Anfrage GRÜNE: Weihnachtsgeld für Heimbewohner
| Vorlage: | 17054 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 19.06.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
Anfrage Stadträtin Dr. Dorothea Polle-Holl (GRÜNE) vom: 10.05.2006 eingegangen: 10.05.2006 25. Sitzung des Gemeinderates am 20.06.2006 TOP 21 Vorlage Nr. 740 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 3 Weihnachtsgeld für Heimbewohner Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: 1. Wie viele Personen in Karlsruhe sind betroffen? Es sind derzeit ca. 1600 Personen betroffen, die vom Sozialamt der Stadt Karlsruhe Leistungen nach § 35 SGB XII (Lebensunterhalt in Einrichtungen) beziehen. 2. Welche Heime sind betroffen? Es sind alle Heime in Karlsruhe betroffen. Ebenso sind zahlreiche Heime im gesamten Bundesgebiet betroffen, deren Bewohner aufgrund der örtlichen Zuständigkeitsregelun- gen Leistungen von der Stadt Karlsruhe erhalten. 3. Um welche Beträge im einzelnen und Summen handelt es sich dabei? Für Heimbewohner wurde vor dem 01.01.2005 Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 31 Euro bewilligt. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag von 49.600 Euro. 4./5. Plant die Verwaltung, diese Beträge aus dem Haushalt zu zahlen? Wenn nein, warum nicht ? Zum 01.01.2005 wurde mit der Umstellung des Bundessozialhilfegesetzes auf das Sozi- algesetz XII der § 35 SGB XII eingeführt. Nach § 35 SGB XII wird der notwendige Le- bensunterhalt in Heimen in Höhe der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel SGB XII be- rechnet. Die Grundsicherung setzt sich aus dem Regelsatz, dem Unterkunftsbedarf und den sonstigen Bedarfen zusammen. Seit 01.01.2005 ist in den Regelsätzen nach der Regelsatzverordnung zu § 28 SGB XII die Weihnachtsbeihilfe enthalten. Eine gesonderte Gewährung ist aus rechtlichen Grün- Ergänzende Erläuterungen: Seite 2 von 2 den damit weder für Heimbewohner noch für Grundsicherungsempfänger, die im eige- nen Haushalt leben möglich. Die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg haben sich im Redaktionskreis der Sozialhilferichtlinien darauf geeinigt, die gesetzlichen Vorgaben des § 35 SGB XII umzu- setzen. Es sind bereits Klageverfahren anhängig, die erstinstanzlichen Urteile haben die Rechtsauffassung der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg bestätigt. Der Sozialausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.11.2005 dem Gemeinderat empfoh- len, die Sozialhilferichtlinien des Stadt- und Landkreistages Baden-Württemberg als Grundlage für das Verwaltungshandeln der Sozial- und Jugendbehörde in Kraft zu set- zen. Der Gemeinderat hat dieser Empfehlung am 14.12.2005 per Offenlage zugestimmt. Aufgrund der Gesetzeslage und der bereits erfolgten Rechtssprechung könnte die Zah- lung der Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner nur als freiwillige Leistung der Stadt Karlsruhe erfolgen. Die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe nur an Heimbewohner widerspricht dem Gleich- heitsgrundsatz. Damit müsste die Weihnachtsbeihilfe jedoch an alle Grundsicherungs- empfänger als freiwillige Leistung gezahlt werden. Dadurch würde sich die Zahl der be- troffenen Personen auf ca. 4000 erhöhen. Die ca. 2500 Grundsicherungsempfänger, die außerhalb von Heimen leben, würden in der Regel die Weihnachtsbeihilfe für einen Haushaltsvorstand i. H. v. 62 Euro erhalten, der Aufwand würde ca. 155.000 Euro betra- gen. Somit wäre ein Gesamtbetrag von gut 200.000 Euro als freiwillige Leistung zu veran- schlagen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der Tatsache, dass die Regelsätze mit der Gesetzesänderung erheblich angehoben wurden, ist nicht geplant, die Weihnachtsbeihil- fe als freiwillige Leistung der Stadt zu erbringen.
