Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Stadtteilzentrum Mendelssohnplatz - Änderung", Karlsuhe-Südost: Satzungsbeschluss
| Vorlage: | 16998 |
|---|---|
| Art: | Beschlussvorlage |
| Datum: | 26.05.2006 |
| Letzte Änderung: | 03.03.2025 |
| Unter Leitung von: | _Fachbereich Datenübernahme |
| Erwähnte Stadtteile: | Südstadt |
Beratungen
Zusätzliche Dateien
-
Extrahierter Text
Beschlussvorlage STADT KARLSRUHE Der Oberbürgermeister 24. Sitzung des Gemeinderates am 23.05.2006 TOP 10 Vorlage Nr. 694 Öffentlich Nichtöffentlich verantwortlich: Dez. 5 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Stadtteilzentrum Mendelssohnplatz - Änderung", Karlsruhe-Südstadt: Satzungsbeschluss Beratungsfolge Sitzung am TOP ö nö Ergebnis Planungsausschuss 24.11.2005 Zustimmung (einhellig) Gemeinderat 12.12.2005 Zustimmung (einhellig) Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Stadtteilzent- rum Mendelssohnplatz - Änderung“ als Satzung Finanzielle Auswirkungen: nein ja Gesamtaufwand der Maßnahme Einnahmen (Zuschüsse u. Ä.) Finanzierung durch städtischen Haushalt Jährliche laufende Be- lastung (Folgekosten mit kalkulatorischen Kosten abzügl. Folgeerträge und Folgeeinsparungen) Ergänzende Erläuterungen: Anhörung Ortschaftsrat (§ 70 Abs. 1 GemO): nein ja durchgeführt am Abstimmung mit städtischen Gesellschaften: nein ja abgestimmt mit Formatänderungen der Wordvorlage sind nicht zulässig ! Stadt Karlsruhe – Hauptamt: Stellungnahme des BMA – Beschlussvorlage Fassung: Juni 2005; Intranet RHIN: Formul a r e/Gemeinderat Ergänzende Ausführungen Seite 2 von 3 Die Vorhabenträgerin und noch aktuelle Betreiberin des Handelscenters am Men- delssohnplatz, die Firma TIMON GmbH & Co. KG, hat im Mai 2005 den Antrag ge- stellt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Stadtteilzentrum Mendelssohnplatz“ zu ändern. Entsprechend dem Antrag soll Ziffer 1.1.2 der planungsrechtlichen Fest- setzungen, die u. a. auf einer Fläche von 2.400 m² den Ausschluss innenstadtrele- vanter Einzelhandelsnutzungen vorsieht, geändert werden. Die bisher nach dieser Festsetzung zulässigen Einzelhandelsnutzungen (Markthalle 400 m² Verkaufsfläche, Läden 800 m² Verkaufsfläche und nichtinnenstadtrelevante Nutzungen 2.400 m² Verkaufsfläche) sollen unter dem Begriff sonstiger Einzelhandel (3.600 m² Verkaufs- fläche) zusammengefasst werden. Die übrigen Festsetzungen des seit dem 12.03.1999 rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bleiben un- verändert. Der Ausschluss innenstadtrelevanter Nutzungen auf einer Fläche von 2.400 m² ging seinerzeit auf eine entsprechende Anregung Träger öffentlicher Belange, namentlich der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, zurück, die damit die Zentralität des innerstädtischen Versorgungskerns, insbesondere des Bereichs Kaiserstraße nicht gefährdet sehen wollten. Seitdem haben sich jedoch die Verhältnisse nicht nur aus der Sicht des Vorhabenträgers, sondern auch aus der Sicht der Stadtplanung grund- legend geändert (siehe dazu im Einzelnen die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes [A Ziffer 1 Seite 4]). Seit der Inbetriebnahme des Handelszentrums am Mendelssohnplatz sind von den entsprechenden Nutzungsbeschränkungen außerdem bereits eine Reihe von Befrei- ungen erteilt worden mit der Folge, dass jedenfalls der Ausschluss innenstadtrele- vanter Nutzungen auf einer Verkaufsfläche von 2.400 m² weitgehend funktionslos geworden ist. Die de jure aber nach wie vor bestehenden Sortimentsbeschränkungen stellen sich gleichwohl als wesentliches Hindernis für die vom Vorhabenträger von vornherein beabsichtigte Veräußerung des fertiggestellten Handelszentrums an institutionelle Anleger dar. Aus diesem Grund soll die tatsächliche Entwicklung jetzt auch rechtlich durch eine entsprechende Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nachvollzogen werden. Im Zuge der Auslegung des Bebauungsplanentwurf sind aus der Bürgerschaft keine Anregungen mitgeteilt worden. Ergänzende Ausführungen Seite 3 von 3 Die von der Planung betroffenen Träger öffentlicher Belange haben, soweit sie sich zur Planung überhaupt geäußert haben, der Planung ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch für die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe, auf deren Anregung die seinerzeit beschlossene Nutzungsbeschränkung im Wesentlichen zurückzuführen ist. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beiliegende Begründung des Bebauungs- planentwurfs verwiesen. Antrag an den Gemeinderat Der Gemeinderat beschließt folgende S a t z u n g Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Stadtteilzentrum Mendelssohnplatz - Änderung“ Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat aufgrund § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I, S. 2141, berichtigt BGBl. 1998 I, S. 137) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg in der Neufassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581) einschließlich späterer Änderungen und Ergänzungen den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan „Stadtteilzentrum Mendelssohnplatz - Änderung“ als Satzung beschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Stadtteilzentrum Mendelssohnplatz - Änderung“ enthält lediglich schriftliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). Die geänderten schriftlichen Festsetzungen erge- ben sich aus dem Textteil vom 15.02.2006 in der Fassung vom 10.05.2006. Er ist Bestandteil dieser Satzung. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist ferner eine Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB beigefügt. Die Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO). Hauptamt - Sitzungsdienste - 12. Mai 2006