Bebauungsplan "Ob den Gärten", Karlsruhe-Palmbach: Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB

Vorlage: 17000
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.05.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Palmbach

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.05.2006

    TOP: 12

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GR-Vorl SB Ob den Gärten
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 24. Sitzung des Gemeinderates am 23.05.2006 TOP 12 Vorlage Nr. 696 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Bebauungsplan "Ob den Gärten", Karlsruhe-Palmbach Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis GR-Auslegungsbeschluss 21.02.2006 4 Auslegung beschlossen Gemeinderat 23.05.2006 12 Antrag an den Gemeinderat Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 7). Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) 1.344.300 1.344.300 Haushaltsmittel : Keine unmittelbaren Auswirkungen, sondern erst später im Vollzug (siehe Kostenübersicht in der Begründung). Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am erfolgt noch vor der Sitzung Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a re/Gemei nderat - 2 - A. Anmerkungen zum Satzungsbeschluss I. Bisherige Verfahrensschritte - Aufstellungsbeschlüsse gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 02.03.2000 - vorgezogene Bürgeranhörung am 02.07.2003 - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (a. F.) - Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 21.02.2006 und anschlie- ßende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes vom 10.03.2006 bis 10.04.2006 (Verfahrensschritte jeweils nach Maßgabe des BauGB in der Fassung vom 27.08.1997) II. Wesentlicher Planungsinhalt Hierzu wird auf die beigefügten Unterlagen (Begründung, Textfestsetzungen, ver- kleinerter Abdruck vom Originalplan) verwiesen. Danach ist unverändert gegenüber dem ausgelegenen Bebauungsplanentwurf die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes vorgesehen, in welchem neben Einzel- und Doppelhäusern in offener Bauweise auch Reihenhausgruppen realisiert werden können. III. Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Von der Möglichkeit, während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanent- wurfes Anregungen zur Planung vorzutragen, haben die Bürger mit insgesamt 15 Schreiben Gebrauch gemacht. Eines dieser Schreiben wurde von 24 Personen mit angegebenen Adressen aus dem Bereich „Ob den Gärten“ unterzeichnet. Ein über- wiegender Anteil dieses Personenkreises fungierte dabei allerdings gleichzeitig als Absender der oben erwähnten 15 Einwendungsschreiben. Die Anregungen richten sich in ihrem Schwerpunkt zunächst gegen die Planung als solche, indem sie den aktuellen Bedarf an den geplanten Wohnbauflächen in Frage stellen, hierbei teilweise den Verlust an landwirtschaftlichen Flächen beklagen und die Planung mit Blick auf vorhandene Infrastruktureinrichtungen räumlich für depla- ziert betrachten. Im Kontext zu diesen mehr allgemeinen Einwänden steht das weitere Begehren, möglichst keine von den Einsprechern als negativ gewertete Situationsveränderun- gen hinnehmen zu müssen, wenn an der geplanten Ausweisung des Wohngebietes - 3 - festgehalten werde. Das findet seinen Ausdruck u. a. in folgenden, nachstehend le- diglich stichwortartig wiedergegebenen Passagen wie - keine Durchbrechung der für Palmbach ortsüblichen Bebauung mit Einzelhäusern (insbesondere keine zur erheblichen baulichen Verdichtung führende Reihenhäu- ser), - unakzeptable zulässige Wandhöhen von 7,0 m, bei denen unter Berücksichtigung von 22° Dachneigung Firsthöhen von 9,5 m entstünden, in der Gesamthöhenent- wicklung der geplanten Bebauung in Bezug auf die derzeitige Bebauung praktisch zum Ende des Plangebietes hin auf 17 m ansteigend, anzustreben sind Wandhö- hen von 5,50 m, wie im Altbestand üblich, - keine auf die Altbebauung zulaufende Stichstraßen zur Erschließung der neuen Baugrundstücke (zur Vermeidung störenden Lichteinfalls in die Altbebauung durch die zwangsläufig zentral darauf ausgerichteten Autoscheinwerfer des Er- schließungsverkehrs in diesen Stichstraßen), - Beschneidung der winterlichen Sonneneinstrahlung infolge der Höhenentwicklung der Gebäude und daraus folgender Wirkungsreduzierung vorhandener Solaranla- gen. In thematischer Zusammenfassung können alle diese Beiträge sowie der sonstige Vortrag planbetroffener Bürger der beigefügten Anlage 1 in der Gegenüberstellung mit der jeweiligen Stellungnahme der Stadtplanung entnommen werden. Gleiches gilt für die vereinzelt von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange aus Anlass der öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwurfes noch abgegebenen Stel- lungnahmen. Mit diesen Anregungen/Stellungnahmen hat sich der Gemeinderat unter