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Anfrage Stadträtin Dr. Dorothea Polle-Holl (GRÜNE) vom: 10.05.2006 eingegangen: 10.05.2006 25. Sitzung des Gemeinderates am 20.06.2006 TOP 21 Vorlage Nr. 740 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 3 Weihnachtsgeld für Heimbewohner Stellungnahme des Bürgermeisteramtes: 1. Wie viele Personen in Karlsruhe sind betroffen? Es sind derzeit ca. 1600 Personen betroffen, die vom Sozialamt der Stadt Karlsruhe Leistungen nach § 35 SGB XII (Lebensunterhalt in Einrichtungen) beziehen. 2. Welche Heime sind betroffen? Es sind alle Heime in Karlsruhe betroffen. Ebenso sind zahlreiche Heime im gesamten Bundesgebiet betroffen, deren Bewohner aufgrund der örtlichen Zuständigkeitsregelun- gen Leistungen von der Stadt Karlsruhe erhalten. 3. Um welche Beträge im einzelnen und Summen handelt es sich dabei? Für Heimbewohner wurde vor dem 01.01.2005 Weihnachtsbeihilfe in Höhe von 31 Euro bewilligt. Es handelt sich um einen Gesamtbetrag von 49.600 Euro. 4./5. Plant die Verwaltung, diese Beträge aus dem Haushalt zu zahlen? Wenn nein, warum nicht ? Zum 01.01.2005 wurde mit der Umstellung des Bundessozialhilfegesetzes auf das Sozi- algesetz XII der § 35 SGB XII eingeführt. Nach § 35 SGB XII wird der notwendige Le- bensunterhalt in Heimen in Höhe der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel SGB XII be- rechnet. Die Grundsicherung setzt sich aus dem Regelsatz, dem Unterkunftsbedarf und den sonstigen Bedarfen zusammen. Seit 01.01.2005 ist in den Regelsätzen nach der Regelsatzverordnung zu § 28 SGB XII die Weihnachtsbeihilfe enthalten. Eine gesonderte Gewährung ist aus rechtlichen Grün- Ergänzende Erläuterungen: Seite 2 von 2 den damit weder für Heimbewohner noch für Grundsicherungsempfänger, die im eige- nen Haushalt leben möglich. Die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg haben sich im Redaktionskreis der Sozialhilferichtlinien darauf geeinigt, die gesetzlichen Vorgaben des § 35 SGB XII umzu- setzen. Es sind bereits Klageverfahren anhängig, die erstinstanzlichen Urteile haben die Rechtsauffassung der Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg bestätigt. Der Sozialausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.11.2005 dem Gemeinderat empfoh- len, die Sozialhilferichtlinien des Stadt- und Landkreistages Baden-Württemberg als Grundlage für das Verwaltungshandeln der Sozial- und Jugendbehörde in Kraft zu set- zen. Der Gemeinderat hat dieser Empfehlung am 14.12.2005 per Offenlage zugestimmt. Aufgrund der Gesetzeslage und der bereits erfolgten Rechtssprechung könnte die Zah- lung der Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner nur als freiwillige Leistung der Stadt Karlsruhe erfolgen. Die Zahlung einer Weihnachtsbeihilfe nur an Heimbewohner widerspricht dem Gleich- heitsgrundsatz. Damit müsste die Weihnachtsbeihilfe jedoch an alle Grundsicherungs- empfänger als freiwillige Leistung gezahlt werden. Dadurch würde sich die Zahl der be- troffenen Personen auf ca. 4000 erhöhen. Die ca. 2500 Grundsicherungsempfänger, die außerhalb von Heimen leben, würden in der Regel die Weihnachtsbeihilfe für einen Haushaltsvorstand i. H. v. 62 Euro erhalten, der Aufwand würde ca. 155.000 Euro betra- gen. Somit wäre ein Gesamtbetrag von gut 200.000 Euro als freiwillige Leistung zu veran- schlagen. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der Tatsache, dass die Regelsätze mit der Gesetzesänderung erheblich angehoben wurden, ist nicht geplant, die Weihnachtsbeihil- fe als freiwillige Leistung der Stadt zu erbringen.
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25. ÖFFENTLICHE PLENARSITZUNG DES GEMEINDERATES AM 20. JUNI 2006 Vorlage Nr. 740 ANFRAGE Zu TOP 21 ------------------------------------------ A N F R A G E der Stadträtin Dr. Dorothea Polle-Holl (GRÜNE) vom 10. Mai 2006 Weihnachtsgeld für Heimbewohner Wie viele Personen in Karlsruhe sind betroffen? Welche Heime sind betroffen? Um welche Beträge im Einzelnen und Summen handelt es sich dabei? Plant die Verwaltung diese Beträge aus dem Haushalt zu zahlen? Wenn nein, warum nicht? Sachverhalt/Begründung: Seit Jahresbeginn 2005 gibt es für Heimbewohner, die in Heimen der Behinderten-, Jugend-, Alten- oder Woh-nungslosenhilfe leben, einige finanzielle Verschlechterungen, unter anderem ist die Weihnachtsbeihilfe von 30 bis 35 Euro weggefallen. Unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsgrundlage haben seit 01.01.2005 Bewohner/-innen von Einrichtungen keinen Anspruch auf Weihnachtsbeihilfe mehr. Nach § 28 Abs. 1 SGB XII wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 - 34 nach Regelsätzen erbracht. Damit ist ein Großteil der bislang gewährten einmaligen Hilfen seit 01.01.2005 in die Regelsatzleistung einbezogen. Dies gilt auch für die Weihnachtsbeihilfe. Auf die Stadt Karlsruhe bezogen, stellen sich uns o. g. Fragen. gez. Dr. Dorothea Polle-Holl Hauptamt - Sitzungsdienste - 9. Juni 2006 Stellungnahme