Bebauungsplan "Sportanlage Bruchwegäcker - Änderung und Erweiterung", Karlsruhe-Knielingen: Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB

Vorlage: 16999
Art: Beschlussvorlage
Datum: 26.05.2006
Letzte Änderung: 03.03.2025
Unter Leitung von: _Fachbereich Datenübernahme
Erwähnte Stadtteile: Knielingen

Beratungen

  • Gemeinderat

    Datum: 23.05.2006

    TOP: 11

    Rolle: unbekannt

    Ergebnis: Keine Angabe

Zusätzliche Dateien

  • GR-Vorl SB Sportanlage Bruchwegäcker
    Extrahierter Text

    Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 24. Sitzung des Gemeinderates am 23.05.2006 TOP 11 Vorlage Nr. 695 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Bebauungsplan "Sportanlage Bruchwegäcker - Änderung und Erweiterung", Karlsruhe- Knielingen Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis GR-Auslegungsbeschluss 21.02.2006 6 Auslegung beschlossen Gemeinderat 23.05.2006 11 Antrag an den Gemeinderat Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan als Abschluss des Verfahrens (Beschluss mit vollständigem Wortlaut siehe Seite 4) Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Die Kosten werden, soweit sie im Zusammenhang mit der Herstellung der Sportflächen anfallen, von der Konversi- onsgesellschaft Karlsruhe und den Vereinen getragen. Evtl. bei der Stadt verbleibende Kosten sind derzeit noch nicht abschließend zu beziffern. Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 200 5; Intranet RHIN: Formul a re/Gemeinderat - 2 - A. Anmerkungen zum Satzungsbeschluss I. Bisherige Verfahrensschritte - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 11.06.2004 - vorgezogene Bürgeranhörung gemäß § 3 Abs. 1 am 16.07.2003 - Anhörung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (a. F.) - Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 21.02.2006 und anschlie- ßende öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes vom 10.03.2006 bis 10.04.2006 (Verfahrensschritte jeweils nach Maßgabe des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.08.1997) II. Wesentlicher Inhalt der Planung und sonstige Anmerkungen zur Planung Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sehen u. a. die Ausweisung von Sportflä- chen für zwei Knielinger Sportvereine vor, die zur Sicherstellung ihrer künftigen Ent- wicklung in den vorliegenden Bereich verlagert werden sollen. Ferner die Festlegung von Flächen, die neben ihrer bisherigen Außenbereichsfunktion auch für eine Pfer- dehaltung und der dazu notwendigen baulichen Anlagen offen stehen sollen. Zu den weiteren Details der Planung wird auf die beigefügten Unterlagen (Begründung, Textfestsetzungen, verkleinerter Abdruck vom Originalplan) verwiesen. Die Rechtfertigung für diese Planung ergibt sich aus der gegebenen Zielsetzung, Entwicklungsmöglichkeiten für sportliche und freizeitbezogene Aktivitäten zu Guns- ten des Stadtteiles Knielingen zu schaffen. Das entspricht der konkreten Bedarfsla- ge, wie bereits in der früheren Vorlage für den Auslegungsbeschluss dargestellt wurde. Es besteht hierbei Übereinstimmung mit den Darstellungen des Flächennut- zungsplanes, aus dem dieser Bebauungsplan entwickelt wurde. Unbeschadet des- sen bedurfte es - bezogen auf den konkreten Planinhalt - gleichwohl noch einer er- gänzenden Zustimmung der Höheren Raumordnungsbehörde zur Abweichung von einem im Regionalplan als raumordnerisches Ziel festgelegten Grünzug. Zwar gera- ten damit Sportflächen, so wie sie hier vorgesehen sind, im Allgemeinen in keinen prinzipiellen Konflikt, anderes gilt jedoch, wenn innerhalb eines Grünzuges Sporthal- len oder sonstige seinen Charakter berührende bauliche Anlagen geplant werden. Das ist vorliegend im östlichen Teilbereich des Bebauungsplanes der Fall, denn dort sollen Gebäude (Sporthallen, Vereinsheim) sowie ein Parkplatz realisiert werden. Eine solche Zielabweichung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit der Verfü- gung vom 31.10.2005 unter bestimmten Voraussetzungen, die der Bebauungsplan - 3 - erfüllt, zugelassen. Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass der Bebauungsplan in seiner Gesamtheit mit den Zielen der Raumordnung und Landes- planung im Einklang steht und zugleich den Entwicklungsvorgaben des Flächennut- zungsplanes folgt. III. Ergebnis der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes Anregungen aus der Bürgerschaft sind während der Auslegung des Bebauungspla- nentwurfes nicht eingegangen. Seitens der Behörden und Träger öffentlicher Belange, die Kenntnis von der öffentli- chen Auslegung des Bebauungsplanentwurfes erhielten, haben sich nochmals das Polizeipräsidium Karlsruhe und die Energie BW mit Beiträgen an der Planung betei- ligt. Soweit darauf aus planerischer Sicht einzugehen war, werden diese inhaltlich zusammengefasst zusammen mit einer jeweils gegenüber gestellten Stellungnahme der Stadtplanung in beigefügter Anlage 1 wiedergegeben. Der Regionalverband Mittlerer Oberrhein als Verfasser des Regionalplanes, von dem, wie oben erläutert, partiell abgewichen wird, bestätigte in seiner abschließen- den Stellungnahme zum ausgelegenen Planentwurf, dass dieser den Abstimmungen entspräche, wie sie zuvor zwischen Regionalverband und Stadt vorgenommen wur- den. Die damit eingeleitete Entwicklung trage selbst unter Berücksichtigung der zu- gelassenen Abweichung zu einer entscheidenden Verbesserung der räumlichen Si- tuation bei. Das stellte der Regionalverband insbesondere mit Blick auf die im Plan- gebiet vorhandene Vorbelastung fest. IV. Schlussbemerkung Nach dem Stand des Verfahrens kann dem Gemeinderat empfohlen werden, den nachstehenden Satzungsbeschluss zu fassen. - 4 - B) Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt folgende: S a t z u n g Bebauungsplan „Sportanlage Bruchwegäcker“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, berichtigt BGBl. 1998 I, S. 137) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließ- lich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Sportanlage Bruchwegäcker“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Sat- zung beschlossen. Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind ferner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Plan- zeichnung mit Zeichenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 05.10.2004 in der Fassung vom 25.04.2006. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Be- bauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 25.04.2006 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Mai 2006

