Sperrzeitenregelung während der WM 2006: Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung im Stadtgebiet von Karlsruhe anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006
| Vorlage: | 17002 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.05.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Keine Angaben |
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Extrahierter Text
Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 24. Sitzung des Gemeinderates am 23.05.2006 TOP 14 Vorlage Nr. 698 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 2 Sperrzeitenregelung während der WM 2006: Erlass einer Rechtsverordnung zur Festsetzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaf- tungen im Stadtgebiet von Karlsruhe anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Hauptausschuss 16.05.2006 15 Gemeinderat 23.05.2006 14 Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - den Erlass der aus der Anlage ersichtlichen „Rechtsverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Garten- und Straßenwirtschaften im Stadtkreis Karlsruhe anlässlich der Fußballwelt- meisterschaft 2006“ Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässi g ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formulare/Gemein derat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 3 Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit Verordnung vom 18.10.2005 (GBl. BW vom 25.11.2005, S. 685) die Sperrzeitenregelungen aus Anlass der WM 2006 für die Zeit vom 26.05.2006 bis 23.07.2006 komplett aufgehoben. Diese Verordnung ist gemäß § 2 am 26.11.2005 in Kraft getreten und gilt bis 31.07.2006. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die Aufhebung der allgemeinen Sperr- zeit anlässlich der WM 2006 wird den zuständigen Behörden das Recht eingeräumt, von dieser AufhebungsVO abweichende Regelungen nach Maßgabe der §§ 11, 12 der Gaststättenverordnung (GastVO) zu treffen. Gemäß § 11 der Gaststättenverordnung kann beim Vorliegen eines öffentlichen Be- dürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Rechtsverord- nung allgemein verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Hiervon hatte die Stadt Karlsruhe mit Zustimmung des Gemeinderates auch in der Vergangenheit Gebrauch gemacht und mit Rechtsverordnung vom 16.11.1993 (Amtsblatt vom 26.11.1993), zuletzt geändert durch Satzung vom 27.04.2004 (Amts- blatt vom 09.07.2004), die Sperrzeiten für (konzessionierte) Außenbewirtschaftung (Garten- und Straßenwirtschaften) festgesetzt auf 23 Uhr bzw. 24 Uhr während der Mitteleuropäischen Sommerzeit (MEZ), außerhalb der Mitteleuropäischen Sommer- zeit (MEZ) an allen Tagen auf 22 Uhr. Dabei sind im Einzelfall oder allgemein wegen besonderer Umstände Ausnahmen möglich. Aus Anlass der WM 2006 soll eine angemessene Sperrzeitenregelung dazu beitra- gen, Karlsruhe die Möglichkeit zu geben, sich während der WM 2006 gastfreundlich und großzügig selbstverständlich auch gegenüber den fußballbegeisterten Karlsru- her Bürgerinnen und Bürger zu präsentieren. Mit der o.g. AufhebungsVO vom 18.10.2005, die der städtischen Verordnung vor- geht, bestehen für Gaststättenbetriebe faktisch keine Sperrzeiten mehr. Im Hinblick auf die Dauer der Spielübertragungen mit anschließender Moderation im Fernsehen bis ca. 24 Uhr ist bei Gaststätten mit Außenbewirtschaftungen, in denen insbesondere bei guter Wetterlage die Spiele der WM auch im Freien auf Großbild- schirmen übertragen werden, mit Lärmimmissionen zu rechnen. Diese Lärmbelästi- gungen könnten das Ruhebedürfnis der jeweiligen Anwohner beeinträchtigen. Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 3 Ohne Regelung der Schließzeiten bei Außenbewirtschaftungen ist mit einer Zunah- me von Lärmimmissionen zu rechnen, die ohne Sperrzeiten auch die ganze Nacht andauern könnten. Um hier einen Ausgleich zwischen widerstreitenden Interessen zu schaffen, wird daher eine Sperrzeitregelung für Außenbewirtschaftungen von 1 Uhr bis 6 Uhr für erforderlich, aber auch für angemessen gehalten. Abweichungen bleiben im Einzel- fall oder wegen besonderer Umstände möglich. Da die Landesverordnung die Sperrzeiten nur bis 23.07.2006 aufhebt, jedoch bis 31.07.2006 gilt, sollen zur Klarstellung für die Zeit vom 24.07.2006 bis 31.07.2006 die für Karlsruhe ansonsten geltenden Sperrzeiten für Außenbewirtschaftungen fest- gestellt werden. Gemäß § 1 Abs. 5 S.1 der Gaststättenverordnung (GastVO) ist zuständig für den Erlass der entsprechenden Rechtsverordnung die Gemeinde, somit der Gemeinde- rat. Beschluss: Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt den Erlass der aus der Anlage ersichtlichen „Rechts- verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Garten- und Straßenwirtschaften im Stadtkreis Karlsruhe anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006“. Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Mai 2006
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Extrahierter Text
Anlage Rechtsverordnung der Stadt Karlsruhe vom..........über die Festsetzung der Sperrzeit von Garten- und Straßenwirtschaften im Stadtkreis Karlsruhe anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 Gemäß § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz (GaststättenG) in der Fassung vom 20.11.1998 (BGBL. I S.3418), zuletzt geändert am 21.06.2005 (BGBL. I S.1669 und 1818) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 vom 18.10.2005 (GBL. S.685) in Verbindung mit § 11 der Gaststättenverordnung (GastVO) in der Fassung vom 18.02.1991 (GBL. S.195, ber.1992 S.227), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2004 (GBl. S. 895), hat der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe folgende Rechtsverordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Rechtsverordnung gilt für alle Gaststättenbetriebe mit konzessionierter Außenbewirtung (Garten- und Straßenbewirtschaftung). § 2 Sperrzeit für Außenbewirtschaftungen (1) Die Sperrzeit für Garten- und Straßenbewirtschaftungen wird a) für die Zeit vom 26.05.2006 bis 23.07.2006 täglich von 1 Uhr bis 6 Uhr b) für die Zeit vom 24.07.2006 bis 31.07.2006 Sonntag bis Donnerstag von 23 Uhr, Freitag und Samstag von 24 Uhr bis jeweils 6 Uhr festgesetzt. (2) Diese Sperrzeitregelung gilt nicht, sofern im Einzelfall oder allgemein wegen besonderer Umstände andere Zeiten festgesetzt sind. - 2 - § 3 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 28 Gaststättengesetz. § 4 In-Kraft-Treten Diese Rechtsverordnung tritt am 26.05.2006 in Kraft und gilt befristet bis 31.07.2006.