Abwägen aller Belange (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB) prüfend zu befassen. Er kann hierbei der Stel- lungnahme der Stadtplanung folgen und es bei der vorgelegten Fassung des Be- bauungsplanentwurfes belassen. Denn dabei ist nicht ersichtlich, dass bestimmte private oder öffentliche Belange außer Verhältnis zu ihrer Bedeutung gewichtet und zurückgesetzt würden. Soweit der Gemeinderat gleichwohl Änderungen des Plan- entwurfes ins Auge fassen wollte, bedürfte es zuvor einer erneuten Beteiligung der Bürger und ggf. Träger öffentlicher Belange, bevor ein Satzungsbeschluss ergehen könnte (bei Reduzierung der Wandhöhe, wie von den Einwendern gefordert, käme ausschließlich eine erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfes in Betracht). Zum Verfahren selbst war von verschiedenen Bürgern neben den inhaltlichen Ein- wänden auch noch das bisherige Abstimmungsverhalten beanstandet worden. Dies insoweit, als an der Beschlussfassung des Ortschaftsrates Wettersbach zur Anhö- rung der Ortschaft aus Anlass des Auslegungsbeschlusses befangene Ortschaftsrä- te teilgenommen hätten. Konkrete Angaben, die eine Befangenheit nach § 18 der Gemeindeordnung begründen könnten, gehen aus diesen Einwänden jedoch nicht - 4 - hervor. Vielmehr erschöpften sich diese in pauschalen Behauptungen. Danach sol- len Ortschaftsräte an Beratungen und Beschlussfassungen aktiv mitgewirkt haben, denen aufgrund der Planung entweder selbst oder über diverse mit ihnen verbunde- nen Personenkreise wirtschaftliche oder sonstige individuelle Vorteile erwachsen. Die angestellten Vermutungen, in welchem Umfang dies der Fall sein könnte, wer- den mit bis zu 90 % aller Personen beziffert, bei denen sich mit der Ausweisung ihrer Grundstücke als Baugelände der planerische Vorteil einstelle. Sonderinteressen, die nicht grundstücksbezogen seien, gebe es unter den Ortschaftsratsmitgliedern zudem beim Berufsstand der Bauhandwerker und Immobilienmakler. Die Ortsverwaltung Wettersbach ist den Behauptungen mit unterstellter Befangen- heit entschieden entgegengetreten. Soweit in der Person von drei Ortschaftsratsmit- gliedern tatsächlich eine Befangenheit vorlag, hatten diese an der Beratung und Be- schlussfassung weder aktiv noch durch Anwesenheit innerhalb des Gremiums teil- genommen. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe, die im Vollzug des Bebauungspla- nes Aufträge von Grundstückseigentümern oder Bauherren erhalten könnte, be- gründet keine Befangenheit. Selbst wenn eine gewisse Interessenkollision berufs- gruppenspezifisch als denkbar unterstellt werden könnte, erschiene sie dennoch äu- ßerst fernliegend. Jedenfalls lassen sich daraus in Anbetracht des freien Wettbe- werbs, dem diese Berufsgruppen unterliegen, keine aus dem Allgemeininteresse mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit hevorhebbaren und bestimmten Personen zuord- enbaren Sonderinteressen herleiten. Diese Grundsätze hat der Verwaltungsge- richtshof Baden-Württemberg erst in einem kürzlich ergangenen Urteil vom 30.01.2006 bekräftigt. Demzufolge ist unerheblich, dass zwei selbständige Handwerksmeister im Ort- schaftsrat Wettersbach als Mitglied vertreten sind und an der Beratung und Be- schlussfassung teilgenommen hatten. IV. Naturschutzfachlicher Ausgleich Zu den Eingriffen in Natur und Landschaft, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigend auswirken können und zu den vorgese- henen Ausgleichsmaßnahmen enthält die Ziffer 4.5 der Begründung zum Bebau- ungsplan eingehende Ausführungen. Auf diese Thematik sei im Hinblick auf die mit der Planung zu erwartenden Eingriffe in intakte Außenbereichsflächen und die vom Gemeinderat dazu vorzunehmende Abwägung an dieser Stelle ausdrücklich verwie- sen. In Anbetracht der bisher landwirtschaftlich genutzten und als solche wertvollen Bö- den hebt die Begründung zum Bebauungsplan in ihrer verbalen Auseinandersetzung - 5 - insbesondere die Bodenfunktionen hervor, die mit den baulichen Eingriffen infolge der Planung betroffen sein werden. Diesem Umstand kommt in der Abwägung inso- fern eine nicht ungewichtige Bedeutung zu, als diese in überbauten Flächen weitge- hend entfallen und im Vollzug der Planung auch ansonsten nicht in ihrer bisherigen Wertigkeit erhalten bleiben. Und soweit dabei ein Defizit entsteht, kann dieses auch nicht mit den geplanten Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle (außerhalb des Geltungsbereiches) durch Schaffung gleichartiger Funktionen ersetzt werden. Die Funktionen, um die es hierbei im Einzelnen geht, betreffen die natürliche Boden- fruchtbarkeit, den Boden als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und dessen Filter- und Pufferwirkung gegenüber Schadstoffen, die allgemein auf Bodenflächen nieder- gehen. Zur fachspezifischen, d.h. allein auf den