  • GR-Vorl SB Nachtrag Sportanl Bruckwegäcker, Änd,Erweit
    Extrahierter Text

    Nachtrag zur Gemeinderatsvorlage Nr. 695 zu TOP 11 Bebauungsplan „Sportanlage Bruchwegäcker – Änderung und Erweiterung“, Karlsruhe-Knielingen Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) Die Ausweisung der im Bebauungsplan vorgesehenen Ausgleichsflächen M 2 er- weist sich aus landwirtschaftlich betrieblichen Gründen als ungünstig. Sie sollen des- halb entfallen. Der Ausgleich erfolgt insoweit ersatzweise unter Inanspruchnahme des bei der Stadt geführten Ökokontos. Dementsprechend werden die vorbezeichneten Flächen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen, so dass dem Gemeinderat nunmehr der Bebauungsplanentwurf in seiner geänderten Fassung vom 22.05.2006 zur Be- schlussfassung vorgelegt wird. In Konsequenz der Herausnahme entfällt bei den Textfestsetzungen in Ziffer 1.6.1 die Festlegung „Maßnahme 2 (M 2)“ und in Ziffer 1.6.2 die dort für M 2 vorgesehene Zuordnung. Ferner enthält die Begründung in Ziffer 4.6.3 Satz 3 folgende Fassung: „Der verbleibende Ausgleichsbedarf für beide Gebiete wird durch die Pflanzung einer Feldhecke sowie die Anlage einer Wiesenfläche in der benachbarten Knielinger Feldflur sowie durch Inanspruchnahme des Ökokontos der Stadt Karlsruhe gedeckt.“ Daraus folgt nachstehend geänderter Beschlussantrag: Der Gemeinderat beschließt folgende: S a t z u n g Bebauungsplan „Sportanlage Bruchwegäcker“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, berichtigt BGBl. 1998 I, S. 137) und § 74 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den Bebauungsplan „Sportanlage Bruchwegäcker“ zusammen mit den örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. - 2 - Der Bebauungsplan enthält zeichnerische und schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Gegenstand des Bebauungsplanes sind fer- ner örtliche Bauvorschriften gemäß § 74 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO), die als selbständige Satzung mit dem Bebauungsplan verbunden sind. Die Regelungen ergeben sich aus der Planzeichnung mit Zei- chenerklärung sowie aus dem Textteil, jeweils vom 05.10.2004 in der Fassung vom 22.05.2006. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. Dem Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB mit Datum vom 22.05.2006 beigefügt. Die Satzungen zu den planungsrechtlichen und den örtlichen Bauvorschriften (Be- bauungsplan) treten mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 23. Mai 2006