Übernahme der Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) zu Leistungen für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege

Vorlage: 17105
Art: Beschlussvorlage
Datum: 17.07.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Keine Angaben

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 25.07.2006

    TOP: 8

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • KVJS - Vollzeitpflege
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 26. Sitzung des Gemeinderates am 25.07.2006 TOP 8 Vorlage Nr. 752 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 3 Übernahme der Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Sozia- les Baden-Württemberg (KVJS) zu Leistungen für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Jugendhilfeausschuss 14.06.2006 3 Empfehlung Gemeinderat 25.07.2006 8 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss, die Empfeh- lungen des KVJS ab 01.07.2006 im Zuständigkeitsbereich der Stadt Karlsruhe anzu- wenden und künftige Änderungen dieser Empfehlungen durch die Verwaltung zu über- nehmen. Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) 2.397.121 € Keine Voll Zusätzlich ca. 25.000 € Haushaltsmittel stehen zur Verfügung. Finanzpositionen: 1.4550.760044.0, 1.4550.672001.8, 1.4560.760068.4 und 1.4560.672001.5 Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 5 Gesetzliche Grundlage Die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Vollzeitpflegefamilien ist eine Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 27 SGB VIII. Die Hilfe wird in § 33 SGB VIII näher beschrieben. Sie soll entsprechend dem Alter und dem Entwicklungsstand der Minderjährigen entweder eine zeitlich befristete Erziehungshilfe mit dem Aspekt der Rückkehr in die Herkunftsfamilie oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Gleiches gilt für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche entsprechend § 35a SGB VIII. Nach § 39 SGB VIII sind bei dieser Hilfe der notwendige Unterhalt des Kindes sowie die Kosten der Erziehung sicherzustellen. Für diesen Rahmen hat der überörtliche Träger (Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, KVJS) in den letzten Jahren Empfehlungen entwickelt, die den Umfang der finanziellen Leistungen an die Pflegefamilien regeln. Die Stadt Karlsruhe hatte sich diesen landesweiten Empfehlungen angeschlossen. Durch Neufassung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Baden-Württemberg ging die Zuständigkeit hinsichtlich der Kostenregelung ab 01.01.2005 auf die Stadt- und Landkreise über. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung hat der KVJS nunmehr neue Empfehlungen (siehe Anlage) erarbeitet, in die auch die Änderungen durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) sowie der geltenden Regelbeträge eingeflossen sind. Der Landesjugendhilfeausschuss sowie der Sozialausschuss des Städtetags Baden-Württemberg haben diesen Empfehlungen bereits zugestimmt. Zusammenfassung der neuen Empfehlungen Die laufenden Leistungen sollen mit einer monatlichen Pauschale abgegolten werden, der sich aus dem Grundbedarfsatz und den Kosten der Erziehung zusammensetzt. Darüber hinaus sollen die laufenden Leistungen auch die Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung von Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung umfassen. Zusätzlich können einmalige Beihilfen gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII gewährt werden. Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 5 Der Grundbedarfsatz deckt den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf des Minderjährigen unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Anteils am Lebensstandard der Pflegefamilie ab. Die Kosten der Erziehung umfassen sowohl die Anerkennung immaterieller Werte der Erziehung (wie z. B. das Beziehungsangebot der Pflegepersonen) als auch die Abgeltung anfallender konkreter Erziehungskosten (z. B. Begleitung des Pflegekindes zu Therapiestunden). Seit dem 01.10.05 sind Pflegepersonen die nachgewiesenen Aufwendungen einer angemessenen Alterssicherung hälftig zu erstatten. Als angemessen wird der Mindestbeitrag freiwillig Versicherter zur gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen, der zurzeit 78 Euro beträgt. Die Pflegepersonen sind verpflichtet, ihre Aufwendungen für die Alterssicherung nachzuweisen. Die monatliche Pauschale ist nach Altersgruppen der Pflegekinder gestaffelt, sie beträgt ab dem 01.07.06: Altersstufe Grundbedarf- satz Kosten der Erziehung Betrag zur Alters- sicherung Pflegegeld insgesamt (= mtl. Pauschale) bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 408 € 230 € 39 € 677 € vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 494 € 230 € 39 € 763 € ab Beginn des 13. Lebensjahres 582 € 230 € 39 € 851 € Der Grundbedarfsatz wird in Anlehnung an die Regelbetragverordnung fortgeschrieben. Die Kosten der Erziehung und der Betrag zur Alterssicherung werden gesondert ausgewiesen. Die Empfehlungen regeln im Weiteren Modalitäten bei Abwesenheit des Pflegekindes sowie zum Übergang in die nächste Altersstufe. Ergänzende Ausführungen Seite 4 von 5 Festgelegt werden auch mögliche Abzüge, beispielsweise im Rahmen des Familienleistungsausgleiches nach § 31 Einkommensteuergesetz oder bei eigenem Einkommen des Pflegekindes. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit einer Kürzung des Pflegegeldes, wenn das Kind bei unterhaltspflichtigen Pflegepersonen (z. B. bei Großeltern) untergebracht ist. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des/der Minderjährigen gewährt werden. Um die Pflegeeltern von zusätzlichen finanziellen Aufwendungen zu entlasten, schlägt die Verwaltung vor,  die 20-prozentige Eigenbeteiligung bei kieferorthopädischer Behandlung,  Fahrtkosten bei auswärtigen Behandlungen und  Eigenbeteiligungen bei notwendigen Therapien (Logopädie, Ergotherapie etc.) zu übernehmen. Fallzahlen zum Stand 31.12.2005 und finanzielle Auswirkungen Mit Beginn des Jahres wurden für 237 Kinder und Jugendliche die Kosten für Vollzeitpflege übernommen. Zusätzlich lebten noch 12 junge Volljährige in Pflegefamilien. Von der Gesamtzahl waren 31 Minderjährige und 2 Volljährige bei Großeltern in Vollzeitpflege untergebracht. Durch die Erhöhung der Pflegesätze laut der Empfehlungen werden Mehraufwendungen in Höhe von etwa 25.000 Euro erwartet. Beschluss: 1. Antrag an den Jugendhilfeausschuss Der Jugendhilfeausschuss nimmt von den Empfehlungen des KVJS zustimmend Kenntnis. Er empfiehlt dem Gemeinderat, deren Anwendung ab 01.07.2006 im Zu- ständigkeitsbereich der Stadt Karlsruhe sowie die Übernahme künftiger Änderungen dieser Empfehlungen durch die Verwaltung zu beschließen. Ergänzende Ausführungen Seite 5 von 5 2. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss, die Empfeh- lungen des KVJS ab 01.07.2006 im Zuständigkeitsbereich der Stadt Karlsruhe anzu- wenden und künftige Änderungen dieser Empfehlungen durch die Verwaltung zu übernehmen. Hauptamt - Sitzungsdienste - 14. Juli 2006

  • Anlage TOP 8
    Extrahierter Text

    Kein Text verfügbar