Bodenschutz bezogenen Bewertung solcher Eingriffe existieren Empfehlungen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW). Diese erfassen die Wertigkeit des Bodens – eng begrenzt auf die o.e. Funktionen - in sog. Werteinheiten, ausgedrückt in Hektar-Flächengrößen. Letztere ermitteln sich aus der Flächengröße unter Multiplizierung mit einem für jede Funktion anzusetzenden Wertfaktor. In Anwendung dieser Methodik, in der letztlich auch die landwirtschaftlich geprägten Wertmaßstäbe eingehen, ergibt sich, aufsum- miert für alle Bodenfunktionen, ein Kompensationsbedarf von 26,73 ha-WE. Dieser Umfang (der jedoch keinesfalls mit realen Flächengrößen gleich zu setzen ist) kann mit den geplanten Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nur im Umfang von 9,14 ha-WE gedeckt werden. Nun bleibt allerdings, wie bereits oben deutlich wurde, zu sehen, dass diese Vorge- hensweise lediglich den fachspezifischen Belang des „funktionalen“ Ausgleichs ab- deckt, wie dieser als öffentlicher Belang von der Bodenschutzbehörde in das Verfah- ren einzubringen war. Es liegt auf der Hand, dass dem in idealtypischer Weise viel- fach nicht vollständig nachgekommen werden kann. Denn meist können nicht in demselben Umfang Bodenfunktionen bei anderen Flächen zurückgewonnen werden, die etwa dem Naturhaushalt bisher weitestgehend, etwa durch Versiegelungen, ent- zogen waren. Und wie oben dargelegt, ist dies denn auch die Problematik bei der vorliegenden Planung. Zurückzugreifen bleibt in derartigen funktional-defizitären Fällen auf eine wertbezo- gene Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung, die sich über alle naturschutzfachlich rele- vanten Schutzgüter erstreckt. Denn letzten Endes kommt es in einer solchen mehr globalen Betrachtung darauf an, möglichst sicher zu stellen, dass die Leistungsfä- higkeit des Naturhaushalts, wenn nicht funktional ersetzend, so doch zumindest auf andere Weise wertbezogen erhalten bleibt. Das ist der Ansatz, den die §§ 18 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes im Weiteren verfolgen und der im Rahmen der Ab- wägung in der Bauleitplanung Berücksichtigung zu finden hat. - 6 - Methodisch kommt hierbei das vom Gartenbauamt der Stadt Karlsruhe entwickelte Bewertungsmodell zum Zuge, dessen Ergebnisse sich zwar auch zahlenmäßig dar- stellen, hier aber in einem globalen Wertesystem, das den Naturhaushalt in seiner Gesamtheit erfasst. Die Bilanz dieser Wertzahlen zeigt in der Gegenüberstellung zwischen Bestand mit 24 335 Wertpunkten einerseits und der Planung einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen mit 24 403 Wertpunkten andererseits eine ausgewoge- nes Verhältnis. Zu verzeichnen bleibt sogar ein geringfügiges Plus von 68 Wertpunk- ten. Es erscheint gerechtfertigt, das letztere Ergebnis als eine insgesamt ausreichende Kompensation in der Abwägung zu berücksichtigen, zumal die Vorschriften des Baugesetzbuches einem ausschließlich funktionalen Ausgleich keinen absoluten Vorrang einräumen. In diesem Sinne wird dem Gemeinderat empfohlen den Bebau- ungsplan nunmehr als Satzung zu beschließen. Die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplanes kann auf Flächen stattfinden, auf denen eine Durchführung durch die Stadt (als Ei- gentümerin oder kraft Nutzungsbefugnis) sicher gestellt werden kann, so dass deren Verfügbarkeit für diesen Zweck gegeben ist. Dabei beinhaltet der Satzungsbe- schluss zum Bebauungsplan zugleich die Selbstbindung der Gemeinde zur Durch- führung des Ausgleichs. V. Schlussbemerkung Weiterer Verfahrensschritte zur Aufstellung des Bebauungsplanes bedarf es nicht mehr. Bestandteil des Gemeinderatsbeschlusses sind der Bebauungsplan mit sei- nen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung und der Hinweise zum Bebauungsplan. Diese Unterlagen sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt (der zeichnerische Teil als unmaßstäblich verkleinerter Abdruck). B) Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat möge beschließen: 1. Die Anregungen zum Bebauungsplan ausgelegenen Bebauungsplanentwurf bleiben, soweit diesen aus den in der Anlage 1 zu dieser Vorlage dargelegten Gründen nicht entsprochen werden kann, unberücksichtigt. 2. folgende S a t z u n g Bebauungsplan „Ob den Gärten“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, berichtigt BGBl. 1998 I, S. 137) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließ- lich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Ob den Gär- ten“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlos- sen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 14.06.2005 in der Fassung vom 28.04.2006. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Be- bauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 28.04.2006. beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Mai 2006