sowie anderen gedruckten Veröffentlichun- gen. Vom Tabakwerbeverbot sind nicht umfasst die standortgebundene Wer- bung auf Plakaten, die Werbung im Kino sowie die indirekte Werbung z. B. das Zigarettenlogo auf Kleidern. Die EU-Richtlinie, die vom Ministerrat am 02.12.2002 beschlossen wurde, sollte von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht bis zum 31.07.2005 umgesetzt werden. Die Bundesregierung hat ge- gen diese Richtlinie Klage erhoben wegen Verletzung der Grundrechte auf unternehmerische Werbefreiheit sowie der Presse- und Kommunikationsfrei- heit. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs schlägt nunmehr vor, die Klage abzuweisen. Demzufolge hat Verbraucherschutzminister Seehofer an- gekündigt, unverzüglich ein nationales Gesetz zur Umsetzung der EU- Tabakwerberichtlinie einzubringen. Dies bleibt abzuwarten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Jahre 1990 der Gemeinde- rat dem Antrag der Grünen Liste zugestimmt hat, wonach der Gemeinderat die Verwaltung aufgefordert hat, ab sofort alle Tabakwerbung auf städtischen Werbeflächen zu untersagen. Die bestehenden Werbeverträge der Stadt be- inhalten alle ein Tabakwerbeverbot. Ergänzende Erläuterungen: Seite 3 von 3 Zu Frage 4 Es gibt diesbezüglich keine Statistiken. Auch das Städtische Klinikum Karls- ruhe GmbH führt keine Statistik zu dieser Frage. Zu Fragen 5 – 7: Die Stadt sieht die von Ihnen aufgezeigten Widersprüche in gleicher Weise. Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Anfrage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formulare/Gemeinderat Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Anfrage Fassung: JAN 2006; Intranet RHIN: Formulare/Gemeinderat

  • Vorlage TOP 19: Anfrage Die Linke: Verbot von Zigaretten- und Alkoholwerbung
    Extrahierter Text

    26. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 25. JULI 2006 Vorlage Nr. 764 ANFRAGE Zu TOP 19 ------------------------------------------ A N F R A G E des Stadrats Niko Fostiropoulos (Die Linke) vom 20. Mai 2006 Verbot von Zigaretten- und Alkoholwerbung Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt zum Schutz Jugendlicher das Rauchen in Schulen sowohl für Schüler als auch für Lehrer zu verbieten? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt zum Schutz Jugendlicher das Rauchen auf Straßen und Plätzen zu verbieten? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Stadt gemäß der EU-Richtlinie vom August 2005 Zigarettenwerbung in Karlsruhe zu verbieten? Wie viele Nikotinkranke gab es in Karlsruhe im Jahr 2005? Wie viele sind aufgrund von Nikotinkonsum gestorben? Falls hier keine Zahlen für die ganze Stadt vorliegen sollten, dann bezieht sich diese Frage auf Statistiken Kommunaler Krankenhäuser in Karlsruhe. Ist die Stadt mit mir einer Meinung, dass es ein Widerspruch ist, wenn Erwachsene Zigaretten und Alkohol in nicht geringen Mengen konsumieren und gleichzeitig Jugendliche davor warnen? Ist die Stadt mit mir einer Meinung, dass es ein Widerspruch ist, Jugendliche vor Zigaretten- und Alkoholkonsum zu warnen und gleichzeitig Werbung zuzulassen, die diese Drogen mit den Begriffen "Freiheit", "Unabhängigkeit", und "erotische Ausstrahlung" belegen? Ist die Stadt mit mir einer Meinung, dass Zigarettenkonsum im Gegensatz zum Versprechen der Zigarettenwerbung die Menschen abhängig macht, schlechten Atem produziert, die Haut schädigt und deshalb gänzlich unerotisch ist? Sachverhalt/Begründung: "Seit dem 1. August gilt ein EU-weites Tabakwerbeverbot: Weder in Zeitungen, Zeitschriften, Radio oder im Internet darf für Tabakprodukte geworben werden. Deutschland findet, die EU sei dafür nicht zuständig und klagt - zur Freude der Tabaklobby." So der Stern am 2. August 2005. Die frühere Rot-Grüne Bundesregierung weigerte sich, die EU-Richtlinie zur Tabakwerbung vom August 2005 umzusetzen. Offensichtlich lagen ihr die Interessen der Zigarettenindustrie mehr am Herzen als die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger. Die Interessen der neuen Bundesregierung von CDU und SPD scheinen in dieser Frage offensichtlich gleich gelagert zu sein. Die Fürsorgepflicht, die die Stadt für ihre Bürgerinnen und Bürger hat, erfordert es im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eigene Wege zu gehen. Ein Werbeverbot für legale Drogen ist hier nur eine, aber wichtige Maßnahme zum Schutz Jugendlicher. gez. Niko Fostiropoulos Hauptamt - Sitzungsdienste - 14. Juli 2006 Stellungnahme: